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BGH · III ZR 203/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 203/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Die Zielsetzung des Übergabevertrags beschränkte sich nicht auf die Regelung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Nachdem der Beklagte sich durch den Verkauf erhebliche Barmittel verschafft hat, ist nach S 242 BGB ein weiterer Zahlungsaufschub nicht mehr gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 242 BGB
BGBBerufungsgerichtverkaufenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 203/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Johann
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. und Dr. MIHP ~
gegen
 Sieglinde S !■■■■ •
WMHH^-von-EflBBBSi-Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Will
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 30. Juni 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1987 - 20 U 5807/86 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM.
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Zielsetzung des Übergabevertrags beschränkte sich nicht auf die Regelung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Durch die Vereinbarung der Zahlung an die Klägerin wollten die Vertragspartner auch einen gerechten Ausgleich im Verhältnis zur Klägerin schaffen. Dieser Vertragszweck erfordert nach dem Verkauf des Hofs eine Änderung des vereinbarten Zahlungs Zeitpunkts. Nach den - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen des Landgerichts wurde die Stundung bis zu dem 31.12.1990 nur vereinbart, um dem Beklagten die Möglichkeit zu bieten, den Hofbetrieb ohne wirtschaftlichen Druck weiterführen zu können. Nachdem der Beklagte sich durch den Verkauf erhebliche Barmittel verschafft hat, ist nach S 242 BGB ein weiterer Zahlungsaufschub nicht mehr gerechtfertigt.
Auch die Ablehnung der Zeugenvernehmung Pleß war nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht brauchte der behaup-
 
teten späteren Äußerung der Mutter der Parteien für die wertende Entscheidung gemäß § 242 BGB keine erhebliche Bedeutung beizu demessen.
Krohn		Kroner		Boujong
	Halstenberg		Rinne