seiner Frau das Testament an sich gebracht und verbrannt, wie er Dritten gegenüber zugegeben habe«.Die Erblasserin habe in Gegenwart der Klägerin ein neues Sestamont errichten wollen, doch habe ihr Mann zunächst alle Versuche seiner Frau vereitelt, mit der Klägerin Vor-bindung aufzunehmen, so daß er mindestens erbunwurdig gewesen sei» Im zweiten Hechtszug hat die Klägerin vorgetragen, ihre Mutter habe im November 1958 kurz vor ihrem lode doch noch ein neues privat-schriftliches Testament errichtet (das■sogenannte zweite Testament, dös nicht von Zeugen mitunterschrieben sein soll), wonach die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt worden sei« Die Erblasserin habe diese auf einen halben Bogen geschriebene Verfügung in ihrer Brieftasche unter dem Kopfkissen ihres Bettes aufbewahrt« Bine Frau habe gleich nach dem Ableben der Erblasserin Geld aus dieser Brieftasche entwendet, das Testament gelesen und es mit _der Brieftasche dem Ehemann Adolf SUHHH) ausgehändigt o Dieser habe es im Sommer 1961 in Gegenwart von Zeugen zerrissen und in einen Straßengulli geworfen» Die Zeugen Scb^fc, Josef und August hätten allerdings nach ihrer Bekundung ein unterzeichnetes Schriftstück gesehen, wonach die Erblasserin di© Klägerin als Alleinerbin eingesetzt habe, doch könne nicht festgestellt werden, ob die Erblasserin' das Schriftstück eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe«* Bine Erbunwürdigkeit: des Adolf SflHU^sei nicht festzustellen* Mach dem jetzigen Vortrag der Klägerin habe die Erblasserin doch ein zweites icstarne nt errichtet; danach sei also dem Ehemann nicht gelungen, sie von der Errichtung eines 'Testamentes ab.-suhalten; der Versuch dazu reiche nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit anzunehmen» Es sei im übrigen nicht erwiesen, daß der Ehemann SflHMHl ein Testament seiner Brau vernichtet habe» Zwar hätten manche Zeugen Aussagen nach,dieser Richtung gemacht, die aber in sich widersprechend seien und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang ständen» Die Erblasserin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ein leotament zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben» Möglicherweise sei ihr ‘Wille, ein Testament zugunsten der Klägerin zu verfassen, nicht gefestigt genug gewesen» 1» Unrichtig ist die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte schon, auf Grund eines Ge -s t ä n d n i s s e s des beklagten Rech feststellen "müssen* daß die Klägerin testamentarische Erbin.zur Hälfte geworden sei» von ihrem Manne und dem Zeugen mit unterschriebe nen Testament die Klägerin und den beklagten RJBB zu Erben eingesetzt, aber dieses Testament vor den Augen des Zeugen CH|HP später wieder zerrissen» Das hatte der Zeuge CfBV bestätigt * Auch Frau G^^hatte bekundet, die Erblasserin habe ln ihrer Gegenwart ein (Testament zerrissen und verbrannt» "Jedenfalls hatte damit der Beklagte niemals zugestanden, daß beim Tode der Erblasserin ein gültiges Testament zugunsten der Klägerin bestanden habe? Das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil aber nurT auf Rechtsfehler zu überprüfeno Die Revision meint, der Tatrichter habe manche Umstände nicht gewürdigt, doch übersieht sie, daß das Berufungsgericht die gesamte Beweisaufnahme vor dom voll besetzten Senat durchgeführt hat' und mit dem Rrozeßstoff auf Grund dieser verschiedenen Beweis- Tatsachen Vorlagen,: die den Beweiswert der Aussage von Anfang an ndndertm oder der Aussage ihre Bedeutung nähmen, so etwa bei Vorliegen bereits beeidigter Aussagen anderer Zeugen oder der Parteien, in denen das Gegenteil bekundet ist» Biese zuletzt angeführten Beispiele dürfen jedoch nicht aus dem Zusammenhang der Gründe■jener Entscheidung herausgerissen werden* Damit hat der IV* Zivilsenat nur diejenigen Umstände beispielhaft angesprochen, die in dom damals zur Entscheidung, anstehenden Pall in erster Linie in "Betracht kamen* Er hat.damit den Grundsatz des § 391 ZPO nicht beseitigen wollen, der dahin geht, daß im Zweifel die Zeugen unbeeidet bleiben und eine Beeidigung nur au3 besonderen Gründen nötig ist* Den allgemeinen Grundsatz, aus dem auch die von der Revision vorgebrachten, vorstehend wiedergegebenen Sätze’ abgeleitet sind, hat der IV* Senat (aaO S. zu veranlassen, ob das von ihm Bekundete wirklich "nach bestem Wissen und Gewissen” ausgesagt worden ist» In den Fällen, in denen an diesem Willen zu wahrheitsgemäßer Aussage Zweifel nicht bestehen, ist nicht erkennbar, inwiefern die "verfahrensrechtliche Möglichkeit" der Anordnung der Beeidigung:"zur £r-langung größerer Gewißheit über den Beweiswert der Aussage" führen könnte« Die Revision verkennt in ihrem Vortrag in diesem Zusammenhang, daß zwischen der Glaub \v Urdigkeit dos Zeugen und der Glaub heftig k eit der Aussage zu unterscheiden