Über die einzelnen Gegenstände wurden Aufzeichnungen gemacht« Der Kläger behauptet aber, daß mehr beschlagnahmt worden sei« Wegen der Sachen, die nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht zurückgegeben worden sind oder inzwischen unbrauchbar geworden waren, verlangt der Kläger vom beklagten Land Schadensersatz«* Er macht geltend, dieses habe seine Verwahrerpflichten verletzt0 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung, indem es sich dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 1» Februar 1954 anscbließt, in welchem eine Haftung aus Amtspflichtverletzung wegen der anderen vom Kläger geltend gemachen Schäden verneint worden ist» Das Berufungsgericht meint aber, dass das beklagte Land für den Verlust von Baumaterial auf Grund eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses zu haften habe» Die Entscheidung verletzt sowohl verfabrensrechtliehe als auch sachlichrechtliche Vorschriften* 1* Der Kläger hat zwar einen Gesamtbetrag eingeklagt, aus der Klagebegründung ergibt sich aber, daß dem geltend gemachten Betrag verschiedene Einzelbeträge zugrunde liegen - auch soweit nur der Materialverlust in Frage steht -, die sich aus gesonderten linzelansprüchen ergeben* Es handelt sich hier um verschiedene Gegenstände, für die der Kläger Ersatz verlangt, und um verschiedene Grundlagen der behaupteten Haftung des beklagten Landes, wenn man es nicht auf die Rechtsfigur, sondern auf den Tatbestand ab-stellt; denn es ist unstreitig, daß die Baumaterialien des Klägers an verschiedenen Stätten gelagert waren und daß sie einzeln an ihrem jeweiligen Ort bei den betreffenden Gewahrsamsinhabern beschlagnahmt worden sind» Mögen auch diese Beschlagnahmen im Zuge einer einheitlichen BAktion" erfolgt sein, so sind sie hinsichtlich etwaiger daraus entstandener Pflichten zur Ohhut doch gesondert zu betrachten» Baumaterialien können Verschiedenes umfassen? Auf den Einwand des beklagten Landes, daß die bei der Erbengemeinschaft HdS u» Ri^H^ gelagerten Gegenstände gar nicht dem Kläger gehört hätten und daß er wegen etwaiger Verluste deshalb auch nicht schadensersatzberechtigt sein könne,, geht das Berufungsgericht nach den gesagten Grundsätzen zu Unrecht niGht ein» Im übrigen verkennt es, daß auch bei den dem Kläger gehörenden Gegenständen aus dem Umstand, daß einzelne von ihnen nicht .zurückgegeben worden sind, noch nicht ein Grundurteil hinsichtlich des ganzen Anspruchs * der auch viele andere Gegenstände betrifft, als berechtigt angesehen werden kann» Wenn in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf die von dem beklagten Land selbst zugestandene Tatsache, daß einige Roll len Dachpappe und einige ChamotterÖhren nicht zurückgegeben worden seien, ausgeführt wird, es sei wjetzt schon zu übersehen, daß ein Ersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach gegeben ist"y$so ergibt sich hieraus die unrichtige Anschauung des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen eines Grundurteils deutliche In der Revisionsiästanzwer--den diese beiden Posten nicht mehr weiter im Streit belassen; genau so gut hätte insoweit das beklagte Land vor Rechtskraft des angefochtenen Urteils bereits Schadensersatz leisten können; dann wäre aber nicht mehr ersichtlich, ob dem Grundurteil auch noch weiterhin überhaupt eine Bedeutung beizulegen sei« Eilten festen Bestand kann es nur haben, wenn für jeden einzelnen Anspruch sämtliche Voraussetzungen der Haftung geprüft und bejaht worden sind, Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit seiner gegenteiligen Annahme, daß ein Grundurteil schon dann erlassen werden dürfe, wenn auch nur hinsichtlich einzelner Gegenstände eine Ersatzpflicht feststehe, Verfahrensvorschriften verletzt und schon deshalb aufgehoben werden muß# a) Es ist nicht richtig, daß eine Beschlagnahme als solche schon zur Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände verpflichteto Bas Berufungsgericht schließt sich in diesem Ausgangspunkt dem Landgericht an, beachtet aber nicht, daß die vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 166,218; 105,339; 104,18) sämtlich davon ausgehen, daß die beschlagnahmten Gegenstände von' der Behörde auch in ihren Besitz oder sogar ausdrücklich in Mamtliche Verwahrung” genommen worden sind«, Bie Beschlagnahme als solche bedeutet nur eine Verfügungsbeschränkung, beschränkt aber den Besitzer nicht darin,- die nach wie vor bei ihm belassenen Sachen gegen V*ritterungseiriflüsse oder Zugriffe unberechtigter Personen zu schützen» Rur wenn jemandem durch zusätzliche Anordnungen auch solche Fürsorgemaßnahmen für das Gut verboten oder durch irgendwelche Maßnahmen (z.B« durch Einschließung der Sachen) unmöglich gemacht worden wären, würde er in der Vornahme solcher Eürsorgemaßnahmen gehindert sein und dann würde für die Behörde die Pflicht entstehen, an seiner Stelle dfis Erforderliche zu dem Schutze der beschlagnahmten Sachen zu veranlassen» Bleiben aber die beschlagnahmten Gegenstände ohne jedwede weitergehende Beschränkung im Besitze des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dann muß dieser nach wie vor auch die erforderlichen Eürsorgemaßnahmen treffen, nicht aber die Behörde (vgl auch Urteile des erkennenden- Senats vom 25* Januar 1954 - III ZR 238/52 - und IT. Ob im Vorliegenden Rail die Beamten des beklagten Landes den Gewahrsamsinhabern irgendwelche Beschränkungen im Hinblick auf die tatsächliche Sicherung der beschlagnahmten Baumaterialien auferlegt haben, muß vom fatrichter geprüft und im einzelnen festgestellt werden» Erst dann läßt sich beurteilen, ob für das beklagte Land besondere Verwahrungspflichten entstanden sind*' * , c) Auch soweit ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden sein sollte, kann eine Haftung des beklagten Landes für Verluste und Unbrauchbarwerden von Sachen des Klägers nur so weit in Betracht kommen, als es seine Verwahrerpflichten schuldhaft verletzt hat«, So konnten die Beamten, wenn sie ihrerseits den Besitzern keine Beschränkungen in der Fürsorge für die Sachen auferlegt haben, davon ausgehen, daß zu besonderen amtlichen Sicherungsmaßnahmen kein Anlaß bestehe* Verschulden setzt weiterhin voraus, daß bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der schädigende Erfolg vermeidbar gewesen wäre und daß der Verpflichtete in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Schadens zu treffen*-Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Staat nach Beschlagnahmen stets für eine besondere Lagerung der erfaßten Sachen zu sorgen habe, ist nicht richtig* Vielmehr kommt es darauf an» was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet* Die Annahme eines öffentlichen Verwahrungsverhältnisses hat im wesentlichen den Sinn,, anstelle des verhinderten Berechtigten die Öffentliche Hand mit den normalen Obhutspflichten zu Wenn der Eigentümer selbst aber z,B, die Sachen in Freien gelagert hat, dann besteht auch für die Behörde kein Anlaß, eine andere Unterbringung vorzunehmen, es sei denn, daß sich die Verhältnisse geändert haben, wie z.B, bei Beginn einer Schlechtwetterperiode, Aber auch dann kommt es auf die einzelnen Gegenstände und darauf an9 was nach den Erfordernissen eines pfleglichen Umgangs mit den Sachen an Maßnahmen als geboten erscheinen mußte. Eine Haftung aus AmtspflichtVerletzung ist aber hier aus verschiedenen Gründen, wie schon für den anderen £eil de£ Klage vom erkennenden Senat entschieden worden ist, mit dem Berufungsgericht zu verneinen, Bas muß bei den Gegenständen, die allein durch die Länge der Zeit unbrauchbar geworden sein könnten, beachtet werden. e) Kommt das Berufungsgericht nach Prüfung der angegebenen Gesichtspunkte zu einer Haftung des beklagten Landes, so muß es auch das Vorliegen des behaupteten Mitverschuldens des Klägers oder der von ihm mit der Obhut über die Sachen betrauten Personen prüfen und gegebenenfalls eine Schadensrege-Inng gemäß § 254 BGB vornehmen» Durch die Beschlagnahme als solche sind, wie schon dargelegt, die Möglichkeiten des Klägers und der Besitzer zur Fürsorge für die Sachen nicht berührt worden» Deshalb müßten Unterlassungen von Maßnahmen, die den behaupteten Schaden hätten verhindern können, dem Kläger sugerechnet werden und zu einer Minderung oder Beseitigung seines etwaigen Schadensersatzanspruches führen.
Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz* Verwaltungsrecht, Allgemeines i J ' ^ ti/.Zur Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses und den daraus folgenden Pflichten* Aktenzeichens III ZR 204/54 IG Bad Kreuznach Urt, des BGH v. 2. 2„ 1956 OBG Kohlenz Ill ZH 204/54 Verkündet am 2. Februar 1956 Justizangestellt er is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, gesetzlich vertreten durch den Regierungspräsidenten in KflHM* Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ?rozeßbevo1Imächtigters Rechtsanwalt1 gegen den Architekten Kurt K a Krs. BiflHHR H^Htstr, in Ni Ir Klager, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2® Eebruar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Bagendarm, Dr® Kreft, Br® Wolany, Br® Beyer und Br® Hußla für Recht erkannt t Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2® Juni 1954, soweit es den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge des Verlustes des Baumaterials entstanden ist, über den Schadensersatzanspruch für 5 Rollen Bachpappe und 29 Chamotteröhren hinaus dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, aufgehoben» Bie Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen* Von Rechts wegen , / Sv' Tatbestands Der Kläger wollte 1948 eih Haus bauen« Er geriet in den Verdacht? sich das Baumaterial in rechtswidriger Weise verschafft zu. haben« Das an verschiedenen Stellen bei verschiedenen Personen lagernde Baumaterial des Klägers wurde beschlagnahmt«. Über die einzelnen Gegenstände wurden Aufzeichnungen gemacht« Der Kläger behauptet aber, daß mehr beschlagnahmt worden sei« Wegen der Sachen, die nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht zurückgegeben worden sind oder inzwischen unbrauchbar geworden waren, verlangt der Kläger vom beklagten Land Schadensersatz«* Er macht geltend, dieses habe seine Verwahrerpflichten verletzt0 Unter Hinzurechnung anderer Schäden hat der Kläger bear uragt, das beklagte Land zur Zahlung von 9*496,74 DM zu verurteilen« Die Gesamtschaden führt er auch auf Amtspflichtver-letzungen zurück« ' Das beklagte Land hat um.Klageabweisung gebeten« Es bestreitet AmtspflichtVerletzungen sowie das Vorliegen eines Verwahrungsverhältnisseso Die Sachen seien bei ihren Besitzern belassen worden« Pur etwaige Verluste, für die eine Haftung bestehen sollte, müßte sich der Klager auch sein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen« Das Landgericht hat den Klageanspruch9 soweit der Verlust von Baumaterial und eine Beschädigung eineibeschlagnahmten Kraftwagens in Präge stehen, dem Grunde- nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen o* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt«, Das Berufungsgericht; hat durch ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Durch das vorliegende Schlußurteil hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, soweit der Verlust von Baumaterial in Präge ateht* t i i Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, jedoch nicht, soweit es sich um Schadensersatz für den Verlust von 5 Rollen Dachpappe und 29 ChamotterÖhren handelt« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungsgründe s Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung, indem es sich dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 1» Februar 1954 anscbließt, in welchem eine Haftung aus Amtspflichtverletzung