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BGH

Gericht: BGH

de liege eine fahrlässige AmtspflichtVerletzung, für die die beklagte G^HHK ihm schadensersatzpflichtig sei« Von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und deren Tragweite habe er erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8« November 1956 Kenntnis erhalten*, Er könne deshalb von der beklagten Gflü die Beträge verlangen, die er erhalten haben würde, wenn seine Ernennung zu dem Beamten den Vorschriften entsprechend erfolgt wäre, und wenn die beklagte ihn ordnungsgemäß bei der Versorgungskasse für die Beamten der G#-> Sie hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit des Hechtsweges erhoben und im übrigen vorgetragen: Si^ habe nie die Absicht gehabt, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen» So habe der Kläger auch keine Bezüge nach der Reichsbesoldungsordnung, sondern nur eine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Kassenverv/alter erhalten» Durch Nachtrag vom 16» April 1940 zur Hauptsatzung der beklagten GflH19 sei die Kassenverwalterstelle mit Wirkung vom 1» April 1939 ausdrücklich zur ehrenamtlich verwalteten Stelle mit Aufwandsentschädigung erklärt worden» Da der Kläger keine Besoldung nach den Grundsätzen der Reichsbesoldungsordnung bezogen habe, sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bei der Versorgungskasse anzu demelden, wie sich aus § 10 der Hauptsatzung der Versorgüngskasse ergäbe» Der Kläger habe es auch selbst gewußt, daß er nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, c|ju er 11 Jahre lang eine Aufwandsentschädigung entgegengenommen habe, und da ihm als Bechner bekannt gewesen sei, daß die beklagte für ihn keine Zahlungen an die Versorgungokasse geleistet habe» Ebenso habe er gewußt, daß die beklagte Gemeinde laufend Zuschüsse zur Angestelltenversicherung gezahlt und im übrigen 1950 für den Kläger die Sozialversicherungsbeiträge an die AOK entrichtet habe« Bine Amtspflichtverletzung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen* Zumindest müsse der Kläger sich ein erhebliches Mitverachulden anrechnen lassen, da er den Wortlaut der Anstellungsurkunde go« kannt und somit gewußt habe, daß die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" gefehlt hätten» Außerdem sei ihm bekannt gewesen, daß er keine beamtenrechtlichen Bienstbezttge, sondorn nur Aufwandsentschädigung erhalten habe» Wenn er es trotzdem unterlassen habe, die fehlerhafte Urkunde zu rügen, so treffe ihn ein Mitverscliulden, und weiterhin entfalle der Schadens« ersatzanspruch wegen flichteinlegung eines Äechtsmittels nach § 839 Abs» 3 BOB» Im übrigen sei dem Kläger Überhaupt ein Schaden nicht erv/achsen, da die Beuten, die er auf Grund der Nachversicherung durch sie beziehe, mindestens ebenso hoch seien wie die ihm bei ordnungsgemäßer Ernennung zustehenden Beamtenbezüge» Wenn auch nicht ausdrücklich, so doch aus dem Zusammenhang erkennbar, geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß die Anstellungsurkunde der beklagten 9 vom lo September 1933 für den Kläger ein Beamtenverhältnio auf Lebenszeit infolge Formmangels (Fehlen der Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis") nicht wirksam begründet hat* Bieser Ausgangspunkt folgt zutreffend daraus, daß der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofcs Bas Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bejaht das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen: Mit dem Landgericht halte es für bewiesen, daß die beklagte GflIBP den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit habe ernennen wollen« Lies ergebe sich eindeutig aus dem Text der Anstellungsurkunde9 in der os u»a« heiße: "Das Beamtenverhältnis beginnt am 1«4«1955 auf Lebenszeit"0 önter diesen Umständen sei es unerheblich, ob der Kläger als Beamter besoldet worden sei oder nur Aufwands-entschadigung erhalten habe« Denn eine möglicherweise unvorschriftsmäßige Vergütung könne nicht den Beweiswert der ihrem Inhalt nach klaren Anstellungsurkunde erschüttern0 Habe hiernach die beklagte &€■■■) den Kläger aber zu dem Beamten auf Lebenszeit ernennen wollen? Erfolglos rügt die Revision zunächst, die Feststellung des Berufungsgerichts3 die beklagte habe den Willen gehabt, den Kläger zura Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, sei unter Nichtberücksichtigung verschiedener Umstände und damit in Verletzung des § 286 ZPQ erfolgt o Einen dieser nicht berücksichtigten Umstände will die Sevision darin sehen, daß die beklagte GflB ohne Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde nicht gefugt gewesen sei, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, eine solche Zustimmung aber nicht Vorgelegen habe« , wäre der Kläger Berufsbeamter auf Lebenszeit geworden, wenn seinerzeit die beklagte GMIHB eine formgültige Ernennungsurkunde erstellt und dem Kläger ausgehändigt hätte« Dies ergibt sich aus dem zu damaliger Zeit geltenden Hessischen Landesrecht« Hach §73 der Hessischen GemeindeOrdnung voja 10« Juli 1931 (RegBl 115 mußte jede einen Rechner haben, der als Gemeindebeamter anzustellen war« Hach Art« 10 Abs« 1 des Hessischen Gemeindebeamtengesetzes vom 22o März 1929 (RegBl 41} hatten die Gemeindebeamten Anspruch auf angemessene Besoldung« Es konnte ihnen eine Pauschalvergütung gezahlt werden, wobei u«a« das Maß der Beschäftigung des Beamten für die Höhe der Vergütung maßgebend in Verbindung mit § 94o Wenn auch die Deutsche Gemeindeordnung bei der Aushändigung der Anstellungsurkunde an den Kläger (lo September 1935) schon in Kraft getreten war (L April 19355 vgl« § 123 DGO), so bestimmte die beklagte GMHB doch erst im Jahre 1940 in