ser Forderung und wegen der Kosten des Rechtsstreits aus der für den Kläger auf den im Grundbuch von Band Heft 0 A verzeichneten Grundstücken des Beklagten, Lgb.Nr. flHI und ■■ in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld in Höhe von 80.000 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Daraufhin erhielt der Beklagte die für den Bau außer einem Bankkredit erforderlichen Mittel von vier Anhängern des Reitsports, die zusammen 47.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellten, und vom Kläger. Zur Sicherung der Forderung des Klägers wurde nach Maßgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung des Beklagten auf zwei diesem gehörigen Grundstücken eine brieflose Grundschuld über 80.000 DM mit 5,5 % Zinsen ab 1. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe sich zweifelsfrei ergeben, daß das Darlehen zur Begründung der geschäftlichen Existenz des Beklagten gegeben worden sei. Der Kläger könne auch nicht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zur vorzeitigen Rückerstattung des Darlehens gelangen, da es an einer ausfül-lungsbedürftigen, für die Sicherung des Vertrags- , Zweckes wesentlichen Lücke innerhalb des Darlehensvertrages fehle. Die Revision greift zunächst das vom Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis, das Darlehen sei seitens des Klägers zur Begründung der geschäftlichen Existenz des Beklag- Sie macht geltend, das Darlehen sei - entsprechend dem vom Berufungsgericht insoweit nicht ausreichend berücksichtigten unstreitigen Sachverhalt und Vortrag des Klägers - lediglich zur Verlegung des Reitbetriebes und des vom Beklagten betriebenen Reitstalles gewährt worden, und zwar hauptsächlich mit Rücksicht auf die Tochter des Klägers, um für diese eine bessere Wohnmöglichkeit zu gewährleisten. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in dem Fehlen einer Vereinbarung über die Rückerstattung des Darlehens für den Fall des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers eine Lücke des Darlehensvertrages nicht zu erblicken und deshalb für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei. Dessen Interessen hätten die Begründung einer Existenz des Beklagten, damit aber auch die indirekte finanzielle Unterstützung der Ehe des Beklagten und vor allem der Tochter des Klägers als Ehefrau des Beklagten durch ein zinsgünstiges großzügiges Darlehen zu dem Ziele gehabt. Wirklich gewollte Vereinbarung der Parteien sei somit die Begründung der geschäftlichen Selbständigkeit des Beklagten durch ein langfristiges Darlehen gewesen. Dieser Kern des Darlehensvertrages habe somit auf Jeden Fall gelten sollen, insoweit weise der Darlehensvertrag keine Lücke auf.Dabei hat Jedoch das Berufungsgericht folgendes nicht ausreichend berücksichtigt: Unstreitig hatte der Kläger - anders als die übrigen Darlehensgeber aus dem Kreis der Reitsportfreunde des Beklagten - am Reitsport und der Weiterführung des Reitstallbetriebs, die nach der Kündigung des Mietverhältnisses über den zunächst vom Beklagten benutzten Reitstall gefährdet war, kein eigenes Interesse. Das Interesse des Klägers leitete sich unstreitig allein daraus her, daß seine Tochter mit dem Beklagten verheiratet war. 11 BU) v nicht vorhanden, die wirklich gewollte Vereinbarung der Parteien sei die Begründung der geschäftlichen Selbständigkeit des Beklagten durch ein langfristiges Darlehen gewesen und dieser Kern des Darlehensvertrages habe auf jeden Fall gelten sollen. Dieses Ergebnis des Berufungsgerichts, die Langfristigkeit des Darlehens habe ”auf jeden Fall”,d.h. also auch gänzlich unabhängig von dem Bestand der Ehe der Tochter des Klägers mit dem Beklagten gelten sollen, ist aber mit dem vom Kläger mit der Darlehenshingabe verfolgten Zweck - finanzielle Hilfe für den Beklagten als dem Ehemann seiner Tochter -nicht vereinbar. 11 BU), daß das Scheitern der Ehe für die Parteien nicht voraussehbar gewesen sei, da man sonst redlicherweise zu demindest eine, durch die Scheidung bedingte, Darlehensrückerstattung vereinbart hätte. Es ist deshalb unter Berücksichtigung des im Vertrag bereits zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens, insbesondere des Vertragszweckes zu ermitteln, was von den Parteien als redlichen Vertragspartnern vereinbart worden wäre, wenn sie den ungeregelt gebliebenen, aber tatsächlich eingetretenen Fall (hier: Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers) ebenfalls mitgeregelt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben und der VerkehrsSitte beachtet hätten. Insoweit ergibt die Würdigung des feststehenden Sachverhalts: Es ist einmal zu berücksichtigen, daß dem Beklagten das Darlehen nicht kurzfristig oder jederzeit kündbar zur Verfügung stehen, sondern daß es dazu dienen sollte, dem Beklagten über die Schwierigkeiten, in die er durch die Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses über das ursprünglich benutzte Reitstallgelände geraten war, hinwegzuhelfen und eine Grundlage für seine weitere wirtschaftliche Existenz zu schaffen oder zu festigen. Bei dieser aus den feststehenden Umständen sich ergebenden beiderseitigen Interessenlage, die auch für den jeweils anderen Vertragsteil erkennbar zutage lag,führt die Prüfung der Frage, welche Regelung die Parteien bei gehöriger Berücksichtigung der Interessen beider Teile für den Fall der Auflösung der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers getroffen haben würden, zu folgendem Ergebnis, ohne daß insoweit noch weitere tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müßten: Die Interessen des Beklagten hätten es nicht zugelassen, daß mit dem Scheitern der Ehe des Beklagten auch das diesem gewährte Darlehen sofort und in voller Höhe zur Rückzahlung fällig wurde. Denn gleichgültig wie die Abrede unter redlichen Vertragspartnern über die Rückzahlung des Darlehens für den Fall der Scheidung der Ehe des Darlehensnehmers mit der Tochter des Darlehensgebers im einzelnen getroffen worden wäre, muß angenommen werden, daß sie die Fälligkeit des gesamten Darlehens - das auch bei aufrechterhalten gebliebener Ehe mit dem Ablauf des Jahres 1974 in voller Höhe fällig geworden wäre - Jedenfalls bis zu dem heutigen Tage vorge- Februar 1968 hatte ihm der Kläger 70.000 DM zur Verfügung gestellt), und die Ehe des Beklagten ist bereits seit dem 2. Auch bei gehöriger Berücksichtigung seiner eigenen Interessen hätte ein Darlehensnehmer in den Verhältnissen des Beklagten sich einer Regelung dahin, daß für den Fall der Auflösung der Ehe das - etwa drei Jahre vorher gegebene - Darlehen in voller Höhe spätestens bis zu dem Ablauf von nahezu zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles zurückzuzahlen sei, nicht widersetzen dürfen, eine solche Regelung hinnehmen müssen und als redlicher Vertragspartner auch hingenommen. Nach allem ist daher das dem Beklagten gegebene Darlehen heute in voller Höhe zur Rückzahlung fällig, so daß unter Abänderung und Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben werden muß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 203/71 URTEIL Verkündet am 5. Februar 1973 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundabeamter der GeschäftasteUe in dem Rechtsstreit des Maschinenbaumeisters Ludwig B o MB BflBB. R^Bstraße®, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Reitlehrer Hans B r Reitstall, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Oktober 1971 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 2. Juni 1970 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 80.000 DM nebst 5»5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1969 abzüglich des am 23. August 1971 gezahlten Zinsbetrages in Höhe von 7.711»20 DM zu zahlen und 2. zur Befriedigung des Klägers wegen die- ser Forderung und wegen der Kosten des Rechtsstreits aus der für den Kläger auf den im Grundbuch von Band Heft 0 A verzeichneten Grundstücken des Beklagten, Lgb.Nr. flHI und ■■ in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld in Höhe von 80.000 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1968 die Zwangsvollstreckung in die vorbezeichne ten Grundstücke zu dulden. Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe ist im März 1971 rechtskräftig geschieden worden. Der Beklagte hatte zusammen mit seinem Vater auf gemietetem Gelände einen Reitstall betrieben. Nachdem die Grundstückseigentümerin das Mietverhältnis gekündigt hatte, baute der Kläger einen eigenen Reitstall. Sein Plan,die Mittel für diesen Bau durch Grundstücksverkäufe seines Vaters zu beschaffen, scheiterte an dem plötzlichen Tod des Vaters. Daraufhin erhielt der Beklagte die für den Bau außer einem Bankkredit erforderlichen Mittel von vier Anhängern des Reitsports, die zusammen 47.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellten, und vom Kläger. Dieser gab dem Beklagten Darlehen von insgesamt 80.000 DM, und zwar in der Zeit von November 1967 bis zu dem 1. Februar 1968 zusammen 70.000 DM sowie im April und Juni 1968 nochmals je 5.000 DM. Zur Sicherung der Forderung des Klägers wurde nach Maßgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung des Beklagten auf zwei diesem gehörigen Grundstücken eine brieflose Grundschuld über 80.000 DM mit 5,5 % Zinsen ab 1. Februar 1968 und "sofort mit Kündigung fällig" im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 3. Februar 1969 hat der Kläger die Darlehen in der Gesamthöhe von 80.000 DM gekündigt. Der Beklagte hat im Januar 1970 die Zinsen für die Zeit ab 1. Februar 1968 bis zu dem 31. Dezember 1968 und im August 1971 auf die Zinsen für die Jahre 1969 und 1970 einen Betrag von 7.711,20 DM bezahlt. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Rück- ’ Zahlung der Darlehen und die Duldung der Zwangsvollstreckung in die mit der Grundschuld belasteten Grundstücke. Er hat dazu vorgetragen, es sei vertraglich ein Jederzeitiges Kündigungsrecht vereinbart worden, auch sei die Kündigung deshalb begründet, weil der Beklagte trotz Mahnung seinen Zinsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Das Darlehen sei langfristig - für 10 Jahre - gegeben worden. Bei der Gewährung der Darlehen des Klägers und der vier Reitsportfreunde sei allen Beteiligten klar gewesen, daß die Darlehen für 10 Jahre tilgungs- frei sein und nach 10 Jahren Tilgungsvereinbarungen getroffen werden sollten. Die Rückforderung des Klägers ziele auf eine Existenzvemichtung des Beklagten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 80.000 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1969 abzüglich des am 23. August 1971 gezahlten Zinsbetrages in Höhe von 7.711,20 DM zu zahlen und 2. zur Befriedigung des Klägers die Zwangs- vollstreckung wegen der für diesen auf den im Grundbuch von Band ^P, Heft ■ A verzeichneten Grundstücken des Beklagten, Lgb.Nr. flHP und PHP in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld in Höhe von 80.000 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1968 sowie der Kosten des Rechtsstreits die Zwangsvollstreckung in die vorbezeichneten Grundstücke zu dulden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. //,/ / Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe^ I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Das Darlehen sei trotz der ausgesprochenen Kündigung nicht fällig geworden, weil die Kündigung unwirksam sei. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe sich zweifelsfrei ergeben, daß das Darlehen zur Begründung der geschäftlichen Existenz des Beklagten gegeben worden sei. Diese habe nach der Vorstellung sämtlicher Kreditgeber - auch des Klägers - und des Beklagten in einem neu aufzubauenden Reitstall und dessen selbständiger Führung und Unterhaltung durch den Beklagten bestehen sollen, nachdem sich die Verlegung des Reitstalls auf das elterliche Gut zerschlagen habe. Infolgedessen habe die Rückzahlung - nach der Vertragsabsicht der Parteien - erst nach Aufbau des Reitstalls und Festigung der Existenz erfolgen sollen. Der Beklagte habe nicht schon in wenigen Jahren im Besitz einer gefestigten Existenz und dann zur Rückzahlung verpflichtet sein können. Der Entwurf eines Darlehensversprechens nenne den 31. Dezember 1974 als Zeitpunkt, bis zu welchem das Darlehen zurückgezahlt sein solle. Dies spreche dafür, daß man allerseits dieses Tilgungsdatum als sachgerecht angesehen und es der Darlehensgewährung zugrunde gelegt habe, zu demal dieser Zeitraum von sechs Jahren von fachkundigen ReitSportfreunden erwogen worden sei. Eine weitere Beschränkung seines Kündigungsrechts könne dem Kläger dann nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger könne auch nicht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zur vorzeitigen Rückerstattung des Darlehens gelangen, da es an einer ausfül-lungsbedürftigen, für die Sicherung des Vertrags- , Zweckes wesentlichen Lücke innerhalb des Darlehensvertrages fehle. Schließlich könne der Klage auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgegeben werden. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Die Revision greift zunächst das vom Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis, das Darlehen sei seitens des Klägers zur Begründung der geschäftlichen Existenz des Beklag- / / ten hergegeben worden, mit verschiedenen Verfahrens-riigen an. Sie macht geltend, das Darlehen sei - entsprechend dem vom Berufungsgericht insoweit nicht ausreichend berücksichtigten unstreitigen Sachverhalt und Vortrag des Klägers - lediglich zur Verlegung des Reitbetriebes und des vom Beklagten betriebenen Reitstalles gewährt worden, und zwar hauptsächlich mit Rücksicht auf die Tochter des Klägers, um für diese eine bessere Wohnmöglichkeit zu gewährleisten. Ob und inwieweit die Revision mit diesen Rügen Erfolg haben könnte, kann dahinstehen, weil die Revision Jedenfalls mit ihrem weiteren Vorbringen durchdringt. 2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in dem Fehlen einer Vereinbarung über die Rückerstattung des Darlehens für den Fall des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers eine Lücke des Darlehensvertrages nicht zu erblicken und deshalb für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei. Insoweit muß im Ergebnis der Revision beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Zur Zeit der Darlehensverhandlungen seien die Interessen des Beklagten darauf ge- richtet gewesen, zur Begründung seiner selbständigen Existenz ein zinsgünstiges, langfristiges,seine mutmaßlichen Aufwendungen möglichst abdeckendes Darlehen zu erhalten. Der Schwiegervater habe dem Beklagten ein derartiges Darlehen zu gewähren vermocht. Dessen Interessen hätten die Begründung einer Existenz des Beklagten, damit aber auch die indirekte finanzielle Unterstützung der Ehe des Beklagten und vor allem der Tochter des Klägers als Ehefrau des Beklagten durch ein zinsgünstiges großzügiges Darlehen zu dem Ziele gehabt. Wirklich gewollte Vereinbarung der Parteien sei somit die Begründung der geschäftlichen Selbständigkeit des Beklagten durch ein langfristiges Darlehen gewesen. Dieser Kern des Darlehensvertrages habe somit auf Jeden Fall gelten sollen, insoweit weise der Darlehensvertrag keine Lücke auf. Dabei hat Jedoch das Berufungsgericht folgendes nicht ausreichend berücksichtigt: Unstreitig hatte der Kläger - anders als die übrigen Darlehensgeber aus dem Kreis der Reitsportfreunde des Beklagten - am Reitsport und der Weiterführung des Reitstallbetriebs, die nach der Kündigung des Mietverhältnisses über den zunächst vom Beklagten benutzten Reitstall gefährdet war, kein eigenes Interesse. Das Interesse des Klägers leitete sich unstreitig allein daraus her, daß seine Tochter mit dem Beklagten verheiratet war. Selbst wenn man deshalb von der unter 1.) behandelten Feststellung des Berufungs- s ',1 gerichts ausgeht, daß das Darlehen als zu dem Aufbau der Existenz des Beklagten und deshalb als solange gewährt angesehen werden müsse, wbis der Aufbau des Reitstalles und die Existenz des Beklagten unter normalen Bedingungen als gesichert angesehen werden könne” (S. 9 BU), so kann doch nicht außer acht gelassen werden, daß - auch für den Beklagten eindeutig erkennbar - eine derartige Abmachung entscheidend davon beeinflußt und getragen war, daß der Beklagte der Schwiegersohn des Klägers war und daß mit der Sicherung der Existenz des Beklagten auch die Tochter des Klägers gesichert wurde. Selbst auf der Grundlage des Parteivortrages des Beklagten ist ein ausreichender Anhaltspunkt für die Auffassung des Berufungsgerichts (S. 11 BU) v nicht vorhanden, die wirklich gewollte Vereinbarung der Parteien sei die Begründung der geschäftlichen Selbständigkeit des Beklagten durch ein langfristiges Darlehen gewesen und dieser Kern des Darlehensvertrages habe auf jeden Fall gelten sollen. Dieses Ergebnis des Berufungsgerichts, die Langfristigkeit des Darlehens habe ”auf jeden Fall”,d.h. also auch gänzlich unabhängig von dem Bestand der Ehe der Tochter des Klägers mit dem Beklagten gelten sollen, ist aber mit dem vom Kläger mit der Darlehenshingabe verfolgten Zweck - finanzielle Hilfe für den Beklagten als dem Ehemann seiner Tochter -nicht vereinbar. Es widerspricht zudem aller Lebenserfahrung und steht auch in Widerspruch zu der vom - 11 Berufungsgericht selbst - zwar in anderem Zusammenhang - getroffenen Feststellung (S. 11 BU), daß das Scheitern der Ehe für die Parteien nicht voraussehbar gewesen sei, da man sonst redlicherweise zu demindest eine, durch die Scheidung bedingte, Darlehensrückerstattung vereinbart hätte. Es muß deshalb angenommen werden, daß die Parteien bei der Hergabe des Darlehens, soweit - unterstelltermaßen - es als langfristiges und der ExistenzSicherung des Beklagten dienendes gewährt werden sollte, lediglich den Fall - stillschweigend - geregelt haben, daß die Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers bei Bestand bleiben würde, und daß es an einer Vereinbarung über die Dauer der Darlehensgewährung für den Fall, daß es zu einer Auflösung der Ehe kommen werde, fehlt. Mangelt es aber insoweit an einer - auch nur stillschweigenden - Vereinbarung, dann ist diese Vertragslücke nach dem hypothetischen Willen der Parteien auszufüllen. Es ist deshalb unter Berücksichtigung des im Vertrag bereits zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillens, insbesondere des Vertragszweckes zu ermitteln, was von den Parteien als redlichen Vertragspartnern vereinbart worden wäre, wenn sie den ungeregelt gebliebenen, aber tatsächlich eingetretenen Fall (hier: Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers) ebenfalls mitgeregelt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben und der VerkehrsSitte beachtet hätten. 12 Insoweit ergibt die Würdigung des feststehenden Sachverhalts: Es ist einmal zu berücksichtigen, daß dem Beklagten das Darlehen nicht kurzfristig oder jederzeit kündbar zur Verfügung stehen, sondern daß es dazu dienen sollte, dem Beklagten über die Schwierigkeiten, in die er durch die Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses über das ursprünglich benutzte Reitstallgelände geraten war, hinwegzuhelfen und eine Grundlage für seine weitere wirtschaftliche Existenz zu schaffen oder zu festigen. Auf der anderen Seite hatte der Kläger an der finanziellen Hilfe für den Beklagten, wie diesem auch bewußt war, allein deswegen ein Interesse, weil der