* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Adolf habe kurz vor dem 'l'ode seiner Frau das Testament an sich gebracht und verbrannt, wie er Dritten gegenüber zugegeben habe» Die Erblasserin habe in Gegenwart der Klägerin ein neues Testament errichten wollen, doch habe ihr Lann zunächst alle Versuche seiner Frau vereitelt, mit der Klägerin Verbindung aufzunehmen, so daß er mindestens erbunwürdig gewesen sei. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, ihre Gutter habe im November 1958 kurz vor ihrem Tode doch noch ein neues privat-schriftliches Testament errichtet (das sogenannte zweite Testament, das nicht von Zeugen mitunterschrieben sein soll), wonach dio Klägerin als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Die Erblasserin habe diese auf einen halben Bogen geschriebene Verfügung in ihrer Brieftasche unter dem Kopfkissen ihres Bettes aufbewahrt „ Eine Frau iiöj^habc gleich nach dem Ableben der Erblasserin Gold aus dieser Brieftasche entwendet, das Testament gelesen und es mit der Brieftasche dem Ehemann Adolf SUBURB ausgehändigt o Dieser habe es im Sommer 1961 in Gegenwart von Zeugen zerrissen und in einen otraßengulli geworfen« Zwar habe glaubhaft bekundet, daß ihm die Erblasserin vermutlich im Frühjahr 1958 ein Schriftstück gezeigt habe, in dem die Klägerin als Alleinerbin bezeichnet' worden sei; unter dem Text hätten die Namen der Erblasserin und zweier weiterer Personen gestanden, der Zeuge wisse aber nicht, ob es sich dabei um die Schriftzüge und die Unterschrift der Erblasserin gehandelt habe» Zwar habe Peter zugegeben, ein Testament der Erblasserin unterschrieben zu haben, aber mit anderem Inhalt. Löglicherweise hätte es sich um verschiedene Testamente gehandelt,, zu demal noch andere Versionen geschildert worden seien» Das Berufungsgericht habe den Eindruck gewonnen, daß die Klägerin auf die Zeugen eingewirkt habe, wobei als Folge nicht auszuschließen sei, daß diese falsch ausgesagt hätten. Nach dem jetzigen Vortrag der Klägerin habe die Erblasserin doch ein zweites Testament errichtet; danach sei also dem Ehemann nicht gelungen, sie von der Errichtung eines Testamentes abzuhalten; der Versuch dazu reiche nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit anzunehmeno Es sei im übrigen nicht erwiesen, daß der Ehemann ein Testament seiner Erau vernichtet habe» Zwar hätten manche Zeigen Aussagen nach dieser Richtung gemacht, die aber in sich widersprechend seien und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang ständen. 1. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, da3 Berufungsgericht hätte schon auf Grund eines Geständnisses des beklagten Rech feststollen müssen, daß die Klägerin testamentarische Erbin zur Hälfte geworden sei« L'er beklagte RflH hatte in der Klagebeantwortung nur vorgetragen, die Erblasserin habe zwar einmal in einem von ihrem Lianne und dem Zeugen unterschriebe nen Testament die Klägerin und den beklagten Hech zu Erben eingesetzt, aber dieses Testament vor den Augen des Zeugen C^m|später wieder zerrissen» Das hatte der Zeuge bestätigt. Die Revision meint, der Tatrichter habe manche Umstände nicht gewürdigt, doch übersieht sie, daß das Berufungsgericht die gesamte Beweisaufnahme vor do ui voll besetzten Senat durchgeführt hat und mit dem Prozeßstoff auf Grund dieser verschiedenen Beweisaufnahmen völlig vertraut war. Die Revision rügt auch wiederholt die Verletzung des Fragerechts durch das Berufungsgericht» Ihr Vortrag ergibt jedoch nicht, daß das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten die Möglichkeit übersehen hat, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, weil bei der Fülle des Prozeßvortrags dor Klägerin und der umfangreichen Beweisaufnahmen nichts nach einer weiteren Aufklärung drängte» Die Parteien waren auch durch Anwälte vertreten; das Berufungsgericht durfte damit rechnen, daß die Anwälte selbst fragen würden, wenn noch einzelne Umstände aufklärungdbedürftig waren, zu demal das Verfahren nicht etwa überstürzt durchgeführt ist» Tatsachen vox’lägcn« die den Beweiswert der Aussage von Anfang an minderten oder der Aussage ihre Bedeutung nähmen, so etwa bei Vorliegen bereits beeidigter Aussagen anderer Zeugen oder der Parteien, in denen das Gegenteil bekundet ist» Biese zuletzt angeführten Beispiele dürfen jedoch nicht aus dem Zusammenhang der Gründe jener Entscheidung herausgerissen werden» Damit