ist: oder anders ausgedrückt: .Daß zwischen dem größeren oder geringeren Willen eines Zeugen, die Vfahrheit zu sagen, und dem sich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ergebenden Beweiswert - der Glaubhaftigkeit - der Aussage eines solchen Zeugen zu unterscheiden ist» in der besonderen Situation einer gerichtlichen Vernehmung richtig wiederzugebeno Derartige Dehler, die auf dem Wege von der Beobachtung-bis zur Wiedergabe und Niederlegung der Aussage ungewollt eintreten können, können auch durch eine Beeidigung nicht beseitigt werden, wenn an'dem guten Willen des Zeugen zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht zu zweifeln ist«. Der Richter muß sich bereits bei der Vernehmung bemühen zu erkennen, ob und wie weit die Aussage des Zeugen von all diesen Umständen in einer auch durch Beeidigung nicht zu beseitigenden Weise beeinflußt vjorden ist«, Das alles zu erwägen, ist Sache des Tatrichters, wenn er sein Ermessen darüber ausübt, ob er eine Beeidigung für geboten erachteto Aus dem Urteil muiß erkennbar .sein, daß der Richter in dieser Weise sein Ermessen-ausgeübt hat» Sie ist Analphabetin und hat trotzdem ihre erste Aussage begonnen,* daß die Erblasserin ihr ein Testament gezeigt habe, das mit den Worten begonnen habe "Mein-letzter Wille11, das von der Erblasserin unterzeichnet gewesen sei, von den Eheleuten C|HP mit unterschrieben sei (was Drau C^m^bestrcitet) und in dem die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt gewesen sei. Es meint, das gesamte Verhalten dieser des Lesens und Schreibens nicht kundigen, aber wortgewandten Zeugin allein ließe starke Zweifel auf-kommen, ob sie'zur Unterscheidung.fähig sei, was.sie tatsächlich wahrgenommen oder sich 'vorgestellt habe oder was vorgesagt sei» Es ist kein Ermessensfehler, bei der Entscheidung erkennbar, daß das Berufungsgericht diese Zeugin.nicht beeidigt hat, weil Zeugen mit derartigen Intelligenzmängeln durch einen Eid erfahrungsgemäß. Scholz hatte bekundet, er habe den Ehemann SflHB davon abgehalten, das zweite Testament zu vernichten, und gesagt, er habe schon ein Testament der Klägerin vernichtet« Bas Berufungsgericht hat den Verdacht gewonnen, daß er durch die Klägerin beeinflußt worden sei» Es verwertet unter anderem gegen den Zeugen, daß er bei der Wiedergabe des Testaments ins Stocken geraten sei und gerade hier sich nicht habe festlegen wollen« Es meint, das Verhalten des SflHHHBsei wenig einleuchtend und widerspreche der Lebenserfahrung; es sei weder Grund noch Anlaß zu erkennen, warum sich einen Mitwisser für eine Testamentsvernichtung habe verschaffen sollen, da er sich nach dem vorangegangenen Strafverfahren besonders hätte hüten müssen; es widerspreche, auch der Lebenserfahrung, daß es - wie der Z-euge ausgesagt habe -erst 1965 zwischen ihm und der ihm bekannten Klägerin zur Fühlungnahme gekommen sei* Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht den auf bestimmte Vorfälle zurück-* zufuhrenden konkreten Verdacht hatte, daß die Klägerin auch diesen Zeugen beeinflußt und ihn nach längerem Sträuben veranlaßt habe, zu ihren Gunsten aussu3agenp Bei derartigen besonderen, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Aussage sprechenden Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, daß er durch einen Bid zu einer Änderung seiner Aussage nicht veranlaßt werden würde0 Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, dann einen Beschluß zu verkünden, daß der . Zeuge beeidigt werden soll, um zu sehen, wie der Zeuge reagiert, obwohl das Gericht schon vorher Willens ist, diesen Beschluß nicht auszuführen, falls der Zeuge auch unter dem Druck, beeidigt zu werden, auf seiner Aussage beharrt; derartige an Täuschung grenzende Manöver sind eines Gerichts unwürdig* Jedenfalls zeigt die unterbliebene Beeidigung bei dieser besonderen Prozeß-situation keinen Ermessensfehler des Tatrichterst J>0 Zum z w e i t e n T e s t a m e n t, das nur von der Erblasserin unterschrieben sein soll, bemängelt die Revision ebenfalls die BeweiswUrdigung des Tatrichters, und zwar auf S. Insbesondere läßt das Absehen von der Beeidigung der Zeugen keinen Verfahrensfehler erkennen, da die Rechtfertigung der Nichtbeeidigung aus den bereits bei Behandlung des ersten Testaments erwähnten Umständen aus dem Zusammenhang der Grunde des Berufungsurteils entnommen werden kann. Beweisumstän&en befaßt und auseinandergesetzt <, Dafür kommt es nicht auf die Zahl der Zeugen an, die irgend-einen günstigen Umstand für 'die Klägerin bekundet haben, sondern auf das Gewicht der Aussagen, oder die Würdigung der einzelnen Auösagen und den Zusammenhang aller Beweismittel» Entscheidend blieb, ob das Berufungsgericht auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme und des Parteivortrags die sichere, ausreichende Überzeugung gewann, daß beim Tode der Erblasserin ein gültiges Testament zugunsten der Klägerin bestand» Es hat diese Überzeugung bei"den vielen Widersprüchen der Beweisaufnahme nicht gewinnen können'und dann die Klage mit Recht abgewiesen» Das Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil die Frist des § 2082 BGB nicht gewahrt ist» Denn *tiio Klägerin hatte wegen dieses Sachverhaltes bereits eine Strafanzeige im Jahre 1959 gegen den Ehemann erstattet und hätte alsbald bereits 'die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit erheben ' müssen» Ihr Vorbringen im jetzigen Prozeß, ' der erst 1962 anhängig gemacht ist, ist verspätet» Das Berufungsgericht hat jedoch nicht.als erwiesen angesehen, daß der Ehemann'die Erblasserin wirklich mit Erfolg gehindei't habe, ein Testament zu errichten* Es nimmt im Gegenteil an, daß die Erblasserin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, eine solche Verfügung zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben (BU So 34)° Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler dadurch auf, daß sie die Beweisaufnahme anders würdigte Danach hat der Ehemann nur den Versuch gemacht, die Erblasserin an der Testamentserrichturig zu verhindern,, Der Versuch einer Verhinderung genügt aber zur Begründung für die Erbunwürdigkeit nichf (Ermann= Bartholomeyezik BGB 3» Aufl* § 2339 Antn, 4; Palandt BGB 22e Auf 1* § 2359 An. 2b; Plank-Greiff, 4o Aufl. c) Der Vortrag der Revision, der Ehemann habe auch das zweite Testament vernichtet, ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht einmal als erwiesen angenommen hat, daß ein zweites Testament errichtet war. Die Revision legt dazu verschiedene Urkunden vor, von denen sie meint, daß sie einen Restitutions-grund nach § 580 Nr» 7 b ZPO bilden könnten» Derartige neue Urkunden bilden einen Restitutionsgrund aber nur, wenn die Partei die Urkunde erst nach der letzten mündlichen Verhandlung auffindet oder zu benutzen in Stand gesetzt wil'd, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben’würde« Diese Voraussetzungen treffen für' die vorgetragenen Urkunden jedoch nicht zu. Teilweise handelt es sich um Urkunden, die für sich allein ohne Beweiskraft sind und nur dazu dienen könnten, bei einer neuen Zeugenvernehmung Vorhaltungen zu machen; derartige Urkunden bilden keinen Wiederaufnahmegrund, weil dieses Begehren in Wahrheit nur darauf hinausläuft, die Zeugen nochmals ^u vernehmen» Teilweise handelt es sich schließlich um Urkunden, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils errichtet sind; auf derartige Urkunden kann sich die Partei für einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht berufen, weil auch das Berufungsgericht sio niemals hätte verwerten können, diese Urkunden also nicht zu einer Änderung der damaligen Entscheidung hätten führen können, falls sie schön bekannt gewesen wären»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 204/65 URTEIL Verkündet am 13- Juli 1967 Schorn, Justizangestellter in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Johanna flistraß Klägerin und Revisionsklägerin, - Erozeßbevolltnächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. ‘it* den Rentner Albert Gl den Kraftfahrer Kurt Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt / Der UI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 Juni 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten-Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr« Beyer, Sr« Hußla und Gahtgens für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12p Zivilsenats dea?Oberlandesgerichts in Köln vom 6« September 1965 wird zurück-gewiesen* Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-, rechtozuges* zu tragen* Von Hechts wegen Tatbestands Die Parteien "streiten über die Erbfolge nach der am 11p Dezember 1958 im Alter von 75 Jahren in verstorbenen Elise (Erblasserin). Die Erblasserin war zweimal verheiratet gewesene Aus der ersten Ehe mit dem im ersten'Weltkrieg gefallenen Josef Hdp stammt die Klägerin (Johanna jetzt verehelichte ; der Ehemann hatte ferner den unehelichen Sohn Albert der Erblasserin an Kindes Statt angenommen (Albert , den Erst- beklagten» Im Jahre 1922 heiratete die Erblasserin Adolf SflHIHHlr diese Ehe blieb kinderlos, hatte aus einer früheren Ehe einen Sohn Kurt Beklagteno dölf oi den zweiten Die Erblasserin wohnte bis zu ihrem lode in ihrem iciethaus Straße^fc in das den Hauptnach- laßbestand bildet. Die Klägerin lebte damals in Österreich und der Beklagte Kurt sHHHHP in B4H)° Der Ehemann der Erblasserin, Adolf ließ sich einen Erbschein erteilen, wonach die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei und die Erblasserin von ihrem Ehemann zur Hälfte sowie von ihren beiden Kindern, der Klägerin und dem Beklagten'Albert Je. zu einem Viertel beerbt