Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stellte einen Spielfilm mit dem Titel her, den sie der am 1. Februar 1975 überein, eine von der Staatskasse an die Klägerin als Produzentin des Films zu zahlende Entschädigung wegen unberechtigter Beschlagnahme unter sich zu teilen. Mit der Klage hat die Klägerin die Auszahlung anteiliger Einspielergebnisse und Auskunft über den Verbleib von Filmkopien begehrt. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 16. Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. 1. Nach § 13 Abs. 2 StrEG ist der Anspruch auf Entschädigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht übertragbar. Dies ist auch der Grund dafür, daß das Verbot gleichermaßen für die Entschädigung wegen Freiheitsentzuges sowie wegen Beschlagnahme gelten soll (vgl. Diese Gründe erfordern jedoch nicht, § 13 Abs. 2 StrEG auch auf die hier vorliegende Teilungsabrede anzuwenden. Vielmehr war hier ein solches Interesse der Gemeinschuldnerin bereits von vornherein gegeben, so daß eine weitere Beeinträchtigung der Strafrechtspflege aufgrund der Teilungsabrede nicht zu befürchten ist. Bei Beschlagnahme des Films verlagerte sich nunmehr notwendigerweise das gemeinsame Interesse auf eine baldige Aufhebung der Beschlagnahme und eine Das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Entschädigungssumme ergibt sich daraus, daß es sich hierbei um ein Surrogat für die verhinderte Filmverwertung handelt und sie aufgrund der vereinbarten Teilung der Einspielergebnisse billigerweise eine Beteiligung an diesem Surrogat erwarten darf.Da somit diese Teilungsabrede kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse Dritter an den strafrechtlichen Verfahren begründet, sondern nur Ausdruck der ohnehin gegebenen wirtschaftlichen Interessenlage ist, steht sie nicht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 StrEG. Es erscheint vielmehr sachgerecht, daß solche Personen, die bereits vor der Beschlagnahme die betroffene Sache gemeinsam nutzten und die sich aufgrund ihrer Nutzungsvereinbarung nunmehr über die Verteilung der Entschädigung für die Beschlagnahme einigen müssen, eine Teilungsvereinbarung treffen dürfen. 2. Hinsichtlich des Antrags auf Auskunft über den Stand und den Verlauf des Entschädigungsverfahrens hat das Berufungsgericht das erforderliche Rechtsschutzinteresse verneint, da der Beklagte diesem Verfahren beitreten und dann selbst in die Verfahrensakten Einblick nehmen könne. Bei einem Auskunftsbegehren als einer Form der Leistungsklage ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis schon aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs und der Tatsache, daß der Auskunftsberechtigte sich nicht auf einfacherem und billigerem Wege die ihm zustehenden Informationen beschaffen kann. Auf die Einleitung anderweitiger gerichtlicher Schritte darf er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verwiesen werden (vgl BGH Urt. v. Auch hinsichtlich dieses Punktes war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhand lung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung der Sache die Wirksamkeit der Teilungsabrede feststellen sollte, könnte auch ein Auskunftsanspruch des Beklagten
st Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StrEG § 13 Abs. 2 Zur Frage der Anwendung von § 13 Abs. 2 StrEG auf eine Abrede, in der der Entschädigungsberechtigte einem Dritten verspricht, mit ihm die Entschädigungssumme zu teilen. BGH, Urt. v. 28. Januar 1982 - III ZR 203/80 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 205/80 URTEIL Verkündet am 28. Januar 1982 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. KfJd^Bstraße Vermögen der Firma Gl & Co. KG, Joseph als Konkursverwalter für das Produktions- und Vertriebs-GmhH - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Firma H G.C. KrW & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dietrich K] Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Steffen, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung auch hinsichtlich der Anträge 1, 2 und 3 der Widerklage (Berufungsurteil S. 4/5) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stellte einen Spielfilm mit dem Titel her, den sie der am 1. Juli 1978 in Konkurs gefallenen Gemeinschuldnerin zur Auswertung überließ. In dem hierüber geschlossenen Verleihvertrag vom 15. Juni 1973 vereinbarten die Beteiligten, die Einspielerlöse zwischen sich aufzuteilen. In der Folge wurde der Film u.a. in Berlin, Hamburg und Stuttgart beschlagnahmt. Nachdem die Beschlagnahme in Berlin aufgehoben worden war, kamen die Klägerin und die Gemeinschuldnerin am 16. Januar/6. Februar 1975 überein, eine von der Staatskasse an die Klägerin als Produzentin des Films zu zahlende Entschädigung wegen unberechtigter Beschlagnahme unter sich zu teilen. Die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich ihrerseits, sich an den Rechtsverfolgungskosten der Klägerin zur Hälfte zu beteiligen. Nachdem die Gemeinschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, kündigte die Klägerin die Vereinbarung vom 16. Januar/6. Februar 1975 fristlos. Mit der Klage hat die Klägerin die Auszahlung anteiliger Einspielergebnisse und Auskunft über den Verbleib von Filmkopien begehrt. Insoweit ist der Rechtsstreit bereits abgeschlossen. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 16. Januar/6. Februar 1975 unbeschadet der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wirksam sei, und verlangt Auskunft über den Stand und den Verlauf des von der Klägerin angestrengten Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Films hilfs- weise hat er Zahlung verlangt. Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Hauptanträge zur Widerklage weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die streitige Vereinbarung vom 16. Januar/6. Februar 1975 wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157 - StrEG) für nichtig. Die getroffene Teilungsabrede verstoße zwar nicht direkt gegen das darin enthaltene Abtretungsverbot; sie falle aber als Umgehungsversuch gleichwohl darunter, da sie mit einer anderen Rechtsform zu erreichen versuche, was das Gesetz verhindern wolle. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Nach § 13 Abs. 2 StrEG ist der Anspruch auf Entschädigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht übertragbar. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nur die Übertragung des Entschädigungsanspruchs ausgeschlossen. Eine Teilungsabrede bezüglich der zu zahlenden Entschädigungssumme fällt nicht unter diesen Wortlaut; denn sie läßt die Person des Anspruchsberechtigten unberührt. Wie dem Berufungsgericht jedoch zuzugeben ist, kommt eine erweiternde Auslegung des § 13 Abs. 2 StrEG in bezug auf solche Rechtsgeschäfte in Betracht, die die gleichen praktischen Auswirkungen wie eine Anspruchsübertragung haben und die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ebenfalls verhindert werden sollen. Für die vorliegende Teilungsabrede sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Als gesetzgeberischer Grund für das Ubertragungsver« bot in § 13 Abs. 2 StrEG werden in den Motiven zwei Ziele genannt. Einmal soll der Anspruch persönlichkeitsgebunden und vor Pfändungen geschützt bleiben (BT-Drucks. Vl/460 S. 9). Ferner soll zu dem Schutz der Strafrechtspflege ein wirtschaftliches Interesse Dritter am Ausgang des Strafverfahrens und des Entschädigungsverfahrens möglichst ausgeschaltet und ihre Einflußnahme vermieden werden. Dies ist auch der Grund dafür, daß das Verbot gleichermaßen für die Entschädigung wegen Freiheitsentzuges sowie wegen Beschlagnahme gelten soll (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 9. Dezember 1970, S. 4707 f). Diese Gründe erfordern jedoch nicht, § 13 Abs. 2 StrEG auch auf die hier vorliegende Teilungsabrede anzuwenden. Die Pfändbarkeit des Anspruchs oder eine vergleichbare Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Berechtigten wird durch die Teilungsabrede nicht herbeigeführt. Der Berechtigte bleibt vielmehr unbeschränkter Inhaber des Anspruchs. Im vorliegenden Fall tritt auch im Innenverhältnis keine Bindung ein; denn in der Teilungsabrede ist vereinbart, daß die Klägerin in jeder Phase des Entschädigungsverfahrens ohne vorherige Rückfrage einen Vergleich schließen darf. Im vorliegenden Fall schafft die Teilungsabrede auch kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse Dritter am Ausgang des Strafverfahrens oder des Entschädigungsverfahrens. Vielmehr war hier ein solches Interesse der Gemeinschuldnerin bereits von vornherein gegeben, so daß eine weitere Beeinträchtigung der Strafrechtspflege aufgrund der Teilungsabrede nicht zu befürchten ist. Die Klägerin als Produzentin des beschlagnahmten Films und die Gemeinschuldnerin als Verleiherin hatten bereits zuvor ein gemeinsames Interesse an der Verwertung des Films begründet, da sie die Einspielergebnisse untereinander aufgeteilt hatten. Bei Beschlagnahme des Films verlagerte sich nunmehr notwendigerweise das gemeinsame Interesse auf eine baldige Aufhebung der Beschlagnahme und eine S4 möglichst hohe Entschädigungssumme. Das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Entschädigungssumme ergibt sich daraus, daß es sich hierbei um ein Surrogat für die verhinderte Filmverwertung handelt und sie aufgrund der vereinbarten Teilung der Einspielergebnisse billigerweise eine Beteiligung an diesem Surrogat erwarten darf. Da somit diese Teilungsabrede kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse Dritter an den strafrechtlichen Verfahren begründet, sondern nur Ausdruck der ohnehin gegebenen wirtschaftlichen Interessenlage ist, steht sie nicht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 StrEG. Es erscheint vielmehr sachgerecht, daß solche Personen, die bereits vor der Beschlagnahme die betroffene Sache gemeinsam nutzten und die sich aufgrund ihrer Nutzungsvereinbarung nunmehr über die Verteilung der Entschädigung für die Beschlagnahme einigen müssen, eine Teilungsvereinbarung treffen dürfen. Es besteht keine Rechtfertigung dafür, eine solche Vereinbarung erst ab der rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zuzulassen. Die streitige Teilungsabrede ist somit nicht wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 StrEG unwirksam. Ob die weiteren gegen sie geltend gemachten Einwendungen (Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage) durchgreifen, bedarf zusätzlicher tatrichterlicher Feststellungen. Daher war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Hinsichtlich des Antrags auf Auskunft über den Stand und den Verlauf des Entschädigungsverfahrens hat das Berufungsgericht das erforderliche Rechtsschutzinteresse verneint, da der Beklagte diesem Verfahren beitreten und dann selbst in die Verfahrensakten Einblick nehmen könne. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Bei einem Auskunftsbegehren als einer Form der Leistungsklage ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis schon aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs und der Tatsache, daß der Auskunftsberechtigte sich nicht auf einfacherem und billigerem Wege die ihm zustehenden Informationen beschaffen kann. Auf die Einleitung anderweitiger gerichtlicher Schritte darf er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verwiesen werden (vgl BGH Urt. v. 9. November 1971-1 ZR 24/78 = NJW 1980, 1843). Auch hinsichtlich dieses Punktes war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhand lung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung der Sache die Wirksamkeit der Teilungsabrede feststellen sollte, könnte auch ein Auskunftsanspruch des Beklagten 8 yftt gegeben sein. Es erscheint allerdings fraglich, ob ein solcher Anspruch sämtliche in dem Berufungsantrag Nr. 3 aufgeführten Informationsmittel umfaßt. Nüßgens Dr. Steffen Kroner RiBGH Boujong Scholz-Hoppe ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Nüßgens