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BGH · III ZR 204/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 204/60

Mit der Behauptung, daß die Wiederherstellung des beschädigten Türschlosses 23*65 DM und die Überführung des Wagens zur Reparaturwerkstatt 6 DM gekostet habe, fordert der Kläger von dem beklagten Land Schadensersatz odc£ Entschädigung. Die Rechte und Pflichten der beiden Polizeibeamten, die einen richterlichen Auftrag im Rahmen einer strafprozessualen Untersuchung auszuführen hatten, bestimmten sich nach den §§ 98, 94 StPO. Die Polizeibeamten Ratten einen schriftlichen Auftrag des zuständigen Richters zur Untersuchung eines unfallbeteiligten Wagens, den sie - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - dem Kläger bekannt gaben. Sie hatten keine Veranlassung, sich auf eine Erörterung über die Zweckmäßigkeit der richterlich angeordneten Untersuchung mit dem Kläger einzulassen, dies umso weniger, als die Einzelheiten des anhängigen Strafverfahrens aus dem schriftlichen Ersuchen nicht hervorgingen, dieses vielmehr lediglich ergab, daß es sich um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung handelte. Die Revision meint, der Kraftwagen sei als Beweismittel für die Bremsverzögerung im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr in Betracht gekommen, weil er nach dem Unfall noch mehr als 10.000 km gefahren und einschließlich der Bremsen mehrfach repariert worden sei. Denn für die Anwendung des § 94 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand tatsächlich später als Beweismittel benutzt wird oder gar beweiserheblich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand für die Tatsachenfeststellung möglicherweise von Bedeutung sein kann (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II zu § 94 An. 1; Kleinknecht-Müller StPO 4. Das trifft für einen an dem Unfall, der den Gegenstand der Untersuchung bildet,: beteiligten Kraftwagen auch dann zu, wenn dieser inzwischen eine größere Strecke gefahren ist und die Bremsen repariert worden sind. Denn auch hierdurch wird die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen, aus dem gegenwärtig festgestellten Zustand - sei es allein oder unter Zuhilfenahme weiterer Beweismittel - Schlüsse auf den früheren Zustand zu ziehen^br^ Für die Polizeibeamten stand die Beweiserheblichkeit des Kraftwagens aufgrund dos richterlichen Ersuchens außer Zweifel. Zu Unrecht rügt die Revision weiter das Pehlen einer ordnungsmäßigen Feststellung, daß der Kläger sich geweigert habe, den Kraftwagen an die Polizeibeamten zu dem Zwecke der Prüfung herauszugeben, indem sie darauf Gemäß § 94- StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, - diese Voraussetzung ist für den Kraftwagen des Klägers bereits bejaht worden - in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (Abs, 1); befinden sich solche Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben - handelt es sich also darum, den Untersuchungszweck gegenüber dem tatsächlich oder vermutlich entgegenstehenden Willen des Gewahrsams-inhabors durchzusetzen (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zu § 94 An. 6), - so bedarf es der Beschlagnahme. freiv/illig herausgegeben haben, sofern sich die Polizeibeamten nur durch Vorlage ihrer Dienstausweise ausgewiesen hätten, ist entgegenzuhaltens Nachdem der Kläger von den Polizeibeamten die Vorlage oder Aushändigung immer neuer und anderer Papiere verlangt hatte, ohne zunächst ihre Zugehörigkeit zur Polizei zu bezweifeln, konnten die Polizeibeamten in dem schließlich gestellten Verlangen nach Vorlage der Dienstausweise nur einen letzten Versuch des Klägers sehen, die Durchführung ihres dienstlichen Auftrages zu verzögern oder zu erschwerend - Diese^ Eindruck war berechtigt; denn das Berufungsgericht hat die innere Einstellung des Klägers dahin festgestellt, der Kläger habe den Zugriff auf den Kraftwagen und die Durchführung der beabsichtigten Bremsprüfung verhindern wollen, und gegen diese Feststellung ist' eine beachtliche Büge von der Revision nicht erhoben worden. Ob der Kläger daneben glaubte, den Beamten die Herausgabe des Kraftwagens mit Recht verweigern zu dürfen, ist für die Entscheidung belanglos. Die Frage, ob der Kläger durch die Anordnung der Beschlagnahme mehr als unvermeidbar geschädigt wurde, kann aus tatsächlichen Gründen außer Betracht bleiben, einerseits weil der Wagen nach dem Vortrag des Klägers stillgelegt war, andererseits weil es den Beamten lediglich darum ging, den Besitz des Wagens vorübergehend für die ihnen aufgetragene Untersuchung zu erhalten. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen - wenn auch in anderem Zusammenhang bei der Prüfung, ob die Poiizeibeamten einen Spezialhandv/erker der Volks-wagenwerkstatt oder einen Ersatzschlüssel hätten heran-holen sollen, - geprüft und ausgeführt: Angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Klägers sei zu befürchten gewesen, daß er den hierfür notv/endigen Zeitraum zur Vornahme von Veränderungen benutzen werde, um die beabsichtigte Bremsprüfung unmöglich zu machen. Demgegenüber ist die Revision zwar der Ansicht, das Berufungsgericht habe seine beiden letzten Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen, und beruft sich darauf, daß der Kläger weder die Abnahme der Räder angedroht ; noch dem Amtsrichter am 18. Denn das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang entscheidend auf das vorangegangene Verhalten des Klägers abgestellt und dieses Verhalten war, selbst wenn insoweit lediglich die Sachdarstellung des Klägers zugrunde gelegt wird, in der Tat derart, daß die Polizeibeamten ohne Ermessensmißbrauch eine Gefahr im Verzüge als gegeben ansehen konnten. Das Berufungsgericht hat die dort für die Aufhebung der Beschlagnahme gegebene Begründung nicht - v/ie die Revision meint - übergangen, sondern sie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandelt und dazu ausgeführt: Die weitere Frage, ob die Polizeibeamten nicht zweckmäßiger die Beschlagnahme des Wagens hätten bestehen lassen sollen, konnte das Berufungsgericht offen lassen, weil die Aufhebung der Beschlagnahme einen Schaden für den Kläger nicht verursacht haben kann. Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß es sich hier nicht um eine der allgemeinen Gefahrenabwendung dienende polizeiliche Maßnahme handelte, die Beamten vielmehr als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft in einer strafprozessualen Aufgabe tätig Allerdings kann, wenn die Wegnahme nicht möglich ist, auch eigi Veränderungs- und Verfügungsverbot eine ausreichende Beschlagnahme sein (Löwe-Rosenberg aaO zu § 94 An. 7; Eberhard Schmidt Vorbem. Wenn die Beamten unter den gegebenen Umständen glaubten, das Türschloß des Wagens zur Erfüllung ihres Auftrages aufbrechen zu dürfen, um sich in den Besitz des Wagens setzen zu können, so war dies durch die Befugnisse, die sie als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft hatten, gedeckt. Die Revision stellt ein unzu demutbares Verlangen, wenn sie meint, die Polizeibeamten hätten nach der Anordnung der Beschlagnahme, ehe sie den Handwerker zu dem Aufbrechen des Türschlosses aufforderten, erst noch den Kläger darauf hinweioen müssen, daß die Beschlagnahme sich auch auf die Schlüssel erstrecke, oder ihn nochmals ersuchen müssen, die Schlüssel herauszugeben. gegengesetzter Standpunkt gegenübersteht - das wußte der Kläger aus dem ihm bekannt gegebenen Ersuchen des Amtsrichters und aus der Beschlagnahmeanordnung der Polizeibeamten -, muß damit rechnen, daß der entgegengesetzte Standpunkt richtig sein kann; rechnet er nicht damit öder wählt er von den ihm bekannten Rechtsanschauungen die ihm günstigere, so handelt er auf eigene Gefahr ;und muß die Folgen auf sich nehmen, wenn sich hiy.to her sein Standpunkt als unrichtig erweist (Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu BGB § 242 Nr, 272). Dabei kann sich der Kläger nicht im Unklaren darüber befunden haben, daß er den Schlüssel nur hätte hinzureichen brauchen, um das Auf brechen des Wagens zu verhindern. Unter diesem Gesichtspunkt muß schließlich auch das Vorbringen der Revision gewürdigt werden, es sei jedenfalls unzulässig gewesen, daß die Polizeibeamten einen Schlosser, der weder die notwendige Fachkenntnis noch Spozialwcrkzeug gehabt habe, mit der Öffnung des Türschlosses beauftragt hätten, statt einen Spezialhandwer-kor von der nächsten Volkswagen-Werkstatt kommen zu las- Die Revision meint, die Polizeibeamten hätten diesen letzten Y/eg, selbst wenn er umständlicher, zeitraubender und - wie das Berufungsgericht tatsächlich feststellt -teuerer gewesen wäre, gehen müssen, um das Eigentum des Klägers vor jeder vermeidbaren Beschädigung zu bewahren. Allerdings hat jeder Beamte, auch bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, die Amtspflicht, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGHZ 18, 366, 368), also vermeidbare Schädigungen zu vermeiden; das gilt insbesondere für die Behandlung beschlagnahmter Gegenstände (Nr. 57 RiStC)^ Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der von den Polizeibeamten zugezogene Schlos-sermoister hinreichend fachkundig war, ob er das notwendige 7/erkzeug bei sich hatte und ob etwaige Mängel in der einen oder anderen Richtung den Beamten erkennbar waren. Selbst wenn der Vortrag des Klägers insoweit zuträfe, stände aber der Rüge entgegen: Der Kläger war verpflichtet, den Kraftwagen als Beweisgegenstand auszuliefern (§95 StPO) und - nach angeordneter Beschlagnahme - zu dulden, daß die Polizeibeamten das Fahrzeug in Besitz nahmen. Auch im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Kläger die Gebote von Treu und Glauben {§ 242 BGB) zu beachten, deren grundsätzliche Geltung für Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts anerkannt ist, soweit dessen Besonderheiten nicht entgegenstehen (vgl. Da hier .solche Besonderheiten nicht Vorlagen, handelte <ler Kläger wider Treu und Glauben, indem er grundlos dem berechtigten Bemühen der Polizeibeamten Hindernisse bereitete; er handelt auch wider Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, die Beamten hätten zur Vermeidung einer Beschädigung, die er ohne jede Schwierigkeit durch einen Handgriff hätte verhindern können, die er Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden” Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15). Eine Vermögenseinbuße entstand für den Kläger erst dadurch, daß er die Vornahme einer Amtshandlung störte und die Polizeibeamten zwang, das Aufbrechen des Kraftwagenschlosses anzuordnen. (BGHZ 5, 144, 151)o Sollten - wie die Revision meint -die Polizeibeamten bei dem Versuch, den Wagen aufzubrechen, gebotene Rücksichten versäumt haben, so könnte ihr Verhalten insoweit unrechtmäßig gewesen sein, also ein enteignungsgleicher Eingriff erwogen werden.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 152 GVG § 98 StPO § 314 ZPO § 70 StPO § 242 BGB § 71 GVG § 547 ZPO
BeschlagnahmeBeamteWagenUntersuchungKraftwagenBerufungsgerichtStPOPolizeibeamtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
085
BGB §§ 839 D, Fg, 242 D; GG Art. H; StPO §§ 94, 98
Der Eigentümer eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftv/agens, der dessen Untersuchung durch vom Richter beauftragte Polizeibeamte durch Verweigerung des Türschlüssels zu verhindern sucht, kann wegen des Schadens, der beim Auf brechen des Wagens entsteht, weder Schadensersatz noch Entschädigung fordern«
BGH, Urt. V. 12. Februar 1962 - III ZR 204/60
%	OLG	Karlsruhe	-	4«	ZS
in Freiburg LG Freiburg
 Ill ZR 204/60 Verkündet
 am 12o Februar 1962 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des beratenden Ingenieurs Hermann 1
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklä/rers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Regierungspräsidium Südbaden in Freiburg/Br.,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Obcrlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Prciburg - vom 6. Oktober I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
ft
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Ein Kraftwagen (Volkswagen) des Klägers, der von dessen Angestelltem, dem Ingenieur BüHHIB» gelenkt wurde, war am 8. Juli 1956 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem drei in Kolonne fahrende Kraftwagen beschädigt wurden. Gegen die drei Kraftfahrer wurde ein Strafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bei dem Amtsgericht in Radolfzell eingeleitet (Es 3/56 - Cs (P) 274/56). Am 8. März 1957 ordnete der Amtsrichter eine Prüfung der Bremsverzögerung der drei beteiligten Kraftwagen an und ersuchte den zuständigen Verkehrszug der Landespolizei, diese Prüfung bei dem Kraftwagen des Klägers vorsunehmen. Am 12. März 1957 kamen der Polizeikommissar FBB und der Polizeimeister BHHP zu dem Kläger, um den Wagen zur Bremsprüfung abzuholen. Sie gaben dem Kläger den Auftrag des Amtsrichters bekannt. Der Kläger machte demgegenüber geltend, daß er eine Bremsprüfung neun Monate nach dem Unfall und, nachdem der Wagen inzwischen eine größere Strecke gefahren und wiederholt instandgesetzt sei, für unsinnig halte, daß er den Wagen stillgelegt habe und seine Inbetriebnahme nicht dulden könne. Er händigte den Beamten schließlich den Türschlüssel, aber'nicht den Zündschlüssel aus. Die Beamten gaben den Türschlüssel an den Kläger zurück, nachdem sie den Kilometer-Zählerstand abgelesen hatten, und entfernten sich zunächst, um einen Handwerker herbeizuholen, der die Zündung kurzschließen sollte. Als sie mit dem Handwerlcer zurückkehrten, weigerte sich der Kläger, die ange-ordncte Untersuchung zu dulden, und lehnte die Herausgabe . des Tür- und des Zündschlüssels ab. Er ließ die Grundstücksausfahrt durch zwei Kraftfahrzeuge verstellen. Polizeikommissar Puchs ordnete die Beschlagnahme des Kraft-
wageno an und beauftragte den von ihm zugezogenen Handwerker , die Wagentür gewaltsam zu öffnen. Nachdem dieser Versuch mißlungen war, hob Polizeikommissar	die
 Beschlagnahme auf, um die weitere Entschließung des Amtsrichters herbeizuführen. Am 3. April 1957 beschloß der Amtsrichter, von der Durchführung der angeordneten Bremsprobe bei dem Wagen des Klägers abzusehen.
