Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22o Juli 1953 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Klage hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz von 5*—UM Arzt-kosten der Tochter des Klägers und auf Ersatz von 42,90 BM Anwaltskosten abgewiesen worden ist. der Behauptung, daß sein Gesundheitszustand das nicht zulasse, könne nicht Rechnung getragen werden, da der Sohn es abgelehnt habe,, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und er notfalls im Wohnzimmer seiner Eltern im Erdgeschoß schlafen können Gegen diese ihm am 7« Oktober 1949 zugestellte Ent*-Scheidung legte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Br, I? Mai 1949 auf, weil der Sohn des Klägers, der nach den Akten der Landesversicherungsanstalt schwerer Epileptiker, sei, der, Aufsicht und Hilfeleistung bedürfe, die nur sichergestellt $ sei, wenn er in dem erfaßten Raum bleibe, ^ Nachdem die Beschwerde des Klägers von der Schlichtungsstelle am 9o September 1949 zurückgewiesen worden war, erließ das Kreiswohnungsamt am 11. Ai 20o Oktober 1949 richtete Hechtsanwalt Br» NflHIA an die Spruchstelle für Wohnungssachen bei der Begierung in Lüneburg und an die Schlichtungsstelle beim beklagten Kreis einen «dringend eiligen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung«o Bie Spruchstelle erließ daraufhin am 24» Oktober 1949 einen Einstellungsbeschluß, der Bechtsan-walt Br. BgÜHund - nach dem Eingangsstempel des Landrats - auch diesem, am 27. Er habe am 26, Oktober auf die Einstei lungsverfügung der Spruchstelle vom 24» Oktober, von der er schon Kenntnis gehabt habe, den Vollzugsbeamten hingewiesen* Die Zwangsräumung sei schon angesichts des dem Wohnungsamt bekannten Einstellungsantrages unzulässig gewesen, Die Beamten des Kreises hätten die Krankheit seines Sohnes gekannt, es habe kein Grund Vorgelegen,« diesen zu mißhandeln. Der Kläger habe die Vollzugsbeamten auf die Einstellung auch nicht hingewiesen, Die Beamten seien von der Familie des Klägers wüst beschimpft worden,- Der Sohn habe sie mit einer Axt bedroht, die Beamten hätten sich also in Notwehr befunden. lc Das Berufungsgericht verneint eine AmtspflichtVerletzung von Angehörigen des Wohnungsamtes oder der beim Wohnungsamt gebildeten Schlichtungsstelle hinsichtlich der Erfassung des Wohnraumes, der Zuweisung der Pamilie (xjBBIund der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch die Schlichtungsstelle., Insoweit liegt jedenfalls kein ^ Verschulden vor» Selbst wenn die Gemeindeverwaltung, wie der Kiäger im Schriftsatz vom 1» Juli 1955 geltend macht, ;> der Pamilie Gl^m gesagt haben sollte, sie solle erst einmal einziehen, dann werde sie noch ein zweites Zimmer bekommen, so ist mit solchem'Vorbringen nicht dargetan, daß auch das Kreiswohnungsamt das Zimmer des Sohnes erfaßt und der Pamilie Glflfc zugewiesen hätte mit dem Hintergedanken, dann noch weitere Räume in Anspruch zu nehmen* Liegt in der Erfassung und der Entscheidung der Schlichtungsstelle keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, dann entfällt der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind» Daß durch den nach der Zwangsräumung an die Spruqhstelle bei der Regierung eingereichten Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 10. Die Revision bittet um Nachprüfung, oh nicht darin eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung zu erblicken ist, daß die Beamten des Wohnungsamtes die Vollstreckungs Verfügung erließen,, obwohl Beschwerde gegen die Wohnraumerfassung eingelegt worden war« Das Berufungsgericht hat das verneint» Zwar habe nach § 51 der Verordnung Nr 165 Jedoch „sei im Zeitpunkt des Erlasses der Vollstreckungsverfügung diese Rechtslage noch nicht, geklärt gewesen» Es sei damals vielfach, auch von oberen Gerichten, die Meinung vertreten Worden, daß einem Rechtsmittel, welches nicht auf der Verordnung Nr 165, sondern auf einem Spezialgesetz, z.B. dem Wöh-■ nungsgesetz, beruhe, die aufschiebende-Wirkung versagt sei» Insbesondere habe der Beiter des Wohnungsamtes den Erlaß“des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 11. Juni 1949 (ABI Nds 1949 S 220, .223) für maßgebend x „halten dürfen, in dessen Ziffer VI a diese Auffassung vertreten worden sei» Deshalb hätten die Beamten des-Wohnungsamtes nicht schuldhaft gehandelt, als sie die Zwangsvoll st r ec kungsanordnung trotz; der noch laufend exi,^ Beschwerde des Klägers erließen,. Oktober 1949, Die Revision bittet auch.um Nachprüfung dieser Frage, indem sie ganz allgemein rügt, daß eine Amtspflichtverletzung hinsichtlich der Vollziehung der Vollstreckungsverfügung verneint worden ist (Revisionsbegründung Ziffer 1}o die nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,, ergibt sich, daß Rechtsanwalt "dringend eiliger Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung” vom 20. Scheidung durch die angerufene Schichtungsstelle bedurft, deren Vorsitzender nach §§ 27 Abs 2, '28 Abs 1 und 3 der 1 .Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 7y Februar 1948 (GVB1 Ws 1948 S 7) die erbetene einstweilige Anordnung treffen konnte«, Sah dieser sich etwa außerstande, eine Verfügung zu treffen«, so war es nach tage 4er Sache'gebbten, den Einstellungsantrag sofort dem ^Wohnungsamt zugänglich zu machen, damit dieses Entsc&Lies- . 