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BGH · III ZR 203/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 203/60

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kroft, Br» Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Umlegungsplan in der Zeit vom- 9» "bis 23 o November 1955 aus-golegt, und nach einer bald darauf erfolgten Ergänzung des Bebauungsplanes sollte im Anschluß an die Festsetzung der Pläne eine Umlegung erfolgen, um sicherzustellen, daß die den Privatoigentümern zugoteilten Grundstücke angemessen bebaut v/erdcn könnten» Das Umlegungsverfahren wurde jedoch nicht mehr beschlossen, da die betroffenen Grundstückseigentümer zu dem großen Teil, darunter auch die Kläger, in der Folgezeit mit der Beklagten privatrechtliche Grundstückstauschverträge schlossen» Die Gebäudereste auf ihren alten Grundstücken seien durchaus verwendungsfähig gewesen» Die Bebauung sei jedoch infolge der Bausperre bis zu dem 26» Juli 1955 unmöglich gewesen» In der Bausperre liege eine entschädigungspflichtige Enteignung, die 3ich zu demindest seit der Währungsreform nicht mehr im Rahmen der Sozialpflichtigkeit gehalten habe«, Nach dem 26» Juli 1955 sei den Klägern weiterhin die Nutzung ihrer alten Grundstücke entzogen worden» Biese Entziehung habe praktisch bis zu dem 27« März 195S fortgedauert» Bas noch nutzbare achteckige Restgrundstück sei bei seiner Form für einen Wiederaufbau für sie wertlos gewesen* Ein privater Verkauf 3ei wegen der Form unmöglich gewesen, zu demal sich alle anliegenden Grundstücke in der Hand der Beklagten befunden hätten» Das eingeleitete Umlegungsverfahren habe zudem jede Bebauung verhindert» Kaufverhandlungen mit der Beklagten seien gescheitert, weil die Beklagte für Grund und Boden nebst Gebäuderesten und Planungsschaden die verlangten 530 000 DM bis 545 000 DM nicht habe bezahlen wollen* Ein Tauschvortrag sei trotz ständiger Verhandlungen vereitelt worden, weil die Beklagte den Wert der Gebäudereste statt mit 86 000 DM nur mit 30 000 DM angesetzt habe* tergehenden Klage einen Betrag von 37 149 DM mit Zinsen zugesprochen mit der Begründung, daß ihnen dieser Betrag noch als weitere Entschädigung für die entzogene Nutzung an Grund und Boden und an den Bauresten für die Zeit vom 19» September 1951 bis 26» Juli 1955 zustehe, wahrend die Beklagte für die spätere Zeit eine Entschädigung nicht schulde» Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Die Kläger haben - nachdem die Beklagte nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils noch 31 850 DM bezahlt hatte - in der Berufungsinstanz die Zahlung von insgesamt weiteren 85 000 DM nebst Zinsen verlangt, und zwar für die Zeit vom 19«. Das Oberlandesgericht 'hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung weiterer 12 009,58 DM nebst Zinsen als restliche Ent- 1337 /~in BGHZ 50, 338 ff insoweit nicht abgedruckt_7 und vom 4» Juni 1962 - III ZR 207/60 So 8), und die einzelnen nach Zeit und Art verschiedenen Folgen des enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs bilden lediglich unselbständige Rechnüngs-faktoren im Rahmen der als Einheit aufzufassenden Gesamtentschädigung o Demzufolge steht die vom Berufungsgericht den Klägern für die Zeit vom 19« September 1951 bis zu dem 26« Juli 1955 zugebilligte Entschädigung auch angesichts dessen, daß das Berufungsurteil von der Beklagten nicht angefochten worden ist, noch nicht endgültig und ziffernmäßig unabänderlich fest» Denn innerhalb der Gesamtentschädigung können weiterhin die einzelnen Rechnungsposten geändert werden, wenngleich dabei insgesamt der vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannte Entschädigungsbetrag nicht unterschritten werden darf.Im übrigen ist es jedoch durchaus geboten, bei der rechtlichen Beurteilung der der Klage zugrundeliegenden Vorgänge zwischen den einzelnen Zeitabschnitten in der Weise, wie es die Kläger und auch die Vorinstanzen getan haben, zu unterscheiden» Bei den besonders schwierig gelagerten Verhältnissen vor allem in stark zerstörten Gemeinwesen kann und muß unter Umständen ein noch späterer Zeitpunkt als der der Währungsum-stcllung für den Beginn der Frist angenommen werden«, Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen ist, daß in Bremen unter den dort obwaltenden besonderen Schwierigkeiten die Planungsarbeiten nicht vor dem 18o September 1951 hätten abgeschlossen werden können, und erst von diesem Zeitpunkt an (und nicht bereits von Ende Juni 1951 an) die Bausperro als enteignende Maßnahme gewertet hat, so handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Y/ürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, Juli 1955 erfolgten Veröffentlichung des auch dieses Grundstück umfassenden Bebauungsplanes eine Entschädigung an die Kläger dafür zu leisten ist, daß ihnen während dieser Zeit die Möglichkeit genommen war, das Grundstück einschließlich der stehen gebliebenen Ruinenteile sachgerecht zu nutzen. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für die entzogene Nutzung des Grund und Bodens (ohne aufstehende Ruinenteile) eine Entschädigung von insgesamt 67 907 DM festgesetzt, die die Beklagte auch bezahlt hato Die Vorinstanzen sind dabei, dem Gutachten Dr, Röhrs folgend, von einem von 1951 (19° September 1951s 280 000 DM) bis 1955 (26o Juli 1955: 360 000 DM) steigenden Verkehrswert des Bodens ausgegangen, haben dabei jedoch für die einzelnen Jahre verschieden hohe Abstriche gemacht. Dio Entschädigung für die entzogene Nutzung der stehen gebliebenen Bauteile (Ruine) während des hier interessierenden Zeitraumes hat das Landgericht auf 11 282 DM, das Berufungsgericht dagegen mit 17 992,58 DM festgesetzt, während die Kläger selbst dafür 22 058 DMin Ansatz bringen., Das Berufungsgericht ist dabei von einem Wert der Ruine von 85 000 DU ausgegangeno Es hat in gleicher V/eiso wie bei der Ent-schädigungsfestsctzung für die entzogene Nutzung des Grund und Bodens Abschläge für den noch fohlenden "Marktausgleich" gemacht und alsdann die Entschädigung nach den oben erwähnten Renditesätzen errechnet, Demgegenüber macht die Revision geltend; Der "Marktaus-gleich" müsse als Berechnungsfaktor für die Festsetzung der Bau3porronentSchädigung ausschoiden, Schon aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil in Sachen Grützmacher gegen Stadtgemeinde Bremen •vom 7» Juli 1959 (5 U 228/58) ergebe sich, daß in Bremen ein erheblicher Bauwille vorhanden gewesen sei und zu zahlreichen Bauten in den Außenbezirken geführt habe» Hätte die Bausperre nicht bestanden, dann wäre wogen der besseren wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung in erster Linie in der Kornstadt gebaut worden und erst in zweiter Linie in den Außenbezirken, Der aus den Bauten in den Außenbezirken ersichtliche Bauwille wäre dann in erster Linie in der Kernstadt betätigt worden. Da in erster Linie in der Kornstadt gebaut worden wäre, wären auf jeden Fall die Kläger ohne die Bausperro alsbald nach der Währungsreform und jedenfalls bis 1951 zu dem Wiederaufbau ihres Ruinengrundstücks in der Lage gewesen, auch wenn allgemein ein "Marktausgleich” noch nicht hergostcllt gewesen wäre. Aufbau der gesperrten Grundstücke vor dem 1«, Januar 1957 möglich gewesen v/äre, und daß seit vielen Jahren Bremer Baufirmen zu dem Teil auswärts arbeiteten, weil in Bremen weniger Aufträge vorlägen als bewältigt werden könnten» Auch die Höhe des Abschlages unterliege rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht verkenne, daß die geschäftlichen Nutzungsmöglichkeiten beim Grundbesitz der Kläger besonders gut gewesen seien» Der vom Sachverständigen Dr» Rohrs selbst hervorgehobene hohe Nutzung3grad des Grundstücks wäre, was der Sachverständige und das Berufungsgericht nicht erkannt hätten, ohne die Bau-sporrc auch in einer zeitlich bevorzugten Bebauung zu dem Ausdruck gekommen» den dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und