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BGH · XIX ZB 204/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XIX ZB 204/55

Das Wohnungsamt beschied die Eingaben der Klägerin nicht» Mit Schreiben vom 2» März 1946 teilte das Hauptwohnungsamt dem Bürgermeister von N^HHP mit,, daß das Anwesen SchflH|B^weg ft mit einer aus sechs Personen bestehenden Familie voll belegt, eine Rückführung der Im Juli 1946 mußte die Klägerin das Bahnhofsgebäude in verlassen, um einem Eisenbahnbeamten Platz zu macheno Sie fand mit ihren Kindern bei ihrem Bruder in VflHHHHB (ScflHÜ^) Unterschlupf« Die Klägerin bezahlte am 19» April 1949> um die EUckkehr der Familie nach zu ermöglichen, an Hans BflH) einen Baukostenzuschuß von 3«000,—DM für eine staatlich geförderte Zweizimmerwohnung in JEftKKb Da der Ehemann der Klägerin aus beruflichen Gründen das Stadtinnere vorzog, vertauschte er diese Wohnung mit Genehmigung des .Wohnungsamtes gegen eine Altbauwohnung in der T^HHMHtetraße 0« Am 29o November 1949 hob das Wohnungsamt Ost die Beschlagnahme des Eigenheims auf, machte jedoch die Rückführung der Familie der Klägerin von dem Freiwerden dieses Hauses abhängig« Die Klägerin fordert von der Beklagten den Baukostenzuschuß von 3o00© DM sowie Umzugs- und Möbeleinlagerungskosten von 465»—DM nebst 4 f> Zinsen hieraus seit lo April 1953 * Sie habe am 21* Juni 1945 beim Wohnungsamt vorgesprochen und dieses von ihrer Rückkehr unterrichteto Das Anwesen habe daher am 5* Juli 1945 nicht leer gestanden* Sie sei Alleineigentümerin und Alleinihhaberin des Eigenheimes und politisch nicht belastet gewesen* Die Voraussetzungen für eine Erfassung des Eigenheimes hätten daher nicht Vorgelegen* Das Eigenheim sei durch die Einweisung der Familie Bflh • auch nicht "ausgelastet" worden* Das Schreiben des Wohnungsamtes 'an den' Bürgermeister von NdMHBk vom 2o März 1946 sei falsch gewesen, weil das Anwesen nicht mit sechs Personen belegt gewesen sei* Das Wohnungsamt habe ferner die Empfehlung des Wohnungsausschusses vom 16 * März 1949 über die Rückführung ihrer Familie in ein Zimmer des Eigenheims vorsätzlich außer Acht gelassen* Die Beklagte habe es BflBP schließlich ermöglicht, mit der Wohnung TflpMNttP' Straße B ein Geschäft zu machen«. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte nur zur Zahlung von 1*965,—PM nebst 4 # Zinsen seit dem 5« Mai 1953 verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat die Revision, soweit sie nicht wegen des Amtshaftungsanspruches schon an sich zulässig ist, im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der maßgebenden Rechtsfragen vorsorglich zu-? lo Schuldhafte AmtspflichtverletZungen sieht das Berufungsgericht weder in der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin zugunsten mit .der Verfügung vom 5o Juli 1945, noch in der Zuweisung der Wohnung in der TflHMHftstraße an BflMP im Jahre 1951* Beide Maßnahmen seien objektiv rechtmäßig gewesen Ob dieser Annahme zuzustimmen ist,' braucht hier nicht erörtert zu werden, den beteiligten Beamten kann jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie Maßnahmen ergriffen haben, die das Berufungsgericht, ein Kollegialgericht, nach Prüfung der Sach~ und Rechtslage als objektiv zulässig angesehen hat, Das Wohnungsamt habe sich mit dem eingehend begründeten und besonders vordringlichen Bückkehrverlangen der Klägerin überhaupt nicht auseinandergesetzto Bei seinem Schreiben an den Bürgermeister. März 1946 habe das Wohnungs amt nicht berücksichtigt, daß die Eheleute in das Haus der Klägerin gamicht eingewiesen worden waren und daß sie dort demnächst hätten ausziehen müssen» ; Dieses Schreiben zeige, daß das Wohnungsamt die Wohnraumversorgung der Eheleute. DflBPüberhaupt nicht nachgeprüft oder mindestens- nicht unter sachlichen Gesichts punkten gewürdigt habe» Keinesfalls hätte das Wohnungsamt mit seinem Bescheid vom 2» März 1946 die Anträge der Klägerin und des Bürgermeisters von als er ledigt betrachten dürfen.. Eine solche Anordnung hätte sich BflBh gegenüber, von dem die Klägerin selbst sagt, daß er sehr eigenmächtig vorgegangen sei, schwerlich durchsetzen lassen« Es muß außer Betracht bleiben, daß der Ehemann der Klägerin Ende 1948 im Ent-natzifzierungsverfahren als persönlich nicht belastet befunden und.als unter die Weihnachtsamnestie fallendj^;', angesehen wurde« Abzustellen ist darauf, wie 1945 und Einen Druck auf dieses jüdische Ehepaar dahin aus-* zuüben, daß es zugunsten der Klägerin beschleunigt aus der Wohnung der Familie ausziehe, wäre gleichfalls eine Maßnahme gewesen, die unter den damaligen Verhältnissen schwerlich Erfolg gehabt hätte, deren Unterlassung den Beamten des Wohnungsamtes jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden kann« Daß die Verfolgteneigenschaft der damaligen Bewohner des Hauses für die Entschließung des Wohnungsamtes,, der Klägerin das erbetene Simmer nicht zuzuweisen, mindestens mitbestimmend war, ergibt sich aus dem Schreiben des Wohnungsamtes an den Bürgermeister von vom 2. merkt wird, daß ^die Beschlagnahme des einer «KZ-FamilieM zugewiesenen Anwesens auf Grund, der politischen Belastung, des Ehemannes der Klägerin erfolgt sei» Darauf ist gegenüber der Bemerkung der Revision hinzuweisen, daß das Wohnungsamt überhaupt keine Erwägungen in dieser Richtung angestellt habe. Dem steht nicht-entgegen, daß in einem Aktenvermerk des Wohnungsamtes vom 11 *• März 1949 gesagt wird, die Erfassung und Zuweisung des Hauses der Klägerin an BOB»hätte nicht stattfinden dürfen» Der Beamte, der diesen Vermerk