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BGH

Gericht: BGH

März 1968 gab er die vier anderen Wechsel an Mep^-Be^P weiter; am folgenden Tag erhielt er von dem Prokuristen des Me^^-Be® einen grösseren Posten bulgarischer Briefmarken ausgehändigt, die der Beklagten ebenfalls als Sicherheit für den Kredit der MotfHHBHBB gedient hatten. Mit den Wechseln der Klägerin löste die Beklagte Wechselverbindlichkeiten der Bezogenen ein, die aus dem Kreditgeschäft herrührten und in der Zeit vom 27. April 1968 Unterzeichnete WMW der Klägerin eine Erklärung; in ihr bestätigte er, die von der Klägerin ausgestellten Wechsel zu dem Zweck der Refinanzierung erhalten zu haben, und verpflichtete sich, den Gegenwert der Wechsel abzüglich Diskont-Spesen der Klägerin auszuzahlen, sobald er ihn selbst erhalten habe. Mai 1968 Unterzeichnete die Klägerin vor dem Notar Fr*P-M in BeflBI zu dessen Urkundenrolle Nr. M/1968 ein notarielles Schuldanerkenntnis; in ihm bekannte sie, sechs im einzelnen mit den Fälligkeitsdaten der Wechsel als fällig genannte Beträge von zusammen 121.500 DM nebst 6 $> Zinsen und 100 DM für Spesen der Beklagten zu schulden. Noch am selben Tage schrieb der Notar der Klägerin, die Beklagte habe ihn zu der Mitteilung ermächtigt, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die getroffene neue Regelung aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werde; infolgedessen sei die Bank angewiesen worden,alle Schritte sofort einzustellen und eine Eintragung in die Liste (gemeint: Wechselprotestliste der Banken) nicht vorzunehmen. Außerdem müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen,daß sie durch das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert sei; die Klägerin habe mit WflB vereinbart, dieser solle ihr auf ihre Wechsel einen Kredit der Beklagten verschaffen, stattdessen habe die Beklagte, deren Generalbevollmächtigter Me0p-BeW die Absprache mit WflHI gekannt und mit diesem bewußt zu dem Nachteil der Klägerin zusammengearbeitet habe, mit den ihr zur Diskontierung gegebenen Wechseln der Klägerin Wechselverbindlichkeiten der MotflHHHBIB aus einem wegen Wuchers nichtigen Geschäft eingelöst. Mai 1968 die Klägerin mit Rücksicht auf die Neuregelung nicht mehr aus den Wechseln habe in Anspruch nehmen wollen, fortan im Verhältnis zur Klägerin sich stützen können und sollen. Dem liegt die richtige Auffassung zugrunde, daß es für die Begründung einer selbständigen Verpflichtung nach §§ 780, 781 BGB darauf ankommt, ob das Versprechen die Verpflichtung von ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen lösen und rein auf den Leistungs-Willen des Versprechenden abstellen will, dem Versprechensempfänger es dementsprechend ermöglichen soll,sich Damit schrumpft der zeitliche Vorteil in der Tat derart zusammen, daß aus ihm nicht auf einen auffällig unangemessenen Vorteil geschlossen werden kann, den die Beklagte durch das Schuldanerkenntnis erlangt habe. Die Revision meint weiter: Die Klägerin habe sich mit dem Schuldanerkenntnis freiwillig in die Lage einer beklagten Partei begeben, die erst zu entsprechenden Leistungen verurteilt werden müsse, mit dem Ergebnis, daß sie gegen die ihrer Meinung nach unzulässige Vollstreckung Vorgehen müsse. Daß die Beklagte die Wechsel nach Befriedigung der Klägerin nicht herausgeben will, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt und wird von der Revision in tatsächlicher Hinsicht auch nicht in beachtlicher Weise dargetan. Das Berufungsgericht meint aber,der das Schuldanerkenntnis beurkundende Notar FrMHIBB habe sich nicht berühmt, auf die Entscheidung über die Eintragung der Klägerin in die Liste Einfluß nehmen zu können. Dabei sei gleichgültig, ob er bei der notariellen Verhandlung der Klägerin entsprechend ihrer Prozeßbehauptung gesagt habe,das Bankhaus MöS werde die Wechsel "hochgehen" lassen und die Klägerin in die Protestliste eintragen, falls sie nicht in 20 Minuten das Schuldanerkenntnis unterzeichnet habe, oder ob er entsprechend seiner Zeugenaussage die in den Mittagsstunden bei ihm erschienene Klägerin bloß darauf hingewiesen habe, er müsse der Bank bis mittags mitteilen,was mit der Angelegenheit geschehen und ob die Schuldurkunde unterschrieben worden sei. Der Klägerin habe sich vielmehr die Sachlage so dargestellt, daß im Zeitpunkt ihrer Unterredung mit dem Notar die Entscheidung bei der Bank liege, die auf eine - positive - Nachricht von der vollzogenen Unterschrift warte und mit Sicherheit die Eintragung in die Protestliste veranlassen werde, wenn die Klägerin ihre Unterschrift verweigere, gleich- Aber selbst eine zusammenfassende Betrachtungsweise, wie sie die Revision vorgenommen sehen will, kann die tatrichterliche Würdigung nicht aus der Welt schaffen, der Notar habe die Klägerin auf ihre bereits eingetretene Zwangslage aufmerksam gemacht, die Entscheidung dagegen habe bei der Bank gelegen und diese hätte für die il Klägerin schlecht ausfallen können, selbst wenn ihr der Notar von der Abgabe des Schuldanerkenntnisses abgeraten hätte. Wie die Revisionserwiderung mit Recht betont, konnte das, was der Notar der Bank darüber mitteilte,ob die Klägerin die Schuldurkunde unterzeichnet habe oder nicht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Verhalten der Bank ursächlich werden. Mehr jedoch, insbesondere nach der Richtung, daß Abreden des Notars mit der Bank und darauf beruhende Erklärungen seinerseits über die Notwendigkeit einer sofortigen Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses der Beklagten zuzurechnen seien, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dem Vortrag der Revision nicht her. Eine etwaige unzureichende Belehrung der Klägerin darüber, den Einwand der Beklagten, nichts zu schulden, werde sie zwar nicht im Wechselprozeß, wohl aber im Nachverfahren Vorbringen können, sei für den Entschluß der Klägerin, die Urkunde zu unterzeichnen, nicht ursächlich gewesen, denn die Klägerin hätte, weil sie die drohende Eintragung in die Protestliste gefürchtet habe und überhaupt eine Inanspruchnahme aus den protestierten Wechseln habe vermeiden wollen, auch bei einem entsprechenden Hinweis des Notars unterschrieben. Um den oben bezeichneten Folgen zu entgehen und weil es ihr auch letztlich gleichgültig gewesen sei, wie die Beklagte mit den Wechseln weiter verfahren werde - sie habe nicht deren Rückgabe verlangt, sondern sich mit der Zusicherung begnügt, sie selbst werde aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden -, würde die Klägerin das Schuldanerkenntnis auch abgegeben haben, wenn ihr die bereits geschehene Protestierung des ersten Wechsels bei der Unterzeichnung der Schuldurkunde bekannt gewesen sein sollte. Denn diese Mitteilung sei nicht geeignet, in der Klägerin den Eindruck zu erwecken, eine unverzügliche Unterzeichnung