Am 18. Oktober 1957 wurde das Strafverfahren wegen inzwischen eingetretener Verjährung eingestellt.
Mit der Behauptung, daß die Wiederherstellung des beschädigten Türschlosses 23*65 DM und die Überführung des Wagens zur Reparaturwerkstatt 6 DM gekostet habe, fordert der Kläger von dem beklagten Land Schadensersatz odc£ Entschädigung. Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 29*65 DM nebst 4# Zinsen seit dem
1.	April 1957 zu verurteilen.
Gemäß dem Anträge des beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Der Kläger leitet seinen Anspruch ausschließlich aus den Maßnahmen der beiden Polizeibeamten her, denen er in erster Linie eine Verletzung ihm gegenüber
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 obliegender Amtspflichten vorwirft (§ 839 BGB mit Art.
 34 GG). Es bedarf daher keiner Prüfung der Rechtmäßigkeit oder der Zweckmäßigkeit des Beschlusses des Amtsrichters vom 8o März 1957» durch den die Vornahme einer Bremsprüfung angeordnet wurde. Bei der Ausführung dieses Ersuchens waren die beiden Polizeibeamton als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) tätig. Das ergibt sich allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus der Verordnung der Landesregierung vom 29* September 1958 (GVB1 199)» die erst am 1. November 1958 in Kraft getreten ist (§ 5)» wohl aber aus § 1 Nr. 1 der Badischen Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 28. August 1933 (GVB1 174). Die Rechte und Pflichten der beiden Polizeibeamten, die einen richterlichen Auftrag im Rahmen einer strafprozessualen Untersuchung auszuführen hatten, bestimmten sich nach den §§ 98, 94 StPO.
Die Polizeibeamten Ratten einen schriftlichen Auftrag des zuständigen Richters zur Untersuchung eines unfallbeteiligten Wagens, den sie - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - dem Kläger bekannt gaben. Sie hatten keine Veranlassung, sich auf eine Erörterung über die Zweckmäßigkeit der richterlich angeordneten Untersuchung mit dem Kläger einzulassen, dies umso weniger, als die Einzelheiten des anhängigen Strafverfahrens aus dem schriftlichen Ersuchen nicht hervorgingen, dieses vielmehr lediglich ergab, daß es sich um eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung handelte.
Die Ausführung ihres Auftrages setzte den Zutritt zu dem Kraftwagen und Fahrproben mit diesem voraus. Als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft waren die Beamten befugt, bei Gefahr im Verzüge (§98 Abs. 1 StPO) einen Gegenstand,
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der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein konnte, der von dem Gewahrsamsinhaber aber nicht frei willig herausgegebemwurde (§94 StPO), zu beschlagnahmen. Bas Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen bejaht, die Revision zieht sie zu Unrecht in Zweifel.
2.	Die Revision meint, der Kraftwagen sei als Beweismittel für die Bremsverzögerung im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr in Betracht gekommen, weil er nach dem Unfall noch mehr als 10.000 km gefahren und einschließlich der Bremsen mehrfach repariert worden sei. Dieser Einwand ist rechtlich \merheblich. Denn für die Anwendung des § 94 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand tatsächlich später als Beweismittel benutzt wird oder gar beweiserheblich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand für die Tatsachenfeststellung möglicherweise von Bedeutung sein kann (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II zu § 94 Anm. 1; Kleinknecht-Müller StPO 4. Aufl. zu § 94 Anm. 2). Das trifft für einen an dem Unfall, der den Gegenstand der Untersuchung bildet,: beteiligten Kraftwagen auch dann zu, wenn dieser inzwischen eine größere Strecke gefahren ist und die Bremsen repariert worden sind. Denn auch hierdurch wird die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen, aus dem gegenwärtig festgestellten Zustand - sei es allein oder unter Zuhilfenahme weiterer Beweismittel - Schlüsse auf den früheren Zustand zu ziehen^br^ Für die Polizeibeamten stand die Beweiserheblichkeit des Kraftwagens aufgrund dos richterlichen Ersuchens außer Zweifel.
Zu Unrecht rügt die Revision weiter das Pehlen einer ordnungsmäßigen Feststellung, daß der Kläger sich geweigert habe, den Kraftwagen an die Polizeibeamten zu dem Zwecke der Prüfung herauszugeben, indem sie darauf
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hinweist, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, er sei bereit gewesen, den Beamten das Fahrzeug gegen Aushändigung der amtsrichterlichen Verfügung vom 8. März 1957, einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung, einer Empfangsbescheinigung mit Erklärung, daß sie die Verantwortung für den fehlenden Versicherungsschutz und den angeblichen Mangel der Fahrbereitschaft, auf die er hingewiesen habe, übernähmen, oder gegen Vorweisung der Polizeiausweise auszuhändigen. Es bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger berechtigt gewesen
 wäre, von den Beamten das eine oder das andere zu for-*
dern, oder ob er seine "Bedingungen" kumulativ oder alternativ stellte, Denn es kommt hier nicht darauf an, ob der Kläger sich ausdrücklich weigerte oder ob er sich nur unter Vorbehalten oder Bedingungen, zu denen er sich etwa berechtigt glaubte, bereiterklärte, den Y/agen für die angeordnete Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 94- StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, - diese Voraussetzung ist für den Kraftwagen des Klägers bereits bejaht worden - in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (Abs, 1); befinden sich solche Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben - handelt es sich also darum, den Untersuchungszweck gegenüber dem tatsächlich oder vermutlich entgegenstehenden Willen des Gewahrsams-inhabors durchzusetzen (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zu § 94 Anm. 6), - so bedarf es der Beschlagnahme. Biese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall zu. Bas Berufungsurteil stellt mit tatbestandliqh bindender Wirkung (§§ 314, 561 ZPO) fest, der Kläger räume ein, daß or das Fahrzeug nicht freiwillig herausgegeben habe. Bern Hinweis der Revision, der Kläger würde den Kraftwagen
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freiv/illig herausgegeben haben, sofern sich die Polizeibeamten nur durch Vorlage ihrer Dienstausweise ausgewiesen hätten, ist entgegenzuhaltens Nachdem der Kläger von den Polizeibeamten die Vorlage oder Aushändigung immer neuer und anderer Papiere verlangt hatte, ohne zunächst ihre Zugehörigkeit zur Polizei zu bezweifeln, konnten die Polizeibeamten in dem schließlich gestellten Verlangen nach Vorlage der Dienstausweise nur einen letzten Versuch des Klägers sehen, die Durchführung ihres dienstlichen Auftrages zu verzögern oder zu erschwerend - Diese^ Eindruck war berechtigt; denn das Berufungsgericht hat die innere Einstellung des Klägers dahin festgestellt, der Kläger habe den Zugriff auf den Kraftwagen und die Durchführung der beabsichtigten Bremsprüfung verhindern wollen, und gegen diese Feststellung ist' eine beachtliche Büge von der Revision nicht erhoben worden. Ob der Kläger daneben glaubte, den Beamten die Herausgabe des Kraftwagens mit Recht verweigern zu dürfen, ist für die Entscheidung belanglos. Denn durch die Beschlagnahme soll gerade das überwiegende öffentliche Interesse an der Aufklärung strafbarer Handlungen gegenüber dem entgegenste-honden Willen des Gewahrsams inhabers durchgesetzt werden (vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar, Vorbem. 2 vor § 94). Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Herausgabe des Wagens im Wege der §§ 95» 70 StPO hätte erzwungen werden können; denn die Zulässigkeit der Beschlagnahme und der zwangsweisen Wegnahme eines Gegenstandes ist unabhängig von der Zulässigkeit des dem Richter vorbehaltenen Herausgabezwanges und der Zulässigkeit der in § 70 StPO bezeichneten Zwangsmittel (Löv/e-Roscnberg StPO 20. Aufl. zu § 95 Anm. 4; Eberhard Schmidt zu § 95 Anm. 3).
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Die Frage, ob der Kläger durch die Anordnung der Beschlagnahme mehr als unvermeidbar geschädigt wurde, kann aus tatsächlichen Gründen außer Betracht bleiben, einerseits weil der Wagen nach dem Vortrag des Klägers stillgelegt war, andererseits weil es den Beamten lediglich darum ging, den Besitz des Wagens vorübergehend für die ihnen aufgetragene Untersuchung zu erhalten.
3.	Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft dürfen eine Beschlagnahme nur bei “Gefahr im Verzüge“, d.h. dann anordnen, wenn zu besorgen ist, daß der Zeitverlust bis zur Herbeiführung einer richterlichen Anordnung den Untersuchungszweck vereiteln könnte (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. zu § 98 Anm. 6 b; Kleinknecht-Müller StPO 4. Aüfl. zu § 98 Anm. 3b). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Polizeibeamten nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen dieser Voraussetzung zu entscheiden hatten; denn nur derjenige, dem die Anordnung bei Gefahr im Verzüge anvertraut ist, kann ermessen, ob der durch die Anrufung des Richters herbeigeführte Zeitverlust das Ergebnis der Maßregel beeinträchtigen könnte (RGSt 23, 334; vgl. Löwe-Rosenberg aaO zu § 98 Anm. 6 b mit weiteren Nachweisen). Damit entfällt allerdings eine Nachprüfung, ob die Polizeibeamten ihr Ermessen richtig und zweckmäßig ausgeübt haben (vgl. Eberhard Schmidt zu § 98 Anm. 5), jedoch nicht jede richterliche Nachprüfung überhaupt; denn eine AmtspflichtVerletzung ist auch im Rahmen von Ermessensentscheidungen möglich. Ein als Amtspflichtverletzung zu wertender Ermessensfehl er (Ermessensmißbrauch) kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Beamte willkürlich gehan-
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delt, überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt, die ihm gesetzten Schranken bewußt überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlich Urteilenden ohne weiteres einleuchtend - unvereinbar ist (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 35 mit Nachweisen).
Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen - wenn auch in anderem Zusammenhang bei der Prüfung, ob die Poiizeibeamten einen Spezialhandv/erker der Volks-wagenwerkstatt oder einen Ersatzschlüssel hätten heran-holen sollen, - geprüft und ausgeführt: Angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Klägers sei zu befürchten gewesen, daß er den hierfür notv/endigen Zeitraum zur Vornahme von Veränderungen benutzen werde, um die beabsichtigte Bremsprüfung unmöglich zu machen. Der Kläger habe - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest - von vornherein erklärt, er lehne es ab, sein Fahrzeug für einen "unsinnigen” Bremsversuch zur Verfügung zu stellen. Er habe vor der Beschlagnahme gedroht, die Räder des Wagens abzu demontieren. Daß es ihm mit dieser Drohnung ernst gewesen sei, ergebe sich aus seiner fernmündlichen Mitteilung an das Amtsgericht am 18. März 1957, er habe das Fahrzeug und die Bremsen inzwi sehen aus einander genommen.
Demgegenüber ist die Revision zwar der Ansicht, das Berufungsgericht habe seine beiden letzten Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen, und beruft sich darauf, daß der Kläger weder die Abnahme der Räder angedroht ; noch dem Amtsrichter am 18. März 1957 fernmünd-
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lieh mitgeteilt habe, er habe das Fahrzeug und die Bremsen inzwischen auseinander genommen. Diese Verfahrensrügen bedürfen jedoch keiner Erörterung. Denn das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang entscheidend auf das vorangegangene Verhalten des Klägers abgestellt und dieses Verhalten war, selbst wenn insoweit lediglich die Sachdarstellung des Klägers zugrunde gelegt wird, in der Tat derart, daß die Polizeibeamten ohne Ermessensmißbrauch eine Gefahr im Verzüge als gegeben ansehen konnten. Da der Kläger - wie das Berufungsgericht unangefochten festge-stollt hat - die Durchführung der beabsichtigten Brems-prüfung, die er für unvernünftig oder sogar für unsinnig hielt und so auch bezeichnet hatte, gerade verhindern wollte, mußten die Polizeibeamten in seiner T/eigerung, die Schlüssel herauszugeben, und in seinem Verlangen nach der Aushändigung oder Vorlage immer anderer Papiere einen bewußten Vfiderstand sehen, der lediglich darauf abziele, die ihnen aufgetragene Amtshandlung zu stören oder zu verhindern. Ein solches widerspenstiges Verhalten rechtfertigte die Befürchtung, daß der Kläger, wenn er nur Zeit und Gelegenheit dazu hätte, nicht vor Einwirkungen zurückocheuen würde, die die Untersuchung erschweren oder sogar verhindern könnten.
Zu Unrecht glaubt die Revision schließlich, aus dem schriftlichen Bericht des Polizeikommissars FflHP vom 14. März 1957 herleiten zu können, daß die Polizei-beanten selbst bei der Anordnung der Beschlagnahme eine Gefahr im Verzüge nicht als vorliegend erachtet hätten.
Das Berufungsgericht hat die dort für die Aufhebung der Beschlagnahme gegebene Begründung nicht - v/ie die Revision meint - übergangen, sondern sie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandelt und dazu ausgeführt:
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Die Zulässigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten richte sich allein nach den Umständen, die im Zeitpunkt der An-* Ordnung der Beschlagnahme Vorlagen; sie werde nicht dadurch in Präge gestellt, daß die Polizeibeamten den Versuch der gewaltsamen Öffnung abbrachen und die Beschlagnahme aufhoben, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die. Portsetzung der Bemühungen des Handwerkers zu Beschädigungen führen werde, die nach ihrer Auffassung nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg gestanden hätten.
Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die weitere Frage, ob die Polizeibeamten nicht zweckmäßiger die Beschlagnahme des Wagens hätten bestehen lassen sollen, konnte das Berufungsgericht offen lassen, weil die Aufhebung der Beschlagnahme einen Schaden für den Kläger nicht verursacht haben kann.