worden sei. Adolf 5setzte durch Erbvertrag vom 20. April 1961 seinen Stiefsohn Albert RJ den zweiten Beklagten, zu seinem Erben ein, erklärte aber später die Anfechtung dieses Vertrages. Nach seinem Tode im August 1962 schlossen sein Sohn Kurt als sein gesetzlicher Erbe und Albert als vermeintlicher Vertragserbo einen Vergleich, wonach -Albert RflB&in Viertel des Anteils von Adolf HB Nachlaß- grundstück erhielte Danach würden den beiden Beklagten nun Je drei Achtel und der Klägerin ein Viertel vom Nachlaßgrundstück zustehen• Die Klägerin will kraft Testaments Alleinerbin der Erblasserin Elise sein und hat vorgotragen; Ihre Mutter habe sie durch ein privatschriftliches, von zwei weiteren Personen mitgezeichnetes Testament etwa von 1958 als Alleinerbin eingesetzt» Die Eheleute waren bei der Errichtung des Testamentes zugegen gewesen und ein gewisser .Te^UP habe es gelesen» Adolf habe kurz vor dem lode . seiner Frau das Testament an sich gebracht und verbrannt, wie er Dritten gegenüber zugegeben habe«.Die Erblasserin habe in Gegenwart der Klägerin ein neues Sestamont errichten wollen, doch habe ihr Mann zunächst alle Versuche seiner Frau vereitelt, mit der Klägerin Vor-bindung aufzunehmen, so daß er mindestens erbunwurdig gewesen sei» Im zweiten Hechtszug hat die Klägerin vorgetragen, ihre Mutter habe im November 1958 kurz vor ihrem lode doch noch ein neues privat-schriftliches Testament errichtet (das■sogenannte zweite Testament, dös nicht von Zeugen mitunterschrieben sein soll), wonach die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt worden sei« Die Erblasserin habe diese auf einen halben Bogen geschriebene Verfügung in ihrer Brieftasche unter dem Kopfkissen ihres Bettes aufbewahrt« Bine Frau habe gleich nach dem Ableben der Erblasserin Geld aus dieser Brieftasche entwendet, das Testament gelesen und es mit _der Brieftasche dem Ehemann Adolf SUHHH) ausgehändigt o Dieser habe es im Sommer 1961 in Gegenwart von Zeugen zerrissen und in einen Straßengulli geworfen» *Die Klägerin hat die FestStellung beantragt, daß sie Alleinerbin ihrer Mutter:sei, hilfsweise ’festzustellen, daß die Klägerin und ihr Bruder, der Beklagte Albert Erben zur Hälfte geworden seien, weil der Ehemann erbunwürdig gewesen sei» Dio Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und sind dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten: Die Erblasserin habe zwar ein Testament zugunsten ihrer beiden Kinder errichtet, es jedoch kurz vor ihrem Tode vernichten lassen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat erneut Beweis erhoben und dann dio Berufung zurlickgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Begehren weiterverfolgt<, Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. . * . Entscheidungsgründ©; , . Io* Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Testvmentsurku'nden lägen zwar nicht vor, doch könne der Hachweis der Erbeinsetzung durch formgiiltige Testament auch auf andere-Weise erbracht werden. Hier sei dieser Beweis nicht erbracht* . Zum sogenannten zweiten Testament: Die Zeugen Scb^fc, Josef und August hätten allerdings nach ihrer Bekundung ein unterzeichnetes Schriftstück gesehen, wonach die Erblasserin di© Klägerin als Alleinerbin eingesetzt habe, doch könne nicht festgestellt werden, ob die Erblasserin' das Schriftstück eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe«* Zum behaupteten ersten Testamentt Ebenso stehe nicht fest, daß die Erblasserin vorher ein Testament wirksam zugunsten der Klägerin errichtet habe«. Zwar habe x'eHBH glaubhaft bekundet, daß ihm die Erblasserin vermutlich im Frühjahr 1958 ein Schriftstück gezeigt habe, ln dem die Klägerin als Alleinerbin bezeichnet worden sei; unter dem Text hätten die harnen der Erblasserin und zweier weiterer Personen gestanden, der Zeuge wisse aber nicht, ob es sich dabei um die Schriftzüge und die Unterschrift der Erblasserin gehandelt habe. 2war habe Peter zugegeben, ein Testament der Erblasserin unterschrieben zu haben, aber mit anderem Inhalt. Möglicherweise hätte es sich um verschiedene Testamente gehandelt;, zu demal noch andere Versionen geschildert worden seien. Das Berufungsgericht habe den Eindruck gewonnen, daß "die Klägerin auf die Zeugen eingewirkt habe, wobei als Folge nicht auszuschließen sei, daß diese falsch ausgesagt hätten. Bas ergebe sich besonders aus ihrer Einstellung zu den Zeuginnen Freu Befliß und Frau C0 '*V als den vermeintlichen Schlüsselfiguren des Rechtsstreits o Hinzu kämen auffallende Widersprüche in der Darstellung der.Klägerin über\dG3 Testament und die Unterschriften der Eheleute C Zum Hi If sa nt rag*. Bine Erbunwürdigkeit: des Adolf SflHU^sei nicht festzustellen* Mach dem jetzigen Vortrag der Klägerin habe die Erblasserin doch ein zweites icstarne nt errichtet; danach sei also dem Ehemann nicht gelungen, sie von der Errichtung eines 'Testamentes ab.