Umlegungsgebiet Nr» 288, hier: Beschluß des Umlegungsausschusses in der Landeshauptstadt über die Aufstellung des Umlegungsplanes für das Umlegungsgebiet llr» 288 vom 26» Februar 1965, Istraße Miteigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks und Grunddienstbarkeitsberechtigterj Deutsche Ring redit-AG, Ko®, Kaiser-Wl Grundpfandrechtsgläubigerin. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12« November 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräoidenten Dr. Bagendarm sowie der Bundes-richter Br« Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler beschlossen; Die Antragstellerin hat vor dem Berufungsgericht mit ihrem Hauptantrag, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, darum gebeten, sämtliche im Umlegungsplan Nr» 288 vorgesehenen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie die Antragstellern als am Umleglingsverfahren Beteiligte betreffen. Der Senat hält daran fest, daß in einem solchen Pall, wenn der Spruch zu dem Hauptantrag von einem Beteiligten mit der Revision bekämpft wird, der Viert des höheren der beiden Ansprüche maßgebend ist, auch wenn dies der Hilfs-anspruch ist, über den eine Entscheidung vom Berufungsgericht nicht getroffen worden ist. Denn mit der Revision fällt auch.der Hilfsanspruch in die Revisionsinstanz und kann, etwa wenn das Revisionsgericht den Hauptanspruch für unbegründet erachtet, Gegenstand der revisionsgerichtlichen Entscheidung, sei es auch nur eines auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht lautenden Urteils werden» Bei der Bewertung des Hilfsan-spruchs ist aber zu bedenken, daß die Antragstellerin Luise Kaiser bei der Zubilligung einer höheren Entschädigung dem Hechnung getragen wissen wollte, daß ihr infolge von Geräuschbelästigungen ein Mietausfall von jährlich 18«OOO DM entstehe« Ein solcher Ausfall könnte nur durch eine hoho Kapitalentschädigung ausgeglichen werden, wobei der Senat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles eine Entschädigung von 150« 000 UM als eine Entschädigung ansieht, die im Sinne des Vortrags der Klägerin angemessen wäre« Auf diesen Betrag, demgegenüber der l/ert des Hauptantrags geringer erscheint, ist der Wort der Eevision festzusetzeno Dr* Pagendarm Er« Kreft Er« Beyer Er« Hußla Keßler
BUNDESGERICHTSHOF I iii_zh_203/67 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren in der Landeshauptstadt HflBHB in dem. Umlegungsgebiet Nr» 288, hier: Beschluß des Umlegungsausschusses in der Landeshauptstadt über die Aufstellung des Umlegungsplanes für das Umlegungsgebiet llr» 288 vom 26» Februar 1965, Beteiligte: lo Frau Luise Str» (p, - Prozeßbevollmächtigter: Eigentümerin, Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, Rechtsanwalt Br» 2o Landeshauptstadt H durch den Oberstadtdirektor, gesetzlich vertreten Revisionsführerin, - Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte ProfoBr, und Br, 3° Umlegungsausschuß der Landeshauptstadt - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,Br und Uro - 2 / a) Frau Anna S b) Frau Luise G Str, Miteigentümerinnen eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks und Grunddienstbarkeitsberechtigte 5 o Hermann H e in Hl Kr i Istraße Miteigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks und Grunddienstbarkeitsberechtigterj Deutsche Ring redit-AG, Ko®, Kaiser-Wl Grundpfandrechtsgläubigerin. Lande sbcvu Sparkasse Niedersachsen in H| 80 VI >ank Hl Grundpfandrechtsgläubigerin. KafBStraße 0? Grundpfandrechtsgläubigerin; 9° Land N i e d e r o a c h s e n (Landesv;ohnungsfürsorge-mittel), vertreten durch den Regierungspräsidenten in Grundpfandrechtsgläubiger, 10 o NiedersächsiScho V/ohnungokreditanstalt-Stadtschaft- HmHIV? ton Sd00/fgroben Grundpfandrechtsgläubigerin? 11 o Niedersächsioche Landesbank - Girozentrale -^bteilung Landostreuhandstolle für den Wohnungsbau, Grundpfandrechtsgläubigerin» * . Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12« November 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräoidenten Dr. Bagendarm sowie der Bundes-richter Br« Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler beschlossen; Der Wert der Revision wird auf 150<.000 DM festgesetzto Cr r ü n d e : Die Antragstellerin hat vor dem Berufungsgericht mit ihrem Hauptantrag, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, darum gebeten, sämtliche im Umlegungsplan Nr» 288 vorgesehenen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie die Antragstellern als am Umleglingsverfahren Beteiligte betreffen. Hilf3weise hat sie die Zubilligung einer höheren, angemessenen Entschädigung erstrebt. Der Senat hält daran fest, daß in einem solchen Pall, wenn der Spruch zu dem Hauptantrag von einem Beteiligten mit der Revision bekämpft wird, der Viert des höheren der beiden Ansprüche maßgebend ist, auch wenn dies der Hilfs-anspruch ist, über den eine Entscheidung vom Berufungsgericht nicht getroffen worden ist. Denn mit der Revision fällt auch.der Hilfsanspruch in die Revisionsinstanz und kann, etwa wenn das Revisionsgericht den Hauptanspruch für unbegründet erachtet, Gegenstand der revisionsgerichtlichen Entscheidung, sei es auch nur eines auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht lautenden Urteils werden» Bei der Bewertung des Hilfsan-spruchs ist aber zu bedenken, daß die Antragstellerin Luise Kaiser bei der Zubilligung einer höheren Entschädigung dem Hechnung getragen wissen wollte, daß ihr infolge von Geräuschbelästigungen ein Mietausfall von jährlich 18«OOO DM entstehe« Ein solcher Ausfall könnte nur durch eine hoho Kapitalentschädigung ausgeglichen werden, wobei der Senat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles eine Entschädigung von 150« 000 UM als eine Entschädigung ansieht, die im Sinne des Vortrags der Klägerin angemessen wäre« Auf diesen Betrag, demgegenüber der l/ert des Hauptantrags geringer erscheint, ist der Wort der Eevision festzusetzeno Dr* Pagendarm Er« Kreft Er« Beyer Er« Hußla Keßler