ihrer llaupt Satzung, daß das Amt des Rechners ehrenamtlich ausgeübt werdeo Ergab sich aber bereits aus der objektiven Hechtslage, daß der Kläger nur als Berufsbeamter angestellt werden konnte, dann reicht dieser Umstand schon allein für die Annahme aus, daß die beklagte G^HBfe gar nichts anderes gewollt haben kann als das, was sie in der Anstellungsurkunde zu dem Ausdruck gebracht hat, nämlich den Kläger zu dem Beamten au* Lebenszeit zu ernennen« Auf die Präge, ob der Kläger in der Folge möglicherweise in besoldungsrechtlicher und anderer Hinsicht nicht wie ein Beamter, sondern wie ein Angestellter behandelt worden ist, kommt es dann, jedenfalls soweit der vorhandsno Wille der beklagten bei Erstellung und Aushändigung der Anstöllungsurkundc in Rede steht - und dies allein ist entscheidend ■*-** gar nicht mehr an« Die Feststellung des Berufungsgerichtes, die beklagte G^IBBI habe den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit ernennen wollen, beruht daher, selbst wenn man der Revision darin folgt, daß das Berufungsgericht verschiedene von der beklagten Gemeinde vorgetragene Tatsachen nicht in seine Würdigung mit einbezogen hat, in jedem Falle nicht auf entscheidungserheblichen Verfahrens fehlem« Auch die in diesem Zusammenhänge von der Revision in materiellrechtlicher Hinsicht erhobene Rüge geht fehl* Dio Revision meint-, der Anspruch des Klägers müsse bereits daran scheitern, daß ihm gegenüber keine Amtspflicht der beklagten G^HIB bestanden habe, ihn zu dem Beamten zu ernennen» Selbst wenn also die Absicht einer Beamtenernennung Vorgelegen habe, •würde die HichtVerwirklichung dieser Absicht einen Amtshaf-“ tungsanopruch nicht begründet haben können» Rechtairrtumsfrei hat daher das Berufungsgericht die Haftungsgrundlage des § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG (Art., 131 WHY) bejaht» Ob daneben dem Kläger ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegenüber der beklagten Gemeinde aus Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorge- und Treuepflichten susteht, kann dahingestellt bleiben» Denn die aus Amts-haftung in Anspruch genommene Körperschaft kann den Geschädigten auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen sich solbst oder die öffentliche Hand überhaupt verweisen, der erst durch die AmtspflichtVerletzung begründet worden ist, wobei es genügt, wenn der Amtshaftungsanspruch und der anderweite Anspruch aus demselben Tatsachenkreis entspringen (BGB HGEK 11» Aufl § 839 Anm» 92)» Die Vorschrift in § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB steht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Klage nicht entgegen» 3») Bas Berufungsgericht hat sich auch weiterhin damit auseinandergesetzt, ob den Kläger ein Mitverschulden treffe und seinem Anspruch möglicherweise die Vorschrift des § 839 Abs» 3 BGB entgegenstehe, weil er die Mangelhaft tigkoit der Anstellungsurkunde nicht gerügt habe» Es verneint dies mit den ErY/ägungons Für die Frage, ob den Kläger insoweit ein Vorwurf treffe, sei zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm um einen Mann mit sehr einfachem Bildungsgrad handele, der den Bei*uf oinee Kunstschlossers erlernt und keinerlei Rechtskenntnisse besessen habe* Hinzu komme, daß für einen Baien der Mangel der Anstel lungs urkunde in keiner Üfoi-so erkennbar gewesen sei, zu demal aus ihrem Text klar hervor-geho, daß ein Beamtenverhältnis auf Bebenszeit habe begründet werden sollen» Ebensowenig könne unter diesen Umständen aus der Tatsache, daß der Kläger nicht nach besoldungsrecht-liehen Grundsätzen bezahlt worden sei? daß er fahrlässig das Berichtigen-lassen der Änsfcellungsurkünde unterlassen habe« Unerheblich und von der beklagten GflBfc» 9 zu vertreten sei es auch, daß sie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Versoi’gungskass'e für die Beamten der und Gemeindeverbände in den Kläger nicht bei der Versor- Erfolglos bleibt die zunächst erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der beklagten GflBBl übergangen, daß für den Kläger in der ganzen hier in Betracht kommenden Zeit Sozialver-sicherungsbeiträge gezahlt worden seien und der Kläger gewußt habe, daß ein Beamter beamtenrechtliehe Versorgungsaneprüche habe und nicht der Angestelltenversicherung angehöre0 Die Revision übersieht hierbei, daß der Kläger ausweislich des Tatbestandes des Berufungsux’teils hierzu unwidersprochen vorgetragen hat, daß er nach Übernahme in den Dienst der beklagten GflIBHI freiwillig in der Angestelltenversicherung verblieben und infolgedessen nicht pflichtversichert gewesen soi, so daß die Zahlungen der beklagten nur Zuschüsse zu seiner freiwilligen WeiterverSicherung gewesen seieno Daß aber Angestellte, insbesondere wenn sie in höherem Alter in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, ihre Angestelltenversicherung freiwillig fortsetzen, um später neben ihren be- antenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch eine Rente aus der Angestelltenversicherung zu haben, ist eine Erfahrungstat* Sacheo Hioraus konnte dem Kläger daher gar nicht dor Verdacht entstehen, daß er nicht zu dem Beamten erhannt worden sei, und damit, wie die Revision es meint, für ihn eine Rechtspflicht begründet sein, seine angeblichen Ansprüche auf Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit gemäß § 839 Abs« 3 BGB mit den erforderlichen Rechtsmitteln zu betreiben* Selbst wenn also das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag der beklagten G*-- Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe es im Hinblick auf das Wissen des Klägers über seine nicht vorhandene Beamteneigenschaft irrtümlich für unerheblich erachtet, daß der Kläger nur mit einem feil seiner Arbeitskraft für die beklagte tä- kommen muß« Es hat zutreffend bei der Prüfung, ob der Verletzte den Gebrauch eines Rechtsmittels schuldhaft (§ 276 BGB) vor-säumt hat,- unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abgestellt, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß (BGB RGRK 11« Aufl« § 839 Anm« 103)«» Es handelt eich hierbei um eine im wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit unterliegt, als der Tatrichter grundsätzlich falsche Erwägungen angestellt, Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliches ParteivorbrIngen übergangen hat« Solche Pehler lassen sich nicht feststellen« Wenn das Berufungsgericht die von der Revision genannten Umstände für unerheblich erklärt hat, so bringt es damit nicht nur zu dem Ausdruck, daß alle diese Umstände ohne Verschulden nicht ein Wissen des Klägers von seiner Nichtbeamtenstel-lung herbeiführen konnten, sondern daß sie schon in objektiver Sicht nicht den Schluß zuließen, es liege kein Beamtenverhalt“ ziis vor« So ist auch der Hessische Verwaltungsgeriehtshof in seinem Urteil vom 19« November 1959 zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, an der erst einmal begründeten Rechtsstellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit hätte sich nichts dadurch ändern können, daß er später nur "AufwändeentSchädigung" erhielt« Insbesondere hätte die Umwandlung eines Berufsbeamtenver- : hältnisses in ein Ehrenbeamtenverhältnis unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes vom 26« Januar 1937 (RGBl I 39) nur unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde vorgenommen werden können, in der die Worte Mals Ehrenbeamter" hätten enthalten sein müssen (§ 149 DBG)« Auch der Umstand, daß die beklagte GgBBBfe in ihrer Hauptsatzung im Jahre 1940 bestimmte, daß das Amt des Rechners ehrenamtlich ausgeübt werde, hätte für den Kläger nicht den Verlust seines hauptberuflichen Beamten- Waren aber diese Umstände schon rein objektiv nicht geeignet, den Schluß auf ein nicht bestehendes Berufsbeamtenverhältnis zu rechtfertigen, dann läßt sich die Frage» ob diese Umstände dem Kläger die Überzeugung hätten geben müssen, daß er nicht Beamter sei, gar nicht stellen <» Entschei dungs erheblich für die Verschuldensfrage ist daher nur» ob der Kläger die Formungültigkeit seiner Anstellungsurkunde erkannt hat oder zu demindest hätte erkennen müssen» Dies hat aber das Berufungsgericht verneint, ohne daß sich hierbei grundsätzlich falsche Erwägungen oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze feststellen lassen» 4») Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen der von der beklagten GflHHfc geltend gemachten Verjährung nicht für bewiesen* Dem, so führt das Berufungsgericht aus, cs genüge nicht, daß der Kläger nur die reinen Tatsachen, die seinen Schadensersatzanspruch begründeten» gekannt habe, um den kauf der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB beginnen zu lassen» Vielmehr habe er wissen müssen» daß die Anstel-lungsurkunde fehlerhaft gewesen sei» Erst als der Kläger dies mit genügender Sicherheit habe annehmen Müssen, habe die Drei-jahresfrist zu laufen begonnen» Da der Kläger bestreite, vor Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8» November 1956 gewußt zu haben, daß bei Ausstellung der Anstellungsurkunde ein Formfehler unterlaufen sei, und da die beklagte die für die Voraussetzungen der Verjährung beweispflichtig sei» keinen entsprechenden Beweis dafür ango- Aus dem Umstand allein, daß die Anstellungsurkunde nicht die Worte ’’unter Berufung in das Beamtenverhältnis” enthielt, was dem Kläger natürlich bekannt war, etwa zu folgern, der Kläger habe damit auch die Kenntnis von einem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beamten gehabt, hieße, die Anforderungen an die Erkenntnis des Verletzten bei einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch überspannen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 131 EKWRV § 839 BGB
BGBbeklagenAnstellungsurkundeBeamteBerufungsgerichtLebenszeitAnspruchUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2226 081
ZR^ 203/62_
Verkündet am 4» November 196J* Scheibl, Justizobersekretär ala Ux-kundabeamter der Geschärt sa t eile
m
Namen des
 Volkes
Sn dem Rechtsstreit
 Kreis Bi
 Beklagte und Reviaionoklägei'in, - Brozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Heinrich
v
L

Prozeßbevollmächt igt er
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
hat der XXI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» November 1963 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br» Kreft als Vorsitzenden und der Bundesrichter Br» Arndt, Br« Beyer, Kessler und Br0 Reinhardt
 für Recht erkannt*
Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des Qberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Barmstadt - vom 20» September 1962 wird zuriiekge-wiesen»
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
2 -

Tatbestands
 Der im Jahre 1887 geborene Kläger, der gelernter Kunstbauschlosoer ist, bewarb sich im Jahre 1934 um die Stelle dos Gemeinderechnors bei der beklagten GflHBfco Ei’ unterzog sich einer Eignungsprüfungo Mit Rücksicht auf das schwache Prüfungsergebnis wurde die beklagte	vom	HspflHHHl
 angewiesen, die Einweisung des Klägers zunächst nur probeweise vorzunehmen und die Aushändigung einer Anstellungsurkunde nach § 3 des Hessischen Gemeindebeamtengesetzes vom 22* März 1929 (KegBl 41) su unterlassen« Der Kläger begann seinen Dienst am lo Oktober 1934p Am 1„ September 1933 wurde ihm vom VBP der beklagten GflHHP eine Anstellungsurkünde folgenden Inhalts ausgehändigts
"Anstellungsurkunde«.