-suhalten; der Versuch dazu reiche nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit anzunehmen» Es sei im übrigen nicht erwiesen, daß der Ehemann SflHMHl ein Testament seiner Brau vernichtet habe» Zwar hätten manche Zeugen Aussagen nach,dieser Richtung gemacht, die aber in sich widersprechend seien und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang ständen» Die Erblasserin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ein leotament zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben» Möglicherweise sei ihr ‘Wille, ein Testament zugunsten der Klägerin zu verfassen, nicht gefestigt genug gewesen» n"; Die Angriffe der Revision dagegen bleiben erfolglos» 1» Unrichtig ist die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte schon, auf Grund eines Ge -s t ä n d n i s s e s des beklagten Rech feststellen "müssen* daß die Klägerin testamentarische Erbin.zur Hälfte geworden sei» Denn ein solches Geständnis lag nicht vor. Der beklagte hatte in der Klagebeantwortung nur vor- getragen, die Erblasserin habe zwar einmal in einem von ihrem Manne und dem Zeugen mit unterschriebe nen Testament die Klägerin und den beklagten RJBB zu Erben eingesetzt, aber dieses Testament vor den Augen des Zeugen CH|HP später wieder zerrissen» Das hatte der Zeuge CfBV bestätigt * Auch Frau G^^hatte bekundet, die Erblasserin habe ln ihrer Gegenwart ein (Testament zerrissen und verbrannt» "Jedenfalls hatte damit der Beklagte niemals zugestanden, daß beim Tode der Erblasserin ein gültiges Testament zugunsten der Klägerin bestanden habe? worauf es allein ankam0 2» Die Revision wendet sich auf Seite 2 bis 20 ihrer Begründung gegen die BeweisWürdigung des Oberlandesgerichts zu dem ersten T e s t a m e n t Dabei würdigt die Revision die Beweisaufnahme anders al3 der Tatrichter. Das ist unerheblich, da sie damit keinen Rechtsfehler aufzeigt. Das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil aber nurT auf Rechtsfehler zu überprüfeno Die Revision meint, der Tatrichter habe manche Umstände nicht gewürdigt, doch übersieht sie, daß das Berufungsgericht die gesamte Beweisaufnahme vor dom voll besetzten Senat durchgeführt hat' und mit dem Rrozeßstoff auf Grund dieser verschiedenen Beweis- ■ÄV ■ ■ ■ aufnahmen völlig vertraut war» Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Gesichtspunkt eines umfangreichen Prozeßstoffs im einzelnen in seiner schriftlichen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen (BGHZ 3? 162/175). Sie Revision rügt auch wiederholt die Verletzung des Bragerechts durch das Berufungsgericht» Ihr Vortrag ergibt jedoch nicht, daß das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten die Möglichkeit übersehen hat, von seinem; Pragerecht Gebrauch zu machen, weil bei der Pulle des Prozeßvortrags der Klägerin und der umfangreichen Beweisaufnahmen nichts nach einer weiteren Aufklärung drängte» Die Parteien waren auch durch Anwälte vertreten; das Berufungsgericht durfte damit rechnen, daß dio Anwälte selbst fragen würden, wenn noch*einzelne Umstände aufklärungdbedürftig waren, zu demal das Verfahren nicht etwa überstürzt durchgeführt ist» Die Revision meint weiter, das Oberlandesgericht hätte einzelne Zeugen beeidigen müssen, doch greift auch diese Rüge nicht durch» Hach § 391 ZPO entscheidet das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob es einen Zeugen auf seine Aussage beeidigen will, wenn es nämlich das mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Zwar hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14. April 1965 (BGRZ 43., 368) ausgeführt, daß in der Regel die .Beeidigung erforderlich sei, wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich sei und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken beständen; das Gericht müsse dann zunächst die Beeidigung des Zeugen anordnen; und sehen, wie er sich darauf verhalte; anders sei es nur dann, wenn auf Grund besonderer konkreter Umstände schwerv/i egende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründet seifen Qder sonst 10 - Tatsachen Vorlagen,: die den Beweiswert der Aussage von Anfang an ndndertm oder der Aussage ihre Bedeutung nähmen, so etwa bei Vorliegen bereits beeidigter Aussagen anderer Zeugen oder der Parteien, in denen das Gegenteil bekundet ist» Biese zuletzt angeführten Beispiele dürfen jedoch nicht aus dem Zusammenhang der Gründe■jener Entscheidung herausgerissen werden* Damit hat der IV* Zivilsenat nur diejenigen Umstände beispielhaft angesprochen, die in dom damals zur Entscheidung, anstehenden Pall in erster Linie in "Betracht kamen* Er hat.damit den Grundsatz des § 391 ZPO nicht beseitigen wollen, der dahin geht, daß im Zweifel die Zeugen unbeeidet bleiben und eine Beeidigung nur