anbrachte, ging offensichtlich davon aus daß die Einweisung BBHB lediglich auf Grund der politischen Belastung des Ehemannes der Klägerin erfolgt se denn er erwähnt, daßdieser unter die Weihnachtsamnestie gefallen sei» Er beurteilte die Dinge lediglich rückschauend, wobei er nicht erkannte,- daß die Inanspruchnahme des Hauses, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf Grund des Beichsleistungsgesetzes erfolgte, weil das Haus unbewohnt war und die Klägerin und ihre Kinder damals in ausreichenden Baum bewohnten» inwieweit zwischen dem Verhalten des Wohnungsamtes und den behaupteten Schäden der Klägerin ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, ob die Klägerin nicht schon 1945 und Anfang 1946 von Hechtsmittein hätte Gebrauch machen können und müssen (§ 839 Abs 3 BGB) und ob anderweite Ersatzmöglichkeiten gegeben sind oder waren (§ 839 Abs Satz 2 BGB)* d) Ob eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beamten des Wohnungsamtes etwa darin liegt» daß sie das Gutachten des Wohnungsausschusses, vom 16, Marz 1949 nicht sogleich durch Zuweisung eines Zimmers an die Klägerin befolgten? kann, dahinstehen« Soweit die weitere Vorent-haltung dieses Zimmers zu Geldaufwendungen der Klägerin geführt hat, handelt es sich um Schäden, deren Entstehung durch Gebrauch von Rechtsmitteln hätten abgewendet werden könnena Wenn die Klägerin bei der damaligen Wohnraumlage in einen Anspruch auf alsbal- dige Einräumung eines Zimmers in ihrem Hause hatte, dann hätte eine Beschwerde wegen Wichterfüllung dieses Anspruches bei ordentlicher Sachbehandlung Erfolg haben müssen» wie denn die Beschwerde des Ehemanns der Klägerin vom 10/ Juli 1949 schließlich zu dem Erfolg geführt hat» Wenn das Verhalten der Beamten als schuldhaft anzusehen wäre» dann müßte man es auch der Klägerin zu dem Verschulden anrechnen, daß sie von einer möglichen und erfolgversprechenden Beschwerde keinen Gebrauch gemacht hat« Der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen durch Nichtbeachtung des Gutachtens des Wohnungsausschusses steht somit schon die Vorschrift in § 839 Abs 3 BGB entgegen« Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß die Klage aus Amtshaftung gerechtfertigt sei, kann das angefochtene Urteil nach alledem nicht gehalten werden« bas Berufungsgericht hat als Haftungsgrundlage den § 26 Abs 3 F.LG in Betracht gezogen, Lie Revision meint, das Reichsleistungsgesetz habe keine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin abgegeben» Rechtsgrundlage sei vielmehr das Besatzungsrecht gewesen, nämlich dgr ab 1, Juli 1945 für das Stadtgebiet verbindliche sogenannte Sauser-Befehl, den das Berufungsgericht übersehen habe» Die auf Grund Besatzungsrechts vorgenommenen Maßnahmen des Wohnungsamtes seien nicht rechtswidrig gewesen und stellten keinen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen 4 Wenn es aus der Verwendung eines UnterkunftScheines bei der Zuweisung der Wohnung und dem Pehlen jeder Aktenangabe darüber, daß die Inanspruchnahme auf Besätzuhgsanordnungen gestützt worden sei, in tatrichterlicher Würdigung zu der ( Feststellung gelangt ist* daß die Beklagte auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgegangen sei, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu das Urteil des Senats in Sachen München gegen Hof mann geb, Pfeffer - Ill ZR 316/54 - vom 11* Juni 1956)» Insoweit versagt der Hinweis der Revision auf das von ihr wiedergegebene . Die Pest Stellung, auf Grund, welcher von mehreren möglichen Gesetzesgrundlagen eine Behörde vorgegangen ist, ist eine latsachenfestStellung, die durch den Hinweis der Eevision darauf, daß die Voraussetzungen zu einem Vorgehen nach dem Saüser-Befehl Vorgelegen hätten, nicht erschüttert wird und das Revisionsgericht bindet«» Durch die Inanspruchnahme des Hauses sei zwar die Aussicht der Familie der Klägerin, ihr Haus wieder beziehen zu können, auf Jahre hinaus vereitelt worden« Diese Aussicht und die für den Baukostenzuschuß erforder-. Bern ist zuzustimmen« Hat der Eigentümer eines Hauses, in das er nicht einziehen kann, weil es nach dem Keichsleistungsgesetz rechtswirksam für einen anderen in Anspruch genommen worden war, zur Beschaffung einer Ersatzwohnung Aufwendungen gemacht, so sind diese kein Verlust im Sinne des § 26 Abs 3 RLG» Pas Reichsleistüngsgesetz will durch § 26 Abs 3 eine Entschädigung dafür gewähren, daß ein Eingriff über die Portnahme von Gegenständen - hier des Hauses der Klägerin - hinaus weitere Foigewirkungen hat , Wenn dort von Sach-r- und Personenschäden, von ungewöhnlicher Abnutzung und von Haftpflicht schaden die Rede ist, so handelt es sich um Schaden, die am Objekt.des Eingriffes selbst oder bei und durch dessen Handhabung entstanden sind. fllHBstraße ’wieder in das Haus der Klägerin zurückgebracht, Die Kosten dafür sind - offensichtlich - in der Gesamtrechnung des Spediteurs vöi .16» September 1952 Uber 155>—;DM enthaltene Ob. man die Aufwendungen für die Einlagerung und den Hin- und Hertransport dieser Möbel als einen Verlust ansehen könnte, der infolge oder gelegentlich der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin für BtfMI entstanden ist, kann dahinsteheno Denn auch dann hätte die Beklagte als Bedarfsstelle nach § 26 Abs 5 RLG Entschädigung nur zu gewähren* wenn von BflP als dem von der Inanspruchnahme Begünstigten Ersatz nicht zu erlangen.wäre»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 564 ZPO
WohnungsamtGrundBerufungsgericht®FamilieWohnungKlägerinMärzWohnungsamtes

Volltext der Entscheidung

2386 07?