hat der IV» Zivilsenat nur diejenigen Umstände beispielhaft angesprochen, die in dom damals zur Entscheidung anstehenden Pall in erster Linie in Betracht kamen. Er hat damit den Grundsatz des § 391 ZPO nicht beseitigen wollen, der dahin geht, daß im Zweifel die Zeugen unbeeidet bleiben und eine Beeidigung nur aus besonderen Gründen nötig ist« Den allgemeinen Grundsatz, aus dein auch die von der Revision vorgebrachten, vorstehend wiedergegebenen Sätze abgeleitet sind, hat der IV. Der Richter muß sich bereits bei der Vernehmung bemühen zu erkennen, ob und wie weit die Aussage des Zeugen von all diesen Umständen in einer auch durch Beeidigung nicht zu beseitigenden Weise beeinflußt worden ist. ersichtlich aus sachlichen Gründen die Aussage dieser Zeugin nicht für erheblich erachtet« Denn die Zeugin hat nach ihrer Aussage niemals selbst ein Testament gesehen; sie machte wesentliche Angaben nur darüber, was sie aus Gesprächen der Eheleute CfHB über die Anfertigung eines Testamentes gehört hato Entscheidend, ob das erste Testament wirksam errichtet war, kam es daher dem Berufungsgericht erkennbar auf die Aussage der Zeugen an, die das Testament selbst gesehen haben wollten. Sie ist Analphabetin und hat trotzdem ihre erste Aussage begonnen, daß die Erblasserin ihr ein Testament gezeigt habe, das mit den Worten begonnen habe "Hein letzter Wille’1, das von der Erblasserin unterzeichnet gewesen sei, von den Eheleuten CUB mit unterschrieben sei (was Prau CH bestreitet) und in dem die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt gewesen sei. Es ist kein Erraesoensfehler bei der Entscheidung erkennbar, daß das Berufungsgericht diese Zeugin nicht beeidigt hat, weil Zeugen mit derartigen Intelligenzmängeln durch einen Eid erfahrungsgemäß nicht zu einer anderen Aussage veranlaßt werden können.» Bei derartigen besonderen, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Aussage sprechenden Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, daß er durch einen Kid zu einer Änderung seiner Aussage nicht veranlaßt werden würde« Ks ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, dann einen Beschluß zu verkünden, daß der Zeuge beeidigt werden soll, um zu sehen, wie der Zeuge reagiert, obwohl das Gericht schon vorher willens ist, diesen Beschluß nicht auszuführen, falls der Zeuge auch unter dem Bruck, beeidigt zu werden, auf seiner Aussago beharrt; derartige an Täuschung grenzende Manöver sind eines Gerichts unwürdig« Jedenfalls zeigt die unterbliebene Beeidigung bei dieser besonderen Prozeßsituation keinen Krmessen9fehler des Tatrichters» d) Bas Berufungsgericht durfte auch von einer Beeidigung der übrigen Zeugen aböehen, soweit die Revision das als Verfahrensfehler rügt, insbesondere der Zeugen L|m| und Kenn entscheidend war für das Berufungsgericht letztlich die Tatsache, daß keiner dieser weiteren Zeugen mit Sicherheit bekundet hatte, daß das angebliche Testament von der Erblasserin Eine Beeidigung dieser Zeugen hätte insoweit kein anderes Ergebnis gezeitigt« Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die Zeugen hätten insoweit vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgesagt« Infolgedessen läßt das Urteil noch mit hinreichender Sicherheit erkennen, der Tatrichter habe aus diesen Erwägungen angenommen, auch bei Beeidigung der Zeugen habe mit einem anderen Inhalt der Aussagen nicht gerechnet werden können« 3« Zum zweiten Testament, das nur von der Erblasserin untersehrieben sein soll, bemängelt die Revision ebenfalls die Beweiswürdigung des Tatrichters, und zwar auf S. Auch hier sind Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht ersichtlich« Insbesondere läßt das Absehen von der Beeidigung der Zeugen keinen Verfahrensfehler erkennen, da die Rechtfertigung der äichtbeeidigung aus den bereits bei Behandlung des ersten Testaments erwähnten Umständen aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils entnommen werden kann« a) Die Klägerin nimmt das zunächst an, weil der Ehemann SflHHHHI nach den Aussagen der Zeugen T| und Schüler das erste Testament vernichtet* habe, obwohl es ihm nicht gehört habe» Das wäre ein Pall der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs» 1 Nr» 4 BGB in Verbindung mit § 274 StGB» Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann die Erblasserin wirklich mit Erfolg gehindert habe, ein Testament zu errichten« Es nimmt im Gegenteil