der Urkunde sei allein deshalb notwendig,um die Protestierung gerade des ersten Wechsels abzuwenden, vielmehr sei für die Klägerin erkennbar gewesen, daß die Eilbedürftigkeit sich auf die Eintragung in die Protestliste bezogen habe. Eine Belehrungspflicht über die Erteilung der Vollstreckungsklausel und eine bösliche Absicht hinsichtlich der Nichterfüllung dieser Pflicht, wie sie über eine Fahrlässigkeit hinaus bei einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB vorliegen muß, kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf dartun, die Klägerin habe als Grundstücks-makierin nie mit Wechseln zu tun gehabt und sich daher in einer durch die Bemerkung des Notars und durch den Zeitdruck vergrößerten Panikstimmung befunden. Insofern die Revision die arglistige Täuschung mit dem Verschweigen des bereits stattgefundenen Protests des ersten Wechsels begründet, vermag sie die in tatrichterlicher Würdigung getroffene Feststellung des Berufungsurteils nicht aus der Welt zu schaffen, eine mangelnde Unterrichtung sei für den Entschluß der Klägerin nicht ursächlich geworden. Insoweit das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang die Wendung enthält, es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin bei Kenntnis der Protesterhebung von der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses Abstand genommen hätte, so hat es damit nicht Ra das Berufungsgericht die Behauptung unterstellt, der Notar habe seinerzeit die Protesterhebung verschwiegen,brauchte es die Klägerin nicht zu dem Antritt von Zeugenbeweis für ihre Behauptung zu veranlassen. Blick auf mit WBM getroffene Vereinbarungen ein verdecktes Treuhand indos same nt gewesen und von WflBl bei der Begebung der Wechsel ausdrücklich eine Diskontierung verlangt worden wäre, hätte dem die Beklagte eben dadurch Rechnung getragen, daß sie den Gegenwert der Wechsel abzüglich Diskont und Provisionswert gutgeschrie ben habe. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, daß die Beklagte - durch ihren deutschen Gebietsvertreter Me^P-Be®p - vor Ankauf der Wechsel von einer solchen Bestimmung der Wechsel im Verhältnis Klägerin zu WBHP etwas erfahren habe. 24/25) nicht mit der für den erforderlichen Beweis nötigen Bestimmtheit bekunden können, von dem Zeugen Meg®-Be^| überhaupt verlangt zu haben, die Beklagte möge die Wechsel für die Klägerin und bar diskontieren, also nicht in der später ausgeführten Weise durch Verrechnung mit Kredit - und/oder Wechselschulden der Firmen des W®®. Insofern die Revision darauf abhebt, die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Generalbevollmächtigten Me®p-Be® über die von der Klägerin gewollte Verwendung der Wechsel anrechnen lassen, verkennt sie die Tragweite der einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts. Hätte im übrigen W®® dem Bevollmächtigten der Beklagten gesagt, er solle im Wege der Diskontierung Geld für die Klägerin beschaffen, so hätten Mefl®-Be® und die Beklagte wohl gewußt, daß Wirth mit der Verrechnung, so wie geschehen, nicht einverstanden sein durfte. b) Das Berufungsgericht hat des weiteren, nachdem es ein bösgläubiges Erwerbsverhalten der Beklagten im Sinne von Art. 17 WG verneint hat, eingehend geprüft, ob die Begebung der von der Klägerin ausgestellten Wechsel an die Beklagte wegen Wuchers nichtig sei (§ 138 Abs. 2 BGB). Hierbei hat es untersucht, ob die Beklagte sich mit den Wechseln Vermögensvorteile innerhalb eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses wucherischen Kreditgeschäfts ihrerseits mit der MotflHHHp-■B und deren Gesellschafterin habe gewähren lassen oder ob jenes Kreditgeschäft erst durch den Erwerb der Wechsel einen wucherischen Charakter erhalten habe. Es führt insoweit nur aus, die Klägerin habe seit der letzten erstinstanzlichen Tatsachenverhandlung nicht dargetan, daß die von der Beklagten aus der Grundschuld betriebene Vollstreckung, die einen Erlös von 55.000 DM erbracht habe, eine nicht sachgerechte Verwertung dargestellt habe, und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Verkehrswertgutachten des vom Vollstreckungsgericht herangezogenen Gutachters Außer den Rückzahlungsansprüchen und der bereits erwähnten,in ihrem Wert zweifelhaften Grundschuld auf dem Anwesen DflHM erhielt die Beklagte damals zur Sicherung ihres Kredits über 250.000 DM Wechsel, die die notleidende Mol^IHHHBlBi ausgestellt und die ebenfalls notleidende, mit der Motfl||^H||Hi verflochtene MotflHBHBHi GmbH akzeptiert hatte, ferner eine selbstschuldnerische Bürgschaft des gleichfalls in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Geschäftsführers WBBB, sowie im Wege der Sicherungsübereignung bulgarische Briefmarken; deren Wert soll 70.000 DM betragen haben - eine genauere Feststellung steht aus -, durfte aber, soweit ersichtlich, hinsichtlich seiner Realisierbarkeit sehr wohl fragwürdig erscheinen. Bei einer solchen Sachund Streitlage ist für die revisionsrichterliche Prüfung als möglich anzunehmen, daß die Beklagte die von der Klägerin ausgestellten und indossierten Wechsel nicht nur als einen banküblichen Austausch von Sicherheiten hereinnehmen wollte, sondern daß es ihr in Verfolgung eigensüchtiger Ziele nur darauf ankam, eine gut beurteilte und alsbald zu belangende Schuldnerin zu gewinnen und dagegen schlechte Sicherheiten aufzugeben, ferner daß auch WflBi ein derartiges Vorgehen billigte. Mit einer gewissen, von dem Revisionsrichter gegenwärtig nicht zu verneinenden inneren Berechtigung macht die Revision geltend, die Beklagte habe darum gewußt, daß sie von ihren Kreditnehmern, die ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund des Kredits, so wie er ihnen von der Beklagten gegeben war, nicht hätten meistern können, nichts erhalten werde, und habe es darauf angelegt, gerade zu Lasten der Klägerin eine gute Sicherheit zu erlangen. Die Annahme des angefochtenen Urteils, ein rechtlich zu mißbilligender Beweggrund der Beklagten lasse sich nicht daraus herleiten, daß sie die beengte wirtschaftliche Lage der MotBHHiHBBB gekannt und deren Wechselverbindlichkeiten vorzeitig eingelöst habe,läßt Das Verhalten der Beklagten konnte mithin einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) derart darstellen, daß die Hereinnahme der Wechsel, wie im Urteil für die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte Bestimmung des § 138 Abs. 2 BGB untersucht,als ein nichtiges Rechtsgeschäft zu werten wäre; der Klägerin stünde dann gegenüber der Beklagten die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu. deren Hilfe die Revision dem Vortrag der Klägerin zu dem Erfolg verhelfen will, die Beklagte habe für die Briefmarken andere Sicherheiten (Grundschuld von 100.000 DM und Wechsel über 65.000 DM seitens des Kommanditisten KflBI der MotflHHHHIB) erhalten.

