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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klüger ist der Ansicht, daß SMHIB den Unfall verschuldet habe, und hat Klage gegen diesen und die erhoben. Der Kläger hat beim Landgericht zuletzt beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm allen durch den Unfall erlittenen Schaden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungaträger übergegangen sind. Sie bestreiten den Vortrag des Klägers über die gesundheitlichen und wirtschaftlichen folgen des Unfalls und haben beantragt, die Klage abzuweiseno Das Urteil des Landgerichts hat festgestellt, daß beide Beklagte verpflichtet sind, dem Kläger 3/4 des künftigen, nach dem 1. Januar 1957 entstandenen und noch entstehenden Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, die Beklagte Ziff.1 (EflHBHB) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes, wobei auf die Ersatzansprüche die Beträge anzurechnen sind, Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegte Die hat beantragt, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß sie dem Kläger anstelle von 3/4 nur 1/2 des Schadens zu ersetzen habe. April 1961 hat der Iroseßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er beabsichtige, auf die Leistungsklage für die Zeit vom 1. 2. auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte Ziff.1 verurteilt, an den Kläger 9 174920 L& nebst 4 $ Zinsen hieraus seit dem 1.7.1958 zu zahlcn, Mit seiner Revision beantragt der Kläger, die Berufung der "gegen das Urteil des Landgerichts zurückzu- v/eisen, d.h. festsustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des künftigen nach dem 1.1.1960 erlittenen Schadens zu ersetzen“; außerdem verfolgt er den abgewiesenen Teil des Zahlungsanspruchs weiter. I* it Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht, ausgehend von einer Erwerbsminderung des Klägers von 6G >, den Unfallschaden mit 60 -ß> des festgestellten Verdienstausfalls von 14 400 DM angenommen hat. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dieser Anspruch sei durch den Übergang zur leistungsklage in vollem Umfang gegenstandslos geworden; das ergibt sich aus der keine Einschränkung enthaltenden Angabe im fatbestand des Berufungsurteils, der Kläger sei Denn die Feststellung, die das Landgericht zugunsten des Klägers getroffen hatte, und die von der Beklagten bezüglich der Hälfte des Schadens hin-renommen worden, insoweit im Berufungsrechtszug also gar nicht mehr im Streite war, konnte zeitlich wie gegenständlich über den Anspruch aus dem Verdienstentfall dreier Jahre hinausgreifen: £s konnten Ansprüche au3 Verdienstausfall für spätere Jahre in Betracht kommen, darüber hinaus Ansprüche für die Kosten von Heilbehandlung und Pflege; bei der behaupteten Schwere der Uniallfeigen lag das nicht fern« Ein vernünftiger Grund für den Kläger, auf die vorn Landgericht getroffene und zu dem Teil bereits unanfechtbar gewordene Feststellung zu verzichten, ist nicht ersichtlich« Lie Bemerkung im.Schriftsatz des Klägers vom 12. Bei dieser Sachlage war, wie der Revision susugeben ist, das Berufungsgericht verpflichtet, gemäß £• 139 2P0 durch Ausübung des Fragerechts den vYillen des Klägers klarzustellen; dem stand nicht entgegen, daß der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war; denn auch im Amvaitsprozeß hat das Gericht für die Klarstellung der Anträge zu sorgen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie das Begehren einer Partei unvollständig zu dem Ausdruck bringen. Eines Eingehens auf die weiteren BevisionsrUgen bedarf es unter diesen Umständen nicht, Bern Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu Übertragen, weil noch nicht abzusehen ist, ob die Revision des Klägers letztlich Erfolg hat, Br, Kreft Br. Arndt Bundesrichter Br.Beyer ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben, Br, Kreft Crähtgens Keßler

Zitierte Normen: § 514 ZPO
BerufungUnfallBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2223 055
Verkündet am 13- Januar 1964 Schcifcl, Justizobersekretär als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
I m
Namen des Volkes
 des Malermeisters Wilhelm Sch Straße S,
In dem Rechtsstreit
 in Ml
 Klägers und Revision Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 ers,
gegen
 die I)
den Präsidenten der Oberpoatdirektion K(
>, vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
oVo
 hot der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägern erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Am 11 o liiärz 1954 wurde in .'iflHi «er am 0-1894 geborene, also damals fast 60-jährige Kläger bei dem Versuche, als Radfahrer nach links in eine Seitenstraße einzubiegen, von dem Lostfacharbeiter	angefahren, der mit eine:.. Motorrad der	Telegramme
 bestellte und versuchte, den Kläger zu überholen» .Der Kläger erlitt u.a. einen Schädelbruch.