an, daß die Erblasserin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, eine solche Verfügung zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben (BU S. 34)« Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler dadurch auf, daß sie die Beweisaufnahme anders würdigt« Danach hat der Ehemann nur den Versuch gemacht, die Erblasserin an der Testamentserrichtung zu verhindern« Der Versuch einer Verhinderung genügt aber zur Begründung für die Erbunwürdigkeit nicht (Ermann= Bartholomayczik BGB 3° Aufl« § 2339 Anm« 4; Palandt BGB 22. c) Der Vortrag der Revision, der Ehemann habe auch das zweite Testament vernichtet, ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht einmal als erwiesen angenommen hat, daß ein zweites Testament errichtet war. Die Revision legt dazu verschiedene Urkunden vor, von denen sie meint, daß sie einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO bilden könnten» Derartige neue Urkunden bilden einen Restitutionsgrund aber nur, wenn die Partei die Urkunde erst nach der letzten mündlichen Verhandlung auffindet oder zu benutzen in Otand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde» Diese Voraussetzungen treffen für die vorgetragenen Urkunden jedoch nicht zu» Teilweise handelt e8 sich um Urkunden, die für sich allein ohne Beweiskraft sind und nur dazu dienen könnten, bei einer neuen Zeugenvernehmung Vorhaltungen zu machen; derartige Urkunden bilden keinen Wiederaufnahmegrund, weil dieses Begehren in Wahrheit nur darauf hinausläuft, die Zeugen nochmals zu vernehmen« Teilweise handelt es sich schließlich um Urkunden, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils errichtet sind; auf derartige Urkunden kann sich die Partei für einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht berufen, weil auch das Berufungsgericht sio niemals hätte verwerten können, diese Urkunden also nicht zu einer Änderung der damaligen Entscheidung hätten führen können, falls sie schon bekannt gewesen v/ären«

Zitierte Normen: § 391 ZPO
BeeidigungEhemannErblasserinAussageBerufungsgerichtZeugeTestamentUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

h
2034 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i_ zR 204/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13„ Juli 1967 Schorra, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Johanna tV B^B> Bi^BH Straße I
geb. RBI’
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
lo den Rentner Albert üeBl» GB^eg
2, don Kraftfahrer Kurt
-Se
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Brozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Sr.
/ •
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«, Arndt, Dr.. Beyer, Dr« liußla und Gähtgens
 für Recht erkannt»
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. September 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 11. Dezember 1958 im Alter von 75 Jahren in Bonn verstorbenen Elise sHHB (Erblasserin).
Die Erblasserin war zweimal verheiratet gewesen. Aus der ersten Ehe mit dem im ersten Weltkrieg gefallenen Josef RflB stammt die Klägerin (Johanna R^H jetzt verehelichte	i	der	Ehemann	hatte
 ferner den unehelichen Sohn Albert der Erblasserin an Kindes Statt angenommen (Albert RflB» den Erst-beklagten. Im Jahre 1922 heiratete die Erblasserin
 
Adolf	diese	Ehe	blieb	kinderlos.	Adolf	Z
hatte aus einer früheren Ehe einen Sohn Kurt, den zweiten Beklagten»
jDie Erblasserin wohnte bis zu ihrem Tode in ihrem iliethaus BrflH) Straße 0 in Bonn, das den Hauptnach-laßbestand bildet. Die Klägerin lebte damals in Österreich und der Beklagte Kurt SfllHHH in Beuel.
Der Ehemann der Erblasserin, Adolf S| ließ sich einen Erbschein erteilen, wonach die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei und die Erblasserin von ihrem Ehemann zur Hälfte sowie von ihren beiden Kindern, der Klägerin und dem Beklagten Albert Afll, je zu einem Viertel beerbt worden sei. Adolf	setzte durch
 Erbvertrag vom 20. April 1961 seinen Stiefsohn Albert Rfl den zweiten Beklagten, zu seinem Erben ein, erklärte aber später die Anfechtung dieses Vertrages. Nach seinem Tode im August 1962 schlossen sein Sohn Kurt als sein gesetzlicher Erbe und Albert	vermeintlicher
 Vertragserbo einen Vergleich, wonach Albert	°*n
Viertel des Anteils von Adolf	Backlaß-
grundstück erhielt. Danach würden den beiden Beklagten nun je drei Achtel und der Klägerin ein Viertel vom Nachlößgrundstück zustehen.
Die Klägerin will kraft Testaments Alleinerbin der Erblasserin Elise sflHHHH aein and hat vorgctragens
 Ihre ««utter habe sie durch ein privatschriftliches, von zwei weiteren Personen mitgezeichnetes Testament etwa von 1958 als Alleinerbin eingesetzt. Die Eheleute CHI wären bei der Errichtung des Testamentes zugegen
 
/ '
gewesen und ein gewisser Teitler habe es gelesen,,
Adolf	habe	kurz vor dem 'l'ode seiner Frau
 das Testament an sich gebracht und verbrannt, wie er Dritten gegenüber zugegeben habe» Die Erblasserin habe in Gegenwart der Klägerin ein neues Testament errichten wollen, doch habe ihr Lann zunächst alle Versuche seiner Frau vereitelt, mit der Klägerin Verbindung aufzunehmen, so daß er mindestens erbunwürdig gewesen sei.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, ihre Gutter habe im November 1958 kurz vor ihrem Tode doch noch ein neues privat-schriftliches Testament errichtet (das sogenannte zweite Testament, das nicht von Zeugen mitunterschrieben sein soll), wonach dio Klägerin als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Die Erblasserin habe diese auf einen halben Bogen geschriebene Verfügung in ihrer Brieftasche unter dem Kopfkissen ihres Bettes aufbewahrt „ Eine Frau iiöj^habc gleich nach dem Ableben der Erblasserin Gold aus dieser Brieftasche entwendet, das Testament gelesen und es mit der Brieftasche dem Ehemann Adolf SUBURB ausgehändigt o Dieser habe es im Sommer 1961 in Gegenwart von Zeugen zerrissen und in einen otraßengulli geworfen«
Die Klägerin hab dio Feststellung beantragt, daß sie Alleinerbin ihrer Hutter sei, hilfsweise festzustellen, daß dio Klägerin und ihr Bruder, der Beklagto Albert	Erben zur Hälfte geworden seien, weil der
 Ehemann erbunwürdig gewesen sei«
 
Bie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und sind dem Vortrag der Klägerin entgegengetroten:
Die Erblasserin habe zwar ein Testament zugunsten ihrer beiden Kinder errichtet, es jedoch kurz vor ihrem Tode vernichten lassen«,
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen«, Bas Berufungsgericht hat erneut Beweis erhoben und dann die Berufung zurückgewiGscn«, Bagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Begehren weiterverfolgt«, Bie Beklagton beantragen, die Revision zurückzuweisen«,
Entscheidungsgründes
 Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet;
TesttmentEuxku'nden lägen zwar nicht vor, doch könne der Nachweis der Erbeinsetzung durch formgültiges Testament auch auf andere Weise erbracht werden«, liier sei dieser Beweis nicht erbracht«,
Zum sogenannten zweiten Testament!
Bie Zeugen	Josef
 und August	hätten	allerdings	nach	ihrer
 Bekundung ein unterzeichnetes Schriftstück gesehen, wonach die Erblasserin die Klägerin als Alleinerbin
 
eingesetzt habe, doch könne nicht fostgestellt werden, ob die Erblasserin das Schriftstück eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe«.
Zum behaupteten ersten Testament;
Ebenso stehe nicht fest, daß die Erblasserin vorher ein Testament wirksam zugunsten der Klägerin errichtet habe. Zwar habe	glaubhaft bekundet,
 daß ihm die Erblasserin vermutlich im Frühjahr 1958 ein Schriftstück gezeigt habe, in dem die Klägerin als Alleinerbin bezeichnet' worden sei; unter dem Text hätten die Namen der Erblasserin und zweier weiterer Personen gestanden, der Zeuge wisse aber nicht, ob es sich dabei um die Schriftzüge und die Unterschrift der Erblasserin gehandelt habe» Zwar habe Peter zugegeben, ein Testament der Erblasserin unterschrieben zu haben, aber mit anderem Inhalt. Löglicherweise hätte es sich um verschiedene Testamente gehandelt,, zu demal noch andere Versionen geschildert worden seien» Das Berufungsgericht habe den Eindruck gewonnen, daß die Klägerin auf die Zeugen eingewirkt habe, wobei als Folge nicht auszuschließen sei, daß diese falsch ausgesagt hätten. Das ergebe sich besonders aus ihrer Einstellung zu den Zeuginnen Frau ScBBund Frau als den vermeintlichen Schlüsselfiguren des Rechtsstreits o Hinzu kämen auffallende Widersprüche in der Darstellung der Klägerin Uber das Testament und die Unterschriften der Eheleute C|
i
 
Zum Ililfsantrags
 Eine Erbunwürdigkeit des Adolf SflHHHH sei nicht festzustellen. Nach dem jetzigen Vortrag der Klägerin habe die Erblasserin doch ein zweites Testament errichtet; danach sei also dem Ehemann nicht gelungen, sie von der Errichtung eines Testamentes abzuhalten; der Versuch dazu reiche nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit anzunehmeno Es sei im übrigen nicht erwiesen, daß der Ehemann	ein Testament
 seiner Erau vernichtet habe» Zwar hätten manche Zeigen Aussagen nach dieser Richtung gemacht, die aber in sich widersprechend seien und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang ständen. Die Erblasserin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ein Testament zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben. i'.öglicherweiso sei ihr Wille, ein Testament zugunsten der Klägerin zu verfassen, nicht gefestigt genug gewesen.
II«
Me Angriffe der Revision dagegen bleiben erfolglos.
1. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, da3 Berufungsgericht hätte schon auf Grund eines Geständnisses des beklagten Rech feststollen müssen, daß die Klägerin testamentarische Erbin zur Hälfte geworden sei«
Denn ein solches Geständnis lag nicht voi’. L'er beklagte RflH hatte in der Klagebeantwortung nur vorgetragen, die Erblasserin habe zwar einmal in einem
 von ihrem Lianne und dem Zeugen	unterschriebe
 nen Testament die Klägerin und den beklagten Hech zu Erben eingesetzt, aber dieses Testament vor den Augen des Zeugen C^m|später wieder zerrissen» Das hatte der Zeuge	bestätigt.	Auch	Frau	Göfl|hattc
 bekundet, die Erblasserin habe in ihrer Gegenwart ein Testament zerrissen und verbrannt. Jedenfalls hatte damit der Beklagte niemals zugestanden, daß beim Tode der Erblasserin ein gültiges Testament zugunsten der Klägerin bestanden habe, worauf es allein ankam.
2. Die Kevision wendet sich auf Seite 2 bis 20 ihrer Begründung gegen die Beweiswürdigung des Qber-landosgerichts zu dem ersten Testament Dabei würdigt die Revision die Beweisaufnahme anders als der Tatrichter. Das ist unerheblich, da sie damit keinen Rechtsfehler aufzeigt. Das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil aber nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Die Revision meint, der Tatrichter habe manche Umstände nicht gewürdigt, doch übersieht sie, daß das Berufungsgericht die gesamte Beweisaufnahme vor do ui voll besetzten Senat durchgeführt hat und mit dem Prozeßstoff auf Grund dieser verschiedenen Beweisaufnahmen völlig vertraut war. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Gesichtspunkt eines umfangreichen Prozeßstoffs im einzelnen in seiner schriftlichen Urteilsbegründung auseinander-zusetzen (BGIiZ 3, 162/175).
 
Die Revision rügt auch wiederholt die Verletzung des Fragerechts durch das Berufungsgericht» Ihr Vortrag ergibt jedoch nicht, daß das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten die Möglichkeit übersehen hat, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, weil bei der Fülle des Prozeßvortrags dor Klägerin und der umfangreichen Beweisaufnahmen nichts nach einer weiteren Aufklärung drängte» Die Parteien waren auch durch Anwälte vertreten; das Berufungsgericht durfte damit rechnen, daß die Anwälte selbst fragen würden, wenn noch einzelne Umstände aufklärungdbedürftig waren, zu demal das Verfahren nicht etwa überstürzt durchgeführt ist»
Die Revision meint weiter, das Oberlandesgericht hätte einzelne Zeugen beeidigen müssen, doch greift auch diese Rüge nicht durch»
Nach § 391 ZPO entscheidet das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob es einen Zeugen auf seine Aussage beeidigen will, wenn es nämlich das mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Zwar hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtohofo in seiner Entscheidung vom 14. April 1963 (3GHZ 43?368) ausgeführt, daß in der Regel die Beeidigung erforderlich sei, wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich sei und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken beständen; das Gericht müsse dann zunächst die Beeidigung des Zeugen anordnen und sehen, wie er sich darauf verhalte; anders sei es nur dann, wenn auf Grund besonderer konkreter Umstände schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründet seien oder sonst
/ f
 
Tatsachen vox’lägcn« die den Beweiswert der Aussage von Anfang an minderten oder der Aussage ihre Bedeutung nähmen, so etwa bei Vorliegen bereits beeidigter Aussagen anderer Zeugen oder der Parteien, in denen das Gegenteil bekundet ist» Biese zuletzt angeführten Beispiele dürfen jedoch nicht aus dem Zusammenhang der Gründe jener Entscheidung herausgerissen werden» Damit hat der IV» Zivilsenat nur diejenigen Umstände beispielhaft angesprochen, die in dom damals zur Entscheidung anstehenden Pall in erster Linie in Betracht kamen. Er hat damit den Grundsatz des § 391 ZPO nicht beseitigen wollen, der dahin geht, daß im Zweifel die Zeugen unbeeidet bleiben und eine Beeidigung nur aus besonderen Gründen nötig ist« Den allgemeinen Grundsatz, aus dein auch die von der Revision vorgebrachten, vorstehend wiedergegebenen Sätze abgeleitet sind, hat der IV. Senat (aaO S. 371) einleitend dahin zusammengefaßt;Das Gericht, das einer erheblichen Zeugenaussage einen Beweiswert absprecne, müsse erkennen lassen, daß es alle verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten erwogen habe, durch deren Ausnützung größere Gewißheit über den Beweiawert der Aussage zu erlangen sei« Diesem Grundsatz, dem der III. Zivilsenat beitritt, ist aber zu entnehmen, daß eine Beeidigung nur dann eine "der verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zur Erlangung größerer Gewißheit über den Beweiswert der Aussage" sein kann, wenn ein Anlaß besteht, den Zeugen durch den Druck, unter Eid aussagen zu müssen, zur Prüfung
-11-