4, Auch wenn in der Nichtbeachtung des Einstellungsantrages eine für das folgende Geschehen ursächliche Amtspflichtverletzung nicht zu sehen sein sollte, würde die Aufrechterhaltung der Räumungsanordnung dann sachlich nicht zu rechtfertigen sein, wenn die Familie Gl^^ auf den zugewiesenen Wohnraum endgültig verzichtet haben sollte, bevor noch der Kreisvollzugsbeamte nach Immensen geschickt wurde o Das Berufungsgericht hat nicht klar festgestellt.; mung auf den freizu demachenden Raum verzichtet hatte”s Da das Berufungsgericht an dieser Stelle aus dem Vorbringen des Klägers nachteilige Folgerungen zieht, ist anzunehmen, daß es das Vorbringen als wahr angesehen hat, Lag der Verzicht aber etwa vor dem Zeitpunkt, in dem das Wohnungsamt seinen Vollzugsbeamten zur Zwangsräumung nach Immensen, schickte und hatte es in diesem Zeitpunkt .von dem Verzicht Kenntnis, dann handelte es, wie die Revision (unter 2 h) mit Hecht geltend macht,, amtspflichtwidrig* wenn es seine Verfügung, die ja gerade auf zwangsweise Einweisung dieser Familie in den erfaßten Baum gerichtet war, vollziehen ließ» Denn dann fehlte jeder sachliche Grund zur Zwangsvollstreckung. Die Frage kann weder verneint noch bejaht werden» Es bedarf vielmehr weiterer Aufklärung in den vorstehend unter 3 und 4 angegebenen Richtungen» Ergeben sich dabei schuldhafte Amtspflichtverletzungen, dann kann der adäquat ursächliche Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung der Räü-mungsanordnung und den behaupteten Schäden nicht schlechthin verneint werden» Denn daß eine amtspflichtwidrige Zwangsräumung des Zimmers eines schweren Epileptikers, der im Erregungszustand nicht zurechnungsfähig ist, zu . Sohnes des Klägers zu,, rechnen hatten und dessen heftige Reaktion, als nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, in Betracht ziehen mußten, bedarf noch der Feststellung» Ob sie solche -• Folgen tat sächlich voraussahen, ist für die. 1* Wenn die beteiligten Vollzugsbeamteh, bevor sie die $ür zu dem Zimmer des Sohnes erbrachen, etwa erfuhren, daß die Familie GlflK auf Einweisung in den erfaßten Raum verzichtet hatte, so stellt sich ihr Vorgehen möglicherweise als schuldhafte Amtspflichtverletzung dar» Ihr Auftrag ging dahin, diese Familie zwangsweise in den erfaßten gaum einzuweiseno War dieser Auftrag durch einen end>-gültigen Verzicht der Einzuweisenden gegenstandslos geworden, so lag keinerlei Anlaß mehr vor, das Zimmer zu erbrechen und zwangsweise zu räumen» Zumindesten mußten den Beamten, wenn wirklich eine ernstzunehmende Verzichtserklärung der Familie Gl^B) zu ihrer Kenntnis; kam, Zweifel ankömmen, ob der auf Einweisung gerade dieser Familie gerichtete Auftrag noch mit Gewalt zu erfüllen sei, und sie hatten dann die Pflicht,Weisungen vom Kreiswohnungsamt zu erbitten» Dessen mußten sich die Beamten die Aussetzung der Vollzugsanordnung offenbar bereits erfolgt sei* Es führt auch aus, daß im allgemeinen von einem Vollzugsbeamten zu erwarten sei, er werde sieh auf einen derartigen Hinweis hin, so-v'-fern er hinreichend glaubhaft klinge und nach Dage der Dinge entsprechende Wahrscheinlichkeit für sich habe, bei seiner Dienststelle vergewissern, dB die Vollstreckung ausgesetzt sei* Im vorliegenden Falle aber hätten die Vollzugsbeamten das Vorbringen des Klägers als fäuschungsmanö-ver ansehen dürfen. a) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht berücksichtige nicht den Erfahrungssatz, daß gerade die betonte Widersätzlichkeit des Klägers die Beamten zu der Überzeugung hatte führen müssen, daß der Kläger sich so verhielte, weil er sich auf die Aussetzungs-Verfügung berufen konnte, sich also im Recht fühlte. So gesehen, kommt es in der Tat nicht darauf an, ob den wiedergegebenen Äußerungen und dem Dorfgerede wirklich Drohungen der Familie des Klägers zugrundelagen» Insoweit ist ein Verschulden der Vollzugsbeamten mit Hecht verneint worden» da ein Schlosser nicht zu finden war, die 'verschlossene Tür zu dem,Zimmer des Sohnes ein» Dieser schlug zweimal mit einer Axt in die TUrspalte» unterlief die Axt und (MMHfthielt sie fest» Ob der Sohn, des Klägers schon bei dieser Gelegenheit Verletzungen erlitt und meh rere Zähne verlor, ist vom Berufungsgericht nicht fest--.gestellt worden» Für den Fall, daß der Sohn des Klägers bei dem Entwinden der Axt verletzt wurde, verneint das Berufungsgericht eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Vollstreckungsbeamten, weil deren Maßnahmen entweder durch Notwehr geboten oder zu dem wenigsten aus entschuldbar, irrtümlicher Annahme einer,Notwehrlage entsprungen seien? Diegle Revisionsrüge geht fehl, Bas Berufungsgericht unterstellt in diesem Zusammenhänge nicht, daß ein Beamter die Axt festhielt und "alsdann” dem Sohne noch Zähne ausgeschlagen wurden, es führt vielmehr aus, die Beamten hätten schnell handeln müssen, um dem Sohn die Axt zu entwinden, Wenn es "dabei” zu einem Handgemenge gekommen sei, "bei dem” der Sohn körperliche Schäden davongetragen habe, so seien die Beamten nicht verantwortlich zu machen. Bas Berufungsgericht nimmt entschuldbare Putativnotwehr Cf00HHl auch für den Pall an* daß dieser dem Sohn die Zähne nicht schon beim Entwinden der Axt ausschlug,! Bie bloße Weigerung des entwaffneten Sohnes, sich mit dem Gesicht nach der Wand zu kehren - nur soviel unterstellt das Berufungsgericht -, rechtfertigte es nicht, ihm die Zähne auszu- Da dem entwaffneten Sohne der Polizeimeister Befliß und die zwei Vollzyigsbeamten des Kreises gegenüberstanden, die notfalls weitere vier Männer zur Hilfe nehmen konnten, kann die Weigerung des Sohnes,- sich mit dem Gesicht nach der Wand zu