ErfahrungsSätze vorletzt worden sind (BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62, 63)» Daß dom Tatrichter bei der hier interessierenden Entschadigungs-festsotzung ein nach dem Vorstehenden in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler zu Lasten der Kläger unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich« Auch wenn man von einem ,ferheblichen Bauwillen1’ in Bremen ausgeht und als richtig unterstellt, daß Bremer Baufirmen in Bremen selbst zeitweise nicht ausgelastet waren, so lassen diese Umstände doch keinesfalls zwingend auf die Unrichtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, daß der volle ^Marktausgleich'* erst zu dem Jahre 1957 erreicht worden sei, schließen« Daß die Bausperre selbst ein wesentlicher Grund für die zeitliche Hinausschiebung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der von der Sperre erfaßten Grundstücke gewesen ist, hat der Sachverständige keineswegs verkannt« Er hat seine Auffassung, daß unabhängig von der Bausperre auch andere Faktoren die Hinaus Schiebung des Marktausgleichs verursacht hätten, im einzelnen begründet j (S« 6/8 des Gutachtens vom 26« Januar 1958)? wenn das Beru- j fungsgcricht dem in eigener und begründeter Stellungnahme gefolgt ist und dementsprechend im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung für die einzelnen Jahre Abstriche gemacht hat, so kann das nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Für diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht den Klägern eine Entschädigung aus folgenden Erwägungen versagts Den Ansprüchen der Kläger für die Zeit nach dem 26» Juli 1955 stehe entgegen, daß nunmehr der neue Bebauungsplan in Kraft getreten sei, durch den der Wiederaufbau des ursprünglichen Grundstücks der Kläger unstreitig endgültig unmöglich gemacht worden sei«, Der hierdurch entstandene Planungsschaden habe daher nicht in einem zeitweisen Entzug der NutzungsmÖgliohkeit bestanden, sondern bereits einen teilweisen Entzug der Substanz des Grundeigentums enthalten«, Da die Kläger aber den gesamten Substanzwert ihres Grundstücks durch den Tauschvertrag vom 28o März 1958 erhalten hätten und den vollen Wert der Gebäuderuinen auf Grund ihrer Klage in dem Parallelrechtsstreit (3 ü 384/58) erhielten, stehe ihnen insoweit ein Entschädigungsanspruch in Form einer laufenden Rente nicht mehr zu. In dem Bebauungsplan war ein Teil des Grundstücks der Kläger als Straßenland ausgewiesen» Zumindest diese Grund-otücksteilo hätten deshalb, wenn es zu dem späteren Tauschvertrag nicht gekommen wäre, enteignet werden müssen» Ob das verbleibende Hestgrundstück wirtschaftlich vernünftig hätte genutzt werden können, ist aus dem Part ei vor trag und den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen» Fest steht jedenfalls nach dem Tatbestand, daß das Restgrundstück die Gestalt eines unregelmässigen Achtecks gehabt hat und für einen Wiederaufbau in der alten Form nicht mehr zu verwenden war» Die Beklagte hat lediglich davon gesprochen (S» 7 der Klageerwiderung vom 20» September 1957), daß "rechtliche Bebauungsmöglichkeiten" gegeben gewesen seien, während die Kläger vorgetragen haben (S* 3 des Schriftsatzes vom 4» April I960), das Grundstück sei durch die Neuplanung so verstümmelt worden, daß eine Bebauung unmöglich gewesen sei und sie für das Restgrundstück niemals eine Bauerlaubnis erhalten haben würden» Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß die Kläger eine Übernahme auch des Restgrundstücks gemäß § 11 des Bremischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 18» Juli 1899 (BremGBl S» 354) gegen Entschädigung hätten verlangen können (vgl» dazu die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15« September 1958)» Dafür spricht auch, daß man, um überhaupt eine "angemessene Bebauung" der den privaten Grundeigentümern nach Es wäre jedoch auch möglich, daß angesichts der Entwicklung, die die Dinge genommen haben, eine