Zitierte Normen: § 781 BGB § 139 ZPO § 812 BGB § 17 WG § 138 BGB
NotarSchuldanerkenntnisBerufungsgericht®KlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

C4C0 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_203/70	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1972 Schorm,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Wally B	geh.
M, EiflHBBistraße
t
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.h«c. und Prof.Dr.	-
gegen
S.A.,
die Firma P h
Via PflHBM LuHIC, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Br. Rubino Mt
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Oktober 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stellte unter ihrer Firma Hermann BfBB & Co. im Frühjahr 1968 sechs Wechsel über insgesamt 121.500 DM aus. Die Wechsel, die bei dem HagflBBp Bankhaus MöflU & Co. zahlbar waren, nannten als Bezogenen die Firma MotflIHHHHHi GmbH & Co. in BeflBB (im folgenden kurz Mot^HHHHBB)* Sie sollten am 25. Mai 1968 (21.500 DM), 1., 5., 8., 11. und 14. Juni (je 20.000 DM) fällig werden. Die Wechsel übergab die Klägerin, nachdem sie sie blankoindossiert hatte, an den Geschäftsführer WBBBder persönlich haftenden Gesellschafterin der MotflHHHBHfc, die Firma Mo*
GmbH. V(P akzeptierte für seine Gesellschaft die Wechsel und gab sie mit seinen Blankoindossamenten versehen an den Kaufmann Mef^p-Be®, den BeflHIB Generalbevollmächtigten der Bankgeschäfte betreibenden Beklagten. Zunächst übergab er zwei Wechsel über insgesamt 41.500 DM -und bekam dafür acht noch nicht fällige Wechsel über zusammen 40.000 DM, die die MotppHHHHi einige Zeit zuvor der Beklagten zur Sicherung eines Kredits ausgestellt hatte. Am 12. März 1968 gab er die vier anderen Wechsel an Mep^-Be^P weiter; am folgenden Tag erhielt er von dem Prokuristen des Me^^-Be® einen grösseren Posten bulgarischer Briefmarken ausgehändigt, die der Beklagten ebenfalls als Sicherheit für den Kredit der MotfHHBHBB gedient hatten.
Mit Schreiben vom 11. und 27. März 1968 teilte die Beklagte der Klägerin den Ankauf der Wechsel mit. Die Klägerin äußerte sich auf diese Schreiben nicht. Mit den Wechseln der Klägerin löste die Beklagte Wechselverbindlichkeiten der Bezogenen ein, die aus dem Kreditgeschäft herrührten und in der Zeit vom 27. März bis zu dem 25. April 1968 fällig werden sollten. Entsprechende Abrechnungen übersandte die Beklagte an WÜ0 11« und 27. März 1968. Noch am 9. April 1968 Unterzeichnete WMW der Klägerin eine Erklärung; in ihr bestätigte er, die von der Klägerin ausgestellten Wechsel zu dem Zweck der Refinanzierung erhalten zu haben, und verpflichtete sich, den Gegenwert der Wechsel abzüglich Diskont-Spesen der Klägerin auszuzahlen, sobald er ihn selbst erhalten habe. Die Klägerin hat eine Barzahlung oder eine sonstige Zahlung als Wechselgegenwert nicht erhalten.
 
Der erste von der Klägerin ausgestellte, auf den 25. Mai 1968 - einen Sonnabend - fällig gestellte Wechsel wurde am 29. Mai 1968 im Auftrag des Bankhauses WM-■ in HaflIHi mangels Zahlung protestiert« Am 31. Mai 1968 Unterzeichnete die Klägerin vor dem Notar Fr*P-M in BeflBI zu dessen Urkundenrolle Nr. M/1968 ein notarielles Schuldanerkenntnis; in ihm bekannte sie, sechs im einzelnen mit den Fälligkeitsdaten der Wechsel als fällig genannte Beträge von zusammen 121.500 DM nebst 6 $> Zinsen und 100 DM für Spesen der Beklagten zu schulden. In der Urkunde unterwarf die Klägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung und ermächtigte den Notar, der Beklagten Jederzeit und ohne Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Noch am selben Tage schrieb der Notar der Klägerin, die Beklagte habe ihn zu der Mitteilung ermächtigt, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die getroffene neue Regelung aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werde; infolgedessen sei die Bank angewiesen worden,alle Schritte sofort einzustellen und eine Eintragung in die Liste (gemeint: Wechselprotestliste der Banken) nicht vorzunehmen.
Aus der notariellen Urkunde betrieb die Beklagte alsbald die Zwangsvollstreckung. Sie ließ auf Grund eines Vollstreckungsauftrages, der am 7. Juni 1968 bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist, am 19. Juni 1968 Mobiliar der Klägerin pfänden und erwirkte am 25. Juni 1968 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinsichtlich verschiedener Privat- und Geschäftskonten der Klägerin.