au3 besonderen Gründen nötig ist* Den allgemeinen Grundsatz, aus dem auch die von der Revision vorgebrachten, vorstehend wiedergegebenen Sätze’ abgeleitet sind, hat der IV* Senat (aaO S. 371) einleitend dahin zusammengefaßt;Das Gericht, das einer erheblichen Zeugenaussage einen Beweiswert abspreche, müsse erkennen lassen, daß es alle verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten erwogen habe, durch deren Ausnutzung größere Gewißheit über den Beweiswert der Aussage zu erlangen sei* Diesem Grundsatz, dom der XII* Zivilsenat Beitritt, ist aber zu entnehmen, daß eine Beeidigung nur dann eine "der verfahrens-recht!ich gebotenen Möglichkeiten zur Erlangung größerer Gewißheit über den Beweiswert der Aussage" sein kann, wenn ein Anlaß besteht, den Zeugen durch den Druck, unter Eid aussagen zu müssen, zur Prüfung < « 11 - zu veranlassen, ob das von ihm Bekundete wirklich "nach bestem Wissen und Gewissen” ausgesagt worden ist» In den Fällen, in denen an diesem Willen zu wahrheitsgemäßer Aussage Zweifel nicht bestehen, ist nicht erkennbar, inwiefern die "verfahrensrechtliche Möglichkeit" der Anordnung der Beeidigung:"zur £r-langung größerer Gewißheit über den Beweiswert der Aussage" führen könnte« Die Revision verkennt in ihrem Vortrag in diesem Zusammenhang, daß zwischen der Glaub \v Urdigkeit dos Zeugen und der Glaub heftig k eit der Aussage zu unterscheiden ist: oder anders ausgedrückt: .Daß zwischen dem größeren oder geringeren Willen eines Zeugen, die Vfahrheit zu sagen, und dem sich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ergebenden Beweiswert - der Glaubhaftigkeit - der Aussage eines solchen Zeugen zu unterscheiden ist» Denn der glaubwürdige Zeuge kann infolge der vielen Fehlerquellen, die bei*Wahrnehmung und Wiedergabe von Beobachtungen bestehen, trotz größter Anspannung seines Gewissens und seiner Geisteskräfte gleichwohl eine objektiv unwahre Aussage machen, der jede Beweiskraft fehlt. Br kann infolge beschränkter Wahrnehmungs-möjglichkeit oder geminderter Wahrnehmungsfähigkeit oder verminderter Wahrnehaungsbereitschaft falsch beobachtet haben, und seine Beobachtung kann infolge von Fehlern bei der späteren Wiedergabe in der Aussage falsch erscheinen; denn ein Zeuge muß auch fähig sein, eine Beobachtung richtig zu behalten, ablenkende Einflüsse in der Folgezeit abzuwehren und seine Beobachtung 12 in der besonderen Situation einer gerichtlichen Vernehmung richtig wiederzugebeno Derartige Dehler, die auf dem Wege von der Beobachtung-bis zur Wiedergabe und Niederlegung der Aussage ungewollt eintreten können, können auch durch eine Beeidigung nicht beseitigt werden, wenn an'dem guten Willen des Zeugen zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht zu zweifeln ist«. Berner gibt es Grunde und Umstände für die Unglaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, auf die eine Beeidigung ohne Binfluß bleibt* ein geistig beschränkter oder durch besondere Umstände gehmmter oder stark beeinflußter Zeuge kann sich in eine Vorstellung so verrannt haben, daß ex auch durch einen Bid - etwa aus Brotz, Scham oder anderen psychischen Umständen -zu einer Änderung seiner ursprünglichen Aussage nicht mehr veranlaßt werden kann«. Der Richter muß sich bereits bei der Vernehmung bemühen zu erkennen, ob und wie weit die Aussage des Zeugen von all diesen Umständen in einer auch durch Beeidigung nicht zu beseitigenden Weise beeinflußt vjorden ist«, Das alles zu erwägen, ist Sache des Tatrichters, wenn er sein Ermessen darüber ausübt, ob er eine Beeidigung für geboten erachteto Aus dem Urteil muiß erkennbar .sein, daß der Richter in dieser Weise sein Ermessen-ausgeübt hat» "Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein Rechtsfehler nicht erkennbar«, a) Die Revision meint, die Zeugin hätte be- eidigt werden müsfjeni Das Berufungsgericht hat aber I j - 13 » ersichtlich au3 sachlichen 'Granden, die Aussage dieser Zeugin nicht für erheblich erachtet. Denn die Zeugin hat nach ihrer Aussage niemals'selbst ein Testament gesehen; sie machte wesentliche Angaben nur darüber, was sie aus Gesprächen der Eheleute über die Anfertigung eines Testamentes gehört hat» Entscheidend, ob das erste Testament wirksam errichtet war, kam es daher dem Berufungsgericht erkennbar auf die Aussage der Zeugen an, die das. Testament selbst gesehen haben wollten»Das Berufungsgericht durfte also davon ausgehen, daß die Aussage der Zeugin G^^^über das erste Testament am Beweisergebnis nichts ändern konnte. Dann durfte es von einer Beeidigung absehen. b) Unbegründet ist weiter die Hüge, die Zeugin ScflHBP sei falsch beurteilt worden und hätte ebenfalls beeidigt werden müssen. Die Zeugin ist wiederholt vernommen worden. Sie ist Analphabetin und hat trotzdem ihre erste Aussage begonnen,* daß die Erblasserin ihr