XIX ZB 204/55
Verkündet laut Protokoll am 18 a März 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Ißinchen» gesetzlich vertreten durch
d en Ob erbürgermei st er,
 Beklagten* Befufungsklägerin und Revi si onsklägerin».
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Franziska E	in	WBIBl	0,	Sc]
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi si onsb eklagt e,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr0
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7® Mär« 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof oBr* Geiger sowie der Bundesrichter Br* Weber, Br* Arndt, Br* Beyer und Br* Hußla
 für Recht erkannt $
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4* August 1955 - an Verkündungsstatt zugestellt am lOo/ll* August 1955 soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und das Urteil der 9® Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29® Mai 1954 - an Verkündungsstatt zugestellt am 11a Juni 1954 - abgeändert wie folgt a
Bie Klage wird abgewiesen*
Bie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits
 zu tragen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann in Gütertrennung lebt, ist Alleineigenttimerin des aus drei Zimmern, einer bewohnbaren Kammer, Küche» Nebenräumen und Garten bestehenden Anwesens	• in	Sie
 hielt sich seit Herbst 1943 mit ihren drei Kindern in NdBflHV a# d^ DSU auf, wo sie im Bahnhofsgebäude erst zwei, ab l» Februar 1946 noch ein Zimmer, innehatte»
Der Ehemann der Klägerin, der als Polizeibeamter während des letzten Weltkrieges eine Zeitlang der Gestapo angehört hatte, befand sich nach dem Krieg in russischer Gefangenschaft«
Das Wohnungsamt iflflJHBI wies am 5- Juli 1945 das damals leerstehende Anwesen der Klägerin dem rassisch Verfolgten Julius BfljHI mit Familie, insgesamt vier
 Personen, zu*	•
Die Klägerin und der Bürgermeister von N< wendeten sich in den folgenden Monaten wiederholt schriftlich an das Wohnungsamt, um die Rückführung der Klägerin und ihrer Kinder in das. Anwesen am SchflHBW-0Kfweg • zu erreichen» Die Klägerin bat um die (Überlassung wenigstens eines Zimmers mit Küchenbenützung» Der Bürgermeister wies darauf hin, daß die Klägerin nur der NS-Frauenschaft angehört habe, daß sie demnächst das Bahnhofsgebäude N4MHp! verlassen müsse und in	angesichts	der starken Kriegszerstö-
rungen nicht anderweitig untergebraoht werden könne«
Das Wohnungsamt beschied die Eingaben der Klägerin nicht» Mit Schreiben vom 2» März 1946 teilte das Hauptwohnungsamt dem Bürgermeister von N^HHP mit,, daß das Anwesen SchflH|B^weg ft mit einer aus sechs Personen bestehenden Familie voll belegt, eine Rückführung der
 Im Juli 1946 mußte die Klägerin das Bahnhofsgebäude in	verlassen,	um einem Eisenbahnbeamten
 Platz zu macheno Sie fand mit ihren Kindern bei ihrem Bruder in VflHHHHB (ScflHÜ^) Unterschlupf«
. Im Oktober 1948 kehrte der Ehemann der Klägerin aus der Kriegsgefangenschaft surück«
Am 16. März 1949 empfahl der Wohnungsausschuß, der Familie der Klägerin ein Zimmer in deren Eigenheim zuzuweisen« Die Dreierkommission entschied nach diesem Vorschlag» Der Beschluß wurde aber vom Wohnungsamt nicht ausgeführt«
Die Klägerin bezahlte am 19» April 1949> um die EUckkehr der Familie nach	zu	ermöglichen,	an
 Hans BflH) einen Baukostenzuschuß von 3«000,—DM für eine staatlich geförderte Zweizimmerwohnung in JEftKKb Da der Ehemann der Klägerin aus beruflichen Gründen das Stadtinnere vorzog, vertauschte er diese Wohnung mit Genehmigung des .Wohnungsamtes gegen eine Altbauwohnung in der T^HHMHtetraße 0«
Am 29o November 1949 hob das Wohnungsamt Ost die Beschlagnahme des Eigenheims auf, machte jedoch die Rückführung der Familie der Klägerin von dem Freiwerden dieses Hauses abhängig«
Am 15 o März 1931 wurde gegen	eine	Eäumungs-
anordnung erlassen« Am 11» September 1951 wurde ihm die Wohnung StfHHHPstraße ■ zugewiesen» S4HD zog dort .aber nicht ein- Diese Wohnung wurde vielmehr nach dem Vorschlag BflHBI dem Wohnungsbewerber	zugewiesen, der	eine	Abfindung von 1-600 DM bezahlte»