 
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die Vollstreckung aus der genannten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Sie hat sich namentlich darauf berufen:
Das Schuldanerkenntnis sei nichtig, weil es von Anfang an sittenwidrig gewesen, auch aufgrund einer Anfechtung wegen Drohung und Täuschung, die ihr späterer Prozeßbevollmächtigter am 10. Juli 1968 der Beklagten gegenüber erklärt habe, nichtig geworden sei.
Außerdem müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen,daß sie durch das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert sei; die Klägerin habe mit WflB vereinbart, dieser solle ihr auf ihre Wechsel einen Kredit der Beklagten verschaffen, stattdessen habe die Beklagte, deren Generalbevollmächtigter Me0p-BeW die Absprache mit WflHI gekannt und mit diesem bewußt zu dem Nachteil der Klägerin zusammengearbeitet habe, mit den ihr zur Diskontierung gegebenen Wechseln der Klägerin Wechselverbindlichkeiten der MotflHHHBIB aus einem wegen Wuchers nichtigen Geschäft eingelöst.
Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin, nachdem sie mit ihm vor dem Landgericht und dem Kammergericht nicht durchgedrungen ist, mit der Revision weiter. Die Beklagte, die die Klage abgewiesen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent § che iänss®	i
1.	Das Berufungsgericht, das - von den Parteien nicht angegriffen - die Wirksamkeit des Anerkenntnisses an deutschem Recht mißt, beurteilt dieses als ein selbständiges vertragliches Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB. Nach den Vereinbarungen der Parteien habe an die Stelle der Wechselforderungen ein neuer Verpflichtungsgrund treten sollen; auf diesen allein habe die Beklagte, die nach ihrer an die Klägerin gemachten Mitteilung vom 31. Mai 1968 die Klägerin mit Rücksicht auf die Neuregelung nicht mehr aus den Wechseln habe in Anspruch nehmen wollen, fortan im Verhältnis zur Klägerin sich stützen können und sollen. Die Bezugspunkte, die das Anerkenntnis hinsichtlich der Art der Aufteilung der Schuldsumme in einzelne Beträge und der Fälligkeitstage zu dem ursprünglichen Verpflichtungsgrund der Wechselverbindlichkeiten enthalte, seien so lose, daß ein bloßer Schuldbestätigungsvertrag nicht angenommen werden könne. Andererseits dürfe sich die Klägerin darauf berufen, daß die als bestehend anerkannte Schuld in Wahrheit nicht bestanden habe.
Dem liegt die richtige Auffassung zugrunde, daß es für die Begründung einer selbständigen Verpflichtung nach §§ 780, 781 BGB darauf ankommt, ob das Versprechen die Verpflichtung von ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen lösen und rein auf den Leistungs-Willen des Versprechenden abstellen will, dem Versprechensempfänger es dementsprechend ermöglichen soll,sich
 
zur Rechtfertigung seines Anspruchs allein auf das Versprechen zu berufen. Ob dies gewollt ist, ist eine Frage der Auslegung einer atypischen Erklärung, die Sache des Tatrichters ist und vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, läßt einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen. Dies gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der Klägerin die Berufung darauf offenläßt, die von ihr als bestehend anerkannte Schuld habe in Wahrheit nicht bestanden.
2.	Das Berufungsgericht verneint eine Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses nach § 138 BGB; die von der Beklagten aufgegebenen wechselmäßigen Ansprüche unterschieden sich der Höhe nach nicht wesentlich von dem Betrag des Schuldanerkenntnisses; der zeitliche Vorsprung zugunsten der Beklagten hinsichtlich der Vollstreckung aus der Urkunde sei zu geringfügig, um als auffälliges Mißverhältnis angesehen werden zu können.
Bei ihrer gegenteiligen Auffassung übersieht die Revision, daß die Beklagte jeden Wechsel nach Protest hätte einzeln einklagen und im Wechselprozeß hierüber ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil hätte erwirken können, so daß sie nicht, wie die Revision meint, aufgrund jener Wechsel frühestens erst Mitte Juli 1968 einen Vollstreckungstitel hätte erwirken können. Damit schrumpft der zeitliche Vorteil in der Tat derart zusammen, daß aus ihm nicht auf einen auffällig unangemessenen Vorteil geschlossen werden kann, den die Beklagte durch das Schuldanerkenntnis erlangt habe.
 
Die Revision meint weiter: Die Klägerin habe sich mit dem Schuldanerkenntnis freiwillig in die Lage einer beklagten Partei begeben, die erst zu entsprechenden Leistungen verurteilt werden müsse, mit dem Ergebnis, daß sie gegen die ihrer Meinung nach unzulässige Vollstreckung Vorgehen müsse. Indessen wäre die Klägerin, da sie ihre Einwendungen gegen die sachliche Berechtigung der Beklagten nicht in vollem Umfang urkundlich beweisen kann, auch im Wechselprozeß darauf angewiesen gewesen, im Nachverfahren gegen ein zu ihren Ungunsten ergangenes Vorbehaltsurteil vorzugehen.
Fehl geht der Hinweis der Revision, die Beklagte habe nach dem Schuldanerkenntnis gegen die Klägerin aus demselben Geschäftsvorgang zwei Forderungen bekommen, nämlich die Wechseltorderungen und die Forderungen aus dem Schuldanerkenntnis, vorenthalte aber ihrerseits der Klägerin die Möglichkeit, Wechseltorderungen gegenüber der Akzeptantin geltend zu machen. Die Klägerin hatte nämlich, wie das angefochtene Urteil auf S. 19 besagt, nachdem sie die Rückgabe der Wechsel nicht verlangt hatte, von der Beklagten zugesichert bekommen, diese werde sie aus den Wechseln nicht mehr in Anspruch nehmen. Daß die Beklagte die Wechsel nach Befriedigung der Klägerin nicht herausgeben will, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt und wird von der Revision in tatsächlicher Hinsicht auch nicht in beachtlicher Weise dargetan.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin mit Erfolg Ansprüche gegen die Mot(|^HHHIIB hätte durch' setzen können, nachdem diese schon im Frühjahr 1969 in Konkurs geraten ist.
 
Die Revision hat nach alledem zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts in Zweifel gezogen, mangels eines Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen sei das Schuldanerkenntnis nicht sittenwidrig.