Dem 1887 i der Kr
 tigt, daß or als Gemeinderechner mit den Hechten und Pflichten eines Gemeindebeamten angestellt ist« Das Beamtenver-hältnis beginnt am lo Oktober 1934? die Anstellung beginnt am lo April 1935 auf Lebenszeito
 HflHi, den 1* September 1935
Heinrich Mt n Hei
 in HepflBHP? geboren am , wird auf Beschluß des ft
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und
 vom lo Oktober 1934 bestä*
Hei {Siegel)
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 Unterschrift b11
Der Kläger erhielt zunächst jährliche Bezüge von 1 200 HM« Vom lo April 19?9aerhöhten sich die Bezüge, die in den Belegen und Unterlagen der beklagten GflMHfc wechselnd als Pauschalsumme, Grundgehalt oder Vergütung bezeichnet werden, und betrugen im Jahre 1945 1 712981 HM« Eine Anmeldung des Klägers bei der Versorgungskasse für die Beamten der G0MHBI und Gemeindeverbände untex'bliebo Der Kläger hielt während seines Dienstes bei der beklagten GflMP seine Mitgliedschaft in der Ange-stolltenveroicherung, deren Mitglied er schon vor dem Eintritt
 in den Dienst der	war, aufrechte Am h Juni 1936 über-
nahm die beklagte G^HHK 50$ des von dem Kläger zu leistenden Beitrages zur Angestelltenversicherungo
 Als früheres Mitglied der NSDAP wurde der Kläger durch Schreiben der beklagten QrfllBK vom 12° Mai 1943 zu dem 1« Juni 1943 als Kassenverwalter entlassen« Eine förmliche Entlassung auf Grund dos Art* 58 des Gesetzes zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 5<> März 1946 wurde im Jahre 1947 zu dem 22a August 1945 ausgesprochen«
Der Kläger, der nach seiner Entlassung vergeblich um V/iedereinotellung bei der beklagten GHB nachgesucht hatte, bat später um Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach dem Hessischen Gesetz vom 2« Juli 1948 (HessGVBl 73)° Dies wurde abgelehnto Doch zahlte die beklagte GflB im Jahre 1950 für den Kläger sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom la Oktober 1934 bis 31° Juli 1945 nach«
Am 19« Oktober 1955 beantragte der Kläger bei der beklagten GMHHn», ihm ab 1« Oktober 1955 Übergangsgehalt nach cüiCm Gesetz zu Art« 131 GG zu zahlen« Die beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 9° November 1955 mit der Begründung ab , der Kläger sei nur ehrenamtlicher Kassen-verwalter gewesen und daher nicht versorgungsberechtigt« Im April 1956 erhob der Kläger beim Verwaltimgsgericht Darmstadt Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid der beklagten GflHHI’Vom 9« November 1955 aufzuheben und die beklagte Gt-
für verpflichtet zu erklären, ihm Übergangsgehalt zu zahlen« Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8« November 1956 - VG 1/328/56 — abgewiesen«
In den Urteilsgründen führt das Gericht aus, die Klage könne keinen Erfolg haben, weil der Kläger am 8« Mai 1945 kein Beamter auf Lebenszeit bei der Beklagten gewesen sei« Denn die
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Anstellungsurkuiide habe gegen § 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des § 3 des Beamtenrechtsähderungsgesetzes vom Z'Qo Juni 1933 (RGBl I 433) verstoßen, wonach ein Beamtenver-hältnis nur durch Aushändigung einer Urkunde begründet werde., in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten seien« Wach § 6 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes habe diese Vorschrift entsprechend für das Beamtenrecht der Gemeinden gegolten« Die gegen dieses Urteil vom Kläger beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegte Berufung blieb erfolgloa«
Der Kläger, der nur seine Angestelltenversicherungsrente erhält, nimmt die beklagte GfliHB auf Schadensersatz in Anspruch« Br hat hierzu vorgetragen: Die beklagte	habe
 ihn seinerzeit zu dem Beamten auf Lebenszeit ernennen wollen« Sie sei daher auch verpflichtet gewesen, diese Beamtenernennung in formeller Hinsicht wirksam durchzufUhren« In der Nichteinhaltung der Formvorschriften bei Ausstellung der Anstellungsurkun«? de liege eine fahrlässige AmtspflichtVerletzung, für die die beklagte G^HHK ihm schadensersatzpflichtig sei« Von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und deren Tragweite habe er erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8« November 1956 Kenntnis erhalten*, Er könne deshalb von der beklagten Gflü die Beträge verlangen, die er erhalten haben würde, wenn seine Ernennung zu dem Beamten den Vorschriften entsprechend erfolgt wäre, und wenn die beklagte	ihn
 ordnungsgemäß bei der Versorgungskasse für die Beamten der G#->
und Gemeindeverbände angemeldet hätte« ln der Angestelltenversicherung sei er nur freiwillig weiterversichert gewesen, so daß es für die Frage, ob die beklagte G^HHK beabsichtigt habe, ihn zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, bedeutungslos sei, daß eie für freiwillige Weiterversicherung bei der Ange-otelltenvorsicherung Zuschüsse geleistet habe« Die an ihn gezahlte Angestelltenrente könnte allenfalls nur insoweit auf seinen Schaden angerechnet werden, als sie auf der Nachver«

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Sicherung durch die beklagte GflHBP beruhe» Doch habe sich durch die Nachversicherung nichts an der Höhe der fiente geändert» Vom 1» April 1952 bis zu dem 1» Dezember 195? wären bei wirksamer Ernennung und ordnungsgemäßer Anmeldung an ihn 5 989,53 DM zu zahlen gewesen»
Von dieser Summe hat der Kläger die Eahlung eines Teilbetrages von 2 000,— DM begehrt und wegen seines weitergehen«» den Schadens Eeststellungsklage erhoben»
Er hat beantragt, die beklagte	zu verurtei-
len, an ihn einen Betrag von 2 000 DM nebst Sinsen zu zahlen, und festzustellen, daß die beklagte	verpflichtet	sei,
 dem Kläger für alle weiteren Schäden Ersatz zu leisten, die daraus entstanden sind und entstehen, daß die beklagte 0 den Kläger im Jahre 1935 nicht wirksam zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt und ihn nicht bei der Versorgungskasse für die Beamten der	und	Gemeindeverbände	versichert	habe»
Die beklagte	hat um Klageabweisung gebeten»