ein Testament gezeigt habe, das mit den Worten begonnen habe "Mein-letzter Wille11, das von der Erblasserin unterzeichnet gewesen sei, von den Eheleuten C|HP mit unterschrieben sei (was Drau C^m^bestrcitet) und in dem die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt gewesen sei. Diese Kenntnis beruhte in Wahrheit nur auf Erzählungen der Erblasserin, weil die Zeugin nicht lesen und nicht sehreiben kann. Das Berufungsgericht hat deshalb und auch aus anderen Umständen erhebliche Bedenken gegen die "Glaubwürdigkeit** dieser Zeugin (gemeint im Sinne der Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin) gewonnen. Es meint, das gesamte Verhalten dieser des Lesens und Schreibens nicht kundigen, aber wortgewandten Zeugin allein ließe starke Zweifel auf-kommen, ob sie'zur Unterscheidung.fähig sei, was.sie tatsächlich wahrgenommen oder sich 'vorgestellt habe oder was vorgesagt sei» Es ist kein Ermessensfehler, bei der Entscheidung erkennbar, daß das Berufungsgericht diese Zeugin.nicht beeidigt hat, weil Zeugen mit derartigen Intelligenzmängeln durch einen Eid erfahrungsgemäß. nicht zu einer anderen Aussage veranlaßt werden können» c) Eie Bevision hält das Mißtrauen des Berufungsgerichts gegen den Zeugen Sch^HI für' unbegründet■„ Sie würdigt das auf mehreren Seiten, zeigt aber keinen Hechtsfehler auf» Scholz hatte bekundet, er habe den Ehemann SflHB davon abgehalten, das zweite Testament zu vernichten, und gesagt, er habe schon ein Testament der Klägerin vernichtet« Bas Berufungsgericht hat den Verdacht gewonnen, daß er durch die Klägerin beeinflußt worden sei» Es verwertet unter anderem gegen den Zeugen, daß er bei der Wiedergabe des Testaments ins Stocken geraten sei und gerade hier sich nicht habe festlegen wollen« Es meint, das Verhalten des SflHHHBsei wenig einleuchtend und widerspreche der Lebenserfahrung; es sei weder Grund noch Anlaß zu erkennen, warum sich einen Mitwisser für eine Testamentsvernichtung habe verschaffen sollen, da er sich nach dem vorangegangenen Strafverfahren besonders hätte hüten müssen; es widerspreche, auch der Lebenserfahrung, daß es - wie der Z-euge ausgesagt habe -erst 1965 zwischen ihm und der ihm bekannten Klägerin zur Fühlungnahme gekommen sei* Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht den auf bestimmte Vorfälle zurück-* zufuhrenden konkreten Verdacht hatte, daß die Klägerin auch diesen Zeugen beeinflußt und ihn nach längerem Sträuben veranlaßt habe, zu ihren Gunsten aussu3agenp Bei derartigen besonderen, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Aussage sprechenden Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, daß er durch einen Bid zu einer Änderung seiner Aussage nicht veranlaßt werden würde0 Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, dann einen Beschluß zu verkünden, daß der . Zeuge beeidigt werden soll, um zu sehen, wie der Zeuge reagiert, obwohl das Gericht schon vorher Willens ist, diesen Beschluß nicht auszuführen, falls der Zeuge auch unter dem Druck, beeidigt zu werden, auf seiner Aussage beharrt; derartige an Täuschung grenzende Manöver sind eines Gerichts unwürdig* Jedenfalls zeigt die unterbliebene Beeidigung bei dieser besonderen Prozeß-situation keinen Ermessensfehler des Tatrichterst d) Das Berufungsgericht durfte auch von einer Be~ eidigung der übrigen Zeugen absehen, soweit die Revision das als Verfahrensfehler rügt, insbesondere der Zeugen und Denn entscheidend war für das Berufungsgericht letztlich die. Tatsache, daß keiner dieser weiteren Zeugen mit Sicherheit bekundet hatte, daß das angebliche Testament von der Erblasserin j / eigenhändig geschrieben und unterschrieben war. Dine Beeidigung dieser Zeugen hätte insoweit, kein anderes Ergebnis gezeitigt. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die Zeugen hatten insoweit vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgesagt«.. Infolgedessen läßt das Urteil noch mit. hinreichender Sicherheit erkennen, der Tatrichter-habe aus diesen Erwägungen.angenommen, auch bei Beeidigung der Zeugen habe mit einem anderen Inhalt der Aussagen nicht gerechnet werden.können. J>0 Zum z w e i t e n T e s t a m e n t, das nur von der Erblasserin unterschrieben sein soll, bemängelt die Revision ebenfalls die BeweiswUrdigung des Tatrichters, und zwar auf S. 20 bis 29 der Kevi-sionsbegründung. Auch hier sind Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht ersichtlich. Insbesondere läßt das Absehen von der Beeidigung der Zeugen keinen Verfahrensfehler erkennen, da die Rechtfertigung der Nichtbeeidigung aus den bereits bei Behandlung des ersten Testaments erwähnten Umständen aus dem Zusammenhang der Grunde des Berufungsurteils entnommen werden kann. 4. Die Revision meint, das Berufungsurteil lasse eine G es amtwUrd igung der Beweisaufnahme Uber beide