wegen der anderen vom Kläger geltend gemachen Schäden verneint worden ist» Das Berufungsgericht meint aber, dass das beklagte Land für den Verlust von Baumaterial auf Grund eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses zu haften habe» Die Entscheidung verletzt sowohl verfabrensrechtliehe als auch sachlichrechtliche Vorschriften* 1* Der Kläger hat zwar einen Gesamtbetrag eingeklagt, aus der Klagebegründung ergibt sich aber, daß dem geltend gemachten Betrag verschiedene Einzelbeträge zugrunde liegen - auch soweit nur der Materialverlust in Frage steht -, die sich aus gesonderten linzelansprüchen ergeben* Es handelt sich hier um verschiedene Gegenstände, für die der Kläger Ersatz verlangt, und um verschiedene Grundlagen der behaupteten Haftung des beklagten Landes, wenn man es nicht auf die Rechtsfigur, sondern auf den Tatbestand ab-stellt; denn es ist unstreitig, daß die Baumaterialien des Klägers an verschiedenen Stätten gelagert waren und daß sie einzeln an ihrem jeweiligen Ort bei den betreffenden Gewahrsamsinhabern beschlagnahmt worden sind» Mögen auch diese Beschlagnahmen im Zuge einer einheitlichen BAktion" erfolgt sein, so sind sie hinsichtlich etwaiger daraus entstandener Pflichten zur Ohhut doch gesondert zu betrachten» Baumaterialien können Verschiedenes umfassen? es ist klar, daß hei schwer transportierbaren Eisenschienen z,Bc eine andere Behandlung auch im Hinblick auf die Verwahrung am Platze sein kann als etwa bei leicht weg-nehrabaren Nägeln». Das Berufungsgericht wird durch seine einheitliche Behandlung des ganzen Komplexes den Anforderungen«, die auch bei einem Grunduxteil zu beachten sind, nicht gerecht». Das Grundurteil muß sämtliche Klagegründe und die sich darauf beziehenden Einwendungen sowie die Sachbefugnis der Parteien erschöpfend erledigen (vgl RGZ 86,308) und wegen eines jeden Einzelanspruchs prüfen und fest st eilen, daß ein Schaden aus dem betreffenden Vorkommnis entstanden ist (vgl RGZ 158,36)» Auf den Einwand des beklagten Landes, daß die bei der Erbengemeinschaft HdS u» Ri^H^ gelagerten Gegenstände gar nicht dem Kläger gehört hätten und daß er wegen etwaiger Verluste deshalb auch nicht schadensersatzberechtigt sein könne,, geht das Berufungsgericht nach den gesagten Grundsätzen zu Unrecht niGht ein» Im übrigen verkennt es, daß auch bei den dem Kläger gehörenden Gegenständen aus dem Umstand, daß einzelne von ihnen nicht .zurückgegeben worden sind, noch nicht ein Grundurteil hinsichtlich des ganzen Anspruchs * der auch viele andere Gegenstände betrifft, als berechtigt angesehen werden kann» Wenn in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf die von dem beklagten Land selbst zugestandene Tatsache, daß einige Roll len Dachpappe und einige ChamotterÖhren nicht zurückgegeben worden seien, ausgeführt wird, es sei wjetzt schon zu übersehen, daß ein Ersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach gegeben ist"y$so ergibt sich hieraus die unrichtige Anschauung des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen eines Grundurteils deutliche In der Revisionsiästanzwer--den diese beiden Posten nicht mehr weiter im Streit belassen; genau so gut hätte insoweit das beklagte Land vor Rechtskraft des angefochtenen Urteils bereits Schadensersatz leisten können; dann wäre aber nicht mehr ersichtlich, ob dem Grundurteil auch noch weiterhin überhaupt eine Bedeutung beizulegen sei« Eilten festen Bestand kann es nur haben, wenn für jeden einzelnen Anspruch sämtliche Voraussetzungen der Haftung geprüft und bejaht worden sind, Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit seiner gegenteiligen Annahme, daß ein Grundurteil schon dann erlassen werden dürfe, wenn auch nur hinsichtlich einzelner Gegenstände eine Ersatzpflicht feststehe, Verfahrensvorschriften verletzt und schon deshalb aufgehoben werden muß# 2« Bas Berufungsgericht verstößt aber