stellen* in cflHHV ernstliche Befürchtungen, die eine Notwehrhandlung der vom Berufungsgericht unterstellten Art rechtfertigen würden, nicht wohl hervorgerufeh haben» ...Weil das Revisionsgericht von dem ausgehen muß* was das Beruf'ünsgericht unterstellt, läßt sich die Abweisung, der Klage, soweit sie auf Schadensersatz wegen Verlustefe där Zähne gerichtet ist, bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht aufrechterhalten« Der Anspruch kann dem Kläger aber auch nicht zugesprochen werden, denn die bloße Ünterstel-. lung eines ihm günstigen Sachverhaltes enthält noch keine tatsächliche Feststellung darüber, ob dem Sohn die Zähne beim Entwinden der Axt ausgeschlagen wurden, was dem Beamten - Rechtmäßigkeit seines Vorgehens im übrigen unterstellt - nicht zu dem Verschulden angerechnet werden könnte, oder erst später, als er sich nicht mit dem Gesicht zur Wand kehrte» Auch in dieser Beziehung bedarf es eindeutiger Feststellungen des Berufungsgerichts, damit die Frage entschieden werden kann, ob *der Kläger, der schuldhaftes Verhalten der Beamten zu beweisen hat, seiT^ ner Beweispflicht genügt hat. Bas Berufungsgericht sagt zwar, ein klares Bild lasse sich jetzt nicht mehr rekonstruieren »Es hat daraus aber nicht die Folgerung gezogen, daß der dem Kläger obliegende Beweis nicht geführt sei, sondern es unterstellt eine Möglichkeit des Geschehens, die bei richtiger Beurteilung den ; Anspruch auf Ersatz der Arzt- und Zahnarztkosten rechtfertigen könnte« Hier muß sich der Tatrichter klar entscheiden» ; schlagen worden» Wenn dieser sich dadurch einer Amts^Vi Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte, so wurde für ihn, der üemeindebeamter ist, nicht der beklagte Landkreis haften» Be^Bl war nicht mit dem Vollzug der Zwangsräumung befaßt, sondern zu dem Schutz der Vollstreckungsbeamten mitgekommen» Daß ein Yö.llzugs-beamter 3c Kosten für die ärztliche Behandlung des Sohnes kann der Kläger allenfalls verlangen, wenn der Vollzug der Zwangsräumung amtspflichtwidrig war (oben I, 3 und 4, II 1) oder wenn seine Verletzungen auf,eine amtspflichtwidrige Mißhandlung durch CflHHi zurück- Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die Frage des mitwirkehden Verschuldens der (Jeschädigten zu prüfen und gegebenenfalls zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift in § 829 BUB Stellung zu nehmen haben (vgl Falandt BGB § 829r Anm 4)» Hierzu jetzt schon Ausführungen zu machen hat der Senat keinen Anlaß, da noch nicht feststeht, ob überhaupt Amtshaftungsansprüche auslösen-
Ill ZR 204/53 Verkündet am 28. April 1955 dHHPs Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2410 043 Im Hamen des Volkes ln dem Beehtsstreit des Landwirts Gustav Br, Krso Bl sen» m Klägers, Berufungsklägers und Revisioxxsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Landkreis vertreten durch den Kreistag, ■ ’ . Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fHHM- hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm«, Rietschel, Br. Weber, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: , Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22o Juli 1953 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Klage hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz von 5*—UM Arzt-kosten der Tochter des Klägers und auf Ersatz von 42,90 BM Anwaltskosten abgewiesen worden ist. Im übrigen wird das bezeichnete Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben. Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Das Wohnungsamt des beklagten Kreises erfaßte mit Verfügung vom 17- Mai 1949 im Hause des Klägers einen Wohnraum. Dieser diente dem an Fallsucht leidenden 1916 geborenen ledigen Sohn des Klägers als Schlafraume Der Kläger legte gegen die Erfassung Beschwerde ein* da sein Sohn krank sei. Er bezog sich dabei auf ärztliche Gutachten* die er dem Dandrat 1947 persönlich überreicht hab'e^Bas Kreiswohnungsamt beantragte bei der Schlich^ tüngsstelle für Wohnungssachen des beklagten Landkreises Zurückweisung dieser Beschwerde., Die Sehlichtungsstelle wies die Beschwerde mit Entscheidung vom:9* September 1949 zurück mit der Begründung,, der erfaßte Baum sei entbehrlich, der Sohn könne in anderen Bäumen 'im Obergeschoß untergebracht werden? der Behauptung, daß sein Gesundheitszustand das nicht zulasse, könne nicht Rechnung getragen werden, da der Sohn es abgelehnt habe,, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und er notfalls im Wohnzimmer seiner Eltern im Erdgeschoß schlafen können Gegen diese ihm am 7« Oktober 1949 zugestellte Ent*-Scheidung legte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Br, I? mit Schreiben vom 11,. Oktober 1949 weitere Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ein. Auf diese Be-, schwerde hin hob die Spruchstelle für W.ohnungs Sachen im Regierungsbezirk Düneburg mit Entscheidung vom 10, Januar 1950 die Erfassungsverfügung vom 17«. Mai 1949 auf, weil der Sohn des Klägers, der nach den Akten der Landesversicherungsanstalt schwerer Epileptiker, sei, der, Aufsicht und Hilfeleistung bedürfe, die nur sichergestellt $ sei, wenn er in dem erfaßten Raum bleibe, ^ Nachdem die Beschwerde des Klägers von der Schlichtungsstelle am 9o September 1949 zurückgewiesen worden war, erließ das Kreiswohnungsamt am 11. Oktober 1949 eine Zwangsvollstreckungsverfügung, durch die seine Vollstreckungsbeamt en angewiesen wurden, die am 5, Juli 1949 verfügte Einweisung einer Familie Glfl^ zwangsweise vorzunehmen, wenn die Aufnahme der Eingewiesenen in den erfaßten Baum nicht bis 20- Oktober 1949 erfolgt sein sollte« Die Zwangsdurehführung wurde dabei auf den 26« Oktober 1949? 9 Uhr ahberaumt. Ai 20o Oktober 1949 richtete Hechtsanwalt Br» NflHIA an die Spruchstelle für Wohnungssachen bei der Begierung in Lüneburg und an die Schlichtungsstelle beim beklagten Kreis einen «dringend eiligen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung«o Bie Spruchstelle erließ daraufhin am 24» Oktober 1949 einen Einstellungsbeschluß, der Bechtsan-walt Br. BgÜHund - nach dem Eingangsstempel des Landrats - auch diesem, am 27. Oktober 1949 zuging. Am Vormittag des 26. Oktober 1949 führte der Kreisvollzugsbeamte der zu seinem Schutz den Folizei- meister BeJUlder Gemeinde Immensen mitgebracht und einen zweiten Kreisvollzugsbeamten CflflBHPherbeigeholt hat-;te., in Anwesenheit seines Kraftfahrers S0B, des Wohnung kommissionsmitgliedes Sievers und zweier Gemeindearbeiter die Bäumung des erfaßten Baumes durch, nachdem dieser mit Gewalt aufgehrochen worden war. Babei kam es zu Tätlichkeiten. Ber Sohn verlor mehrere Zahne'ö Er und seine Schwester Elsa Baflfe, die mit ihrer Familie im Obergeschoß des Hauses wohnt., begaben sich in ärztliche Behandlung. Ba die Familie Gl®^ nicht in len Baum einzog, versiegelte Gebauer die Tür. Auf eine Anzeige des Kreiswohnungsamtes hin wurde ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Klägers, seine Tochter Bafll und seinen Sohn durchgeführt, Die beiden Frauen erhielten wegen Widerstandes und Beleidigung Geldstrafen; der Sohn wurde freigesprochen, weil er z, Zt-, der Zwangsräumung an den Folgen eines epileptischen Anfalles litt, der sich am Morgen ereignet hatte und deshalb straf rechtlich nicht verantwortlich war, Per Kläger behauptet, das Wohnungsamt habe den Baum zu Unrecht erfaßt. Er habe am 26, Oktober auf die Einstei lungsverfügung der Spruchstelle vom 24» Oktober, von der er schon Kenntnis gehabt habe, den Vollzugsbeamten hingewiesen* Die Zwangsräumung sei schon angesichts des dem Wohnungsamt bekannten Einstellungsantrages unzulässig gewesen, Die Beamten des Kreises hätten die Krankheit seines Sohnes gekannt, es habe kein Grund Vorgelegen,« diesen zu mißhandeln. Erst nachdem dessen Widerstand 'schon gebro chen gewesen sei, habe ihm CflBMV die Zähne .abgeschlagen, der Polizeibeamte habe seine Tochter Bank so auf den Kopf geschlagen, daß sie besinnungslos zu Boden gestürzt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung verlangt der Kläger vom beklagten Kreis 382,90 DM (Reparatur einer . Türklinke 1,50 DM, Reparatur einer Tür 11,50 DM, Arztkosten für Sohn und Tochter 15,—DM, Zahnersatz 312,’—DM, Anwaltskosten betreffend Wohnungsbeschwerde 42,90- DM), . Er behauptet, Sohn und Tochter hätten ihm ihre Ansprüche abgetreten» Der beklagte Kreis bestreitet, daß seine Beamten amtspflichtwidrig gehandelt haben. Die Binstellungsver- . fügung vom 24o Oktober sei dem Wohnungsamt am 26, Okto-< „ ber noch unbekannt gewesen. Der Kläger habe die Vollzugsbeamten auf die Einstellung auch nicht hingewiesen, Die Beamten seien von der Familie des Klägers wüst beschimpft worden,- Der Sohn habe sie mit einer Axt bedroht, die Beamten hätten sich also in Notwehr befunden. - 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter«, Der beklagte Kreis bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgriinde: lc Das Berufungsgericht verneint eine AmtspflichtVerletzung von Angehörigen des Wohnungsamtes oder der beim Wohnungsamt gebildeten Schlichtungsstelle hinsichtlich der Erfassung des Wohnraumes, der Zuweisung der Pamilie (xjBBIund der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch die Schlichtungsstelle., Insoweit liegt jedenfalls kein ^ Verschulden vor» Selbst wenn die Gemeindeverwaltung, wie der Kiäger im Schriftsatz vom 1» Juli 1955 geltend macht, ;> der Pamilie Gl^m gesagt haben sollte, sie solle erst einmal einziehen, dann werde sie noch ein zweites Zimmer bekommen, so ist mit solchem'Vorbringen nicht dargetan, daß auch das Kreiswohnungsamt das Zimmer des Sohnes erfaßt und der Pamilie Glflfc zugewiesen hätte mit dem Hintergedanken, dann noch weitere Räume in Anspruch zu nehmen* Liegt in der Erfassung und der Entscheidung der Schlichtungsstelle keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, dann entfällt der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind» Daß durch den nach der Zwangsräumung an die Spruqhstelle bei der Regierung eingereichten Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 10. November 1949 besondere Kosten entstanden wären, ist nicht dargetan» 'I -y 2. Die Revision bittet um Nachprüfung, oh nicht darin eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung zu erblicken ist, daß die Beamten des Wohnungsamtes die Vollstreckungs Verfügung erließen,, obwohl Beschwerde gegen die Wohnraumerfassung eingelegt worden war« Das Berufungsgericht hat das verneint» Zwar habe nach § 51 der Verordnung Nr 165 ' \ %s ♦ , ' der britischen Militärregierung übjpr die'Verwaltungsgericht sbärkeit £ine Beschwerde grundsätzlich aufschieben- iäjjjfäitMXgfS■1 r,3 ■ Xi' ■ ■ ;X<■ ■X"- iii?:£ ■'X'Vi:::XX’:X X. ■'£■;'■ XfjV-X.XXxX-jXi;,■■ v i XXi:Xv X /de Wi^ktmg urid die britische Militärregierung habe mit .. ScHreibWn xdiö'12.’ November 1948 ausgeführt, daß diese Hemmung auhU.für Beschwerden gegen Erfassungsverfügungen der Wohnungsämter gelte. Jedoch „sei im Zeitpunkt des Erlasses der Vollstreckungsverfügung diese Rechtslage noch nicht, geklärt gewesen» Es sei damals vielfach, auch von oberen Gerichten, die Meinung vertreten Worden, daß einem Rechtsmittel, welches nicht auf der Verordnung Nr 165, sondern auf einem Spezialgesetz, z.B. dem Wöh-■ nungsgesetz, beruhe, die aufschiebende-Wirkung versagt sei» Insbesondere habe der Beiter des Wohnungsamtes den Erlaß“des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 11. Juni 1949 (ABI Nds 1949 S 220, .223) für maßgebend x „halten dürfen, in dessen Ziffer VI a diese Auffassung vertreten worden sei» Deshalb hätten die Beamten des-Wohnungsamtes nicht schuldhaft gehandelt, als sie die Zwangsvoll st r ec kungsanordnung trotz; der noch laufend exi,^ Beschwerde des Klägers erließen,. Auch insoweit .geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Bedenken .keif:' nen Anlaß. 3o Der Kläger hat aber auch geltend gemacht, eine Amts-? Pflichtverletzung liege darin, daß die Zwangsräumung durchgeführt worden sei/trotz des’Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 20. Oktober 1949• Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht . ■ auseinandergesetzt. Es befaßt sich nur mit der Frage der Heramungswirkung der Beschwerde und mit der Einstellungsanordnung der Spruchstelle vom 24. Oktober 1949, Die Revision bittet auch.um Nachprüfung dieser Frage, indem sie ganz allgemein rügt, daß eine Amtspflichtverletzung hinsichtlich der Vollziehung der Vollstreckungsverfügung verneint worden ist (Revisionsbegründung Ziffer 1}o a) Aus deh;Akten des beklagten Kreises VR 279/49«. die nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,, ergibt sich, daß Rechtsanwalt "dringend eiliger Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung” vom 20. Oktober 1949 ausweislich des Eingangsstempels beim Landrat am 21, Oktober 1949 einging und am gleichen Tag an die Schlichtungsstelle des Kreises gelangte.. Es war auch deren Entschließung erbeten worden. In dem Antrag war auf die Besonderheit des Falles ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere war dargelegt worden,. daß die Schlichtungsstelle ihre ablehnende Entscheidung vom 9. September 1949 mit der Weigerung des Sohnes, sich ärztlich untersuchen zu lassen, begründet habe, daß insofern aber weder den Sohn ein Verschulden treffe, der infolge seiner Krankheit «komisch" werde und einen’Diek-kopf aufsetze”, noch den Vater, der seinen Sohn nicht aufregen dürfe und nicht zwingen könne. Auch war ein Arzt., der den Sohn behandelte,, namentlich benannt und auf die Akten der Landesversicherungsanstalt verwiesen worden.- Obwohl in der Eingabe das Datum der Vollstreckung, der 26. Oktober, erwähnt und wegen des "kurz bevorstehenr den Termins" um größtmögliche Beschleunigung gebeten wor^ den war, ist erst am 26. Oktober 1949 eine Verfugung;ge-^ troffen worden» wonach die Stellungnahme einer * nicht leserlichen - Stelle eingeholt werden sollte. Abgefertigt - 8 wurde diese Verfügung erst am 2, November 1949 - Der dringliche Antrag hätte aber sofortiger sachlicher Ent- . Scheidung durch die angerufene Schichtungsstelle bedurft, deren Vorsitzender nach §§ 27 Abs 2, '28 Abs 1 und 3 der 1 .Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 7y Februar 1948 (GVB1 Ws 1948 S 7) die erbetene einstweilige Anordnung treffen konnte«, Sah dieser sich etwa außerstande, eine Verfügung zu treffen«, so war es nach tage 4er Sache'gebbten, den Einstellungsantrag sofort dem ^Wohnungsamt zugänglich zu machen, damit dieses Entsc&Lies- . sung fasse, obes seine Zwangsvollst’reckungsverfugung tatsächlich durchführen lassen wolle. Daß bis zu dem 26 > Oktober nichts geschah und dann an demselben $age,\ah,dem die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, erht hoch die Einholung einer Stellungnahme angeordnet.und die Erledigung dieser Anordnung bis zu dem 2. November aufgeschoben wurde, legt die Annahme nahe, daß die Beteiligten Sachbearbeiter Überhaupt keine Erwägungen darüber angestellt haben,, was eine ordnungsmäßig arbeitende Verwaltung zu. tun hat, wenn sie sich vor die Aufgabe gestellt sieht, einerseits Wohnraum zu beschaffen, andererseits jede. vermeidbare Schädigung des Betroffenen* auf dessenvkränkrr haften Zustand hier im Einstellungsantrag von: einem Hecht anwalt eindringlich hingewiesen worden war, zu unterlass sen« Falls der beklagte Kreis nicht in der Lage ist auf-^ zuklären* aus welchen sachlichen Erwägungen in der ge-schilderten Weise verfahren worden ist, erscheint der Vorwurf der AmtspflichtVerletzung insoweit begründet. b) Fraglich bleibt freilich, wie in der Sache entschieden worden wäre, wenn die gebotene Entschließung auf den Einstellungsantrag hin mit der erforderlichen Be-schleunigung getroffen worden wäre. Die Entscheidung ♦ über den Einstellungsantrag lag i.m pflichtmäßigen Ermessen der Behörde:, Es ist denkbar, daß der Vorsitzende der Schlichtungsstelle den Antrag abgelehnt und das Wohnungsamt trotz des Antrages auf Durchführung seiner Vollstrek-kungsverfügung beharrt hätte, so daß die Unterlassung der Saehbearbeitung des Antrages für die Durchführung der Vollstreckung möglicherweise nicht ursächlich geworden ist. Es wäre aber Sache des beklagten Kreises darzu-legen, daß und warum der Einstellungsantrag, wäre er rechtzeitig bearbeitet worden, abgelehnt worden wäre, ohne daß eine solche Entscheidung sich als Ermessensmißbrauch large st eilt haben würde, 4, Auch wenn in der Nichtbeachtung des Einstellungsantrages eine für das folgende