Der Kläger nimmt die Beklagte aus dein Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Ersatz des ihm durch den Das Landgericht hat den IClageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. fassung des Berufungsgerichts, dass den früheren Polizei beamten Hö und eine Amtspflicht zu dem Einschrei- ten gegen die Mitglieder der “Ilaller Räuberbande”, von denen zwei später den Einbruch bei dem Kläger verübt haben Revision verweist dazu auf die bei Lin Die obgelegen habe« setzungen dieser Vorschrift gegeben seien, nicht nur ein-schreiten dürfe• sondern auch einschreiten müsse und dass insoweit für ein verwaltungsmässiges Ermessen überhaupt kein Raum mehr sei* Vielmehr sei mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass nicht nur bei der Auswahl der Mittel, sondern auch schon bei der Entscheidung, ob die Polizei einschreiten wolle, grundsätzlich das "Oppor tunitätsprinzip” gelte. Untätigkeit der Polizei an so schädlich zu werden, dass das Hecht ein Einschreiten fordere, so könne sie sich eben nicht mehr auf ihr "Ermessen" berufen danach von schwerwiegenden Straftaten der "Haller Räuberbande" und insbesondere auch des späteren Mittäters bei dem’ bei den Kläger verübten Einbruch besassen, liess für einen Br messensspielraum bei.der Beantwortung der Frage, ob Liassnahmen gegen die ihnen-bekannten Täter geboten waren, keinen Baum mehr. des "Übermaßes" im Einzelfall als reine Rechtsfrage zu behandeln und "nach sachlichen Gesichtspunkten" durch das Gericht vorzunehraen ist (so anscheinend EGZ 162, 273) oder ob es sich hierbei um eine von der zuständigen Behörde zu entscheidende "reine Ermessensfrage" handelt, deren Nachprüfung im allgemeinen dem Richter entzogen ist (so anscheinend EG in J\7 1939> 239/2407). Nachprüfung enterzogen werden kann, da die Beamten, deren Uhtütigbleiben nicht auf einem nach sachlichen Gesichts-punkten vor genommenen Abwägen des Für und Y/ider, sondern ausschliesslich auf sachwidrigen und rein persönlichen Gründen beruhte, in einem so hohen Hasse fehlsam gehandelt haben, dass ihr Verhalten - wie bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführungen bedarf - mit den an eine ordnungsmässige Polizeiverwaltung zu stellenden An- 3GHZ 1, 368 (394) angeschlossen hat, ist die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht einem Dritten gegenüber obliegt, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Be' amten und der Art des Geschäfts, das er verrichtet, zu beurteilen. Ist der Zweck der spflicht aber nur die Aufrechter haltung der Öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer deutlichen Amtsführung der Beamten so handelt es 'sich nicht um eine dem Beamten einem Brit ten gegenüber obliegende Amtspflicht, selbst wenn durch die bung dieser Amtspflicht mittelbar in die Interes sen Dritter eingegriffen wird. Die Aufgabe, strafbare Handlungen zu verhüten, obliegt der Polizei jedoch nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern bei Straftatbe ständen, die gleichzeitig unmittelbar in den geschützten nicht gehörig nach, so wird dadurch mithin nicht allein eine von der Polizei der Allgemeinheit gegenüber, sondern auch eine von ihr den gefährdeten Einzelnen gegenüber zu erfüllende Pflicht verletzt Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 154, 266 (288), auferlegte Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen als eine ausschliesslich den Belangen der Allgemeinheit dienende Aufgabe bezeichnet wird, und vertritt dazu die Auffassung, dass insoweit die Aufgabe der Polizei nicht anders beurteilt v/erden könne. die der Polizei als eine sich aus ihrer Pflicht zur Gefahren abwehr unmittelbar ergebende Aufgabe obliegt, während für die fcaatsanwaltschaft eine allgemeine unmittelbare Aufgabe Die Revision vertritt unter Berufung auf RGZ 108, 250 und 147, 144/1477 weiter die Auffassung, dass die allgemeine Sicherungspflicht der Polizei und damit auch ihre Pflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen zu dem mindesten