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BGH · III ZR 204/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 204/05

Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes- Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ 1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerfreie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Ähnliches gilt für die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe- Davon kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin günstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Hein-richs, BGB, 65. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden wäre. Ob sich die Verkäuferin auch bei einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das Berufungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Einzelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 19 BNotO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/05
vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 - 4U 121/02- wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 188.217,60 € (161.451,60 € + 26.766 €)
Gründe:
1	Eine	Zulassung	der	Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
 der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	von	der	Beschwerde	unter	Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-
gerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ 1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerfreie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar zu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen
 
Anwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die Mitbeurkundung der Baupläne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat bereits im Urteil vom 3. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Infolgedessen wäre jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt P. , weil er im Termin die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu erheben. Der von Rechtsanwalt P. entworfene Vertragstext genügte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen.
3	2.	Ähnliches	gilt	für	die	Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin geführten Vorprozesses gegen die Verkäuferin. Im Hinblick auf die nur subsidiäre Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist der Geschädigte gehalten, auch nur möglich erscheinende anderweitige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen begründet daher Schadensersatzansprüche gegen den mandatierten Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann, wenn die Prozessführung unvertretbar erscheint (vgl. dazu Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 113, 167). Davon kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin günstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Hein-richs, BGB, 65. Aufl., §280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend BGHZ 85, 252, 261 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2024), kommt es deswegen ebenso wenig an.
 
4	3.	Zu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht
 schließlich eine grundlegende Verkennung der Kausalität bei der Schadensberechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte den Aufwendungen der Klägerin (Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert in Gestalt des Hausgrundstücks gegenüber gestanden. Nach der tatsächlichen Entwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum grundsätzlich als Schadensposten zu berücksichtigen. Ob sich die Verkäuferin auch bei einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das Berufungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Einzelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen.
Schlick	Wurm	Kapsa
 Galke
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -