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BGH · in zr 205/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 205/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. 1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt,insofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Moder- Bei der Beeinträchtigung von Anlieger-Gewerbebetrieben durch Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn oder eines Straßentunnels dienen, setzt der Senat jedoch die Opfergrenze niedriger an und stellt darauf ab, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist. Diese Unterscheidung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Verkehrsbedeutung einer U-Bahn oder des Straßentunnels über den Bereich der untertunnelten Straße weit hinausreicht. Das Berufungsgericht verneint eine Enteignung mit der Begründung, der Stadt könne allenfalls ein Unterlassen vorgeworfen werden, welches darin bestehe, für den Fußgängerverkehr von der P^^H^-B^P-Straße hier nicht Für die Frage, ob sich die Baumaßnahmen enteignend auf den Gewerbebetrieb der Klägerin ausgewirkt haben, ist daher - wie oben dargelegt - darauf abzustellen, ob die Folgen der Baumaßnahmen für die Klägerin nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihr - auch bei Beachtung der bei Herstellung einer Anliegerstraße hoch anzusetzenden Opfergrenze -eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr züzu demuten ist. Zudem muß sich die Klägerin anrechnen lassen, daß sie in der Zeit vom 4. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Arbeiten seien ihr von der Stadt”aufgezwungen” worden (vgl. Es läßt sich schließlich nicht feststellen, daß die Klägerin bei der Durchführung der Arbeiten in einer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletztenden Weise belastet worden ist. Unter diesen Umständen muß es daher als ausgeschlossen angesehen werden, daß die Klägerin eine unter enteignungs- (oder aufopferungs-)rechtlichen Gesichtspunkten unzu demutbare Einbuße erlitten hat. Ihre Revision gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts muß daher erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FolgeEinbußeStadtStraßeArbeitZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 205/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Karl	GmbH	&	Co.	KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Firma	Textil-	Handels-	und	Verwaltungs-GmbH,^
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann Am	Tor	4,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die Stadt K	,
vertreten durch den Magistrat, St
1, Rathaus, K<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Adolf II. Instanz:	O^^^straße	15,	Ki
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom ^.Oktober 1982 - 14 U 175/81 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM.
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt,insofern mit dem Schicksal der Straße verbunden ist, als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Moder-
 
nisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden muß. Bei der Beeinträchtigung von Anlieger-Gewerbebetrieben durch Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn oder eines Straßentunnels dienen, setzt der Senat jedoch die Opfergrenze niedriger an und stellt darauf ab, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist. Diese Unterscheidung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Verkehrsbedeutung einer U-Bahn oder des Straßentunnels über den Bereich der untertunnelten Straße weit hinausreicht. Daher tritt in diesen Fällen bei Einbußen des Anliegers der Charakter eines im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers stärker hervor (BGHZ 83, 61, 65 m.w.Nachw.).
Diese Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner über den Einzelfall hinausreichenden Fortentwicklung.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde im Zuge der Umgestaltung des Berndorfer Tores der am Geschäftshaus der Klägerin vorbeiführende Fußweg von der
P^BBBBfe-B^^-Straße beseitigt, die alte Fußgängerver-
*
bindung wurde gesperrt. Das Geschäftshaus der Klägerin konnte nur noch auf Umwegen durch einen Nebeneingang betreten werden. Dieser Zustand dauerte vom A. Juli 1979 bis zu dem 30. Oktober 1979.
Das Berufungsgericht verneint eine Enteignung mit der Begründung, der Stadt könne allenfalls ein Unterlassen vorgeworfen werden, welches darin bestehe, für den Fußgängerverkehr von der P^^H^-B^P-Straße hier nicht
-so
 
einen Ersatzweg durch die Baugrube eröffnet zu haben. Diese Betrachtungsweise wird zu Recht von der Revision gerügt. Das für die Annahme eines enteignenden Eingriffs erforderliche positive Tun der Stadt kann zwanglos in der Durchführung der Gesamtbaumaßnahme, zu demindest aber in der Sperrung der Fußgängerverbindung von der P] ^•-B^^-Straße her gefunden werden.
Gleichwohl erweist sich die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs durch das Berufungsgericht im Ergebnis als zutreffend.
Der BPlatz hatte wegen des Zusammentreffens von insgesamt sieben Straßen, darunter einer Bundesstraße, für die Verkehrsführung sowohl inner- als auch überörtliche Bedeutung. Durch die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs auf eine besondere Trasse und die gesonderte Führung des Fußgängerverkehrs (Tunnel und Fußgängerzone) sollte die verkehrstechnische Lage des innerstädtischen Bereichs verbessert und der Durchgangsverkehr erleichtert werden. Für die Frage, ob sich die Baumaßnahmen enteignend auf den Gewerbebetrieb der Klägerin ausgewirkt haben, ist daher - wie oben dargelegt - darauf abzustellen, ob die Folgen der Baumaßnahmen für die Klägerin nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihr - auch bei Beachtung der bei Herstellung einer Anliegerstraße hoch anzusetzenden Opfergrenze -eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr züzu demuten ist. Diese Frage kann schon jetzt verneint werden.
Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, sie habe infolge der Umbauarbeiten am B^HBBBBIH^Platz einen Verlust von 214.122 DM erlitten. In dieser etwa zweijährigen Umbauzeit ist die Klägerin als Anliegerin jedoch nur vom
 
4. Juli 1979 bis zu dem 30. Oktober 1979 unmittelbar betroffen worden. Bei der Ermittlung der erlittenen Einbuße muß zunächst beachtet werden, daß der Gewerbeanlieger die Folgen einer Anpassung an die innerstädtischen Bedürfnisse grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat. Zudem muß sich die Klägerin anrechnen lassen, daß sie in der Zeit vom 4. Juli 1979 bis zu dem 30. Oktober 1979 den Rohbau für den Unterbau ihres Geschäftshauses errichtet und dabei den Bürgersteig benutzt hat. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Arbeiten seien ihr von der Stadt”aufgezwungen” worden (vgl. Senatsurteil v. 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = Betrieb 1983, 1425).
Es läßt sich schließlich nicht feststellen, daß die Klägerin bei der Durchführung der Arbeiten in einer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletztenden Weise belastet worden ist.
Unter diesen Umständen muß es daher als ausgeschlossen angesehen werden, daß die Klägerin eine unter enteignungs- (oder aufopferungs-)rechtlichen Gesichtspunkten unzu demutbare Einbuße erlitten hat. Ihre Revision gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts muß daher erfolglos bleiben.
Krohn	Kröner	Boujong
 Halstenberg
Werp