solange noch nicht eine Pflicht gegenüber Dritten sondern nur gegen-über der Allgemeinheit darstelle, als noch keine konkrete Beziehung zu einem bestimmten Dritten hervorgetreten sei und der konkret Geschädigte sich aus der Masse der mög- Im vorliegenden Falle sei eine solche konkrete Beziehung zu einem bestimmten Geschädigten noch nicht hergestellt gewesen* Die möglichen Straftaten, welche die den Polizeibeamten bekannten Rechtsbrecher vielleicht begehen würden, hätten sich vielmehr gegen jeden beliebigen Be- Gegend, also gegen einen ganz unbestimmten Kreis von Personen richten können, so dsss eine Pflicht der Beamten nur der Allgemeinheit und nicht So hat das Peichsgericht u„a* die Erfüllung der allgemeinen VerLehrssicherungspflicht unter der Voraussetzung, dass Ausübung öffentlicher Gewalt in irrsge steht, zu den dem Beamten jedem Britten gegenüber obliegenden Amtspflichten gerechnet (PGZ 139, 149/1547) und die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers gegenüber allen Unbeteiligten bejaht, die in den- entsprechend ist auch vom Senat in der Entscheidung BGHZ 1, 388 (395) die Pflicht eines Beamten zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung von Dienst-Kraftfahrzeugen als eine gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, mit dem das Fahrzeug bei seiner missbräuchlichen Verwendung in Berührung Demzufolge muss auch die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen als eine Amtspflicht angesehen wer- den, die gegenüber jedem besteht, dessen Hechtskreis durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet ist. Bas ist immer dann der Pall, wenn die Amtspflicht ein solches Tätigwerdeh eindeutig gebietet, dieses jedoch aus völlig sachfreraden, rein persönlichen und verwerflichen Gründen unterbleibt. Es kann sonach hier nicht zweifelhaft sein, dass die Amtspflicht der Polizeibeamteh zu dem polizeilichen Einschreiten gegen die "Haller Räuberbande” auch dem Kläger gegenüber bestand. 3* Pehl geht weiter die Auffassung der Revision, dass das Verhalten der Polizeibeamten nicht in innerem Zusammen hang mit ihren Obliegenheiten gestanden habe und. dessen kann ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung z0 nicht hergeleitet werden aus einer strafbaren Handlung, die ein Beamter nur bei Gelegenheit des Dienstes, aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten begangen hat (RGZ 104 . Soweit sich hier die Polizei-und Keraner an den Straftaten der1flialler Räuberbande" selbst in strafbarer Weise beteiligt haben Denn entscheidend geht es hier nicht um die Beteiligung der Polizeibeanten an dem Treiben der Bande, sondern darum, dass sie pflichtwidrig gegen das ihnen bekannte Treiben der Bande nicht polizeilich eingeschritten sind Das Unterlassen dieses ihnen durch ihr Amt gebotenen Einschreitens ist aber keineswegs dem privaten Tätig 4o' Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht den ursüch liehen Zusammenhang zwischen der AmtspflichtVerletzung und dem eingetretenen Schaden des Klägers als.gegeben angesehen* Der Auffassung der Revision, dass nicht in $ ausreichender 7,'eise dargetan sei, dass ein Einschreiten der Polizeibeamten gegen die ihnen bekannten Verbrecher den später bei dem heit verhindert haben würde, kann nicht beigepflichtet werden. Zur Bejahung des Kausalzusammenhangs genügt es vielmehr, das3 sich für den Pächter nach gewissenhafter Abwägung des Pür und Wider nach der Lebenser-fahrung ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er praktisch der Gewissheit gleichkommt So gesehen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Hamhaftmachung der den Polizeibeamten bekannten Bandenmitglieder zu deren Inhaftierung geführt haben würde und alsdann der Einbruchsdiebstahl bei dem Kläger unterblieben wäre. Die Vorinstanzen haben somit nach Llassgabe des Art 34 GrundG in Verbindung mit 5 859 BGB zu Recht den gegen die beklagte Polizeibehörde erhobenen Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch d©n am 28.