4.	War hiernach die Beschlagnahme des Kraftwagens berechtigt, so waren die Polizeibeamten auf Grund der Beschlagnahme befugt, den Kraftwagen in ihren ausschließlichen Gewahrsam zu nehmen, ihn also dem Verfügungswillen des Klägers restlos zu entziehen (Eberhard Schmidt, Vorbem. 2 vor § 94), notfalls durch zwangsweise Wegnahme (Löwe-Rosenberg aaO zu § 95 Anm. 4). Die Revision irrt in der Annahme, die Polizeibeamten hätten sich damit'begnügen müssen, dem Kläger Veränderungen an dem . Fahrzeug zu verbieten, weil die Polizei stets gehalten sei, das mildeste Mittel anzuwenden (§5 Polizeigesetz für Baden-Württemberg). Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß es sich hier nicht um eine der allgemeinen Gefahrenabwendung dienende polizeiliche Maßnahme handelte, die Beamten vielmehr als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft in einer strafprozessualen Aufgabe tätig
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waren und ihr Vorgehen aus dieser Aufgabe und dem Zweck der Strafverfolgung seine Rechtfertigung erhielt. Allerdings kann, wenn die Wegnahme nicht möglich ist, auch eigi Veränderungs- und Verfügungsverbot eine ausreichende Beschlagnahme sein (Löwe-Rosenberg aaO zu § 94 Anm. 7; Eberhard Schmidt Vorbem. 2 zu § 94); ob aber die Beamten es hierbei bewenden lassen wollten, stand in ihrem Ermessen; auch insoweit ist ein Ermessensmißbrauch nicht ersichtlich. Wenn die Beamten unter den gegebenen Umständen glaubten, das Türschloß des Wagens zur Erfüllung ihres Auftrages aufbrechen zu dürfen, um sich in den Besitz des Wagens setzen zu können, so war dies durch die Befugnisse, die sie als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft hatten, gedeckt. Der Vortrag der Revision, die Polizeibeamten hätten eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme einholen können, der sich der Kläger dann gefügt haben würde,, verkennt, daß die Polizeibeamten schon aus eigenem Recht die Beschlagnahme anordnen und durchführen durften. Ob die Polizeibeamten in diesem Zeitpunkt einem Verlangen des Klägers nach Vorlage der Dienstausweise oder Aushändigung einer Empfangsbestätigung hätten entsprechen müssen, kann unerörtert bleiben, weil der Kläger selbst nicht behauptet, jetzt noch beides von ihnen gefordert zu haben.
Die Revision stellt ein unzu demutbares Verlangen, wenn sie meint, die Polizeibeamten hätten nach der Anordnung der Beschlagnahme, ehe sie den Handwerker zu dem Aufbrechen des Türschlosses aufforderten, erst noch den Kläger darauf hinweioen müssen, daß die Beschlagnahme sich auch auf die Schlüssel erstrecke, oder ihn nochmals ersuchen müssen, die Schlüssel herauszugeben. Wer sein Verhalten nach einem Rechtsstandpunkt einrichtet, von dem er weiß oder bei gebotener Sorgfalt wissen muß, daß ihm ein ent-
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gegengesetzter Standpunkt gegenübersteht - das wußte der Kläger aus dem ihm bekannt gegebenen Ersuchen des Amtsrichters und aus der Beschlagnahmeanordnung der Polizeibeamten -, muß damit rechnen, daß der entgegengesetzte Standpunkt richtig sein kann; rechnet er nicht damit öder wählt er von den ihm bekannten Rechtsanschauungen die ihm günstigere, so handelt er auf eigene Gefahr ;und muß die Folgen auf sich nehmen, wenn sich hiy.to her sein Standpunkt als unrichtig erweist (Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu BGB § 242 Nr, 272). Biesen Grundsatz muß sich der Kläger entgegenhalten lassen.
Denn er hatte durch sein hartnäckiges, immer neue Gründe suchendes Verhalten erst die Lage geschaffen, in der den Beamten nur die Anwendung von Zwang verblieb, wenn sie ihren Auftrag ausführen wollten. Dabei kann sich der Kläger nicht im Unklaren darüber befunden haben, daß er den Schlüssel nur hätte hinzureichen brauchen, um das Auf brechen des Wagens zu verhindern. Aber er behauptet selbst nicht, daß er nach der Anordnung der Beschlagnahme ein Zeichen dafür gegeben habe, daß er der obrigkeitlichen Anordnung nachkommen wolle. Die Beamten konnten aus ■ seinem Verhalten nur den Schluß ziehen, daß er auf seinem bisherigen Standpunkt beharre und sich nur dem Zwang beugen wolle. Das forderte ein energisches Vorgehen der Beamten geradezu heraus.