3.	Was die von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen Drohung betrifft, so kann zwar nach der Ansicht des Berufungsgerichts in der Drohung mit der Eintragung in die Wechselprotestliste der Banken gegenüber dem Aussteller die Ankündigung eines künftigen Übels liegen. Das Berufungsgericht meint aber,der das Schuldanerkenntnis beurkundende Notar FrMHIBB habe sich nicht berühmt, auf die Entscheidung über die Eintragung der Klägerin in die Liste Einfluß nehmen zu können. Dabei sei gleichgültig, ob er bei der notariellen Verhandlung der Klägerin entsprechend ihrer Prozeßbehauptung gesagt habe,das Bankhaus MöS werde die Wechsel "hochgehen" lassen und die Klägerin in die Protestliste eintragen, falls sie nicht in 20 Minuten das Schuldanerkenntnis unterzeichnet habe, oder ob er entsprechend seiner Zeugenaussage die in den Mittagsstunden bei ihm erschienene Klägerin bloß darauf hingewiesen habe, er müsse der Bank bis mittags mitteilen,was mit der Angelegenheit geschehen und ob die Schuldurkunde unterschrieben worden sei. Der Klägerin habe sich vielmehr die Sachlage so dargestellt, daß im Zeitpunkt ihrer Unterredung mit dem Notar die Entscheidung bei der Bank liege, die auf eine - positive - Nachricht von der vollzogenen Unterschrift warte und mit Sicherheit die Eintragung in die Protestliste veranlassen werde, wenn die Klägerin ihre Unterschrift verweigere, gleich-
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viel, ob der Notar die Bank hiervon benachrichtige oder nicht. Selbst wenn der Notar von einer Unterschrift abgeraten hätte, würde es nicht in seiner Macht gestanden haben, die Maßnahmen der Bank abzuwenden. Die Äußerung des Notars habe daher unter den der Klägerin bekannten Umständen nur als eine Warnung verstanden werden können, als ein eindringlicher Hinweis auf eine bereits bestehende Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, ohne daß der Notar hieran Anteil gehabt hätte.
Insoweit die Revision auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin zurückkommt, die Beklagte habe ihr den Protest der Wechsel mit der Folge der Eintragung in der Protestliste angedroht, so fehlt einem solchen Vorgehen der Beklagten die Widerrechtlichkeit der Drohung. Denn dem Indossatar eines Wechsels ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine Wechselforderung gegen Aussteller und Indossanten geltend zu machen.
So greift auch die Revision, um eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB darzutun, auf die Erklärung zurück, die Notar	gegenüber der Klä-
gerin, ihrer Behauptung nach während der notariellen Verhandlung, abgegeben haben soll, und will daraus auf eine Überrumpelung der Klägerin und ihre Versetzung in eine psychische Zwangslage schließen. Aber selbst eine zusammenfassende Betrachtungsweise, wie sie die Revision vorgenommen sehen will, kann die tatrichterliche Würdigung nicht aus der Welt schaffen, der Notar habe die Klägerin auf ihre bereits eingetretene Zwangslage aufmerksam gemacht, die Entscheidung dagegen habe bei der	Bank gelegen und diese hätte für die
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Klägerin schlecht ausfallen können, selbst wenn ihr der Notar von der Abgabe des Schuldanerkenntnisses abgeraten hätte. Wie die Revisionserwiderung mit Recht betont, konnte das, was der Notar der Bank darüber mitteilte,ob die Klägerin die Schuldurkunde unterzeichnet habe oder nicht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Verhalten der Bank ursächlich werden. Mehr jedoch, insbesondere nach der Richtung, daß Abreden des Notars mit der Bank und darauf beruhende Erklärungen seinerseits über die Notwendigkeit einer sofortigen Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses der Beklagten zuzurechnen seien, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen dem Vortrag der Revision nicht her. Die aufgezeigte Ursächlichkeit genügt aber nicht für die Annahme, der Notar habe die Klägerin bedroht. Denn mit einem künftigen Übel droht nur, wer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten vorgibt, die Verwirklichung des angekündigten Übels hänge von seinem Willen ab (vgl. BGH NJW 1957, 1796, 1797 mit weiteren Nachweisen).
4.	Ebensowenig kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin sei durch arglistige Täuschung zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses bewogen worden. Nach dieser Richtung besagt das angefochtene
 Urteil:
Notar	habe	bei der notariellen Ver-
handlung der Klägerin erklärt, die Beklagte beabsichtige vorerst eine Vollstreckung nicht; er habe hierbei zwar möglicherweise fahrlässig - was für eine Arglist nicht ausreiche -, aber nicht wider besseres Wissen im Sinne von § 123 BGB gehandelt.
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Er habe ferner die insoweit bewanderte Klägerin nicht darüber zu belehren brauchen, daß ihre Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung der Beklagten ein gegenüber der Erwirkung eines Urteils im Wechselprozeß geringfügig schnelleres Vorgehen ermögliche.
Eine etwaige unzureichende Belehrung der Klägerin darüber, den Einwand der Beklagten, nichts zu schulden, werde sie zwar nicht im Wechselprozeß, wohl aber im Nachverfahren Vorbringen können, sei für den Entschluß der Klägerin, die Urkunde zu unterzeichnen, nicht ursächlich gewesen, denn die Klägerin hätte, weil sie die drohende Eintragung in die Protestliste gefürchtet habe und überhaupt eine Inanspruchnahme aus den protestierten Wechseln habe vermeiden wollen, auch bei einem entsprechenden Hinweis des Notars unterschrieben.
Um den oben bezeichneten Folgen zu entgehen und weil es ihr auch letztlich gleichgültig gewesen sei, wie die Beklagte mit den Wechseln weiter verfahren werde - sie habe nicht deren Rückgabe verlangt, sondern sich mit der Zusicherung begnügt, sie selbst werde aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden -, würde die Klägerin das Schuldanerkenntnis auch abgegeben haben, wenn ihr die bereits geschehene Protestierung des ersten Wechsels bei der Unterzeichnung der Schuldurkunde bekannt gewesen sein sollte. Der Notar habe daher, falls er bei der Verhandlung iene Protestierung der Klägerin verschwiegen
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haben sollte, ihre Entscheidung nicht beeinflußt. Daran ändere auch nichts seine von ihm selbst als Zeuge bestätigte Mitteilung,die Bank werde bis zu dem Mittag eine Eintragung in die Liste nicht veranlassen. Denn diese Mitteilung sei nicht geeignet, in der Klägerin den Eindruck zu erwecken, eine unverzügliche Unterzeichnung der Urkunde sei allein deshalb notwendig,um die Protestierung gerade des ersten Wechsels abzuwenden, vielmehr sei für die Klägerin erkennbar gewesen, daß die Eilbedürftigkeit sich auf die Eintragung in die Protestliste bezogen habe.