Beklagte sein Schwiegersohn war und eine finanzielle Hilfe für den Beklagten auch seiner Tochter zustatten kam. Bei dieser aus den feststehenden Umständen sich ergebenden beiderseitigen Interessenlage, die auch für den jeweils anderen Vertragsteil erkennbar zutage lag,führt die Prüfung der Frage, welche Regelung die Parteien bei gehöriger Berücksichtigung der Interessen beider Teile für den Fall der Auflösung der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers getroffen haben würden, zu folgendem Ergebnis, ohne daß insoweit noch weitere tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müßten: Die Interessen des Beklagten hätten es nicht zugelassen, daß mit dem Scheitern der Ehe des Beklagten auch das diesem gewährte Darlehen sofort und in voller Höhe zur Rückzahlung fällig wurde. Andererseits hätte eine Regelung dahin, daß eine Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers auf die Dauer der Darlehensgewährung völlig ohne Einfluß bleiben solle, den Interessen des Klägers widersprochen, dem an einer Hilfe für den Beklagten lediglich in dessen Eigenschaft als Ehemann der Tochter des Klägers gelegen war. Als redliche Vertragspartner hätten die Parteien für den Fall einer Auflösung der Ehe des Beklagten sich dahin verständigen müssen, daß in diesem Fall zwar nicht sogleich die Rückzahlung des Darlehens sollte verlangt werden können, daß indes der Beklagte gehalten sein müsse, alles in seinen Kräften Stehende und ihm unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen Zumutbare zu tun, um - durch Umschuldung oder auf sonstige Weise - die Mittel in die Hand zu bekommen, die ihm eine Rückzahlung des Darlehens an seinen - früheren - Schwiegervater ermöglichten. Wie insoweit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die hier in Rede stehende Lücke im einzelnen auszufüllen wäre, braucht nicht mehr entschieden zu werden. Denn gleichgültig wie die Abrede unter redlichen Vertragspartnern über die Rückzahlung des Darlehens für den Fall der Scheidung der Ehe des Darlehensnehmers mit der Tochter des Darlehensgebers im einzelnen getroffen worden wäre, muß angenommen werden, daß sie die Fälligkeit des gesamten Darlehens - das auch bei aufrechterhalten gebliebener Ehe mit dem Ablauf des Jahres 1974 in voller Höhe fällig geworden wäre - Jedenfalls bis zu dem heutigen Tage vorge- sehen hätte. Inzwischen sind nämlich fünf Jahre vergangen, seitdem der Beklagte den größten Teil des Darlehens in Händen hat (bis zu dem 1. Februar 1968 hatte ihm der Kläger 70.000 DM zur Verfügung gestellt), und die Ehe des Beklagten ist bereits seit dem 2. März 1971, also seit nahezu zwei Jahren rechtskräftig geschieden. Auch bei gehöriger Berücksichtigung seiner eigenen Interessen hätte ein Darlehensnehmer in den Verhältnissen des Beklagten sich einer Regelung dahin, daß für den Fall der Auflösung der Ehe das - etwa drei Jahre vorher gegebene - Darlehen in voller Höhe spätestens bis zu dem Ablauf von nahezu zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles zurückzuzahlen sei, nicht widersetzen dürfen, eine solche Regelung hinnehmen müssen und als redlicher Vertragspartner auch hingenommen. Mit einer solchen Regelung wäre hier von dem Beklagten nichts Unbilliges und Unangemessenes verlangt und erwartet worden. Dieser hat zwar vorgetragen, daß ihm die Rückzahlung des Darlehens nicht vor Ablauf des Jahres 1974 möglich sei. Aber sein Vortrag läßt nicht erkennen, daß es ihm bei der gebotenen Anspannung seiner Kräfte mit zu demutbaren Mitteln nicht möglich gewesen wäre, dem Kläger den Darlehensbetrag bis zu dem heutigen Tage wieder zur Verfügung zu stellen. Nach allem ist daher das dem Beklagten gegebene Darlehen heute in voller Höhe zur Rückzahlung fällig, so daß unter Abänderung und Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben werden muß. Meyer Kreft Dr. Beyer Keßler Dr. Krohn