Nachdem BgH^darm doch im September 1952 ausge-zogen war, bezog die Familie der Klägerin ihr Eigenheim wieder«,
Die Klägerin fordert von der Beklagten den Baukostenzuschuß von 3o00© DM sowie Umzugs- und Möbeleinlagerungskosten von 465»—DM nebst 4 f> Zinsen hieraus seit lo April 1953 * Sie habe am 21* Juni 1945 beim Wohnungsamt vorgesprochen und dieses von ihrer Rückkehr unterrichteto Das Anwesen habe daher am 5* Juli 1945 nicht leer gestanden* Sie sei Alleineigentümerin und Alleinihhaberin des Eigenheimes und politisch nicht belastet gewesen* Die Voraussetzungen für eine Erfassung des Eigenheimes hätten daher nicht Vorgelegen*
Die Erfässungsverfügung sei ihr nicht zugestellt worden. Das Eigenheim sei durch die Einweisung der Familie Bflh • auch nicht "ausgelastet" worden* Das Schreiben des Wohnungsamtes 'an den' Bürgermeister von NdMHBk vom 2o März 1946 sei falsch gewesen, weil das Anwesen nicht mit sechs Personen belegt gewesen sei* Das Wohnungsamt habe ferner die Empfehlung des Wohnungsausschusses vom 16 * März 1949 über die Rückführung ihrer Familie in ein Zimmer des Eigenheims vorsätzlich außer Acht gelassen* Die Beklagte habe es BflBP schließlich ermöglicht, mit der Wohnung TflpMNttP' Straße B ein Geschäft zu machen«. Das Wohnungsamt habe die genannte Wohnung nicht dem von der Klägerin vorgeschlagenen Bewerber zugewiesen, der bereit gewesen wäre, der Klägerin äen .von .dieser für die Wohnung in	aufgewendeten	Baukostenzuschuß	.
zu bezahlen*' Die Beklagte hafte daher wegen Amtspflicht Verletzung* Anderweitige.Ersatzansprüche, insbesondere gegen BtHM*	Bjlfe(RM, stünden ihr nicht zu»
Die Beklagte hat'Klageabweisung beantragt. Sie Klägerin sei am 5® Juli 1946 noch evakuiert gewesen«^
Pas Anwesen habe leer gestanden, Pie Rückkehrbewilligung sei damals nicht erteilt worden. Per Ehemann der Klägerin sei trotz der Kriegsgefangenschaft Inhaber des Eigenheims geblieben. Seine politische Belastung habe auf Grund der Anweisungen der Besätzungsmacht für die Erfassung des Eigenheims genügt. Auf die Eigentumsverhältnisse sei es nicht angekommen, Pie Zustellung der Beschlagnahme sei entbehrlich gewesen, weil die Klägerin auswärts gewohnt habe, Pie Klägerin habe überdies davon Kenntnis erhalten, Pie Erfassung sei daher zulässig gewesen*. Eine frühere Rückführung der Klägerin in ihr Eigenheim sei nicht durchführbarmgewesen, Pas Wohnungsamt habe bei der Vergebung der Wohnung T###H#~ straße# im Rahmen seines Verwaltungsermessene gehandelt, Eine Jlmtspf licht Verletzung liege daher nicht vor. Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen und dem Schaden sei nicht gegeben,.
Pas Landgericht hat der Klägerin 3*265 PM nebst 4 $> Zinsen hieraus seit 5* Mai 1955 zugesprochen und die Klage im übrigen, d,h,. wegen eines Teilbetrags der Umzugskosten in Höhe von	die	die Klägerin in
 jedem Pall bei Rückkehr von N#HI# hätte auf wenden müssen? abgewiesen«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte nur zur Zahlung von 1*965,—PM nebst 4 # Zinsen seit dem 5« Mai 1953 verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen wird. Es billigt der Klägerin Ersatz für Lagerund Umzugskosten im Betrag von 465, —PM zu* sieht den Baukostenzuschuß von 3*000 PM, den die Klägerin zur Erlangung einer Zweizimmerwohnung aufgewendet hat, aber nur zur Hälfte als ersatzfähig an, weil der Schaden der Klägerin nur in der Vorenthaltung eines Zimmers ihres Hauses bestanden habe«
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Das Berufungsgericht hat die Revision, soweit sie nicht wegen des Amtshaftungsanspruches schon an sich zulässig ist, im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der maßgebenden Rechtsfragen vorsorglich zu-? gelassen* Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weit er * Die Klägerin bittet, die Revision zurüekzuweises*
Ent sehei dungsgrlind e *
Da die Klägerin gegen die teilweise Klägabwei-süng Revision nicht eingelegt hat, unterliegt das an-gefochtene Urteil nur der Hachprüfung daraufhin, ob das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht 1o965>—DM nebst Zinsen zugesprochen hat*.