bei seinen^Ausführungen auch mehrfach gegen materiellrechtliche Vorschriften» a) Es ist nicht richtig, daß eine Beschlagnahme als solche schon zur Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände verpflichteto Bas Berufungsgericht schließt sich in diesem Ausgangspunkt dem Landgericht an, beachtet aber nicht, daß die vom Landgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 166,218; 105,339; 104,18) sämtlich davon ausgehen, daß die beschlagnahmten Gegenstände von' der Behörde auch in ihren Besitz oder sogar ausdrücklich in Mamtliche Verwahrung” genommen worden sind«, Bie Beschlagnahme als solche bedeutet nur eine Verfügungsbeschränkung, beschränkt aber den Besitzer nicht darin,- die nach wie vor bei ihm belassenen Sachen gegen V*ritterungseiriflüsse oder Zugriffe unberechtigter Personen zu schützen» Rur wenn jemandem durch zusätzliche Anordnungen auch solche Fürsorgemaßnahmen für das Gut verboten oder durch irgendwelche Maßnahmen (z.B« durch Einschließung der Sachen) unmöglich gemacht worden wären, würde er in der Vornahme solcher Eürsorgemaßnahmen gehindert sein und dann würde für die Behörde die Pflicht entstehen, an seiner Stelle dfis Erforderliche zu dem Schutze der beschlagnahmten Sachen zu veranlassen» Bleiben aber die beschlagnahmten Gegenstände ohne jedwede weitergehende Beschränkung im Besitze des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dann muß dieser nach wie vor auch die erforderlichen Eürsorgemaßnahmen treffen, nicht aber die Behörde (vgl auch Urteile des erkennenden- Senats vom 25* Januar 1954 - III ZR 238/52 - und IT. Eebruar 1955 - III ZR 127/ 55 -)• Ob im Vorliegenden Rail die Beamten des beklagten Landes den Gewahrsamsinhabern irgendwelche Beschränkungen im Hinblick auf die tatsächliche Sicherung der beschlagnahmten Baumaterialien auferlegt haben, muß vom fatrichter geprüft und im einzelnen festgestellt werden» Erst dann läßt sich beurteilen, ob für das beklagte Land besondere Verwahrungspflichten entstanden sind*' * , b) Bei Beachtung dieses Ausgangspunktes ergibt sich ohne weiteres, daß etwaige Verwahrungspflichten nur hinsicht lieh der Gegenstände eingetreten sein könnten, die von den Beamten des beklagten Landes wirklich erfaßt worden sind» Daraus allein aber, daß der Wille bestand und kund getan wor den ist, alles, was dem Kläger gehöre, solle beschlagnahmt sein, lassen sich solche Pflichten noch nicht herleiten; wenn die Verwahrer des Klägers den Beamten Gegenstände verheimlicht haben, dann bestand für das beklagte Land überhaupt keine Möglichkeit, für derartige, ihm gar nicht bekannte Gegenstände zu sorgen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land für alles, was dem Kläger gehört habe und beschlagnahmt werden sollte, ein- zustehen habe, kann nicht geteilt werden«, Obhutspflichten können einer Behörde sinnvoll nicht auferlegt werden, wenn sie die Sachen, die zu betreuen wären, nicht kennt und zu ihnen keinen Zugang hat« c) Auch soweit ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden sein sollte, kann eine Haftung des beklagten Landes für Verluste und Unbrauchbarwerden von Sachen des Klägers nur so weit in Betracht kommen, als es seine Verwahrerpflichten schuldhaft verletzt hat«, Verschulden setzt Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolges voraus«, Hinsichtlich der angeblich abhanden gekommenen Gegenstände läßt sich aber nach dem vorliegenden nicht % Sachverhalt /ersehen% wieso die Beamteimit Diebstählen hat- * ten rechnen müssen, wenn sie die beschlagnahmten Sachen an ihrem bisherigen Ort beließen, ohne weitere Sicherungen zu treffen* Die Verpflichtungen, welche die Personen, bei denen der Kläger die Sachen gelagert hatte, eingegangen waren? sind durch die Beschlagnahmten nicht berührt worden. So konnten die Beamten, wenn sie ihrerseits den Besitzern keine Beschränkungen in der Fürsorge für die Sachen auferlegt haben, davon