%
/fo
Pür das Nachschlagewerk*
ITicht für die entliehe Sammlung»
Gesetz: BGB § 839
Rechtssatzs Die Pflicht der Polizei zur Verhütung straf-
*
barer Handlungen ist eine Amtspflicht , die
gegenüber jedem besteht, dessen Rechtskreis durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet ist,
Aktenzeichen: III ZR 204/52
Urteil des BGH vom 30-April 1953 OLG Hamm
I
« #
Verkündet an 30«April 1953
Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle*
In Hamen des Volkes
In den Rechtsstreit
der Polizeibehörde des Regierungsbezirks Detmold* gesetzlich vertreten durch den Polizeiausschuss in Detmold,
Beklagten« Beruf ungskliigerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr*
g.e gen
•den Schuhmachermeister Paul
über
m
Nr
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1953 unter Ifitv/ir-
kung der Bundesrichter Prof. Dr. ileiss. Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. V/eber und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ilamm vom 21. April 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
9
«SV
s/l)
Tatbestand
Bei dem Kläger, der in
bei
ein
Schuhwarengeschäft.betreibt, wurde am 23, März 1950 ein
Einbruchsdiebstahl verübt, bei dem Schuhwären entwendet wurden, deren V/ert hach der Behauptung des Klägers 450 EI
betrug. Ausgeführt wurde der Diebstahl von zwei ilitglie-
• •
dern der in der dortigen Gegend damals berüchtigten sog.
"Haller Räuberbande" namens
und
An
den Straftaten der "Haller Räuberbande" hatten sich bereits
vor dem bei dem Kläger verübten Einbruch die damals ii Dienst der Beklagten stehenden Polizeibeamten
und
beteiligt, indem sie
Diebesgut der Bande
ge
• « # hehlt, ihr“ durch Zurverfügungstellung von Pistolen Vor
schab geleistet und sie auf sonstige Y/eise gedeckt hatten.
♦
%
Der Kläger nimmt die Beklagte aus dein Gesichtspunkt
der Amtspflichtverletzung auf Ersatz des ihm durch den
• •
*
¥
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Voraus-
• • •
Setzungen für eine Amtshaftung nach Uassgabe des § 839 BGB,
♦
Art 34 GrundG nicht gegeben seien. Auch hat die Beklagte den angeblichen Umfang des Schadens in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat den IClageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
i
f
\
i
I
Hit der Revision verfolgt auf Klageabweisung weiter; der
Weisung der Revision*
die Beklagte ihren Antrag
Kläger bittet um Zurück-
. Bntacheidj^s^ttndgi
♦
Die Revision ist nicht begründet«
Die Beklagte bittet
chst um Überprüfung der
A
-U
i\f
fassung des Berufungsgerichts, dass den früheren Polizei
beamten Hö
und
eine Amtspflicht zu dem Einschrei-
ten gegen die Mitglieder der “Ilaller Räuberbande”, von denen zwei später den Einbruch bei dem Kläger verübt haben
Revision verweist dazu auf die bei Lin
Die
obgelegen habe«
denmaier-Iiöhring unter ITr 3 !.Pg) zu § 839 EGB abgedruckte
Entscheidung des Senats vom 11* Juni 1952* In dieser Entscheidung i3t im einzelnen ausgeführts In § 14 PrPVG- habe nicht ein "Begalitätsprinzip” in dem Sinne seinen Ausdruck
r
gefunden, dass die Polizei stets dann, wenn die Voraus-
setzungen dieser Vorschrift gegeben seien, nicht nur ein-schreiten dürfe• sondern auch einschreiten müsse und dass insoweit für ein verwaltungsmässiges Ermessen überhaupt
••
kein Raum mehr sei* Vielmehr sei mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass nicht nur bei der Auswahl der Mittel, sondern auch schon bei der Entscheidung, ob
die Polizei einschreiten wolle, grundsätzlich das "Oppor
tunitätsprinzip” gelte. Die grundsätzliche Anerkennung
des Opportunitätsprinzips, das der Polizei das Recht
einräurat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des " 14
«
PrPVG “nach pflichtmässigem Ermessen” einzugreifen, be-
deute jedoch selbs^verständlich nicht, dass jede Pflicht” der Polizei schlechthin zu verneinen sei. Selbst Brev/s.