Geschehen ursächliche Amtspflichtverletzung nicht zu sehen sein sollte, würde die Aufrechterhaltung der Räumungsanordnung dann sachlich nicht zu rechtfertigen sein, wenn die Familie Gl^^ auf den zugewiesenen Wohnraum endgültig verzichtet haben sollte, bevor noch der Kreisvollzugsbeamte nach Immensen geschickt wurde o Das Berufungsgericht hat nicht klar festgestellt.; wann dieser Verzicht erfolgt ist. Auf Seite 4 seines Urteils sagt es, ’’die Familie Gl^^ verziehteteunter den ge-gebenen Verhältnissen darauf! den ihr zugewiesenen Raum im Haus des Klägers zu beziehen”, Der Zusammenhang des Urteilstatbestandes deutet darauf hin, daß der Verzicht erst nach der Zwangsräumung erfolgte« Auf Seite 27 U heißt es aber, daß nach dem Vorbringen des Klägers die ’’Familie ß bereits vor Durchführung der Zwangsräu- mung auf den freizu demachenden Raum verzichtet hatte”s Da das Berufungsgericht an dieser Stelle aus dem Vorbringen des Klägers nachteilige Folgerungen zieht, ist anzunehmen, daß es das Vorbringen als wahr angesehen hat, Lag der Verzicht aber etwa vor dem Zeitpunkt, in dem das -10 - fC Wohnungsamt seinen Vollzugsbeamten zur Zwangsräumung nach Immensen, schickte und hatte es in diesem Zeitpunkt .von dem Verzicht Kenntnis, dann handelte es, wie die Revision (unter 2 h) mit Hecht geltend macht,, amtspflichtwidrig* wenn es seine Verfügung, die ja gerade auf zwangsweise Einweisung dieser Familie in den erfaßten Baum gerichtet war, vollziehen ließ» Denn dann fehlte jeder sachliche Grund zur Zwangsvollstreckung. 5» Oh Beamten des beklagten Kreises aus .den angeführten Gründen der Vorwurf schuldhafter AmtspflichtVerletzung gemacht werden kann, läßt sich beim gegenwärtigen Sachstand noch nicht abschließend beurteilen». Die Frage kann weder verneint noch bejaht werden» Es bedarf vielmehr weiterer Aufklärung in den vorstehend unter 3 und 4 angegebenen Richtungen» Ergeben sich dabei schuldhafte Amtspflichtverletzungen, dann kann der adäquat ursächliche Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung der Räü-mungsanordnung und den behaupteten Schäden nicht schlechthin verneint werden» Denn daß eine amtspflichtwidrige Zwangsräumung des Zimmers eines schweren Epileptikers, der im Erregungszustand nicht zurechnungsfähig ist, zu . Tätlichkeiten,. Körperverletzungen und Sachbeschädigungen führen kann, liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit» Ob die beteiligten Beamten bei objektiver Betrachtung nach den ihnen damals vorliegenden Unterlagen mit einem solchen kranken Zustand des. Sohnes des Klägers zu,, rechnen hatten und dessen heftige Reaktion, als nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, in Betracht ziehen mußten, bedarf noch der Feststellung» Ob sie solche -• Folgen tat sächlich voraussahen, ist für die. Frage des ad-r äquaten Zusammenhanges ohne Bedeutung (Falandt BGB 13-Auf1 Vorbem» vor § 249 Anm 5c)» 'Ü ' * 't: PSi : 4 n II Mp P yyiilili 'T . - V:u$ iäs tllft - 11 Hinsichtlich der Frau Bafll gelten diese Erwägungen jedoch nichto Denn es ist nichts dafür dargetan, daß diese krankhaft ärregbär wäre und daß die Beamten Anlaß hatten anzunehmen* daß sie, als nicht unmittelbar Betroffene, der angeordneten Zwangsvollstreckung Widerstand entgegensetzen werde? ‘Zu prüfen bleibt, ob das Berufungsgericht schuldhafte Amtspflichtverletzungen hinsichtlich des Vorgehens der Kreisvollzugsbeamten am 26a Oktober 1949 mit Recht verneint hat. Dehn darauf kommt es an, wenn unter den im vorhergehenden Abschnitt behandelten Gesichtspunkten eine AmtspflichtVerletzung zu verneinen ist, weil die Aufrecht-erhaltung der Raumungsanordnung rechtmäßig war» 1* Wenn die beteiligten Vollzugsbeamteh, bevor sie die $ür zu dem Zimmer des Sohnes erbrachen, etwa erfuhren, daß die Familie GlflK auf Einweisung in den erfaßten Raum verzichtet hatte, so stellt sich ihr Vorgehen möglicherweise als schuldhafte Amtspflichtverletzung dar» Ihr Auftrag ging dahin, diese Familie zwangsweise in den erfaßten gaum einzuweiseno War dieser Auftrag durch einen end>-gültigen Verzicht der Einzuweisenden gegenstandslos geworden, so lag keinerlei Anlaß mehr vor, das Zimmer zu erbrechen und zwangsweise zu räumen» Zumindesten mußten den Beamten, wenn wirklich eine ernstzunehmende Verzichtserklärung der Familie Gl^B) zu ihrer Kenntnis; kam, Zweifel ankömmen, ob der auf Einweisung gerade dieser Familie gerichtete Auftrag noch mit Gewalt zu erfüllen sei, und sie hatten dann die Pflicht,Weisungen vom Kreiswohnungsamt zu erbitten» Dessen mußten sich die Beamten /fc bei der ihnen zuzu demutenden Sorgfalt bewußt sein.. Wann der Verzicht der Familie erfolgte, ob er als ernst- gemeint anzusehen war und wann die Vollzugsbeamten davon Kenntnis erhielten, hst bisher jedoch nicht festgestellt. Es gilt hier das oben unter I 4 AusgefUhrte. 