November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. September 2010 -1 BvR 2649/06, juris Rn. 25) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/10 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 29. September 2010 -1 BvR 2649/06, juris Rn. 25) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 07.10.2009 -20 905/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 10.08.2010 - 5 U 985/09 -