der das Opportunitätsprinzip am stärksten vertrete, weise
/ ^
darauf hin, dass das "pflichtmö.ssige Ermessen" der Polizei nicht etwa völlig freie Hand lasse und nicht
in ihr unbeschränktes Belieben stelle, ob sie bei einer zu ihrer Kenntnis gelangenden polizeilichen Ge* fahr eingreifen wolle oder nicht, sondern.von ihr in
jedem Pall ernste sachliche PrUfung und sachliche
polizeiliche Gründe für ihre Entscheidung fordere (Brews, Preussisches Polizeirecht 1. Bd, Allgemeiner
Teil, 5. Aufl 1936 S 47). Auch von allen übrigen Ver-
••
tretern des Opportunitätsprinzips werde anerkannt, dass es Gefahrenfälle gebe, in denen die Polizei einschrei-ten müsse, ohne dass sie sich für ein Untätigbleiben
auf ihr verwaltungsmäßiges Ermessen berufen könne» Die Schranken, durch welche der der Polizei
auf Grund
des Opportunitätsprinzips für ihre Betätigung eingeräumte freie Spielraum abgegrenzt werde, seien gebildet durch die Gefahrenpunkte der "Schädlichkeit" und des
"ÜbermaßesM (so Jellinek, Verwaltungsrecht
1950 ö
O
432)
Ausserhalb dieser Schranken .sei für die Betätigung des Ermessens insofern kein Kaum mehr,' als die Polizei
Oen
seits des Gefahrenpunktes der "Schädlichkeit" einschrei ten müsse, während sie jenseits des Gefahrenpunktes des
"Übermaßes" nicht mehr einschreiten dürfe. Pange die
0
Untätigkeit der Polizei an so schädlich zu werden, dass das Hecht ein Einschreiten fordere, so könne sie sich
eben nicht mehr auf ihr "Ermessen" berufen
*
*
Von den in der genannten Entscheidung aufgestell
ten Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass. Nach diesen Grundsätzen aber kann es nicht zweifelhaft sein dass hier die Polizeibeamten verpflichtet waren, gegen
9
die ihnen bekannten
glieder der"Haller Räuberbande”
9
I
schreiten. Hach dem unstreitigen Sachverhalt war
u.a. seit dem .6« Februar 1950 bekannt, dass der an den
späteren Einbruch bei dem Kläger beteiligte
mit 2 weiteren Tätern einen Binbruchsdiebstahl bei eine»
gewissen
begangen hatte. Br sagte jedoch bei
seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung in der wegen dieses Diebstahls stattfindenden HauptVerhandlung vor dem SchÖf
zu
fengericht in Bielefeld bewusst falsch aus, um helfen, der auch tatsächlich ebenso wie die übrigen Täter
mangels Beweises freigesprochen wurde. Kurz darauf, zwi sehen dem 15. und 20. Februar 1950, erfuhr ausser
auch noch
bei
die Hamen aller an dem Finbruchsdiebstahl beteiligten Täter, Beide unterliessen es je-
doch auch jetzt noch, eine Strafanzeige zu erstatten.
!0ie
bestimmte Kenntnis, die
und L
danach von
schwerwiegenden Straftaten der "Haller Räuberbande" und
insbesondere auch des späteren Mittäters bei dem’ bei den
Kläger verübten Einbruch besassen, liess für einen Br
messensspielraum bei.der Beantwortung der Frage, ob Liassnahmen gegen die ihnen-bekannten Täter geboten waren,
keinen Baum mehr. Für
•I •
die
m
beiden Beamten, zu deren dienst-
lichem Aufgabenbereich als Polizeibeanite die Strafverfolgung von Rechtsbrechern und die Verhütung strafbarer
Handlungen gehörte, konnte bei der gegebenen Sachlage
ein ITichteinschreiten durch keinerlei sachliche und poll
zeimllssige Erwägungen mehr gerechtfertigt werden« Bas ün-tätigbleiben lag vielmehr eindeutig ausserhalb der Ernes-sensgrenze der "Schädlichkeit"« Es war ein Gefahrenzu-stand vorhanden, der den Polizeibeamten ein Tätigwerden zur unbedingten Pflicht machte«
Es braucht deshalb auch hier nicht abschliessend zu der in der erwähnten Entscheidung des Senats aufge-v/orfenen Präge Stellung genommen zu werden, ob die-Peststellung der Ermessensgrenzen der "Schädlichkeit" bezw. des "Übermaßes" im Einzelfall als reine Rechtsfrage zu behandeln und "nach sachlichen Gesichtspunkten" durch das Gericht vorzunehraen ist (so anscheinend EGZ 162, 273) oder ob es sich hierbei um eine von der zuständigen Behörde zu entscheidende "reine Ermessensfrage" handelt, deren Nachprüfung im allgemeinen dem Richter entzogen
ist (so anscheinend EG in J\7 1939> 239/2407). Hier ist
nämlich die Pflicht zu dem Einschreiten ftlr die beteiligten Pclizeibeamten selbst dann zu bejahen, wenn man grundsät lieh die Feststellung der Ermessensgrenzen als eine der richterlichen Nachprüfung im allgemeinen entzogene "reine Ermessensfrage" ansehen würde. Denn hier ist ein Pall gegeben, in dem such eine grundsätzlich der richterlichen
Nachprüfung untzogene Ermessensentscheidung einer solchen
■
Nachprüfung enterzogen werden kann, da die Beamten, deren Uhtütigbleiben nicht auf einem nach sachlichen Gesichts-punkten vor genommenen Abwägen des Für und Y/ider, sondern ausschliesslich auf sachwidrigen und rein persönlichen Gründen beruhte, in einem so hohen Hasse fehlsam gehandelt haben, dass ihr Verhalten - wie bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführungen bedarf - mit den an
eine ordnungsmässige Polizeiverwaltung zu stellenden An-
• * * *
• •
forderungen schlechterdings unvereinbar ist und unter
• • .
keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer
ordnungsmässigen Verwaltung genügt (EGZ 154 > 144/1537 mit
weiteren Nachweisen; BGIIZ 4, 302/3H f7) *
*
• . *
2. Die weitere Präge, ob die von den Polizeibeamten ..
durch Unterlassen ihres Einschreitens gegen die 'Haller Räuberbande" verletzte. Amtspflicht auch dem Kläger als
"Dritten1* im Sinne des 5 339 BGB gegenüber bestand
ist
entgegen der Auffassung der Revision vom Berufungsgericht
ebenfalls mit Recht bejaht worden.
Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140,
der sich der Senat in
424</?27.7 mit v/eiteren ITachv/eisen),
3GHZ 1, 368 (394) angeschlossen hat, ist die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht einem Dritten gegenüber obliegt, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Be' amten und der Art des Geschäfts, das er verrichtet, zu
beurteilen. Dabei ist das Hauptgewicht auf den Zweck zu
legen, dem die Amtspflicht dienen soll. Ist diese dem
Beamten gerade im Interesse einzelner Personen auferlegt
so ist Dritter jeder, dessen Interessen nach der beson
deren Hatur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden.
o
Ist der Zweck der
spflicht aber nur die Aufrechter
haltung der Öffentlichen Ordnung oder
das Interesse
des
Staates an einer
deutlichen Amtsführung der Beamten
so handelt es 'sich nicht um eine dem Beamten einem
Brit
ten gegenüber obliegende Amtspflicht, selbst wenn durch
die
bung dieser Amtspflicht mittelbar in die Interes
sen Dritter eingegriffen wird. Die Aufgabe, strafbare Handlungen zu verhüten, obliegt der Polizei jedoch nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern bei Straftatbe
ständen, die gleichzeitig unmittelbar in den geschützten
* •
Rechtskreis des Binzeinen eingreifen, auch gegenüber den
gefährdeten Einzelnen. Kommt die Polizei dieser Aufgabe
*
nicht gehörig nach, so wird dadurch mithin nicht allein eine von der Polizei der Allgemeinheit gegenüber, sondern auch eine von ihr den gefährdeten Einzelnen gegenüber zu
erfüllende Pflicht verletzt
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 154, 266 (288),
in der die der Staatsanwaltschaft
durch §
152 Abs 2 StPO
auferlegte Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen als eine ausschliesslich den Belangen der Allgemeinheit dienende Aufgabe bezeichnet wird, und vertritt dazu die Auffassung, dass insoweit die Aufgabe der Polizei nicht anders beurteilt v/erden könne. Es kann hier jedoch offen
bleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Y/eise der Aufga benkreis der Staatsanwaltschaft und der der Polizei hin-sichtlich der Verfolgung strafbarer Handlungen verschieden zu beurteilen ist. Denn hier kommt es nicht auf die beiden Behörden obliegende Pflicht zur Strafverfolgung an, sondern
auf die Pflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen
9
die
der Polizei als eine sich aus ihrer Pflicht zur Gefahren
abwehr unmittelbar ergebende Aufgabe obliegt, während für
die
fcaatsanwaltschaft eine allgemeine unmittelbare Aufgabe
9
strafbare Handlungen zu verhüten, nicht besteht, sondern
höchstens in&owe
•? -J-
X U »
als mit der Verfolgung strafbarer Hand
fc>
lungen auch die Verhütung weiterer Straftaten bezweckt wird. Schon insofern ist sonach der Hinweis auf die er wühnte Entscheidung des Reichsgerichts verfehlt.