Alles, was die Revision hiergegen gemäß Bl. 6 ff Revisionsbegründung unter Hervorhebung der Ansicht vorbringt, die Klägerin habe den Notar als Beauftragten der Beklagten ansehen dürfen - das Berufungsgericht sieht in ihm in objektiver Hinsicht einen Erklärungsboten der Beklagten -, beseitigt nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, Notar FrflIHiHfe habe jedenfalls nicht geflissentlich die Klägerin hinsichtlich der Vollstrek-kung in Sicherheit gewiegt. Eine Belehrungspflicht über die Erteilung der Vollstreckungsklausel und eine bösliche Absicht hinsichtlich der Nichterfüllung dieser Pflicht, wie sie über eine Fahrlässigkeit hinaus bei einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB vorliegen muß, kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf dartun, die Klägerin habe als Grundstücks-makierin nie mit Wechseln zu tun gehabt und sich daher in einer durch die Bemerkung des Notars und durch den Zeitdruck vergrößerten Panikstimmung befunden. Daß die Klägerin, worauf es in diesem Zusammenhang entscheidend
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ankommt, als Grundstücksmaklerin mit Vollstreckungsklauseln zu tun gehabt habe, konnte der Notar ohne weiteres annehmen, und danach seine Belehrung ausrichten. Er mag bei der notariellen Verhandlung von der Klägerin befragt, was nun weiter geschehen solle, entgegnet haben, die Gläubigerin erwarte,daß die Klägerin sofort mit ihm in klärende Verhandlungen über die Begleichung oder Sicherstellung der Verbindlichkeiten eintrete, er sei sich gewiß, die Gläubigerin werde aus der vollstreckbaren Urkunde nicht vollstrecken, sofern die Klägerin mit ihr solche Verhandlungen aufnehme und fortführe. Damit läßt sich nicht entgegen dem angefochtenen Urteil eine vorsätzlich begangene Täuschung, namentlich nicht, worauf aber die Revision hinaus will, eine vorsätzliche Unterlassung einer den Notar treffenden Belehrungspflicht begründen. Daran vermag es auch nichts zu ändern, wenn der Notar die Abgabe des Schuldanerkenntnisses als eil-bedürftig herausgestellt hat.
Insofern die Revision die arglistige Täuschung mit dem Verschweigen des bereits stattgefundenen Protests des ersten Wechsels begründet, vermag sie die in tatrichterlicher Würdigung getroffene Feststellung des Berufungsurteils nicht aus der Welt zu schaffen, eine mangelnde Unterrichtung sei für den Entschluß der Klägerin nicht ursächlich geworden.
Insoweit das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang die Wendung enthält, es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin bei Kenntnis der Protesterhebung von der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses Abstand genommen hätte, so hat es damit nicht
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einer bloßen Vermutung Raum gegeben. Ras ergibt der Zusammenhang, in dem die Wendung steht, eindeutig. Ra das Berufungsgericht die Behauptung unterstellt, der Notar habe seinerzeit die Protesterhebung verschwiegen,brauchte es die Klägerin nicht zu dem Antritt von Zeugenbeweis für ihre Behauptung zu veranlassen. Die Rügen aus §§ 139, 286 ZPO gehen daher fehl.
5.	In einer anderen Beziehung hat dagegen die Revision Erfolg. Es geht dabei um das Folgende.
Ras Berufungsgericht hat geprüft, ob der Klägerin die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Schuldanerkenntnis zusteht. Hierbei hat es - von den Parteien nicht beanstandet und auch nicht zu beanstanden - die Voraussetzungen der Einrede wiederum nach deutschem Recht bemessen.
a) Als Ergebnis der Prüfung besagt das angefochtene Urteil zunächst:
Rie Klägerin habe statt ihres ursprünglichen Vortrags, sie habe mit WflB vereinbart, er solle ihr auf ihre Wechsel einen Kredit der Beklagten beschaffen, bei ihrer Anhörung in der Berufungsverhandlung erklärt, Wflp habe mit Hilfe der Wechsel für sxh selbst bei der Beklagten ein Rarlehen aufnehraen sollen. Rem entspreche auch die nahezu formularmäßige Ankaufsmitteilung der Beklagten an die Klägerin sowie die Aussage, die WflBfcbei seiner Vernehmung als Zeuge gemacht habe. Selbst wenn das Blankoindossament der Klägerin im
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Blick auf mit WBM getroffene Vereinbarungen ein verdecktes Treuhand indos same nt gewesen und von WflBl bei der Begebung der Wechsel ausdrücklich eine Diskontierung verlangt worden wäre, hätte dem die Beklagte eben dadurch Rechnung getragen, daß sie den Gegenwert der Wechsel abzüglich Diskont und Provisionswert gutgeschrie ben habe. Die Klägerin könne in besonderem auch nicht geltend machen, die zu barem Diskont bestimmten Wechsel seien zweckentfremdet mit Schulden von WflB verrechnet worden. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, daß die Beklagte - durch ihren deutschen Gebietsvertreter Me^P-Be®p - vor Ankauf der Wechsel von einer solchen Bestimmung der Wechsel im Verhältnis Klägerin zu WBHP etwas erfahren habe.
Die Revision führt demgegenüber zu Unrecht aus, wenn der Zeuge WMB bei der Begebung der Wechsel ausdrücklich deren Diskontierung verlangt habe, hätte die Beklagte den Gegenwert der Wechsel nicht lediglich gutschreiben dürfen, sondern, um die Wechselrechte zu erwerben, auszahlen müssen.