2, Das Berufungsgericht, das von der Reöhtmäßigkeit der Aufrechterhaltung derJRäumungsanordnuhg ausgeht, unterstellt, der. Kläger habe die Vollzugsbeamten unter Bezugnahme auf eine ihm angeblich zuteil gewordene Auskunft darauf hingewiesen, daß. die Aussetzung der Vollzugsanordnung offenbar bereits erfolgt sei* Es führt auch aus, daß im allgemeinen von einem Vollzugsbeamten zu erwarten sei, er werde sieh auf einen derartigen Hinweis hin, so-v'-fern er hinreichend glaubhaft klinge und nach Dage der Dinge entsprechende Wahrscheinlichkeit für sich habe, bei seiner Dienststelle vergewissern, dB die Vollstreckung ausgesetzt sei* Im vorliegenden Falle aber hätten die Vollzugsbeamten das Vorbringen des Klägers als fäuschungsmanö-ver ansehen dürfen. l>enn ihnen sei zu Ohren gekommen* daß der Kläger und seine Familienangehörigen sich dahin geäußert haben sollten, sie würden der Einweisung der Fa-/ milie Olflp Widerstand entgegensetzen. Das. Haus sei auch verschlossen gewesen und die Beamten seien wüst beschimpft worden. a) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht berücksichtige nicht den Erfahrungssatz, daß gerade die betonte Widersätzlichkeit des Klägers die Beamten zu der Überzeugung hatte führen müssen, daß der Kläger sich so verhielte, weil er sich auf die Aussetzungs-Verfügung berufen konnte, sich also im Recht fühlte. Andernfalls wäre das Verhalten des Klägers und seiner Fami*^ lienangehörigen sinnlos gewesen. Die Beamten hätten daher. umsomehr Grund gehabt, sich vor Durchführung des Vollstreckungsauftrages bei der Dienststelle über dessen Zulässigkeit zu vergewissern. Es mag sein, daß betonte Widersetzlichkeit häufig auf dem Bewußtsein beruht, man sei in seinem Hecht. Häufig aber ist sie auch Ausdruck unbegründeter Rechthaberei, Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände dazu gekommen ist, den Beämten nicht zu dem Verschulden anzurechnen, daß sie in dem - unterstellten -. Hinweis auf eine Aussetzungsanordnung ein Täuschungs manöver sahen, so ist das aus liechtsgründen nicht zu beanstanden* * v "'[w- .• 'C/iV,: :'”V -:'y 'O •• :• \ • I’-".-:-'K.%vY£ ■ :y.-’ ' ;!y ;Y'.;;\:Y v.. / ' ■ • . - / : '! ‘V. .. ■'. Y: ... ;;v_:. b) Die Revision macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des eben behandelten Täuschungsmanövers seien widerspruchsvoll deshalb, weil das Berufungsgericht dahingestellt lasse, ob der Kläger oder seine Familienanhöri-• gen überhaupt Äußerungen hisnichtlich eines beabsichtig-ten Widerstandes getan hätten. Hätten sie solche nicht gemacht, so hätten die Beamten umsomehr Grund gehabt* &ieh liegen 4®* behaupteten Vollstreckungsaussetzung bei der Dienststelle zu vergewissern.. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Dorf das Gerede ging, die ’ . Familie des Klägers habe gedroht, Widerstand zu leisten. Der örtliche Bürgermeister hatte dem Zeugen Befll etwa eine Woche vor der Zwangsräumung zu dem Ausdruck gebracht, 1 die Familie des Klägers werde niemanden in das Haus las- ; sen, und eine Angestellte im Gemeindebüro hatte dem Zeu-gen gesagt, der Sohn des Klägers würde eine Axt- nehmen, "er habe den § 51”. Daß den Beamten Derartiges zu Ohren gekommen war, entschuldigte - so ist das Be- rufungsurteil zu verstehen - ihre Skepsis gegenüber dem Hinweis des Klägers auf eine Vollstreckungsaussetzung» So gesehen, kommt es in der Tat nicht darauf an, ob den wiedergegebenen Äußerungen und dem Dorfgerede wirklich Drohungen der Familie des Klägers zugrundelagen» Insoweit ist ein Verschulden der Vollzugsbeamten mit Hecht verneint worden» 5» Nachdem die Vollzugsbeamten in-das verschlossene Haus des Klägers eingedrungen waren, drückte GeflMB? da ein Schlosser nicht zu finden war, die 'verschlossene Tür zu dem,Zimmer des Sohnes ein» Dieser schlug zweimal mit einer Axt in die TUrspalte» unterlief die Axt und (MMHfthielt sie fest» Ob der Sohn, des Klägers schon bei dieser Gelegenheit Verletzungen erlitt und meh rere Zähne verlor, ist vom Berufungsgericht nicht fest--.gestellt worden» Für den Fall, daß der Sohn des Klägers bei dem Entwinden der Axt verletzt wurde, verneint das Berufungsgericht eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Vollstreckungsbeamten, weil deren Maßnahmen entweder durch Notwehr geboten oder zu dem wenigsten aus entschuldbar, irrtümlicher Annahme einer,Notwehrlage entsprungen seien? Die Revision macht hierzu geltend, jede Notwehrhandlung scheide von dem Augenblick an aus, in dem einer der Beamten die Axt festhielt» Denn von der Axt habe von dä an keine Gefahr mehr gedroht» Wenn "alsdann” noch - wie das Berufungsgericht unterstelle - Zähne ausgeschlagen worden seien, so sei das zur Abwehr eines etwa den Beamten drohenden Angriffes nicht erforderlich gewesen» Von entschuldbarer Putativnotwehr könne bei diesem Sachverhalt keine Rede sein» Mindestens liege eine Überschreitung der Putativnotwehr vor, die stets rechtswidrig sei» Diegle Revisionsrüge geht fehl, Bas Berufungsgericht unterstellt in diesem Zusammenhänge nicht, daß ein Beamter die Axt festhielt und "alsdann” dem Sohne noch Zähne ausgeschlagen wurden, es führt vielmehr aus, die Beamten hätten schnell handeln müssen, um dem Sohn die Axt zu entwinden, Wenn es "dabei” zu einem Handgemenge gekommen sei, "bei dem” der Sohn körperliche Schäden davongetragen habe, so seien die Beamten nicht verantwortlich zu machen. Biese Ausführungen sind aus Rechtsgrunden nicht :^zu beanstanden. Bern Sohn die Axt zu entwinden und dabei dessen Widerstand zu brechen, waren die Beamten berechtigt, auch wenn der . Sohn dabei Körperschäden erlitt, 4, Hingegen ist eine weitere Rüge 4er Revision begründet. Bas Berufungsgericht nimmt entschuldbare Putativnotwehr Cf00HHl auch für den Pall an* daß dieser dem Sohn die Zähne nicht schon beim Entwinden der Axt ausschlug,! sondern erst bei einem zweiten Zusammenstoß» als der Sohn sich nicht mit* dem Gesicht zur Wand kehren wollte, O^HHihabe sich bedroht fühlen und einen unmittelbaren Angriff des von ihm auch ohne Axt als gefährlicher Gegner zu betrachtenden Sohnes befürchten können, als dieser sich weigerte, dem Befehl des Polizeibeamten nachzukommen, sich