rechtliche Betrachtungsweise dahin, daß die gesamten das Grundstück der Kläger betreffenden Maßnahmen (Bausperre, neuer Bebauungsplan, Umlegungsplan) als* ein von vornherein auf eine endgültige Enteignung angelegtes Verfahren zu erachten seien,nicht gerechtfertigt wäre« Vielmehr könnte möglicherweise eine Beurteilung dahin geboten sein, man sei von vornherein davon auogegangen, daß im Zuge der Neuplanung des hier interessierenden Stadtgebietes und ihrer Durchführung das Grundstück der Kläger zwar vorübergehend unbebaubar sein werde, daß aber durch eine Umlegung oder einen Grundstückstausch die Kläger im Endergebnis doch wieder Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks werden würden» Diese Annahme liegt umso näher, als unstreitig die Beklagte selbst Eigentümerin der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Barzellen war, so daß die Verwirklichung eines derartigen Planes von Anfang an als praktisch durchführbar ins Auge gefaßt sein konnte» In diesem Palle wären die Dinge so zu beurteilen, wie wenn es sich bei den Maßnahmen insgesamt um eine - vorübergehende -Bausperre gehandelt hätte, die mit dem Grundstückstausch endete, der die Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger wieder herstellte» Ob hier die eine Betrachtungsweise (einheitlicher Enteignungsprozeß, der mit dem anstelle einer förmlichen Enteignung vorgcnonmienen Parzellentausch endete) oder die andere (vorübergehende Bausperre his zu dem Grund-stückstausch)- für die zwar sehr viel spricht - angebracht ist, vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen in dieser Richtung abschließend nicht zu beurteilen» Eine Entschädigung für entgangene Nutzungen des Grundstücks ist den Klägern jedenfalls in dem einen wie in dem anderen Fall zu zahlen, da in beiden Fällen die auf gezeigten Maßnahmen bis zu dem Grundstückstausch sich als (teil-) enteignende Maßnahmen darstollen» Die Erwägungen der Beklagten dahin, daß das Grundstück einem Umlegungsverfahren unterworfen gewesen sei, eine Umlegung aber keine Enteignung darstelle, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen» Ganz abgesehen davon, daß es zur Durchführung des Umlegungsverfahrens überhaupt nicht gekommen ist, ist doch hier - wenn man, wie oben gesagt, davon ausgeht und unterstellt, daß das Grundstück der Kläger nach der Neuplanung und vor dem Parzellentausch unbebaubar war - die Notwendigkeit dieser Umlegung erst durch den Bebauungsplan, der dem vorher bebaut gewesenen Grundstück praktisch die Bebaubarkeit nahm, hervorgerufen worden» Sie war also erst eine Folge der enteignenden Maßnahme und muß deshalb insoweit als Teil der gesamten Enteignungsmaßnahmen gesehen werden» Danach kann das angofochtene Urteil, soweit es den Klägern eine Entschädigung für die Zeit nach dem 26» Juli 1955 versagt, mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden» Da -andererseits die bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht für eine anderwoite Entscheidung in der Sache selbst ausreichen, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden» Dazu sei zur Klarstellung bemerkt, daß die Maßnahmen der Beklagten unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt (dauernder oder vorübergehender Wutzungsentzug) für den gesamten Zeitraum vom 19» September 1951 bis zu dem 27« März 1958 einheitlich beurteilt werden müssen«, 14 GG keine durchgreifenden Bedenken, und der Senat hat dementsprechend auch bereits in seinem - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen - Urteil vom 4, Juni 1962 III ZR 163/61 im einzelnen dargelegt, daß diese Art der Entschädigungsbemessung im Regelfall zu der "angemessenen11 Entschädigung führt. In den Fällen der vorübergehenden Bausperre ist nach den Grundsätzen, die im einzelnen in der Entscheidung des Senats in BGHZ 30, 338 ff dargelegt sind, in der Regel auf die "Bodenrente’1 abzuotollen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde (und die sich weithin