Unter diesem Gesichtspunkt muß schließlich auch das Vorbringen der Revision gewürdigt werden, es sei jedenfalls unzulässig gewesen, daß die Polizeibeamten einen Schlosser, der weder die notwendige Fachkenntnis noch Spozialwcrkzeug gehabt habe, mit der Öffnung des Türschlosses beauftragt hätten, statt einen Spezialhandwer-kor von der nächsten Volkswagen-Werkstatt kommen zu las-
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sen. Die Revision meint, die Polizeibeamten hätten diesen letzten Y/eg, selbst wenn er umständlicher, zeitraubender und - wie das Berufungsgericht tatsächlich feststellt -teuerer gewesen wäre, gehen müssen, um das Eigentum des Klägers vor jeder vermeidbaren Beschädigung zu bewahren. Auch dieses Vorbringen führt die Klage nicht zu dem Erfolg. Allerdings hat jeder Beamte, auch bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, die Amtspflicht, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGHZ 18, 366, 368), also vermeidbare Schädigungen zu vermeiden; das gilt insbesondere für die Behandlung beschlagnahmter Gegenstände (Nr. 57 RiStC)^ Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der von den Polizeibeamten zugezogene Schlos-sermoister hinreichend fachkundig war, ob er das notwendige 7/erkzeug bei sich hatte und ob etwaige Mängel in der einen oder anderen Richtung den Beamten erkennbar waren. Selbst wenn der Vortrag des Klägers insoweit zuträfe, stände aber der Rüge entgegen: Der Kläger war verpflichtet, den Kraftwagen als Beweisgegenstand auszuliefern (§95 StPO) und - nach angeordneter Beschlagnahme - zu dulden, daß die Polizeibeamten das Fahrzeug in Besitz nahmen. Auch im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Kläger die Gebote von Treu und Glauben {§ 242 BGB) zu beachten, deren grundsätzliche Geltung für Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts anerkannt ist, soweit dessen Besonderheiten nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 21, 59* 64 ff; 50,
 232, 236). Da hier .solche Besonderheiten nicht Vorlagen, handelte <ler Kläger wider Treu und Glauben, indem er grundlos dem berechtigten Bemühen der Polizeibeamten Hindernisse bereitete; er handelt auch wider Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, die Beamten hätten zur Vermeidung einer Beschädigung, die er ohne jede Schwierigkeit durch einen Handgriff hätte verhindern können, die er
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vielmehr geradezu herausgefordert hatte, eine Behinderung und Verzögerung ihres Auftrages in Kauf nehmen und höhere Kosten aufwenden müssen, als dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht.
Der in erster Linie geltend gemachte Schadensersatz ansprüch aus § 859 BGB i.V.m. Art, 54 GG erweist sich hiernach als unbegründet.
II,
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auch unter enteignungsrechtliehen Gesichtspunkten geprüft, je doch nicht begründet befunden und hierzu ausgeführt:
Wenn überhaupt in den Maßnahmen der beiden Polizeibeamten ein enteignungsgleieher Eingriff gesehen werden könn te, entfalle ein Entschädigungsanspruch jedenfalls deshalb, weil der Kläger den Schaden durch Herausgabe des Türschlüssels in vollem Umfange hätte abwenden können; sein mitwirkendes Verschulden könne ihm mit der Rechtsfolge entgegengehalten werden, daß eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes entfalle.
Das Urteil unterliegt auch insoweit der Revision, weil im Gebiet des ehemaligen Landes Baden gemäß § 5 dos Badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizge-sotzen vom 5- März 1879 (GBl 91) in der Passung vom 22. November 1953 (GVB1 273) die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für die in §71 Abs. 3 GVG bezeichneten Ansprüche zuständig sind, soweit der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten überhaupt zulässig ist (§ 547 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die
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Revisionsbegründung enthält zwar keinen ausdrücklichen Angriff gegen idie Versagung eines Entschädigungsanspruchs« Die Anwendung des sachlichen Rechts aber ist vom Revisionsgericht im Rahmen der Parteianträge vollständig zu prüfen (§ 559 ZPO).
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch insoweit zuzustimmen. Allerdings kommt nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Begriff ein "enteignungsgleieher" Eingriff, von dem das Berufungsgericht spricht, nicht in Betracht, wenn das Vorgehen der Polizeibeamten - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vollen Umfangs rechtmäßig war (vgl. BGHZ 32. 208, 211 mit Nachweisen). Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden” Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15). Das trifft jedoch nicht zu. Der Verlust, den der Kläger geltend macht, beruhte nicht darauf, daß die Untersuchung sei-r nes Kraftwagens angeordnet wurde; denn diese Untersuchung war für den Kläger, da er den Kraftwagen still-gclegt hatte, mit einem Vermögenswerten Opfer nicht verbunden. Eine Vermögenseinbuße entstand für den Kläger erst dadurch, daß er die Vornahme einer Amtshandlung störte und die Polizeibeamten zwang, das Aufbrechen des Kraftwagenschlosses anzuordnen. Rechtmäßige Maßnahmen gegen einen Störer legen diesem kein besonderes Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit auf; sie machen vielmehr nur die allgemeinen Schranken der Rechtsausübung geltend
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(BGHZ 5, 144, 151)o Sollten - wie die Revision meint -die Polizeibeamten bei dem Versuch, den Wagen aufzubrechen, gebotene Rücksichten versäumt haben, so könnte ihr Verhalten insoweit unrechtmäßig gewesen sein, also ein enteignungsgleicher Eingriff erwogen werden. Einem Entschädigungsanspruch des Klägers'würde jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben in gleicher Y/eise entgegenstehen wie dem Schadens er s at zanspruch. Auch ein Anspruch auf Entschädigung ist danach nicht gegeben.
Hiernach erwGist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels troffen gemäß § 97 ZPO den Kläger.
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Gähtgens