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lo Schuldhafte AmtspflichtverletZungen sieht das Berufungsgericht weder in der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin zugunsten	mit	.der	Verfügung
 vom 5o Juli 1945, noch in der Zuweisung der Wohnung in der TflHMHftstraße an BflMP im Jahre 1951* Beide Maßnahmen seien objektiv rechtmäßig gewesen Ob dieser Annahme zuzustimmen ist,' braucht hier nicht erörtert zu werden, den beteiligten Beamten kann jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie Maßnahmen ergriffen haben, die das Berufungsgericht, ein Kollegialgericht, nach Prüfung der Sach~ und Rechtslage als objektiv zulässig angesehen hat,
a)	Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Wohnungsamtes der Beklagten findet das Berufungsgericht aber darin, daß sie der Klägerin trotz
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deren wiederholter Eingaben nicht ein Zimmer mit Kü-chenbenutzung in ihrem Hause eingeräumt haben® In der Zeit vom 5*- Juli bis 1® Dezember 1945 sei das Haus nur von der Familie BflM bewohnt gewesen; das Ehepaar habe bei großzügiger Bemessung seines Wohnraumanspruches ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer beanspruchen könnenc Für das damals etwas über zwei Jahre alte Kind sei außer dem Schlaf- und Wohnzimmer der Eltern ein besonderer Raum nicht erforderlich gewesen® Für das Dienstmädchen habe die Kammer ausgereichte Demnach ä hätte in dieser Zeit zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder ohne weiteres ein Zimmer mit Küchenbenützung in Anspruch genommen werden können * Der Familie B4BK wäre dann der für sie unentbehrliche Wohnraum noch verblieben (§ 5 RIß)»
Ähnliche Erwägungen gälten auch für die Folgezeit, Die Eheleute	die	am 1, Dezember 1945 zu BflB^
gezogen seien, hätten am 21® Januar 1946 ein Eigenheim in der KflHHHHfestraße zugewiesen erhalten» Ihr Einzug dort hätte nach Räumung der Erdgesbhoßräume durch den Vormieter ä& 9« Atfril 1946 erfolgen können®
Es sei ohne weiteres möglich gewesen, den Auszug der Eheleute	aus	dem	Haus der Klägerin so zu be-
schleunigen, daß dieser dort ein Zimmer hätte zugewiesen werden können* bevor sie im Juli 1946 in H®-obdachlos wurde«
Die Freimachung eines Zimmers hätte bis zu dem Inkrafttreten des Wehnungsgesetzes - Kontrollratsgesetz Er 18 - am 16« Marz 1946 auf § 5 RIß, in der Zeit danach auf das Wohnungsgesetz gestützt und B4M» gegenüber auch durchgesetzt werden können« Das könne auch aus dem Gutachten des Wahnungsausschusses und dem Beschluß der Dreierkommission vom 16« März 1949 entnom-
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 men werden, in dem die Zuweisung eines Zimmers an die Familie der Klägerin vorgesehen sei, obwohl damals auch hoch der Vater	dort	gewohnt habe«
Dis Nichtfreimaehung eines Zimmers habe auf Ermessen smißbrauch beruht. Das Wohnungsamt habe sich mit dem eingehend begründeten und besonders vordringlichen Bückkehrverlangen der Klägerin überhaupt nicht auseinandergesetzto Bei seinem Schreiben an den Bürgermeister. von	vom	2. März 1946 habe das Wohnungs
 amt nicht berücksichtigt, daß die Eheleute	in	das
 Haus der Klägerin gamicht eingewiesen worden waren und daß sie dort demnächst hätten ausziehen müssen» ; Dieses Schreiben zeige, daß das Wohnungsamt die Wohnraumversorgung der Eheleute. DflBPüberhaupt nicht nachgeprüft oder mindestens- nicht unter sachlichen Gesichts punkten gewürdigt habe» Keinesfalls hätte das Wohnungsamt mit seinem Bescheid vom 2» März 1946 die Anträge der Klägerin und des Bürgermeisters von	als	er
 ledigt betrachten dürfen.. Es hätte auf Baldigen Auszug
 der Eheleute IflP drängen müssen«.
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Dem Wohnungsamt« sei bekamt gewesen, daß der politisch nicht nennenswert belasteten Klägerin Obdachlosigkeit gedroht habe und daß sie in wirtschaftlicher Bedrängnis gewesen sei.. Es habe durch sein passives Verhalten die Obdachlosigkeit der Klägerin verschuldet. Das Verhalten des Wohnungsamtes, sei in so hohem Maße fehlsam gewesen, daß es mit dem an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei«,
b)	Die Revision macht demgegenüber geltend, das Haus der Klägerin sei nicht unterbelegt gewesen. Es
 
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entspreche ständiger Verwaltungsrechtsprechung, daß einem Uber zwei Jahre alten Kind ein halber Raum zur Verfügung stehen müsse (vgl Art XII ö des Wohnungsge-setzes)j Die Beschränkung des Dienstmädchens auf eine Kammer sei aus sozialen Gründen nicht , angängig. Entscheidend sei, daß in der fraglichen.Zeit von der Mili-
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tärregierung immer wieder die Räumung der Wphnung von ehemaligen Angehörigen der HSDA? gefordert worden sei«
c)	Ob nach den damaligen	Wohnungsverhält-
nissen das Haus der Klägerin nach'Einzug der Familie Bflfe nicht doch unterbelegt war, kann dahinstehen«
We»n die Beamten des Wohnungsamtes 1945 und in der ersten Hälfte des Jahres 1946 davon absahen, der Klägerin einen Raum in ihrem Hause zufeuweisen, • so war das Jedenfalls nicht schuldhaft«, Um daa Verhalten der Beamten richtig beurteilen zu können, muß man sich in die. damalige Zeit zürückversetzen«, Politisch Verfolgte wurden zur Wiedergutmachung des Unrechts, das ihnen vom Rational Sozialismus Jahrelang zugefügt worden war, von der Militärregierung nachdrücklichst gefördert® Einer jüdischen Familie zuzu demuten, in ein kleines Haus die Frau eines Beamten aufzunehmen und mit ihr die Küche zu teilen, der der Gestapo angehört hatte, also einer Institution, unter der die Juden besonders zu leiden hatten, lag außerhalb dessen, was von den Beamten des’ Wohnungsamtes damals gefordert werden konnte«. Eine solche Anordnung hätte sich BflBh gegenüber, von dem die Klägerin selbst sagt, daß er sehr eigenmächtig vorgegangen sei, schwerlich durchsetzen lassen« Es muß außer Betracht bleiben, daß der Ehemann der Klägerin Ende 1948 im Ent-natzifzierungsverfahren als persönlich nicht belastet befunden und.als unter die Weihnachtsamnestie fallendj^;', angesehen wurde« Abzustellen ist darauf, wie 1945 und
194-6 Gestapoangehörige eingeschätzt wurden und was politisch Verfolgten damals in	zugemutet	werden	konn-
te. Dem trägt das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung, wenn es auf die Unterbelegung der Wohnung Bauers absteilt.