Sie hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit des Hechtsweges erhoben und im übrigen vorgetragen: Si^ habe nie die Absicht gehabt, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen» So habe der Kläger auch keine Bezüge nach der Reichsbesoldungsordnung, sondern nur eine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Kassenverv/alter erhalten» Durch Nachtrag vom 16» April 1940 zur Hauptsatzung der beklagten GflH19 sei die Kassenverwalterstelle mit Wirkung vom 1» April 1939 ausdrücklich zur ehrenamtlich verwalteten Stelle mit Aufwandsentschädigung erklärt worden» Da der Kläger keine Besoldung nach den Grundsätzen der Reichsbesoldungsordnung bezogen habe, sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bei der Versorgungskasse anzu demelden, wie sich aus § 10 der Hauptsatzung der Versorgüngskasse ergäbe» Der Kläger habe es auch
 selbst gewußt, daß er nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, c|ju er 11 Jahre lang eine Aufwandsentschädigung entgegengenommen habe, und da ihm als Bechner bekannt gewesen sei, daß die beklagte	für ihn keine Zahlungen an die Versorgungokasse
 geleistet habe» Ebenso habe er gewußt, daß die beklagte Gemeinde laufend Zuschüsse zur Angestelltenversicherung gezahlt und im übrigen 1950 für den Kläger die Sozialversicherungsbeiträge an die AOK entrichtet habe« Bine Amtspflichtverletzung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen* Zumindest müsse der Kläger sich ein erhebliches Mitverachulden anrechnen lassen, da er den Wortlaut der Anstellungsurkunde go« kannt und somit gewußt habe, daß die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" gefehlt hätten» Außerdem sei ihm bekannt gewesen, daß er keine beamtenrechtlichen Bienstbezttge, sondorn nur Aufwandsentschädigung erhalten habe» Wenn er es trotzdem unterlassen habe, die fehlerhafte Urkunde zu rügen, so treffe ihn ein Mitverscliulden, und weiterhin entfalle der Schadens« ersatzanspruch wegen flichteinlegung eines Äechtsmittels nach § 839 Abs» 3 BOB» Im übrigen sei dem Kläger Überhaupt ein Schaden nicht erv/achsen, da die Beuten, die er auf Grund der Nachversicherung durch sie beziehe, mindestens ebenso hoch seien wie die ihm bei ordnungsgemäßer Ernennung zustehenden Beamtenbezüge»
Schließlich hat die beklagte &fl|i noch die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, der Kläger habe die fehlerhafte Anstellungsurkunde seit 1955 gekannt, zu demindest habe er aus der Tatsache, daß ihm 1951 10>50 DÜ als Arbeitgeber*» anteil zur Angestelltenversicherung erstattet worden seien, erkannt, daß er nicht als Beamter angesehen werde»
Bas Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und oeinem BestStellungsanspruch stattgegeben» Bie von
 der beklagten	gegen	dieses	Urteil	eingelegte	Berufung
 ist erfolglos gebliebene Mit der Revision verfolgt die beklagte GflHHfc ihren Klageabweisungsantrag weitere Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisenc
JEntgcheidungsgrünäe:
lo) Ber Kläger verlangt den Ersatz des Schadens? der ihm daraus entstanden ist, daß die beklagte	ihn	durch	Über-
reichung einer Anatellungsurkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe berufen wollen, infolge eines von der beklagten verschuldeten Formmangels der Urkunde die Berufung in das Beamtenverhältnis aber nicht wirksam geworden sei«,
Bas Berufungsgericht sieht in dem Anspruch des Klägers einen Schadensersatzansprueh aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i«Voino Arte 34 GG (hier Art. 131 WRV), für den der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Zutreffend geht es hierbei davon aus, daß in dem Rechtsstreit nicht der Hoheitsakt der Anstellung, des Klägers als solcher in Rede steht, sondern daß es wirklich um die Verletzung von Amtspflichten geht, die im Rahmen der Einstellungsmaßnahmen dem Klager gegenüber bestanden und dem damaligen Bürgermeister der beklagten	ob-
lagen. (BGB BGRK 11. Auf!, § 839 Anm. 113)«» Eine Rüge wird insoweit von der Revision nicht erhoben.
Wenn auch nicht ausdrücklich, so doch aus dem Zusammenhang erkennbar, geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß die Anstellungsurkunde der beklagten 9 vom lo September 1933 für den Kläger ein Beamtenverhältnio auf Lebenszeit infolge Formmangels (Fehlen der Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis") nicht wirksam begründet hat* Bieser Ausgangspunkt folgt zutreffend daraus, daß der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofcs

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vom 19o November 1959? die nach sachlicher Prüfung die Wirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund der An= stellungsurkunde verneint und deshalb aus sachlichen Gründen die wogen Ablehnung von Besoldungsansprüchen aus einem früheren Beamtenverhältnis nach dem Gesetz zu Art« 131 GG erhobeno Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen hat* eine den Zivilrichter insoweit bindende Wirkung zukommt (BGHZ 15? 171 19»
 BGH Urt. Vo 80 Mai 1958 III ZR 3/5?)»
Bas Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bejaht das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen: Mit dem Landgericht halte es für bewiesen, daß die beklagte GflIBP den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit habe ernennen wollen«
Lies ergebe sich eindeutig aus dem Text der Anstellungsurkunde9 in der os u»a« heiße: "Das Beamtenverhältnis beginnt am 1«4«1955 auf Lebenszeit"0 önter diesen Umständen sei es unerheblich, ob der Kläger als Beamter besoldet worden sei oder nur Aufwands-entschadigung erhalten habe« Denn eine möglicherweise unvorschriftsmäßige Vergütung könne nicht den Beweiswert der ihrem Inhalt nach klaren Anstellungsurkunde erschüttern0 Habe hiernach die beklagte &€■■■) den Kläger aber zu dem Beamten auf Lebenszeit ernennen wollen? so habe sie oder ihr auch die Amtspflicht gehabt, alles zu tun, um das beabsichtigte Beamtenverhältnis wirksam zu begründen, und die mangelhafte. Abfassung der Anstellungsurkunde stelle eine Amtspflichtverletzung dar« Für diese fehlsame Amtshandlung habe die beklagte &»* nach § 839 BGB i»V«mo Art» 34 GG einzustehen und dem Kläger allen hieraus erwachsenen Schaden zu ersetzen» Dem Anspruch des Klägers stehe auch nicht die in § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB vorgesehene Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches entgegen, da nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 13? 88, 101 ff) ein Beamter, der in seinen Rechten verletzt worden sei, sich nicht einen andeiweiten Ersatzanspruch, der aus demselben
