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BGH · III ZR 204/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 204/13

Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenann-

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchlickRemmertbeklagenZPORevisionszulassungsgrundBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/13
vom 26. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 -1-11 U 88/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
1	Ein	Revisionszulassungsgrund	(§	543	Abs.	2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.
Die Abweisung der Klage des Klägers zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegenüber dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt geltend gemachten Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber der die Beschwerde vergeblich versucht, einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenann-
 
ten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, Slg. 2010, 1-8178 Rn. 84 ff, 102 ff).
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 -505/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 -1-11 U 88/11 -