Es heißt auch die Anforderungen überspannen, wenn das Berufungsgericht fordert, das Wohnungsamt hätte auf eine baldige 'Übersiedlung der Eheleute BMP in die ihnen zugewiesene Wohnung in der Krottenmühlstraße drängen müssen, um der Klägerin Raum freizu demachen. Die Eheleute IBM waren aus einem Konzentrationslager befreit und aus einem Übergangslager kommend von BMBW auf genommen worden. Die Wohnung, in die sie eingewiesen wurden, wurde erst - Und auch nur teilweise - am 9® April 1946 vom Vorbesitzer freigemacht, bedurfte aber noch der Instandsetzung. Einen Druck auf dieses jüdische Ehepaar dahin aus-* zuüben, daß es zugunsten der Klägerin beschleunigt aus der Wohnung der Familie	ausziehe,	wäre	gleichfalls
 eine Maßnahme gewesen, die unter den damaligen Verhältnissen schwerlich Erfolg gehabt hätte, deren Unterlassung den Beamten des Wohnungsamtes jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden kann« Daß die Verfolgteneigenschaft der damaligen Bewohner des Hauses für die Entschließung des Wohnungsamtes,, der Klägerin das erbetene Simmer nicht zuzuweisen, mindestens mitbestimmend war, ergibt sich aus dem Schreiben des Wohnungsamtes an den
 Bürgermeister von	vom	2.	März 1946, in dem be-
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merkt wird, daß ^die Beschlagnahme des einer «KZ-FamilieM zugewiesenen Anwesens auf Grund, der politischen Belastung, des Ehemannes der Klägerin erfolgt sei» Darauf ist gegenüber der Bemerkung der Revision hinzuweisen, daß das Wohnungsamt überhaupt keine Erwägungen in dieser Richtung angestellt habe.
Die Ansieht des Berufungsgerichts, daß die Beamten des Wohnungsamtes durch schuldhafte AmtspflichtVerletzung die Obdachlosigkeit der Klägerin verschuldet hätten, kann bei richtiger Würdigung der damaligen Verhält nis.se nicht geteilt werden»
Dem steht nicht-entgegen, daß in einem Aktenvermerk des Wohnungsamtes vom 11 *• März 1949 gesagt wird, die Erfassung und Zuweisung des Hauses der Klägerin an BOB»hätte nicht stattfinden dürfen» Der Beamte, der diesen Vermerk anbrachte, ging offensichtlich davon aus daß die Einweisung BBHB lediglich auf Grund der politischen Belastung des Ehemannes der Klägerin erfolgt se denn er erwähnt, daßdieser unter die Weihnachtsamnestie gefallen sei» Er beurteilte die Dinge lediglich rückschauend, wobei er nicht erkannte,- daß die Inanspruchnahme des Hauses, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf Grund des Beichsleistungsgesetzes erfolgte, weil das Haus unbewohnt war und die Klägerin und ihre Kinder damals in	ausreichenden	Baum
 bewohnten»
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Haben die Beamten des Wohnungsamtes die Obdachlosigkeit. der Klägerin jedenfalls nicht schuldhaft verursacht, so kann die Klägerin aus äderen« Verhalten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung nicht herleiten» Offen bleiben kann die Frage,. inwieweit zwischen dem Verhalten des Wohnungsamtes und den behaupteten Schäden der Klägerin ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht, ob die Klägerin nicht schon 1945 und Anfang 1946 von Hechtsmittein hätte Gebrauch machen können und müssen (§ 839 Abs 3 BGB) und ob anderweite Ersatzmöglichkeiten gegeben sind oder waren (§ 839 Abs Satz 2 BGB)*
d)	Ob eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Beamten des Wohnungsamtes etwa darin liegt» daß sie das Gutachten des Wohnungsausschusses, vom 16, Marz 1949 nicht sogleich durch Zuweisung eines Zimmers an die Klägerin befolgten? kann, dahinstehen« Soweit die weitere Vorent-haltung dieses Zimmers zu Geldaufwendungen der Klägerin geführt hat, handelt es sich um Schäden, deren Entstehung durch Gebrauch von Rechtsmitteln hätten abgewendet werden könnena Wenn die Klägerin bei der damaligen Wohnraumlage in	einen Anspruch auf alsbal-
dige Einräumung eines Zimmers in ihrem Hause hatte, dann hätte eine Beschwerde wegen Wichterfüllung dieses Anspruches bei ordentlicher Sachbehandlung Erfolg haben müssen» wie denn die Beschwerde des Ehemanns der Klägerin vom 10/ Juli 1949 schließlich zu dem Erfolg geführt hat» Wenn das Verhalten der Beamten als schuldhaft anzusehen wäre» dann müßte man es auch der Klägerin zu dem Verschulden anrechnen, daß sie von einer möglichen und erfolgversprechenden Beschwerde keinen Gebrauch gemacht hat« Der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen durch Nichtbeachtung des Gutachtens des Wohnungsausschusses steht somit schon die Vorschrift in § 839 Abs 3 BGB entgegen«
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß die Klage aus Amtshaftung gerechtfertigt sei, kann das angefochtene Urteil nach alledem nicht gehalten werden«
II*
Kann die Klage auf .Amtshaftung nicht gestützt werden» so bleibt nach § 5&3 ZPO zu prüfen,- ob das angefochtene Urteil-ganz oder teilweise mit anderer Begründung gehalten werden kann«
 
lc. bas Berufungsgericht hat als Haftungsgrundlage den § 26 Abs 3 F.LG in Betracht gezogen, Lie Revision meint, das Reichsleistungsgesetz habe keine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin abgegeben» Rechtsgrundlage sei vielmehr das Besatzungsrecht gewesen, nämlich dgr ab 1, Juli 1945 für das Stadtgebiet	verbindliche	sogenannte	Sauser-Befehl,	den
 das Berufungsgericht übersehen habe» Die auf Grund Besatzungsrechts vorgenommenen Maßnahmen des Wohnungsamtes seien nicht rechtswidrig gewesen und stellten keinen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen	4
Eingriff dar,
2o Ob ein Vorgehen auf Grund von Besatzungsrecht Entschädigungsansprüche schlechthin ausschließen würde.' kann dahinstehen» Bas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß das Reichsleistungsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Unterbringung politisch Verfolgter Wohnungssuchender abgeben konnte (,§ 5 RI»G) ? Wenn es aus der Verwendung eines UnterkunftScheines bei der Zuweisung der Wohnung und dem Pehlen jeder Aktenangabe darüber, daß die Inanspruchnahme auf Besätzuhgsanordnungen gestützt worden sei, in tatrichterlicher Würdigung zu der ( Feststellung gelangt ist* daß die Beklagte auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgegangen sei, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu das Urteil des Senats in Sachen München gegen Hof mann geb, Pfeffer - Ill ZR 316/54 - vom 11* Juni 1956)» Insoweit versagt der Hinweis der Revision auf das von ihr wiedergegebene . Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24o Juni 1955, in dem ausgeführt wjrd, daß "die auf Grund Besatzungsrechtes" vorgenommenen Maßnahmen der • Wohnungsbehörde nicht als rechtswidrig angesehen wer-
den köntifytt und damit die Annahme eines zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriffes entfalle»
Bas Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision nicht Übersehen, daß die Militärregierung für Bayern (Capt* Sauser) am 180 Januar 1946 einen Befehl über "die Ausqüartierung von Nazis im Stadtkreis M9~
zur Unterkunft sh eschaffung für »«,<> verfolgte Personen* o**1 erlassen und diesem rückwirkende Kraft ab lo Juli 1945 beigelegt hatte«, Es geht vielmehr gerade davon aus, daß entsprechende, mündlich erteilte Anordnungen schon im Juli 1945 bestanden, kommt aber zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht diese Anordnungen, sondern das Beiöhsleistungsgesetz zur Grundlage seiner Maßnahmen gemacht habe» *
Die Pest Stellung, auf Grund, welcher von mehreren möglichen Gesetzesgrundlagen eine Behörde vorgegangen ist, ist eine latsachenfestStellung, die durch den Hinweis der Eevision darauf, daß die Voraussetzungen zu einem Vorgehen nach dem Saüser-Befehl Vorgelegen hätten, nicht erschüttert wird und das Revisionsgericht bindet«»
Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die im Juli 1945 bestehenden mündlichen Anordnungen, die später im Sauser-Befehl niedergelegt wurden, die Anwendung des Reichsleistungsgesetjses nicht ausschlossen, so ist das nicht zu beanstanden .(vgl das Urteil des Senats III ZR 134/55 vom 17» Bezember 1956 mit weiteren Nachweisen) „
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte sei Bedarfsstelle nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 1» Januar 1944 gewesen» Einer förmlichen Zustellung der auf Grund des § 5 RLG zulässigen Inanspruchnahmeverfügung habe es im Hinblick auf die Bring-
 
lichkeit der Maßnahme und die Abwesenheit der Klägerin nicht bedurft. Die - Rechtmäßige - Inanspruchnahme sei wirksam geworden« Gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken nichts
?, Bildete das Reichsleistungsgesetz die Grundlage für die Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin, so kommen für eine Entschädigung wegen der Folgen dieser Maßnahme nur die Vorschriften dieses Gesetzes in Betracht* Nach § 26 Abs 1 und 4 RLG gewährt die Bedarfsstelle oder der begünstigte Dritte für die Leistung eine Vergütung. Ansprüche auf Vergütung für die Inanspruchnahme des Hauses werden von der Klägerin hier nicht geltend gemacht* In Betracht kommt allein die Vorschrift in § 26 Abs 3 RLG« Danach gewährt die Bedarfsstelle für Sachund Personenschaden. außergewöhnliche Abnützung, Verluste und Haftpflichtschaden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne, grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die Ersatz von einer anderen Stelle nicht zu erlangen ist, eine angemessene Entschädigung, Es fragt sich also, ob die Aufwendungen an Geld, für die die Klägerin Ersatz verlangt, Verluste im Sinne'dieser Bestimmung sind»
