Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Engelhardt am 10. Juli 1981 (aaO) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Antrag des Klägers vom 27. September 1966 hätte genehmigt werden müssen und demgemäß zu prüfen war, wann dem Kläger ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten die Baugenehmigung und die weiteren Genehmigungen (bei ordnungsgemäßer zügiger Bearbeitung) hätten erteilt werden müssen und ab welchem Zeitpunkt er diese Genehmigungen ausgenutzt hätte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das Landratsamt die Baugenehmigung für die Wasch- und Toilettenanlage gemäß dem Antrag vom 27. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Prüfung, welche Zeit eine ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung der Antrag des Klägers benötigt haben würde, auch die durch die gesetzlich gebotene Beteiligung der Vertreter der öffentlichen Belange (Gemeinde, Polizei-, Naturschutz- und Wasserbehörden) aufgewendete Zeit berücksichtigt. Ob allerdings die vom Berufungsgericht angenommene Zeitspanne von mehr als 2 1/2 Jahren - es rechnet erst ab Februar 1967, dem Eingang des Antrags beim Landratsamt - noch als "ordnungsgemäße und zügige" Bearbeitung bezeichnet werden kann, mag zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß selbst dann, wenn die Baugenehmigung Ende 1968 erteilt worden wäre - ein früherer Zeitpunkt scheidet aus - der Kläger von dieser Genehmigung mangels einer geordneten Bauplanung und Bauleitung des Vorhabens keinen früheren Gebrauch hätte machen können als er es schließlich von der erteilten Genehmigung getan habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spreche dafür, daß 50 Stellplätze im Mai 1970 bereits angelegt gewesen seien und der Bau des Toilettengebäudes sich um zwei Jahre verschoben habe, weil der Kläger das Vorhaben nicht sachgerecht vorbereitet habe. Die dagegen vom Kläger erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Schließlich hat das Berufungsgericht die Klage auch deswegen scheitern lassen, weil der Kläger von einer rechtzeitig erteilten Genehmigung einen sachv/idrigen Gebrauch gemacht haben würde, so daß sein Vorhaben hätte stillgelegt werden müssen. Die Revision des Klägers gegen das seine Klage abweisende Berufungsurteil muß daher erfolglos bleiben.
Z BUNDESGERICHTSHOF in zr 203/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kraftfahrzeug- und Schweißermeister Karl Straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. SBIB - gegen Verbandsgemeinde Bad t vertreten durch ihren Verbandsbürgermeister, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. straße und 2 Z Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Engelhardt am 10. April 1936 gemäß § 55^+ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom Oktober 198^ - 5 U 1120/81 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 189.000,— DM. Gründe : 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 55^+ b ZPO). Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinen Urteilen vom 17. Mai 1979 (III ZR 102/77) und vom 9. Juli 1981 (III ZR 30/80) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der in ihnen dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von der Revision herausgestellten Fragen bedürfen keiner rechtsgrundsätzlichen Beantwortung. 2. Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Entsprechend dem Senatsurteil vom 9. Juli 1981 (aaO) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Antrag des Klägers vom 27. September 1966 hätte genehmigt werden müssen und demgemäß zu prüfen war, wann dem Kläger ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten die Baugenehmigung und die weiteren Genehmigungen (bei ordnungsgemäßer zügiger Bearbeitung) hätten erteilt werden müssen und ab welchem Zeitpunkt er diese Genehmigungen ausgenutzt hätte. Für einen im Vergleich zu dem tatsächlichen Verlauf beim Kläger eingetretenen Verzögerungsschaden hätte die Beklagte einzustehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das Landratsamt die Baugenehmigung für die Wasch- und Toilettenanlage gemäß dem Antrag vom 27. September 1966 am 1. Oktober 1969, ohne Auflagen oder Bedingungen, hätte erteilen müssen. Es führt die verhältnismäßig lange Bearbeitungszeit u.a. auf die Beteiligung der Gemeinde, der Ortspolizeibehörde, der Kreispolizeibehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde am Genehmigungsverfahren zurück. Entgegen der Revision ist das im Ansatz nicht zu beanstanden. Nach § 99 Abs. 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie schafft nicht ein subjektiv öffentliches Recht für den Bauherrn, sondern sie stellt die Erklärung der zuständigen Behörde dar, daß dem beabsichtigten Bauen nach dem zur Zeit der Entscheidung gelten- - U - z den öffentlichen Recht Hindernisse nicht entgegenstehen (BGHZ 60, 112, 115). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei der Prüfung, welche Zeit eine ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung der Antrag des Klägers benötigt haben würde, auch die durch die gesetzlich gebotene Beteiligung der Vertreter der öffentlichen Belange (Gemeinde, Polizei-, Naturschutz- und Wasserbehörden) aufgewendete Zeit berücksichtigt. Diese Betrachtungsweise steht nicht im Gegensatz zu den vorausgegangenen Senatsentscheidungen oder dem landgerichtlichen Grundurteil. Ob allerdings die vom Berufungsgericht angenommene Zeitspanne von mehr als 2 1/2 Jahren - es rechnet erst ab Februar 1967, dem Eingang des Antrags beim Landratsamt - noch als "ordnungsgemäße und zügige" Bearbeitung bezeichnet werden kann, mag zweifelhaft sein. Doch bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß selbst dann, wenn die Baugenehmigung Ende 1968 erteilt worden wäre - ein früherer Zeitpunkt scheidet aus - der Kläger von dieser Genehmigung mangels einer geordneten Bauplanung und Bauleitung des Vorhabens keinen früheren Gebrauch hätte machen können als er es schließlich von der erteilten Genehmigung getan habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spreche dafür, daß 50 Stellplätze im Mai 1970 bereits angelegt gewesen seien und der Bau des Toilettengebäudes sich um zwei Jahre verschoben habe, weil der Kläger das Vorhaben nicht sachgerecht vorbereitet habe. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger die Arbeiten seit Mai 1970 nur deshalb in eigener Regie durchgeführt habe, weil er dazu (wegen der Hochkonjunktur) keinen bereiten Unternehmer gefunden habe. Ein von der Beklagten zu ersetzender Verzögerungsschaden könne daher nicht festgestellt werden. Die dagegen vom Kläger erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Schließlich hat das Berufungsgericht die Klage auch deswegen scheitern lassen, weil der Kläger von einer rechtzeitig erteilten Genehmigung einen sachv/idrigen Gebrauch gemacht haben würde, so daß sein Vorhaben hätte stillgelegt werden müssen. Diese in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung wird vergeblich von der Revision angegriffen. Einen durchgreifenden Rechtsfehler vermag sie nicht aufzuzeigen. Weder das Vorbringen des Klägers noch die Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen einer faktischen Bausperre zu begründen. Die Revision des Klägers gegen das seine Klage abweisende Berufungsurteil muß daher erfolglos bleiben. Krohn Boujong Engelhardt Kroner Hai stenberg