Die Revision vertritt unter Berufung auf RGZ 108, 250 und 147, 144/1477 weiter die Auffassung, dass die allgemeine Sicherungspflicht der Polizei und damit auch ihre Pflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen zu dem mindesten solange noch nicht eine Pflicht gegenüber Dritten sondern nur gegen-über der Allgemeinheit darstelle, als noch keine konkrete Beziehung zu einem bestimmten Dritten hervorgetreten sei und der konkret Geschädigte sich aus der Masse der mög-
licherweise zu Schädigenden noch nicht herausgehoben habe
.V
9
Im vorliegenden Falle sei eine solche konkrete Beziehung zu einem bestimmten Geschädigten noch nicht hergestellt gewesen* Die möglichen Straftaten, welche die den Polizeibeamten bekannten Rechtsbrecher vielleicht begehen würden, hätten sich vielmehr gegen jeden beliebigen Be-
wohner der betreffenden. Gegend, also gegen einen ganz
unbestimmten Kreis von Personen richten können, so dsss
eine Pflicht der Beamten nur der Allgemeinheit und nicht
%
dem Kläger als einem Mitglied .der zu schützenden Allgemeinheit gegenüber bestanden habe« Dem kann jedoch nicht
zugestimmt werden«. Als dritter, demgegenüber die Pflicht
*i
der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen besteht
»
ist nicht nur derjenige anzusehen, der sich aus der Vielzahl der Gefährdeten bereits durch eine bei ihm vorliegende
besondere Gefährdung
usgelioben ha
0
wie das bei dem
der Entscheidung RGZ 147? 144 zugrunde liegenden Sachvei
halt der Pall war. Der Kreis der "Dritten" ist vielmehr erheblich weiter zu fassen. So hat das Peichsgericht u„a* die Erfüllung der allgemeinen VerLehrssicherungspflicht unter der Voraussetzung, dass Ausübung öffentlicher Gewalt in irrsge steht, zu den dem Beamten jedem Britten gegenüber
obliegenden Amtspflichten gerechnet (PGZ 139, 149/1547) und die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden
Lehrers gegenüber allen Unbeteiligten bejaht, die in den-
0
Bereich des Spiels geraten konnten (RGZ 125? 85/567)
Dem-
entsprechend ist auch vom Senat in der Entscheidung BGHZ 1, 388 (395) die Pflicht eines Beamten zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung von Dienst-Kraftfahrzeugen als eine gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, mit dem das Fahrzeug bei seiner missbräuchlichen Verwendung in Berührung
i
kommen konnte, bestehende Amtspflicht bezeichnet worden. Demzufolge muss auch die Pflicht der Polizei zur Verhütung
strafbarer Handlungen als eine Amtspflicht angesehen wer-
• <
1
.J
$
den, die gegenüber jedem besteht, dessen Hechtskreis durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet ist.
Im vorliegenden Pall kommt in diesem Zusammenhang noch folgendes in Betracht: Alle mitder Ausübung öffentlicher Gewalt betrauten Beamten haben die Amtspflicht, . sich jeden Missbrauche ihres Amtes zu enthalten. Einer missbräuchlichen Amtsausübung kann sich ein Beamter auch dadurch schuldig machen, dass er ein Tätigwerden im Rahmen der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt unterlässt. Bas ist immer dann der Pall, wenn die Amtspflicht ein solches Tätigwerdeh eindeutig gebietet, dieses jedoch aus völlig sachfreraden, rein persönlichen und verwerflichen Gründen unterbleibt. Bass die früheren Polizeibeemten IIÖ0-
und sich insoweit eines Amtsmissbrauchs schul-
dig gemacht haben, bedarf keiner weiteren Erörterung, Bie Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, aber . liegt den Beamten gegenüber .jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (PiGS 1545
220/2377$ 159,23572387).
• •
• «
Es kann sonach hier nicht zweifelhaft sein, dass die Amtspflicht der Polizeibeamteh zu dem polizeilichen Einschreiten gegen die "Haller Räuberbande” auch dem Kläger gegenüber bestand.