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'Tatsachenkreis entsprungen sei? entgegenhalten lassen müsse, wenn dieser sich gegen denselben Dienstherrn richte«
2o) Diese Erwägungen lassen im Ergebnis einen Hechtsirrt um nicht erkennen«
Erfolglos rügt die Revision zunächst, die Feststellung des Berufungsgerichts3 die beklagte	habe den Willen
 gehabt, den Kläger zura Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, sei unter Nichtberücksichtigung verschiedener Umstände und damit in Verletzung des § 286 ZPQ erfolgt o Einen dieser nicht berücksichtigten Umstände will die Sevision darin sehen, daß die beklagte GflB ohne Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde nicht gefugt gewesen sei, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, eine solche Zustimmung aber nicht Vorgelegen habe«
Es mag dähinstehen, ob insoweit nicht ein neuer Tatsachenvortrag vorliegt, der einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs« 1 ZPO entzogen wäre« In jedem Falle weist bereits die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin* daß in dex* Anstellungsurkunde auf den Beschluß des verwiesen sei, also die Zustimmung der Aufsichtsbehörde Vorgelegen habe, überdies aber bei erforderlicher, jedoch nicht erfolgter Zustimmung der Aufsichtsbehörde nur noch eine weitere Amtspflicht^cvletzung der beklagten UflHHP Vorgelegen hätte, da sie auch für eine solche Zustimmung zu sorgen gehabt habe« Darüber hinaus zwingt das Nichtvorliegen einer möglicherweise erforderlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde noch keinesfalls zu der Schlußfolgerung, daß der Wille der beklagten Gemeinde nicht auf eine Ernennung des Klägers zu dem Beamten auf Lebenszeit gerichtet gewesen dist, zu demal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung versagt hätte« Eine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt
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daher diesem Umstand nicht zu, so daß sich das Berufungsge-rieht mit ihm nicht auseinanderzusetzen brauchte«
Weitere nicht berücksichtigte Umstände will die Revi-sion darin sehen, daß der Kläger rechtlich immer als Angestellter und niemals als Beamter behandelt, daß er nicht in eine Planstelle eingewiesen, nur mit einem feil seiner Arbeitskraft beschäftigt und in keine Gruppe der Heichsbesol-dungsordnung eingeordnet gewesen sei und daß er schließlich zur Stadtgemoinde	gleichfalls	in	einem	Rechtsver-
hältnis gestanden habe, das als Beamtenverhältnis bezeichnet worden sei«
Es ist der Revision zuzugeben, daß die sehr knappen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, ob cs diese Umstände alle in seine Beweiswürdigung mit einbezogen hat« Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, kommt dieser Unterlassung gleichfalls eine entscheidungserhebliche Bedeutung
 nicht zu«,
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Wie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem oben bereits genannten Urteil vom 19« November 1959
, wäre der
 Kläger Berufsbeamter auf Lebenszeit geworden, wenn seinerzeit die beklagte GMIHB eine formgültige Ernennungsurkunde erstellt und dem Kläger ausgehändigt hätte« Dies ergibt sich aus
 dem zu damaliger Zeit geltenden Hessischen Landesrecht« Hach §73 der Hessischen GemeindeOrdnung voja 10« Juli 1931 (RegBl 115 mußte jede	einen	Rechner	haben,	der	als	Gemeindebeamter
 anzustellen war« Hach Art« 10 Abs« 1 des Hessischen Gemeindebeamtengesetzes vom 22o März 1929 (RegBl 41} hatten die Gemeindebeamten Anspruch auf angemessene Besoldung« Es konnte ihnen eine Pauschalvergütung gezahlt werden, wobei u«a« das Maß der Beschäftigung des Beamten für die Höhe der Vergütung maßgebend
 
war« Die Bestellung eines ehrenamtlichen Gemeinderechners war dem Hessischen Landesrecht fremd« Die Möglichkeit (nicht die Pflicht) , in kleineren GflHBBl^de^ 'Hcchner ehrenamtlich anzustellen, schuf erst die Deutsche Gemeindeordnung vom 30« Januar 1935 (RGBl X 49) in ihrem § 2? in Verbindung mit § 94o Wenn auch die Deutsche Gemeindeordnung bei der Aushändigung der Anstellungsurkunde an den Kläger (lo September 1935) schon in Kraft getreten war (L April 19355 vgl« § 123 DGO), so bestimmte die beklagte GMHB doch erst im Jahre 1940 in ihrer llaupt Satzung, daß das Amt des Rechners ehrenamtlich ausgeübt werdeo
 Ergab sich aber bereits aus der objektiven Hechtslage, daß der Kläger nur als Berufsbeamter angestellt werden konnte, dann reicht dieser Umstand schon allein für die Annahme aus, daß die beklagte G^HBfe gar nichts anderes gewollt haben kann als das, was sie in der Anstellungsurkunde zu dem Ausdruck gebracht hat, nämlich den Kläger zu dem Beamten au* Lebenszeit zu ernennen« Auf die Präge, ob der Kläger in der Folge möglicherweise in besoldungsrechtlicher und anderer Hinsicht nicht wie ein Beamter, sondern wie ein Angestellter behandelt worden ist, kommt es dann, jedenfalls soweit der vorhandsno Wille der beklagten	bei Erstellung und Aushändigung
 der Anstöllungsurkundc in Rede steht - und dies allein ist entscheidend ■*-** gar nicht mehr an«
Die Feststellung des Berufungsgerichtes, die beklagte G^IBBI habe den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit ernennen wollen, beruht daher, selbst wenn man der Revision darin folgt, daß das Berufungsgericht verschiedene von der beklagten Gemeinde vorgetragene Tatsachen nicht in seine Würdigung mit einbezogen hat, in jedem Falle nicht auf entscheidungserheblichen Verfahrens fehlem«
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Auch die in diesem Zusammenhänge von der Revision in materiellrechtlicher Hinsicht erhobene Rüge geht fehl* Dio Revision meint-, der Anspruch des Klägers müsse bereits daran scheitern, daß ihm gegenüber keine Amtspflicht der beklagten G^HIB bestanden habe, ihn zu dem Beamten zu ernennen» Selbst wenn also die Absicht einer Beamtenernennung Vorgelegen habe, •würde die HichtVerwirklichung dieser Absicht einen Amtshaf-“ tungsanopruch nicht begründet haben können»