a)	Das Berufungsgericht hat diese Präge hinsichtlich des Baukostenzuschusses verneint. Durch die Inanspruchnahme des Hauses sei zwar die Aussicht der Familie der Klägerin, ihr Haus wieder beziehen zu können, auf Jahre hinaus vereitelt worden« Diese Aussicht und die für den Baukostenzuschuß erforder-. liehen Geldmittel seien aber kein am 5« Juli 1945
 
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bereits vorhandener konkreter Wert gewesene Mangels Eingreifens in einen solchen konkreten Wert entfalle auch die Entschädigungspflicht nach § 26 Abs 3 RLG (BGHZ 14,365} 15,23)»
Bern ist zuzustimmen« Hat der Eigentümer eines Hauses, in das er nicht einziehen kann, weil es nach dem Keichsleistungsgesetz rechtswirksam für einen anderen in Anspruch genommen worden war, zur Beschaffung einer Ersatzwohnung Aufwendungen gemacht, so sind diese kein Verlust im Sinne des § 26 Abs 3 RLG» Pas Reichsleistüngsgesetz will durch § 26 Abs 3 eine Entschädigung dafür gewähren, daß ein Eingriff über die Portnahme von Gegenständen - hier des Hauses der Klägerin - hinaus weitere Foigewirkungen hat , Wenn dort von Sach-r- und Personenschäden, von ungewöhnlicher Abnutzung und von Haftpflicht schaden die Rede ist, so handelt es sich um Schaden, die am Objekt.des Eingriffes selbst oder bei und durch dessen Handhabung entstanden sind. Hm solche Zusammenhänge, um einen Eingriff in konkrete Werte, muß es sich auch bei den
 Verlusten handeln, für die, §; .26,Abs 3 RPG Entschädi-
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gung gewährt« Paran fehlt eg l^ei den Aufwendungen der Klägerin, für die si^^rs^ä -begehrt • Pie Pinge liegen hier ähnlich, wi^vlä^dem vom Senat in BGHZ .
15,23 entschiedenen^^!!, in dem der Wiederaufbau einer Hausruine infolge der Inanspruchnahme noch vorhandenen Bauholzes mangels des nunmehr erforderlichen Mehrbetrages an Baugeldem unmöglich gemacht worden war, so daß der Eigentümer für seine Familie ander-weit Unterkunft hatte beschaffen müssen« Per Senat hat dort ausgeführt, daß der dadurch entstandene Aufwand kein »Verlust im Sinne des § 26 Abs 3
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sei« Aus denselben Erwägungen ist auch hier eine Entschädigung für den Aufwand des an EtfflHI gezahlten Baukostenzuschusses zu versagen«
b)	Das gleiche gilt für die Kosten des Transportes derjenigen Möbel von Völmesmühle nach M9-(■fe, T^MHHHtetraße • im Mai 1949 ( 200,—DM) und von dort nach dem Haus der Klägerin im September 1952, welche die Klägerin von	nach
 VlHHIHHl gebracht und wohl bei ihrer Evakuierung 1943 von	nach	mitgenommen
 hatte«
c)	Anders liegen die Dinge hinsichtlich einer zweiten Gruppe von Möbeln« Bei der Inanspruchnahme des Hauses waren zwei Ziaimer unmöbliert« In Küche und Schlafzimmer aber waren Möbel vorhanden« Diese wurden van	auch benutzt und die
 Dreisbehörde hätte dafür neben einer Miete von 100s—DM für die Wohnung als solche *eine Vergütung, van 15?— «BIM monatlich genehmigt, die BflBW auch bis Mai 1943 gezahlt hat» Da Bi9 Platz für eigene Möbdl haben wollte, verlangte er von der Klägerin nach deren Vortrag im Schriftsatz vom 9« Juli 1955 die Wegschaffung eines Teiles der Möbel« Die Klägerin lagerte 4ie daraufhin bei der Pamilie Schw^^BHlH^ ein, die dafür auf die Zeit vom September 1948 bis April 1949 ein Lagergeld von 60,—-DM forderte« Als die Pamilie der Klägerin im Kai 1949 die Wohnung in der T®-^H^straße bezog, ließ die Klägerin die eingelagerten Möbel dorthin bringen und wendete dafür 50,—DM auf« 1952 wurden die Möbel aus der T
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fllHBstraße ’wieder in das Haus der Klägerin zurückgebracht, Die Kosten dafür sind - offensichtlich - in der Gesamtrechnung des Spediteurs vöi .16» September 1952 Uber 155>—;DM enthaltene
 Ob. man die Aufwendungen für die Einlagerung und den Hin- und Hertransport dieser Möbel als einen Verlust ansehen könnte, der infolge oder gelegentlich der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin für BtfMI entstanden ist, kann dahinsteheno Denn auch dann hätte die Beklagte als Bedarfsstelle nach § 26 Abs 5 RLG Entschädigung nur zu gewähren* wenn von BflP als dem von der Inanspruchnahme Begünstigten Ersatz nicht zu erlangen.wäre» Dafür aber ist nichts dargetam*
Auch aus dem Reichsleiatungsgesetz lassen sich nach Vorstehendem die. Klagansprüche nicht herleiten* Eine sonstige Rechtsgrundlage dafür ist nicht gegeben? Das angefochtene Urteil kann demnach auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden«, Es ist deshalb aufzuheben soweit zu . Gunsten der Klägerin entschieden worden ist (§ 564 ZPO) o Zugleich ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändem und die Klage in vollem Umfange abzuweisen (§ 563 Abs 3 Nr 1 ZPG).*
 
Bie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach § 91 ZPO zu tragen*
Br„ Geiger	Dr,	Weber
 Br® Beyer	BroHußla
BR Br®Arndt ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben®
BroGeiger