Der Klüger ist der Ansicht, daß SMHIB den Unfall verschuldet habe, und hat Klage gegen diesen und die
 erhoben. Im ersten Rechtszug haben sich die Beklagter, durch einen Teilvergleich als Gesamtschuldner verpflichtet, als Schadensersatz für die Zeit bis 31. Dezember 1956	450	IST und als Schmerzensgeld 1 80C D?£ zu
 zahlen. Der Kläger hat beim Landgericht zuletzt beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm allen durch den Unfall erlittenen Schaden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungaträger übergegangen sind. Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe den Unfall allein oder mindestens überwiegend .verschuldet. Sie bestreiten den Vortrag des Klägers über die gesundheitlichen und wirtschaftlichen folgen des Unfalls und haben beantragt, die Klage abzuweiseno
 Das Urteil des Landgerichts hat festgestellt, daß beide Beklagte verpflichtet sind, dem Kläger 3/4 des künftigen, nach dem 1. Januar 1957 entstandenen und noch entstehenden Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, die Beklagte Ziff. 1 (EflHBHB) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes, wobei auf die Ersatzansprüche die Beträge anzurechnen sind,
 
in deren Höhe die Ersatzansprüche des Klagers auf einen Träger der öffentlichen Versicherung iibergegangen sind und übergehen werden. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegte Die hat beantragt, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß sie dem Kläger anstelle von 3/4 nur 1/2 des Schadens zu ersetzen habe. Der Beklagte SflBB hat weiterhin die Abweisung der Klage beantragt» Her Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag angekündigt, die Berufung der BfllHHIV zurückzuweisen und diese zu verurteilen, ihm - unter Anrechnung gesetzlicher Forderungs-Übergänge auf Sözialversicherungsträger - 3/4 allen Schadens
 zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall seit dem 1. Januar 1957 erwachsen sei und in Zukunft erwachsen werde.	Schreiben
 vom 12. April 1961 hat der Iroseßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er beabsichtige, auf die Leistungsklage für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis zu dem 31« Dezember 1959 uberzugehen, und weiter ausgeführt, ab 1. Januar I960 wären dem Kläger ohnehin die Leistungen der Angestelltenversicherung zugeflossen. Er hat dann den Antrag der Anschlußberufung wie folgt geändert - wobei er Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 31* Dezember 1959 geltend macht -und neu gefaßt (Schriftsatz vom 23. November 1961):
Hl. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1
gegen das Urteil des Landgerichts vom 26.5*1949 wird zuräckgewiesen.
2. auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte Ziff. 1 verurteilt, an den Kläger 9 174920 L& nebst 4 $ Zinsen hieraus seit dem 1.7.1958 zu zahlcn,
) wird
3o hinsichtlich des Beklagten Ziff. 2 (S der Berufung nicht entgegengetreten,
4» die unselbständige Anschlußberufung wird, soweit sie über den Antrag Ziff. 2 hinausgeht, zurückge-nommen".
Liesen Antrag hat der rrczeßbevollmächtigtei des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. Mai 1962 verlesen.
Die 3 ■HUI hat beantragt, die Anschlußberuf ung zurück-zuv/eisen und auf ihre Berufung die Klage afczuweisen.
Bas Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Tätigkeit des Beklagten	als	hoheitlich	ange-
sehen und die Klage gegen diesen abgewiesen. Lie Berufung dor	hat	es zurückgewiesen. Auf die Anschluß-
beruf ung des Klägers hat es die B^Bm) verurteilt, ah den Kläger 5 052,90 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit dem geforderten Mehrbeträge von 4 121,30 DM hat es die Klage abgev/iesen. Zum FestStellungsanspruch hat es lediglich im Tatbestand seines Urteils (DU 3. 3) vermerkt, der Kläger sei im laufe des Berufungsverfahrens zur Leistungsklage übergegangen.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger, die Berufung der	"gegen das Urteil des Landgerichts zurückzu-
v/eisen, d.h. festsustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des künftigen nach dem 1.1.1960 erlittenen Schadens zu ersetzen“; außerdem verfolgt er den abgewiesenen Teil des Zahlungsanspruchs weiter. Die Beklagte bittet? das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
Io
I* it Hecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht, ausgehend von einer Erwerbsminderung des Klägers von 6G >, den Unfallschaden mit 60 -ß> des festgestellten Verdienstausfalls von 14 400 DM angenommen hat. Wie die Revision zutreffend ausführt, hat der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, er habe wegen der Ünfailfolgen keine Aufträge mehr erhalten und deshalb sein Geschäft zu dem 31. De-
zember 1956 afcgemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Bereiche des bürgerlichen Hechts der Verdienstausfall, der auf einer unerlaubten Handlung beruht, nicht abstrakt nach dem medizinischen Grade der Erwerbsminderung wie im Recht der Sozialversicherung, sondern konkret nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln (HG in JW 1931, 2725; BGB RGRX 11. Auf1. £ 843 Ano. 2; Palandt BGB 22. Aufl.
§ 843 Anm. 4 A). Der Vortrog des Klägers, er habe infolge des Unfalls überhaupt nichts mehr verdienen können, war daher erheblich. Da das Berufungsgericht sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesotzt und die insoweit angebotenen Beweise nicht erhoben hat, kann das Berufungsurteil} soweit der Zahlungsanspruch abgewiesen ist, mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden.
II.
Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie den Feststellungsanspruch betrifft. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dieser Anspruch sei durch den Übergang zur leistungsklage in vollem Umfang gegenstandslos geworden; das ergibt sich aus der keine Einschränkung enthaltenden Angabe im fatbestand des Berufungsurteils, der Kläger sei
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zu dem Leistungsantrag ubergegangen, und vor allem daraus, öaß weder der Bntscheidungssats noch die Gründe des Urteils eich mit dem Feststellungsanspruch befassen. Geren die Dichtigkeit dieser Auffassung bestehen jedoch Bedenken. Vorweg ist zu bemerken, daß entgegen der in der mündlichen Kevisionsverhanclung vertretenen Ansicht der Beklagten die angeführte Angabe im Tatbestand des Eerufungsurteils nicht eine tntbestandliche Feststellung enthält, die - nachdem eine Berichtigung des Tatbestands nach C 520 ZPO nicht beantragt worden ist - nach §§ 514, 561 ZPO jeder Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen wäre. Denn die Angabe des Bcrufungsurteils 'war nicht unrichtig; der Streit geht nur um ihre Tragweite; es handelt sich um die Auslegung dieser Angabe des Berufungsurteils und der ihr zugrunde liegenden Parteierklärungen. Diese Prüfung ist dem Revi-sicnsgericht im Rahmen der erhobenen Rügen möglich.
Die Prüfung ergibt folgendes: Weder hat der Kläger eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß der Feststellungsanspruch durch den Übergang zur Leistungsklage in vollem Umfang gegenstandslos geworden sei, noch ergibt sich dies daraus, daß der Kläger in Änderung seines zunächst angekündigten auf Feststellung gerichteten Berufungsantrags den Ersatz seines Veröienstausfalls für die Jahre 1957>
1958 und 1959 begehrt hat. Denn die Feststellung, die das Landgericht zugunsten des Klägers getroffen hatte, und die von der Beklagten bezüglich der Hälfte des Schadens hin-renommen worden, insoweit im Berufungsrechtszug also gar nicht mehr im Streite war, konnte zeitlich wie gegenständlich über den Anspruch aus dem Verdienstentfall dreier Jahre hinausgreifen: £s konnten Ansprüche au3 Verdienstausfall für spätere Jahre in Betracht kommen, darüber hinaus Ansprüche für die Kosten von Heilbehandlung und
 
Pflege; bei der behaupteten Schwere der Uniallfeigen lag das nicht fern« Ein vernünftiger Grund für den Kläger, auf die vorn Landgericht getroffene und zu dem Teil bereits unanfechtbar gewordene Feststellung zu verzichten, ist nicht ersichtlich« Lie Bemerkung im.Schriftsatz des Klägers vom 12. April 1961, in der kurz nach der Ankündigung, er werde für die Jahre 1957 - 1959 zur Leristungs-klage übergehen, gesagt ist, ab Januar I960 wären ihm ohnehin die Leistungen aus der Angestelltenversicherung zugeflossen, gibt keine ausreichende Erklärung für ein völliges Abstehen vom Feststellungsanspruch. Denn der Bezug der Rente hätte den Kläger nicht gehindert, weiter zu verdienen, und schloß deshalb das Entstehen eines weiteren Verdienstausfalls für die Jahre nach 1959 nicht aus; die Möglichkeit, daß sich der Kläger ohne den Unfall bemüht hätte, neben der Rente noch etwas zu verdienen, lag um so näher, als das Einkommen aus der Rente hinter dem geltend gemachten Verdienstauafall weit zurückblieb. Koch weniger konnte die Rente einen wirtschaftlichen Ausgleich für etwa mögliche andere Ansprüche aus dem Unfall bieten«
Unter diesen Umständen bleiben trotz dem klar erscheinenden .ortlaut des letzten Berufungsantrags Zweifel daran, was der Kläger gewollt hat. Bei dieser Sachlage war, wie der Revision susugeben ist, das Berufungsgericht verpflichtet, gemäß £• 139 2P0 durch Ausübung des Fragerechts den vYillen des Klägers klarzustellen; dem stand nicht entgegen, daß der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war; denn auch im Amvaitsprozeß hat das Gericht für die Klarstellung der Anträge zu sorgen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie das Begehren einer Partei unvollständig zu dem Ausdruck bringen. Aus den Sitzungs-niederschriften und dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte das Fragerecht
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ausgeiibt hat. Für das? Revisionsgericht ist daher die Füglichkeit nicht auszuschließen, daß hier ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruht,
III.
Bas Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden, soweit es den Zahlungsanspruch abgewiesen und den i’eststellungs-anspruch als erledigt behandelt hat. In diesem Umfang muß die Sache zur -weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eines Eingehens auf die weiteren BevisionsrUgen bedarf es unter diesen Umständen nicht,
 Bern Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu Übertragen, weil noch nicht abzusehen ist, ob die Revision des Klägers letztlich Erfolg hat,
 Br, Kreft	Br.	Arndt	Bundesrichter	Br.Beyer
 ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben,
 Br, Kreft
 Crähtgens	Keßler