Die Revision übersieht hierbei, daß, wie schon oben ausgeführt, nicht der Hoheitsakt der Anstellung in Rede steht, sondern daß die nicht erfolgte Ernennung des Klägers zu dem Beamten auf Lebenszeit die adäquate Folge einer ihrer Durchführung dienenden Maßnahme gewesen ist, die eine AmtspflichtVerletzung gegenüber dem Kläger enthalten hat«. Nach ständiger Rechtsprechung wird, wie die Revision selbst ausführt, ein Amtshaftungsanspruch zwar nicht wegen der unterbliebenen Anstellung als solcher, aber immer dann zugebilligt, wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung der auf eine Anstellung gerichteten Amtshandlung Fehler begangen sind, die sich als Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem betreffenden Bewerber darstellen (BGB RGRK 11» Aufl» § 839 Anm» 40)« So liegt 3er Fall hier« Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichtes hatte die beklagte de den Willen, den Kläger zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen» Zu dieser Willensbildung war sie zwar nicht verpflichtet, hatte sie diesen Willen aber einmal gefaßt, dann ergab sich für sie daraus dem Kläger gegenüber die Amtspflicht, diesen Willen ordnungsmäßig in die Tat umzusetzen, und die Ausstellung der mangelhaften und dadurch wirkungslosen An-otcllungsurkunde stellt sich als eine dem Kläger gegenüber begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, die die beklagte G4HHP zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens
 
verpflichtet (vgl» Urteil des Senats in LM § 36 DBG Nr«, 5/»
Rechtairrtumsfrei hat daher das Berufungsgericht die Haftungsgrundlage des § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG (Art., 131 WHY) bejaht» Ob daneben dem Kläger ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegenüber der beklagten Gemeinde aus Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorge- und Treuepflichten susteht, kann dahingestellt bleiben» Denn die aus Amts-haftung in Anspruch genommene Körperschaft kann den Geschädigten auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen sich solbst oder die öffentliche Hand überhaupt verweisen, der erst durch die AmtspflichtVerletzung begründet worden ist, wobei es genügt, wenn der Amtshaftungsanspruch und der anderweite Anspruch aus demselben Tatsachenkreis entspringen (BGB HGEK 11» Aufl § 839 Anm» 92)» Die Vorschrift in § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB steht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Klage nicht entgegen»
3») Bas Berufungsgericht hat sich auch weiterhin damit auseinandergesetzt, ob den Kläger ein Mitverschulden treffe und seinem Anspruch möglicherweise die Vorschrift des § 839 Abs» 3 BGB entgegenstehe, weil er die Mangelhaft tigkoit der Anstellungsurkunde nicht gerügt habe» Es verneint dies mit den ErY/ägungons Für die Frage, ob den Kläger insoweit ein Vorwurf treffe, sei zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm um einen Mann mit sehr einfachem Bildungsgrad handele, der den Bei*uf oinee Kunstschlossers erlernt und keinerlei Rechtskenntnisse besessen habe* Hinzu komme, daß für einen Baien der Mangel der Anstel lungs urkunde in keiner Üfoi-so erkennbar gewesen sei, zu demal aus ihrem Text klar hervor-geho, daß ein Beamtenverhältnis auf Bebenszeit habe begründet werden sollen» Ebensowenig könne unter diesen Umständen aus der Tatsache, daß der Kläger nicht nach besoldungsrecht-liehen Grundsätzen bezahlt worden sei? geschlossen werden.
daß er fahrlässig das Berichtigen-lassen der Änsfcellungsurkünde unterlassen habe« Unerheblich und von der beklagten GflBfc» 9 zu vertreten sei es auch, daß sie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Versoi’gungskass'e für die Beamten der	und
 Gemeindeverbände in	den	Kläger nicht bei der Versor-
gungskasoe habe anmelden können, weil er keine Bezüge nach der Reichsbesoldungsordnung erhalten habe«. Schließlich sei auch unerheblich, daß die Stelle des Gemeinderechners 1940 durch Nachtrag zur Hauptsatzung der beklagten GflHHBI in eine ehrenamtliche Stelle umgewandelt worden 3ei, da hierdurch ein einmal geschaffener Beamtenstatus des Klägers nicht hätte geändert werden könneno
 Diese Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, und die Rügen der Revision greifen auch insoweit nicht durch*
Erfolglos bleibt die zunächst erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der beklagten GflBBl übergangen, daß für den Kläger in der ganzen hier in Betracht kommenden Zeit Sozialver-sicherungsbeiträge gezahlt worden seien und der Kläger gewußt habe, daß ein Beamter beamtenrechtliehe Versorgungsaneprüche habe und nicht der Angestelltenversicherung angehöre0 Die Revision übersieht hierbei, daß der Kläger ausweislich des Tatbestandes des Berufungsux’teils hierzu unwidersprochen vorgetragen hat, daß er nach Übernahme in den Dienst der beklagten GflIBHI freiwillig in der Angestelltenversicherung verblieben und infolgedessen nicht pflichtversichert gewesen soi, so daß die Zahlungen der beklagten	nur	Zuschüsse
 zu seiner freiwilligen WeiterverSicherung gewesen seieno Daß aber Angestellte, insbesondere wenn sie in höherem Alter in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, ihre Angestelltenversicherung freiwillig fortsetzen, um später neben ihren be-
antenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch eine Rente aus der Angestelltenversicherung zu haben, ist eine Erfahrungstat* Sacheo Hioraus konnte dem Kläger daher gar nicht dor Verdacht entstehen, daß er nicht zu dem Beamten erhannt worden sei, und damit, wie die Revision es meint, für ihn eine Rechtspflicht begründet sein, seine angeblichen Ansprüche auf Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit gemäß § 839 Abs« 3 BGB mit den erforderlichen Rechtsmitteln zu betreiben* Selbst wenn also das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag der beklagten G*--
übergangen haben sollte, so käme diesem Fehler eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu.
Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe es im Hinblick auf das Wissen des Klägers über seine nicht vorhandene Beamteneigenschaft irrtümlich für unerheblich erachtet, daß der Kläger nur mit einem feil seiner Arbeitskraft für die beklagte	tä-
tig gewesen sei,, daß er nicht zur Versorgungskasse für Beamte der	und Gemeindeverbände habe angemeldet werden
 können, weil er keine Bezüge nach der Reichsb es Öldungs Ordnung erhalten habe, und daß seine Entschädigung in Wirklichkeit die Entschädigung eines ehrenamtlich tätigen Rechners gewesen sei, wobei es keine Rolle spiele, daß eine solche Regelung ausdrücklich erst 194-0 getroffen worden sei, da die Dinge bis 1940 praktisch genau so gehandhabt worden seieno
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Nichtausnutzung eines Rechtsmittels - wobei hier für den Xläger zunächst Gegenvorstellungen und die Dienstaufsichts~ beschv/erde in Frage gekommen wären das durch Berichtigung der pflichtwidrigen Amtshandlung den Schaden, abgewendet haben würde, für sich allein noch nicht genügt, dem Verletzten den Anspruch aus § 839 Abs» 3 BGB zu nehmen, sondern daß noch ein Verschulden wegen der Nichtanwendung des Rechtsmittels hinzu«
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kommen muß« Es hat zutreffend bei der Prüfung, ob der Verletzte den Gebrauch eines Rechtsmittels schuldhaft (§ 276 BGB) vor-säumt hat,- unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abgestellt, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß (BGB RGRK 11« Aufl« § 839 Anm« 103)«» Es handelt eich hierbei um eine im wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur insoweit unterliegt, als der Tatrichter grundsätzlich falsche Erwägungen angestellt, Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliches ParteivorbrIngen übergangen hat« Solche Pehler lassen sich nicht feststellen«
Wenn das Berufungsgericht die von der Revision genannten Umstände für unerheblich erklärt hat, so bringt es damit nicht nur zu dem Ausdruck, daß alle diese Umstände ohne Verschulden nicht ein Wissen des Klägers von seiner Nichtbeamtenstel-lung herbeiführen konnten, sondern daß sie schon in objektiver Sicht nicht den Schluß zuließen, es liege kein Beamtenverhalt“ ziis vor« So ist auch der Hessische Verwaltungsgeriehtshof in seinem Urteil vom 19« November 1959 zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, an der erst einmal begründeten Rechtsstellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit hätte sich nichts dadurch ändern können, daß er später nur "AufwändeentSchädigung" erhielt« Insbesondere hätte die Umwandlung eines Berufsbeamtenver- : hältnisses in ein Ehrenbeamtenverhältnis unter der Geltung des Deutschen Beamtengesetzes vom 26« Januar 1937 (RGBl I 39) nur unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde vorgenommen werden können, in der die Worte Mals Ehrenbeamter" hätten enthalten sein müssen (§ 149 DBG)« Auch der Umstand, daß die beklagte GgBBBfe in ihrer Hauptsatzung im Jahre 1940 bestimmte, daß das Amt des Rechners ehrenamtlich ausgeübt werde, hätte für den Kläger nicht den Verlust seines hauptberuflichen Beamten-

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Verhältnisses herbeiführen können«. Denn das Deutsche Beamtengesetz habe nicht die Möglichkeit gegeben, durch Änderung der Hauptsatzung einer GflMB allein den Inhaber eines bisher hauptamtlich verwalteten Amtes seiner Rechtsstellung als hauptberuflicher Beamter zu entkleiden«,
Waren aber diese Umstände schon rein objektiv nicht geeignet, den Schluß auf ein nicht bestehendes Berufsbeamtenverhältnis zu rechtfertigen, dann läßt sich die Frage» ob diese Umstände dem Kläger die Überzeugung hätten geben müssen, daß er nicht Beamter sei, gar nicht stellen <» Entschei dungs erheblich für die Verschuldensfrage ist daher nur» ob der Kläger die Formungültigkeit seiner Anstellungsurkunde erkannt hat oder zu demindest hätte erkennen müssen» Dies hat aber das Berufungsgericht verneint, ohne daß sich hierbei grundsätzlich falsche Erwägungen oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze feststellen lassen»
4») Schließlich hält das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen der von der beklagten GflHHfc geltend gemachten Verjährung nicht für bewiesen* Dem, so führt das Berufungsgericht aus, cs genüge nicht, daß der Kläger nur die reinen Tatsachen, die seinen Schadensersatzanspruch begründeten» gekannt habe, um den kauf der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB beginnen zu lassen» Vielmehr habe er wissen müssen» daß die Anstel-lungsurkunde fehlerhaft gewesen sei» Erst als der Kläger dies mit genügender Sicherheit habe annehmen Müssen, habe die Drei-jahresfrist zu laufen begonnen» Da der Kläger bestreite, vor Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8» November 1956 gewußt zu haben, daß bei Ausstellung der Anstellungsurkunde ein Formfehler unterlaufen sei, und da die beklagte	die	für die Voraussetzungen der Verjährung
 beweispflichtig sei» keinen entsprechenden Beweis dafür ango-
treten habe, daß der Kläger bereits früher die Fehlerhaftigkeit der Anstellungsurkunde erkannt habe, sei die Einrede der Verjährung unbegründet.
“Oie Revision hält dem entgegen, schon 1935 habe der Kläger gewußt, daß er nicht Beamter auf Lebenszeit sei, da für ihn Angestelltenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, Am 11. Januar 1951 sei ihm die Tatsache der Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen und der Ergänzungsbericht der Allgemeinen Ortskrankenkasse BenfllH bekannt geworden, so daß er davon Kenntnis erhalten habe, daß er von den So-zialvcrsicherungsträgern als Angestellter und nicht als Beamter angesehen werde. Biese Einwände liegen jedoch neben der Sache. Handelt es sich, wie hier, um einen auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch, so kommt es entscheidend auf die Erkenntnis des Verletzten an, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft und infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung sei, v/eil die Erhebung der Klage ohne diese Erkenntnis sinnlos wäre ( BGB RGRK, 11.Auf 1. § 852 Anm.12 und die dort zitierte Rechtsprechung, insbesondere RGZ *168, 214, 216). Bas rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beamten lag hier in der Ausstellung und Aushändigung einer formungültigen Anstellungsurkunde. Nach der Feststellung des Berufungsgerichtes hat der Kläger aber vor Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichts Barmstadt vom 8. November 1956 keine Kenntnis davon gehabt, daß bei der Ausstellung der Anstellungsurkunde ein Formfehler unterlaufen war. Bern entspricht es auch, daß der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht etwa eine Eormungültigkeit der Anstellungsurkunde geltend machte, sondern im Gegenteil, gestützt auf die Formgültigkeit der Anstellungsurkunde, einen Verwaltungsakt der beklagten Gm-
 
angriff, mit dem ihm beamtenrechtliche Verscr-gungsansprüche versagt wurden. Aus dem Umstand allein, daß die Anstellungsurkunde nicht die Worte ’’unter Berufung in das Beamtenverhältnis” enthielt, was dem Kläger natürlich bekannt war, etwa zu folgern, der Kläger habe damit auch die Kenntnis von einem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beamten gehabt, hieße, die Anforderungen an die Erkenntnis des Verletzten bei einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch überspannen.
Mit Hecht hat es das Berufungsgericht daher nur auf eine Kenntnis des Klägers von der Fehlerhaftigkeit der Anotellungourkunde abgestellt und hat ohne Rechtsirrtum das Vorhandensein einer solchen Kenntnis vor dem Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichtes Uarmstadt vom 8. November 1956 verneint.
5.) Uamit erweist sich die Revision als unbegründet.
Ua das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten der beklagten	erkennen	läßt,	ist	die
 Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZBÖ zurückzuweisen.
Br. Arndt	Br.	Beyer
 Br. Reinhardt
T>r. Kreft
 Keßler
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