zu veranlassen, ob das von ihm Bekundete wirklich "nach besten Wissen und Gewissen" ausgesagt worden ist» In den Fällen, in denen an diesem Willen zu wahrheitsgemäßer Aussage Zweifel nicht bestehen, ist nicht erkennbar, inwiefern die "verfahrensrechtliche Möglichkeit" der Anordnung der Beeidigung "zur Erlangung größerer Gewißheit über den Beweiswert der Aussage" führen könnte» l)ie Revision verkennt in ihrem Vortrag in diesem Zusammenhang, daß zwischen der Glaub Würdigkeit des Zeugen und der Glaub haftigkeit der Aussage zu unterscheiden isü oder anders ausgedrückt: ^aß zwischen dem größeren oder geringeren Willen eines Zeugen, die Wahrheit zu sagen, und dem sich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ergebenden Beweiswert - der Glaubhaftigkeit - der Aussage eines solchen Zeugen zu unterscheiden ist«
Denn der glaubwürdige Zeuge kann infolge der vielen Fehlerquellen, die bei Wahrnehmung und Wiedergabe von Beobachtungen bestehen, trotz größter Anspannung seines Gewissens und seiner Geisteskräfte gleichwohl eine objektiv unwahre Aussage machen, der jede Beweiskraft fehlt» Er kann infolge beschränkter Yiahrnehmungs-paöglichkeit oder geminderter Wahrnehmungsfähigkeit oder verminderter Wahrnehmungsbereitschaft falsch beobachtet haben, und seine Beobachtung kann infolge von Fehlern bei dor späteren Wiedergabe in der Aussage falsch erscheinen; denn ein Zeuge muß auch fähig sein, eine Beobachtung richtig zu behalten, ablenkende Einflüsse in der Folgezeit abzuwehren und seine Beobachtung
12 -
i
in der besonderen Situation einer gerichtlichen Vernehmung richtig wiederzugebeno Derartige Fehler, die auf dem Wege von der Beobachtung bis zur Wiedergabe und Niederlegung der Aussage ungewollt eintreten können, können auch durch eine Beeidigung nicht beseitigt werden, wenn an dem guten Willen des Zeugen zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht zu zweifeln ist«.
Ferner gibt es Gründe und Umstände für die Unglaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, auf die eine Beeidigung ohne Einfluß bleibt* ein geistig beschränkter oder durch besondere Umstände geharnter oder stark beeinflußter Zeuge kann sich in eine Vorstellung so verrannt haben, daß er auch durch einen Eid - etwa aus Trotz, Scham oder anderen psychischen Umständen -zu einer Änderung seiner ursprünglichen Aussage nicht mehr veranlaßt werden kann. Der Richter muß sich bereits bei der Vernehmung bemühen zu erkennen, ob und wie weit die Aussage des Zeugen von all diesen Umständen in einer auch durch Beeidigung nicht zu beseitigenden Weise beeinflußt worden ist. Das alles zu erwägen, ist Sache des Tatrichters, wenn er sein Ermessen darüber ausübt, ob er eine Beeidigung für geboten erachtet. Aus dem Urteil muß erkennbar sein, daß der Richter in dieser Weise sein Ermessen ausgeübt hat.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein Rechtsfehler nicht erkennbar.
a)	Die Revision meint, die Zeugin Gö® hätte beeidigt werden müssen. Das Berufungsgericht hat aber
 
ersichtlich aus sachlichen Gründen die Aussage dieser Zeugin nicht für erheblich erachtet« Denn die Zeugin hat nach ihrer Aussage niemals selbst ein Testament gesehen; sie machte wesentliche Angaben nur darüber, was sie aus Gesprächen der Eheleute CfHB über die Anfertigung eines Testamentes gehört hato Entscheidend, ob das erste Testament wirksam errichtet war, kam es daher dem Berufungsgericht erkennbar auf die Aussage der Zeugen an, die das Testament selbst gesehen haben wollten. Das Berufungsgericht durfte also davon ausgehen, daß die Aussage der Zeugin GöBJüber das erste Testament am Beweisergebnis nichts ändern konnte. Dann durfte es von einer Beeidigung absehen.
b)	Unbegründet ist weiter die Büge, die Zeugin ScfllHB sei falsch beurteilt worden und hätte ebenfalls beeidigt werden müssen. Die Zeugin ist wiederholt vernommen worden. Sie ist Analphabetin und hat trotzdem ihre erste Aussage begonnen, daß die Erblasserin ihr ein Testament gezeigt habe, das mit den Worten begonnen habe "Hein letzter Wille’1, das von der Erblasserin unterzeichnet gewesen sei, von den Eheleuten CUB mit unterschrieben sei (was Prau CH bestreitet) und in dem die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt gewesen sei. Diese Kenntnis beruhte in Wahrheit nur auf Erzählungen der Erblasserin, weil die Zeugin nicht lesen und nicht schreiben kann. Das Berufungsgericht hat deshalb und auch aus anderen Umständen erhebliche Bed nken gogen die '’Glaubwürdigkeit“ dieser Zeugin (gemeint im Sinne der Glaubhaftigkeit der Aussago dieser Zeugin) gewonnen. Es meint, das gesamte Verhalten
i
/ '
 
dieser des Lesens und Schreibens nicht kundigen, aber wortgewandten Zeugin allein ließe starke Zweifel auf-kommen, ob sie zur Unterscheidung fähig sei, was sie tatsächlich wahrgenommen oder sich vorgestollt habe oder was vorgesagt sei. Es ist kein Erraesoensfehler bei der Entscheidung erkennbar, daß das Berufungsgericht diese Zeugin nicht beeidigt hat, weil Zeugen mit derartigen Intelligenzmängeln durch einen Eid erfahrungsgemäß nicht zu einer anderen Aussage veranlaßt werden können.»