201/2087
7
15.6
9
• •
3* Pehl geht weiter die Auffassung der Revision, dass das Verhalten der Polizeibeamten nicht in innerem Zusammen hang mit ihren Obliegenheiten gestanden habe und. die Beamten somit nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ge-handelt hätten. Es ist zwar richtig, dass die Handlung eines Beamten, die nur äusserlich mit seinen dienstlichen Aufgaben zusammenhängt, aber in keiner inneren Beziehung
zu seinen amtlichen Befugnissen und seinen Amtspflichten
steht, keine Amtspflichtverletzung darstellt-. Infolge-
dessen kann ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung z0 nicht hergeleitet werden aus einer strafbaren Handlung, die ein Beamter nur bei Gelegenheit des Dienstes, aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen
Obliegenheiten begangen hat (RGZ 104
9
105
250/2527?
159,
beamten I
« M Jfl
. Soweit sich hier die Polizei-und Keraner an den Straftaten der1flialler
Räuberbande" selbst in strafbarer Weise beteiligt haben
(als Hehler etc»), mag daher offen bleiben, ob es sich dabei um ein "rein privates Unternehmen" gehandelt hat. Denn entscheidend geht es hier nicht um die Beteiligung der Polizeibeanten an dem Treiben der Bande, sondern darum, dass sie pflichtwidrig gegen das ihnen bekannte
Treiben der Bande nicht polizeilich eingeschritten sind Das Unterlassen dieses ihnen durch ihr Amt gebotenen
Einschreitens ist aber keineswegs dem privaten Tätig
l —
l
•••
bereich der Beamten zuzurechnen, sondern es handelt
sich dabei um ein Geschehen, das ausschliesslich den
dienstlichen Aufgabenkreis der Beamten berührt. Dem
hier entscheidenden Verhalten der Polizeibearaten fehlte
%
es also keineswegs an der notwendigen inneren Beziehung zu ihren dienstlichen Obliegenheiten«.
4o' Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht den ursüch
liehen Zusammenhang zwischen der AmtspflichtVerletzung und dem eingetretenen Schaden des Klägers als.gegeben
angesehen* Der Auffassung der Revision, dass nicht in $
• • •
ausreichender 7,'eise dargetan sei, dass ein Einschreiten der Polizeibeamten gegen die ihnen bekannten Verbrecher den später bei dem
heit verhindert haben würde, kann nicht beigepflichtet
werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es zur
verübten Einbruch mit Sicher
*
*
i
»
{
;
■ M
12
I
%
Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem massgeblichen Verhalten der Beamten und dem Schaden nicht erforderlich ist, dass jede andere Möglichkeit mit denkgesetzlicher Hotwendigkeit ausgeschlossen ist. Zur Bejahung des Kausalzusammenhangs genügt es vielmehr, das3 sich für den Pächter nach gewissenhafter Abwägung des Pür und Wider nach der Lebenser-fahrung ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er praktisch der Gewissheit gleichkommt
(HGZ 102, 316/5217} 155, 38/? 07i BGIIZ 7, 116/1207).
So gesehen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Hamhaftmachung der den Polizeibeamten bekannten Bandenmitglieder zu deren Inhaftierung geführt haben würde und alsdann der Einbruchsdiebstahl bei dem Kläger unterblieben wäre.
. Da die Polizeibeamten ihrer Amtspflicht bewusst zuwider gehandelt haben, ihnen mithin Vorsatz zur Last
fäll
0 o
brauchte nicht geprüft zu werden, ob und gege
benenfalls in welcher Weise und in welchem Ümfang der IClä ger anderweit Ersatz wegen seines Schadens zu erlangen
vermag
839 Abs 1 Satz 2 BGB)
9
Die Vorinstanzen haben somit nach Llassgabe des Art 34 GrundG in Verbindung mit 5 859 BGB zu Recht den gegen die beklagte Polizeibehörde erhobenen Anspruch
des Klägers auf Ersatz des ihm durch d©n am 28. März
• •
1950 verübten Einbruch zügefügten Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
• •
9
9
- 13
l.»*»
Die Kosten der unbegründeten Revision hat die Beklagte gemäss § 97 ZPO zu tragen.
Heiß
Dr. Pagendarm
•Rietschel
Dr
I* ll
eber
.Dr olVreft