der Höhe nach mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger £ Teil-7 Enteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken wird).Auch auf diese Entscheidung v/ird wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen« September 1951 bis zu dem 26o Juli 1955 auf die "Rendite" abgehoben, die ein "Bauwerk" auf dem Grundstück der Kläger abgeworfen haben würde; das Landgericht spricht im Beweisbeschluß vom 25« Oktober 1957 unter I 5 von der "Rendite für ein gewerblich genutztes Gebäude" und das Berufungsgericht im Beweisbeschluß vom 26o April I960 unter 3 von der Rendite "aus einem Bauwerk von der Art, wie es die Kläger möglicherweise wieder errichtet hätten"« Das ist jedoch - angesichts dessen, daß der Betroffene nicht Schadensersatz, sondern lediglich Entschädigung für Eingriffe in die vorhandene Grundstückssubstanz (d«h« hier in die Substanz des unbebauten Grundstücks verlangen kann),nicht richtig« Es darf nicht auf die entgangenen Nutzungen aus einem ohne die Enteignungsmaßnahmen auf dem Grundstück etwa errichteten Gebäude, sondern es kann, wie gesagt, lediglich auf die "Bodenrente" abgestellt werden« Diese - bei vorübergehenden Bausperren grundsätzlich zu ersetzende - Bodenrente dürfte in der Regel hinter der Rendite, nach der die Vorinstanzen die Entschädigung bemessen haben, Zurückbleiben« Dies wird das Berufungsgericht für den Fall, daß die hier vorgenommenen Unterstellungen (der nach - 21 dem neuen Bebauungsplan den Klägern verbliebene Grundstücks-torso war praktisch unbebaubär) zutreffen sollten und den Klägern mithin eine Entschädigung auch für die Zeit nach der Feststellung des Bebauungsplans zustehen würde, zu beachten habeno 3 des = Schriftsatzes der Beklagten vom 22, April 1958; vgl, auch So 5 des LG-Urt0, und S, 5 BU)„ Die Revision hat insoweit gegen die Abweisung de3 Amtshaftungsanspruchs im wesentlichen Verfahrensrügen erhoben (vgl, IV 5 und 6 der Rcvisionsbe gründung), Auf diese braucht jedoch angesichts dessen, daß das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, nicht weiter eingegangen zu werden, Bas Berufungsgericht wird auch prüfen müssen, ob die Berufung der Kläger wegen der Abweisung des Amtshaftungs-anspruchs durch das Landgericht überhaupt ordnungsmäßig begründet worden ist. Soweit die Revision eine Amtspflichtverletzung auch darin sehen will, daß die Beklagte die Bausperre nicht schon 1950 für den größeren Teil des Grundstücks aufgehoben (vgl, IV 7 der Revisionsbegründung) und die Gesamtplanung bis 1955 hinausgezögert habe (Schriftsatz vom 14° Februar j 1961 unter 2), sollen andere Tatbestände als bisher vorge- I

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GrundstückEntschädigungBerufungsgerichtZeitBausperreKläger

Volltext der Entscheidung

2160 077
III ZR 203/60
Verkündet am 12o Juli 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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der V/itw J
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Marie Elise K Straße A argarotho Babette R
ns Johannes Georg K
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 Kläger, Berufungskläger, Berufungs-bcklagten und Revisionskläger,
- Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für das Bauwesen,
 Beklagte, Berufungsboklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr#
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kroft, Br» Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Obcrlandesgerichts in Bremen vom 19« Juli I960, soweit die Kläger mit ihrer Klage abgewiesen worden sind, aufgehoben«,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
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Tatbestands
 Die Kläger waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in der Bremer Altstadt gelegenen und 622,7 qm großen bebauten Grundstücks, in dem die Gaststätte "JMHHHHB11 betrieben wurde. Bei einem Luftangriff wurden die Gebäude im Jahre 19.44 erheblich beschädigt.