Die Wechseldiskontierung kann zwar dem Inhaber die Möglichkeit eröffnen, sich Bargeld zu beschaffen. Eine Wechseldiskontierung kann jedoch auch zu anderen Zwecken erfolgen, so im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Kredits stehen. Damit verlieren auch die von der Revision hinsichtlich der Beweisführungslast gezogenen Schlüsse (S. 15 Revisionsbegründung) an Gewicht. Im vorliegenden Fall hat sich, was zuungunsten der Klägerin hinzukommt, der Zeuge WflBi ausweislich der Feststellung im angefochtenen Urteil und auch
 
nach dem eigenen Vortrag der Revision (S, 19 Revisionsbegründung) zufriedengegeben, für die Wechsel der Klägerin nicht Bargeld, sondern Wechsel der Mot®®H®^ ®B und Briefmarken zurückzubekommen. Er selbst hat nach dem angefochtenen Urteil (S. 24/25) nicht mit der für den erforderlichen Beweis nötigen Bestimmtheit bekunden können, von dem Zeugen Meg®-Be^| überhaupt verlangt zu haben, die Beklagte möge die Wechsel für die Klägerin und bar diskontieren, also nicht in der später ausgeführten Weise durch Verrechnung mit Kredit - und/oder Wechselschulden der Firmen des W®®. Der Zeuge Be® hat jene Behauptung der Klägerin in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Landgericht bestritten.
Insofern die Revision darauf abhebt, die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Generalbevollmächtigten Me®p-Be® über die von der Klägerin gewollte Verwendung der Wechsel anrechnen lassen, verkennt sie die Tragweite der einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts. Nach ihnen ist nicht nur nicht nachgewiesen, daß W®® von Me^^-Be® verlangt habe, die Beklagte möge die Wechsel für die Klägerin diskontieren,sondern auch nicht, daß W®® von Me®®-Be^& gefordert habe, die Beklagte möge die Wechsel bar diskontieren. Hätte im übrigen W®® dem Bevollmächtigten der Beklagten gesagt, er solle im Wege der Diskontierung Geld für die Klägerin beschaffen, so hätten Mefl®-Be® und die Beklagte wohl gewußt, daß Wirth mit der Verrechnung, so wie geschehen, nicht einverstanden sein durfte. Hat W®® dies aber nicht nachweislich gesagt, so durfte ihn die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung mit
 Recht hinweist, für berechtigt halten,einer Verrechnung mit Wechseln mit seinen bzw. seiner Firmen Schulden zuzustimmen. Auch dies ist den Ausführungen der Revision über die Beweisführungslast entgegenzuhalten.
Wenn das angefochtene Urteil der Beklagten eine durch ihren Gebietsvertreter Me^p-Be®^ vermittelte Kenntnis abspricht, so will es damit nicht in einer mit § 166 BGB unvereinbaren Weise zwischen der Kenntnis dieser beiden Personen unterscheiden, sondern zu dem Ausdruck bringen, eine Kenntnis könnte die Beklagte nach Sachlage nur durch das Wissen ihres Gebietsvertreters erlangt haben. Die von der Revision herangezogenen Aussagen der Zeugen WflBP und Me(pp-Be^B hat das Berufungsgericht gewürdigt, aus ihnen aber im Rahmen der ihm zukommenden tatrichterlichen Freiheit andere Schlüsse als die Revision gezogen.
b) Das Berufungsgericht hat des weiteren, nachdem es ein bösgläubiges Erwerbsverhalten der Beklagten im Sinne von Art. 17 WG verneint hat, eingehend geprüft, ob die Begebung der von der Klägerin ausgestellten Wechsel an die Beklagte wegen Wuchers nichtig sei (§ 138 Abs. 2 BGB). Hierbei hat es untersucht, ob die Beklagte sich mit den Wechseln Vermögensvorteile innerhalb eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses wucherischen Kreditgeschäfts ihrerseits mit der MotflHHHp-■B und deren Gesellschafterin habe gewähren lassen oder ob jenes Kreditgeschäft erst durch den Erwerb der Wechsel einen wucherischen Charakter erhalten habe.
 
Legt man indessen an die einschlägigen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, und an den hier in Betracht zu ziehenden Streitstoffdessen Richtigkeit es offengelassen hat, die nachstehende Betrachtungsweise an, so ergeben sich nunmehr Bedenken, die zu der Aufhebung des Berufungsurteils führen müssen.
Die Beklagte hatte im Dezember 1967 der Motj
 und deren von	geleiteten persönlich haf-
tenden Gesellschafterin, der MotflHHHHB GmbH, einen Kredit von 250.000 DM, davon jedoch nur 88.000 DM in bar, zur Verfügung gestellt. Aus dem verbleibenden Betrag von 162.000 DM, von dem seitens der Beklagten einbehaltene Zinsen in Höhe von 22.000 DM abgingen,lösten die Kreditnehmer nach dem angefochtenen Urteil auf dem Grundstück eines Maklers DflHHB, das der Beklagten als dingliche Sicherheit für ihren Kredit diente, vorlastende Grundpfandrechte ab, wodurch ihnen - so das Urteil - Ersatzansprüche in gleicher Höhe gegen DflHMP zugeflossen sein sollen. Was es mit diesen Ersatzansprüchen auf sich hat, ist aber im dunkeln; das Berufungsgericht hat auch davon abgesehen, eine eindeutige Feststellung über den Wert jenes Grundstücks zu treffen. Es führt insoweit nur aus, die Klägerin habe seit der letzten erstinstanzlichen Tatsachenverhandlung nicht dargetan, daß die von der Beklagten aus der Grundschuld betriebene Vollstreckung, die einen Erlös von 55.000 DM erbracht habe, eine nicht sachgerechte Verwertung dargestellt habe, und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Verkehrswertgutachten des vom Vollstreckungsgericht herangezogenen Gutachters
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EflHP Meyl^vom 15. Oktober 1968 (Verkehrswert geschätzt auf 57.500 DM). Nach dem Gutachten eines anderen Sachverständigen - so der Klagevortrag - soll dagegen das Grundstück 280.000 DM wert und, bevor es zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld über 250.000 DM belastet wurde, mit GrundPfandrechten über 130.000 DM vorbelastet gewesen sein. Die Kreditnehmer befanden sich, als ihnen die Beklagte den genannten Kredit gab, in Zahlungsschwierigkeiten und boten schon deshalb nicht eine genügende Sicherheit. Das betont das angefochtene Urteil ausdrücklich mit dem zusätzlichen Hinweis auf Haftungsbeschränkungen, wie sie sich aus der Rechtsfigur der Kreditnehmer ergeben (S. 28 BU). Die Kreditnehmer haben denn auch - so die weitere Feststellung im angefochtenen Urteil - nennenswerte Rückzahlungen nicht geleistet; die MotflHHBIBI ist rund ein Jahr nach der Kreditaufnahme in Konkurs geraten.