ausgehen, daß zu besonderen amtlichen Sicherungsmaßnahmen kein Anlaß bestehe* Verschulden setzt weiterhin voraus, daß bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der schädigende Erfolg vermeidbar gewesen wäre und daß der Verpflichtete in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Schadens zu treffen*-Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Staat nach Beschlagnahmen stets für eine besondere Lagerung der erfaßten Sachen zu sorgen habe, ist nicht richtig* Vielmehr kommt es darauf an» was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet* Die Annahme eines öffentlichen Verwahrungsverhältnisses hat im wesentlichen den Sinn,, anstelle des verhinderten Berechtigten die Öffentliche Hand mit den normalen Obhutspflichten zu - 8 ~ vx belasten. Wenn der Eigentümer selbst aber z,B, die Sachen in Freien gelagert hat, dann besteht auch für die Behörde kein Anlaß, eine andere Unterbringung vorzunehmen, es sei denn, daß sich die Verhältnisse geändert haben, wie z.B, bei Beginn einer Schlechtwetterperiode, Aber auch dann kommt es auf die einzelnen Gegenstände und darauf an9 was nach den Erfordernissen eines pfleglichen Umgangs mit den Sachen an Maßnahmen als geboten erscheinen mußte. Was das beklagte Land bei Beachtung der erwähnten Gesichtspunkte hätte tun sollen und können, muß im einzelnen festgesteilt werden, bevor von einer schuldhaften Verletzung etwa ‘gegebener Verwahrerpflichten gesprochen werden kann® d) Zu beachten bleibt, daß eine Haftung nicht in Be-tracht kommt, soweit der Schaden nur auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, nicht aber auch auf eine Vernachlässigung der Obhutspflichten zurückzuführen ist; denn die j Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über eine längere Zeit als solche könnte nur einen Anspruch aus AmtspflichtVerletzung auslösen. Eine Haftung aus AmtspflichtVerletzung ist aber hier aus verschiedenen Gründen, wie schon für den anderen £eil de£ Klage vom erkennenden Senat entschieden worden ist, mit dem Berufungsgericht zu verneinen, Bas muß bei den Gegenständen, die allein durch die Länge der Zeit unbrauchbar geworden sein könnten, beachtet werden. Nach der Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft war diese Herr über das Verfahren, nicht aber mehr die Polizei, bei der nach der - der Rechtslage entsprechenden -Meinung des Berufungsgerichts die Verwahrerpflichten lagen. Als bloße Verwahrerin eines beschlagnahmten Gegenstandes konnte die Polizei auch bei drohender Gefahr eines langsamen Verderbs der Sachen diese nicht von sich aus veräußern, sondern mußte die Weisung der Staatsanwaltschaft abwarten; der Vorwurf, dan<der Kläger in diesem Zusammenhang allein macht, kann somit nicht als berechtigt angesehen werden, Baß ein Polizeibeamter auf eine Verderbgefahr aufmerksam gemacht hat, trägt der Kläger selbst vor,. e) Kommt das Berufungsgericht nach Prüfung der angegebenen Gesichtspunkte zu einer Haftung des beklagten Landes, so muß es auch das Vorliegen des behaupteten Mitverschuldens des Klägers oder der von ihm mit der Obhut über die Sachen betrauten Personen prüfen und gegebenenfalls eine Schadensrege-Inng gemäß § 254 BGB vornehmen» Durch die Beschlagnahme als solche sind, wie schon dargelegt, die Möglichkeiten des Klägers und der Besitzer zur Fürsorge für die Sachen nicht berührt worden» Deshalb müßten Unterlassungen von Maßnahmen, die den behaupteten Schaden hätten verhindern können, dem Kläger sugerechnet werden und zu einer Minderung oder Beseitigung seines etwaigen Schadensersatzanspruches führen. - wie geschehen - zu entscheiden. Die Kosten der Revision war dem Berufungs- Bundesrichter Dr.Kreft TColany befindet sich auf einer Auslandsreise und ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhin- d ert. j)r o pagendarm Dr*Hußla Rach alledem war Entscheidung über die gericht Vorbehalten» Dr,Pagendarm Dr.Beyer