- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Straße H Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine dem beklagten Land zuzurechnende Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nicht schlüssig vorgetragen, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Dem Vorbringen des Klägers kann nicht hinreichend entnommen werden, daß der Regierungspräsident in (obere Wasserbehörde) objektiv amtspflichtwidrig den Planfeststellungsbeschluß vom 23. Soweit der Kläger geltend macht, durch diesen Beschluß sei eine fehlerhafte Grundkonzeption, nämlich die Errichtung lediglich zweier Siele, für alle folgenden Bewässerungsmaßnahmen festgelegt worden, muß er sich folgendes entgegenhalten lassen: Die Ent- und Bewässerungsverhältnisse in dem fraglichen Gebiet sind schwierig. Dessen hätte es jedoch bedurft, zu demal der Kläger - ebenso wie eine Reihe sonstiger Betroffener - im Planfeststellungsverfahren seine Einwendungen zurückgenommen und auch den Planfeststellungsbeschluß nicht angefochten hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß diese Prognose aus damaliger Sicht für den - von dem Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde - beratenen Regierungspräsidenten erkennbar falsch war. Der Kläger ist bereits durch eine Verfügung des Landgerichts und durch dessen Urteil darauf hingewiesen worden, daß sein Vortrag ergänzungsbedürftig sei.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 203/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Adolf N / Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Straße H dieser vertreten durch die Bezirksregierung in Ll A0 d# HM (f, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Will 2 23 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1986 - 16 U 126/85 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.836 DM. 3 3? Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine dem beklagten Land zuzurechnende Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB; Art. 34 GG) nicht schlüssig vorgetragen, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Dem Vorbringen des Klägers kann nicht hinreichend entnommen werden, daß der Regierungspräsident in (obere Wasserbehörde) objektiv amtspflichtwidrig den Planfeststellungsbeschluß vom 23. September 1970 erlassen hat. Soweit der Kläger geltend macht, durch diesen Beschluß sei eine fehlerhafte Grundkonzeption, nämlich die Errichtung lediglich zweier Siele, für alle folgenden Bewässerungsmaßnahmen festgelegt worden, muß er sich folgendes entgegenhalten lassen: Die Ent- und Bewässerungsverhältnisse in dem fraglichen Gebiet sind schwierig. Im Planfeststellungsverfahren ist (zu demindest) eine Planungsalternative (Anlegung von sieben Sielen) diskutiert worden; diese war aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur unter Schwierigkeiten zu verwirklichen. Der durch einen Diplom-Ingenieur beratene und auch selbst sachkundige Kläger (er hat im Flurbereinigungsverfahren bei der Erstellung eines Entwässerungskonzepts mitgeholfen) hat in den Tatsacheninstanzen nicht sub- 4 stantiiert vorgetragen, daß der Regierungspräsident sein Planungsermessen sachwidrig oder fehlerhaft ausgeübt hat. Dessen hätte es jedoch bedurft, zu demal der Kläger - ebenso wie eine Reihe sonstiger Betroffener - im Planfeststellungsverfahren seine Einwendungen zurückgenommen und auch den Planfeststellungsbeschluß nicht angefochten hat. Der Planfeststellungsbeschluß geht davon aus, daß die Be- und Entwässerungsverhältnisse in dem fraglichen Gebiet durch die Folgemaßnahmen, deren Planung im einzelnen gesonderten Verfahren Vorbehalten war, verbessern würden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß diese Prognose aus damaliger Sicht für den - von dem Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde - beratenen Regierungspräsidenten erkennbar falsch war. Auch die nachfolgenden Planungsverfahren haben in dieser Hinsicht nichts ergeben, wie schon das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat. Der Kläger ist bereits durch eine Verfügung des Landgerichts und durch dessen Urteil darauf hingewiesen worden, daß sein Vortrag ergänzungsbedürftig sei. Hiernach kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche nicht mehr an. 5 Jt? 2. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff entfallen schon, weil nach den Ausführungen zu 1) objektiv kein Planungsfehler einer Landesbehörde und damit keine rechtswidrige Maßnahme, die dem beklagten Land zugerechnet werden könnte, vorliegt. 3. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Krohn Kroner Boujong Werp Rinne