c)	Die Revision hält das Mißtrauen des Berufungsgerichts gegen den Zeugen SchflB für unbegründet» Sie würdigt das auf mehreren Seiten, zeigt aber keinen Rechtsfehler auf.
SchBHIhatte bekundet, er habe den Ehemann davon abgehalten, das zweite Testament zu vernichten, und SflHIHHi habe ihm gesagt, er habe schon ein Testament der Klägerin vernichtet«» Das Berufungsgericht hat den Verdacht gewonnen, daß er durch die Klägerin beeinflußt worden sei* Es verwertet unter anderem gegen den Zeugen, daß er bei der Wiedergabe des Testaments ins Stocken geraten sei und gerade hier sich nicht habe festlegen wollen» Es meint, das Verhalten des Schnitzler sei wenig einleuchtend und widerspreche der Lebenserfahrung; es sei weder Grund noch Anlaß zu erkennen, warum sich	Mitwisser
 für eine Testamentsvernichtung habe verschaffen sollen, da er sich nach dem vorangegangenen Strafverfahren
 
besonders hätte hüten müssen; es widerspreche auch der Lebenserfahrung, daß es - wie der Zeuge ausgeaagt habe -erst 1965 zwischen ihm und der ihm bekannten Klägerin zur Fühlungnahme gekommen sei* Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht den auf bestimmte Vorfälle zurückzuführenden konkreten Verdacht hatte, daß die Klägerin auch diesen Zeugen beeinflußt und ihn nach längerem Sträuben veranlaßt habe, zu ihren Gunsten auszusagen«
Bei derartigen besonderen, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Aussage sprechenden Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, daß er durch einen Kid zu einer Änderung seiner Aussage nicht veranlaßt werden würde« Ks ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, dann einen Beschluß zu verkünden, daß der Zeuge beeidigt werden soll, um zu sehen, wie der Zeuge reagiert, obwohl das Gericht schon vorher willens ist, diesen Beschluß nicht auszuführen, falls der Zeuge auch unter dem Bruck, beeidigt zu werden, auf seiner Aussago beharrt; derartige an Täuschung grenzende Manöver sind eines Gerichts unwürdig« Jedenfalls zeigt die unterbliebene Beeidigung bei dieser besonderen Prozeßsituation keinen Krmessen9fehler des Tatrichters»
d)	Bas Berufungsgericht durfte auch von einer Beeidigung der übrigen Zeugen aböehen, soweit die Revision das als Verfahrensfehler rügt, insbesondere der Zeugen L|m| und	Kenn	entscheidend war
 für das Berufungsgericht letztlich die Tatsache, daß keiner dieser weiteren Zeugen mit Sicherheit bekundet hatte, daß das angebliche Testament von der Erblasserin
 
öißönhändig geschrieben und unterschrieben war. Eine Beeidigung dieser Zeugen hätte insoweit kein anderes Ergebnis gezeitigt« Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die Zeugen hätten insoweit vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgesagt« Infolgedessen läßt das Urteil noch mit hinreichender Sicherheit erkennen, der Tatrichter habe aus diesen Erwägungen angenommen, auch bei Beeidigung der Zeugen habe mit einem anderen Inhalt der Aussagen nicht gerechnet werden können«
3« Zum zweiten Testament, das nur von der Erblasserin untersehrieben sein soll, bemängelt die Revision ebenfalls die Beweiswürdigung des Tatrichters, und zwar auf S. 20 bis 29 der Revisionsbegründung«
Auch hier sind Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht ersichtlich« Insbesondere läßt das Absehen von der Beeidigung der Zeugen keinen Verfahrensfehler erkennen, da die Rechtfertigung der äichtbeeidigung aus den bereits bei Behandlung des ersten Testaments erwähnten Umständen aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils entnommen werden kann«
4« Die Revision meint, das Berufungsurteil lasse eine Gesamt Würdigung der Beweisaufnahme über beide Testamente vermissen«
Das ist unrichtig, denn das Berufungsgericht hat über den gesamten Sachverhalt wiederholt eino eingehende Beweisaufnahme durchgeführt und sich in seinem sorgfältig begründeten Urteil mit allen wesentlichen
 
Beweisumständen befaßt und auseinandergesetzt» Dafür kommt es nicht auf die Zahl der Zeugen an, die Irgendeinen günstigen Umstand für die Klägerin bekundet haben, sondern auf das Gewicht der Aussagen- oder die Würdigung der einzelnen Aussagen und den Zusammenhang aller Beweismittel» Entscheidend blieb, ob das Berufungsgericht auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme und des Parteivortrags die sichere, ausreichende Überzeugung gewann, daß beim Tode der Erblasserin ein gültiges Testament zugunsten der Klägerin bestand» Es hat diese Überzeugung bei den vielen Widersprüchen der Beweisaufnahme nicht gewinnen können und dann die Klage mit Recht abgewiesen»
5» Die Revision meint, der Ehemann sei orbunwürdig gewesen»
a)	Die Klägerin nimmt das zunächst an, weil der Ehemann SflHHHHI nach den Aussagen der Zeugen T| und Schüler das erste Testament vernichtet* habe, obwohl es ihm nicht gehört habe» Das wäre ein Pall der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs» 1 Nr» 4 BGB in Verbindung mit § 274 StGB»
Das Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil die Frist des § 2082 BGB nicht gewahrt ist» Denn die Klägerin hatte wegen dieses Sachverhaltes bereits eine Strafanzeige im Jahre 1959 gegen den Ehemann erstattet und hätte alsbald bereits die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit erheben müssen» Ihr Vorbringen im jetzigen Prozeß, der ei’st 1962 anhängig gemacht ist, ist verspätet»
18
b)	Die Klägerin folgert die Erbunwürdigkeit weiter daraus, daß der Ehemann seine Prau gehindert habe, ein neues Testament zu errichten«
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann die Erblasserin wirklich mit Erfolg gehindert habe, ein Testament zu errichten« Es nimmt im Gegenteil an, daß die Erblasserin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, eine solche Verfügung zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben (BU S. 34)« Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler dadurch auf, daß sie die Beweisaufnahme anders würdigt« Danach hat der Ehemann nur den Versuch gemacht, die Erblasserin an der Testamentserrichtung zu verhindern« Der Versuch einer Verhinderung genügt aber zur Begründung für die Erbunwürdigkeit nicht (Ermann= Bartholomayczik BGB 3° Aufl« § 2339 Anm« 4; Palandt BGB 22. Aufl. § 2339 Anm. 2 b; Plank-Greiff, 4. Aufl.
§ 2339 Anm« 2 bj RGRKom BGB 11« Aufl« § 2339 Anm. 4; Staudinger-Perid, BGB 10./ll« Aufl«§-2339 RdNr« 19p 23)-Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig, weil in § 2339 Abs. 1 Nr. 1 der Versuch ausdrücklich erwähnt wird, nicht jedoch in den anderen Ziffern dieses Absatzes.
c)	Der Vortrag der Revision, der Ehemann
 habe auch das zweite Testament vernichtet, ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht einmal als erwiesen angenommen hat, daß ein zweites Testament errichtet war.
-i9-
60 Die Klägerin beruft sich schließlich auf das Yorliegen von Restitutionsgründon»
Rach der Rechtsprechung darf das Revisionsgericht nach der Prozeßlage ausnahmsweise noue Tatsachen verwerten, die einen Restitutionsgrund gemäß § 580 ZPO enthalten (BGHZ 3, 65; 5, 240/247; 18, 59).
Die Revision legt dazu verschiedene Urkunden vor, von denen sie meint, daß sie einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO bilden könnten» Derartige neue Urkunden bilden einen Restitutionsgrund aber nur, wenn die Partei die Urkunde erst nach der letzten mündlichen Verhandlung auffindet oder zu benutzen in Otand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde» Diese Voraussetzungen treffen für die vorgetragenen Urkunden jedoch nicht zu»
Teilweise handelt e8 sich um Urkunden, die für sich allein ohne Beweiskraft sind und nur dazu dienen könnten, bei einer neuen Zeugenvernehmung Vorhaltungen zu machen; derartige Urkunden bilden keinen Wiederaufnahmegrund, weil dieses Begehren in Wahrheit nur darauf hinausläuft, die Zeugen nochmals zu vernehmen« Teilweise handelt es sich schließlich um Urkunden, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils errichtet sind; auf derartige Urkunden kann sich die Partei für einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht berufen, weil auch das Berufungsgericht sio niemals hätte verwerten können, diese Urkunden also nicht zu einer Änderung der damaligen Entscheidung hätten führen können, falls sie schon bekannt gewesen v/ären«
20 -
/
7o Dio Revision erweist sich damit insgesamt als unbegründet, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist»
Dr« Pagendarm	Dr«.	Arndt	Dr» Beyer
 Br«» Hußla	Gähtgeno