mit dem Gesicht zur Wand zu stellen. Ein Schlag in das Gesicht des Sohnes, der zu dem Verlust der Zähne geführt habe, verpflichte auch dann nicht zu dem Schadensersatz „ wenn der Sohn gamieht mehr an einen Angriff auf einen der Beamten gedacht habe. Biese Beurteilung wird dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt nicht gerecht. Bie bloße Weigerung des entwaffneten Sohnes, sich mit dem Gesicht nach der Wand zu kehren - nur soviel unterstellt das Berufungsgericht -, rechtfertigte es nicht, ihm die Zähne auszu- schlagen» OflBHM hat als Zeuge selbst nicht behauptet, daß er sich noch ernstlich bedroht gefühlt hätte,, nachdem der Sohn von PolizeimfeisterBetiHfc in die Ecke gestellt worden.war» Da dem entwaffneten Sohne der Polizeimeister Befliß und die zwei Vollzyigsbeamten des Kreises gegenüberstanden, die notfalls weitere vier Männer zur Hilfe nehmen konnten, kann die Weigerung des Sohnes,- sich mit dem Gesicht nach der Wand zu stellen* in cflHHV ernstliche Befürchtungen, die eine Notwehrhandlung der vom Berufungsgericht unterstellten Art rechtfertigen würden, nicht wohl hervorgerufeh haben» ... Weil das Revisionsgericht von dem ausgehen muß* was das Beruf'ünsgericht unterstellt, läßt sich die Abweisung, der Klage, soweit sie auf Schadensersatz wegen Verlustefe där Zähne gerichtet ist, bei dem gegenwärtigen Sachstand nicht aufrechterhalten« Der Anspruch kann dem Kläger aber auch nicht zugesprochen werden, denn die bloße Ünterstel-. lung eines ihm günstigen Sachverhaltes enthält noch keine tatsächliche Feststellung darüber, ob dem Sohn die Zähne beim Entwinden der Axt ausgeschlagen wurden, was dem Beamten - Rechtmäßigkeit seines Vorgehens im übrigen unterstellt - nicht zu dem Verschulden angerechnet werden könnte, oder erst später, als er sich nicht mit dem Gesicht zur Wand kehrte» Auch in dieser Beziehung bedarf es eindeutiger Feststellungen des Berufungsgerichts, damit die Frage entschieden werden kann, ob *der Kläger, der schuldhaftes Verhalten der Beamten zu beweisen hat, seiT^ ner Beweispflicht genügt hat. Bas Berufungsgericht sagt zwar, ein klares Bild lasse sich jetzt nicht mehr rekonstruieren »Es hat daraus aber nicht die Folgerung gezogen, daß der dem Kläger obliegende Beweis nicht geführt sei, sondern es unterstellt eine Möglichkeit des Geschehens, die bei richtiger Beurteilung den ; Anspruch auf Ersatz der Arzt- und Zahnarztkosten rechtfertigen könnte« Hier muß sich der Tatrichter klar entscheiden» ; .; : -17 - III. Was die einzelnen Klagposten, die der Höhe nach bestritten sind, anlangt, so ist folgendes zu bemerken*. 1. Die Kosten für Instandsetzung der fürklinke und der für kann der Kläger nur ersetzt erlangen, wenn das Aufsprengen der $ür auf einer AmtspflichtVerletzung beruhte, sei es einer solchen des Wohnungsamtes und der Schlichtungsstelle, wenn sie die Zwangsvollstreckung pflichtwidrig geschehen ließen (oben I 3 und 4), sei es der Vollstrecküngsbeamten, wenn sie trotz Verzichtens der Familie (JllB^/zur Zwangsräumung schritten (oben II 1) 2, Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die ärzt- liehe Behandlung der focht er des Klägers ist mit Recht abgewiesen.worden» Frau Ba® ist nach der Behauptung in der Klagschrift von dem Pölizeimeister S3“ schlagen worden» Wenn dieser sich dadurch einer Amts^Vi Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte, so wurde für ihn, der üemeindebeamter ist, nicht der beklagte Landkreis haften» Be^Bl war nicht mit dem Vollzug der Zwangsräumung befaßt, sondern zu dem Schutz der Vollstreckungsbeamten mitgekommen» Daß ein Yö.llzugs-beamter d:es beklagten Kreises der Frau Ba^lVerlet Zungen zugefügt hätte, ist nicht behauptet und nicht bewiesen» Im übrigen wird auf Abschnitt I Ziffer 5 a,E0> verwiesen;. 3c Kosten für die ärztliche Behandlung des Sohnes kann der Kläger allenfalls verlangen, wenn der Vollzug der Zwangsräumung amtspflichtwidrig war (oben I, 3 und 4, II 1) oder wenn seine Verletzungen auf,eine amtspflichtwidrige Mißhandlung durch CflHHi zurück- gehen (oben II 4)» Dafür, daß eine Schwellung unter dem.rechten Auge auf .demselben Schlag beruhte,, der zu dem Verlust der Zähne führte, spricht.die ärztliche Bescheinigung (vgl. die Worte: ’’dadurch auch"). 4» Was von den Arztkosten für den Sohn gilt, gilt auch für die Kosten des Zahnersatzes., 5° Baß der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskost en unbegründet ist, wurde schon oben unter I 1 ausgeführt, '** ' Soweit die Klage mit Becht abgewiesen worden ist, also hinsichtlich der Arztkosten der lochter und der Anwaltskosten, ist die Eevisipn als unbegründet zurück2uweiseno Im übrigen iät das angefocht ne Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( §§ 564 Abs 1, 565 Abs 1 Z2?Q) - Die sem ist auch die Entscheidung Uber die Kosten des Be visionsverfahrens zu überlassen. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die Frage des mitwirkehden Verschuldens der (Jeschädigten zu prüfen und gegebenenfalls zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift in § 829 BUB Stellung zu nehmen haben (vgl Falandt BGB § 829r Anm 4)» Hierzu jetzt schon Ausführungen zu machen hat der Senat keinen Anlaß, da noch nicht feststeht, ob überhaupt Amtshaftungsansprüche auslösen- 19 de Amtspflichtverletzungen schuldhaft begangen worden sind. DroPagendarm Kietschel Dr»Weber Bundesrichter Br»Beyer Dr.Hußla *ist erkrankt. Br ist an der Leistung der Unter-' schrift verhinderte ; . - Br.oPag'endarm