Testamente vermissen. Das ist unrichtig, denn das Berufungsgericht hat Uber den gesamten Sachverhalt wiederholt eine eingehende Beweisaufnahme durchgeführt und sich in seinem sorgfältig begründeten Urteil mii£ allen wesentlichen Beweisumstän&en befaßt und auseinandergesetzt <, Dafür kommt es nicht auf die Zahl der Zeugen an, die irgend-einen günstigen Umstand für 'die Klägerin bekundet haben, sondern auf das Gewicht der Aussagen, oder die Würdigung der einzelnen Auösagen und den Zusammenhang aller Beweismittel» Entscheidend blieb, ob das Berufungsgericht auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme und des Parteivortrags die sichere, ausreichende Überzeugung gewann, daß beim Tode der Erblasserin ein gültiges Testament zugunsten der Klägerin bestand» Es hat diese Überzeugung bei"den vielen Widersprüchen der Beweisaufnahme nicht gewinnen können'und dann die Klage mit Recht abgewiesen» 5° Die Revision meint, der Ehemann S| sei e r b u n w ü r d i g gewesen« ■ a) Die Klägerin nimmt das'zunächst an, weil der Ehemann nach den, Aussagen der Zeugen T< und ScflH) das erste Testament vernichtet habe* obwohl es ihm nicht gehört habe« Das wäre ein Fall der Erbunwürdigkeit'nach § 2359 Abs» 1 Kr» 4 BGB in Verbindung mit § 274 StGB» Das Vorbringen ist schon deshalb unerheblich, weil die Frist des § 2082 BGB nicht gewahrt ist» Denn *tiio Klägerin hatte wegen dieses Sachverhaltes bereits eine Strafanzeige im Jahre 1959 gegen den Ehemann erstattet und hätte alsbald bereits 'die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit erheben ' müssen» Ihr Vorbringen im jetzigen Prozeß, ' der erst 1962 anhängig gemacht ist, ist verspätet» 18 - b) Die Klägerin folgert die Erbunwürdigkeit weiter daraus, daß der Ehemann seine Frau gehindert habe, ein neues Testament zu errichten* Das Berufungsgericht hat jedoch nicht.als erwiesen angesehen, daß der Ehemann'die Erblasserin wirklich mit Erfolg gehindei't habe, ein Testament zu errichten* Es nimmt im Gegenteil an, daß die Erblasserin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, eine solche Verfügung zu errichten und in sichere Verwahrung zu geben (BU So 34)° Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler dadurch auf, daß sie die Beweisaufnahme anders würdigte Danach hat der Ehemann nur den Versuch gemacht, die Erblasserin an der Testamentserrichturig zu verhindern,, Der Versuch einer Verhinderung genügt aber zur Begründung für die Erbunwürdigkeit nichf (Ermann= Bartholomeyezik BGB 3» Aufl* § 2339 Antn, 4; Palandt BGB 22e Auf 1* § 2359 Anm. 2b; Plank-Greiff, 4o Aufl. § 2339 Anm* 2 b; RGRKom BGB 11o Aufl* § 2339 Anm» 4; Staudinger-Eerid, BGB lOo/ll« Aufl.§■ 2339 RdNr°' 19? .23)« Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig, weil in § 2339 Abs«- 1 Hr. 1 der Versuch ausdrücklich erwähnt wird, nicht jedoch in den anderen Ziffern dieses Absatzes» c) Der Vortrag der Revision, der Ehemann habe auch das zweite Testament vernichtet, ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht einmal als erwiesen angenommen hat, daß ein zweites Testament errichtet war. -i9- 60 Dio Klägerin beruft sich schließlich auf das Vorliegen von R e s t i t u t_i onsgründon» Nach der Rechtsprechung darf das Revisionsgericht nach der Prozeßlage ausnahmsweise neue Tatsachen verwerten, die einen Restitutionsgrund gemäß'§ -580 ZPO enthalten (BGHZ 3, 65; 5, 240/247; 18, 59) <> Die Revision legt dazu verschiedene Urkunden vor, von denen sie meint, daß sie einen Restitutions-grund nach § 580 Nr» 7 b ZPO bilden könnten» Derartige neue Urkunden bilden einen Restitutionsgrund aber nur, wenn die Partei die Urkunde erst nach der letzten mündlichen Verhandlung auffindet oder zu benutzen in Stand gesetzt wil'd, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben’würde« Diese Voraussetzungen treffen für' die vorgetragenen Urkunden jedoch nicht zu. ' Teilweise handelt es sich um Urkunden, die für sich allein ohne Beweiskraft sind und nur dazu dienen könnten, bei einer neuen Zeugenvernehmung Vorhaltungen zu machen; derartige Urkunden bilden keinen Wiederaufnahmegrund, weil dieses Begehren in Wahrheit nur darauf hinausläuft, die Zeugen nochmals ^u vernehmen» Teilweise handelt es sich schließlich um Urkunden, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils errichtet sind; auf derartige Urkunden kann sich die Partei für einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht berufen, weil auch das Berufungsgericht sio niemals hätte verwerten können, diese Urkunden also nicht zu einer Änderung der damaligen Entscheidung hätten führen können, falls sie schön bekannt gewesen wären» / 7o Dio Revision erwoist sich damit insgesamt als unbegründet, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurücksuweisen 1st« Dr<> Pagendarm Dr0 Arndt Dre Beyer Dr* Hußla G-ahtgens