Außer den Rückzahlungsansprüchen und der bereits erwähnten,in ihrem Wert zweifelhaften Grundschuld auf dem Anwesen DflHM erhielt die Beklagte damals zur Sicherung ihres Kredits über 250.000 DM Wechsel, die die notleidende Mol^IHHHBlBi ausgestellt und die ebenfalls notleidende, mit der Motfl||^H||Hi verflochtene MotflHBHBHi GmbH akzeptiert hatte, ferner eine selbstschuldnerische Bürgschaft des gleichfalls in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Geschäftsführers WBBB, sowie im Wege der Sicherungsübereignung bulgarische Briefmarken; deren Wert soll 70.000 DM betragen haben - eine genauere Feststellung steht aus -, durfte aber, soweit ersichtlich, hinsichtlich seiner Realisierbarkeit sehr wohl fragwürdig erscheinen.
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Bei einer solchen Sachund Streitlage ist für die revisionsrichterliche Prüfung als möglich anzunehmen, daß die Beklagte die von der Klägerin ausgestellten und indossierten Wechsel nicht nur als einen banküblichen Austausch von Sicherheiten hereinnehmen wollte, sondern daß es ihr in Verfolgung eigensüchtiger Ziele nur darauf ankam, eine gut beurteilte und alsbald zu belangende Schuldnerin zu gewinnen und dagegen schlechte Sicherheiten aufzugeben, ferner daß auch WflBi ein derartiges Vorgehen billigte. Mit einer gewissen, von dem Revisionsrichter gegenwärtig nicht zu verneinenden inneren Berechtigung macht die Revision geltend, die Beklagte habe darum gewußt, daß sie von ihren Kreditnehmern, die ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund des Kredits, so wie er ihnen von der Beklagten gegeben war, nicht hätten meistern können, nichts erhalten werde, und habe es darauf angelegt, gerade zu Lasten der Klägerin eine gute Sicherheit zu erlangen. Demgegenüber könnte sich die Beklagte nicht nachhaltig mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen entlasten, die Beklagte habe die Abreden der Klägerin mit W^BB nicht gekannt,habe auch den Erwerb der Wechsel unverzüglich der Klägerin mitgeteilt. Denn auch dann bliebe für ein bösliches und zu mißbilligendes Vorgehen der Beklagten in der hier aufgezeigten Richtung Raum.
Die Annahme des angefochtenen Urteils, ein rechtlich zu mißbilligender Beweggrund der Beklagten lasse sich nicht daraus herleiten, daß sie die beengte wirtschaftliche Lage der MotBHHiHBBB gekannt und deren Wechselverbindlichkeiten vorzeitig eingelöst habe,läßt
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sich nicht unbesehen teilen und ist mit der dieser Annahme angeschlossenen Erwägung des Berufungsgerichts nicht zureichend belegt, ’’konnte die Beklagte etwa annehmen”, die Klägerin wolle der MotflHBBB helfen, so sei es wirtschaftlich betrachtet unbedenklich gewesen, die demnächst fällig werdenden Wechsel der Kredit-nehmerinnen an WflBBherauszugeben und die Wechsel der Klägerin mit anderen Wechseln zu verrechnen.
Das Verhalten der Beklagten konnte mithin einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) derart darstellen, daß die Hereinnahme der Wechsel, wie im Urteil für die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte Bestimmung des § 138 Abs. 2 BGB untersucht,als ein nichtiges Rechtsgeschäft zu werten wäre; der Klägerin stünde dann gegenüber der Beklagten die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Abschließend läßt sich dies jedoch nicht beurteilen, da es hierzu einer vorgängigen weiteren Klärung in tatsächlicher Hinsicht entsprechend dem Gesagten bedarf. Diese herbeizuführen, ist Sache des Tatrichters, was zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigt.
Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch folgendes :
Die Rückgabe der bulgarischen Briefmarken kann der Beklagten gegenwärtig bereits deswegen nicht zugute gehalten werden, weil der Wert der Marken und seine Realisierbarkeit nicht feststeht. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das angefoch-tene urteil den Rügen der Revision standhielte, mit
 
deren Hilfe die Revision dem Vortrag der Klägerin zu dem Erfolg verhelfen will, die Beklagte habe für die Briefmarken andere Sicherheiten (Grundschuld von 100.000 DM und Wechsel über 65.000 DM seitens des Kommanditisten KflBI der MotflHHHHIB) erhalten. Ebenso kann offengelassen werden, ob das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Klägerin hätte eingehen müssen, der Zeuge Mef^-Be^l habe dem Kommanditisten KflHi gegenüber erklärt, er habe um die beabsichtigte Diskontierung der Brackwechsel gewußt, KflHfc könne eine Provision verdienen, wenn er das Gegenteil bekunde, KHHi habe auch Dritten gegenüber erklärt, er bekomme eine Provision, wenn er mithelfe, ’’die BfliB und VMIB hereinzulegen”.
6. An dem bisher gewonnenen Ergebnis, daß die Sache an den Tatrichter zurückgegeben werden muß, ändert das weitere Vorbringen der Revision nichts.
Gegenüber der Einwendung der Klägerin, der vollstreckbare Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis sei noch nicht fällig, besagt das Berufungsurteil, die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, daß die Vollstreckung aus dem Anerkenntnis gegen sie von der Grundstücksverwertung abhängig sei. Dagegen hat die Revision nichts Durchschlagendes vorgebracht. Auch sonst ist nicht zu ersehen, warum die Beklagte nicht nach ihrer Wahl aus dem Anerkenntnis oder einer anderen Sicherheit die Befriedigung ihrer Forderungen - soweit solche bestanden - hätte versuchen dürfen. Insofern die Revision die von der Beklagten erlösten 55.000 DM
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zugunsten der Klägerin berücksichtigt sehen will, steht ihr bereits die von der Hevisionserwiderung angestellte Erwägung entgegen: Die Klägerin hafte nur in Höhe von 121.500 DM für Schulden des	die	sich	ursprüng-
lich auf 250.000 DM belaufen hätten; die Klägerin behaupte selbst nicht, daß die Forderung der Beklagten an infolge der Verwertung der Grundschuld oder anderer Tatsachen unter den Betrag von 121.500 DM gesunken sei.
Dr. Kreft
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler
 Dr. Krohn