Bas Grundstück gehört zu einem der Stadtgebiete, über die zunächst durch Bekanntmachung vom 18. September 1945 (BrcmGBl 1945, 29) ^im Interesse eines geregelten Wiederaufbaus" eine allgemeine Bausperre verhängt wurde, und für die gemäß einem Beschluß der Beputation für das Bauwesen vom 15* Juni 1949 Staffelbaupläne, Gev/erbepläne und Bebauungspläne entworfen und darum auf die Bauer von fünf Jahren gemäß § 3 der Staffelbauordnung idP vom 23o März 1940/ 12. Mai 1949 (BremGBl 1940, 64 und 1949, -89) der Planung entgegen-otohenden Bauvorhaben nicht genehmigt werden sollten. Biese Regelung sollte nach einem Beschluß der Beputation vom 11. Juni 1954 bis zu dem 31« Bezember 1955 weitergelten. Am 26. Juli 1955 wurde ein vom Senat und der Stadtbürgerschaft beschlossener Bebauungsplan für das das Grundstück der Kläger umfassende Planungsgebiet veröffentlicht. Nach diesem Plan wurden an der Süd- und der Nordostseite des Grundstücks reichlich 100 qm als Straßenland ausgewiesen; ein Teil von 60-100 qm fiel unter die Baustaffel 1 (u.a. eingeschossige Bauweise). Bie Rcstfläche in Gestalt eines unregelmäßigen Achtecks war für einen Wiederaufbau der Ruine in der alten Porm nicht mehr zu verwenden.
Nach Maßgabe eines Senatsbeschlusses vom 6. September 1955 wurde für das hier interessierende Planungsgebiet ein
 
Umlegungsplan in der Zeit vom- 9» "bis 23 o November 1955 aus-golegt, und nach einer bald darauf erfolgten Ergänzung des Bebauungsplanes sollte im Anschluß an die Festsetzung der Pläne eine Umlegung erfolgen, um sicherzustellen, daß die den Privatoigentümern zugoteilten Grundstücke angemessen bebaut v/erdcn könnten» Das Umlegungsverfahren wurde jedoch nicht mehr beschlossen, da die betroffenen Grundstückseigentümer zu dem großen Teil, darunter auch die Kläger, in der Folgezeit mit der Beklagten privatrechtliche Grundstückstauschverträge schlossen»
Die Kläger hatten ursprünglich geplant, ihren Betrieb in alter Form am alten Platze wieder aufzubauen» Auf ihre Voranfrage vom 26» Juli 1951 teilte ihnen jedoch das Bauaufsichte amt der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 1952 mit, daß eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Seit 1955 schwebten zwischen den Parteien Verhandlungen über einen Verkauf der Grundstücke an die Beklagte. Auch ein Grundstückstausch wurde in Erwägung gezogen» Über die Hohe des Kaufpreises oder einer Entschädigung kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten» Erst während des jetzigen Rechtsstreits schlos sen die Parteien am 28. März 1958 einen Tauschvertrag, durch den das Grundstück der Kläger eine Gestalt bekam, die eine zweckmäßige Bebauung im Rahmen der neuen baurechtlichen Ordnung wieder ermöglicht.
Die Kläger verlangen Entschädigung dafür, daß sie durch die Maßnahmen der Beklagten an der baulichen Nutzung des alten Grundstücks unter Verwendung der Gebäudereste gehindert worden seien. Im einzelnen haben sie dazu vorgetragens Sie hätten alsbald nach der Währungsreform konkrete Baupläne gehabt und beabsichtigt, die vorhandenen Gebäude wieder auf-
 
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zubaucn. Die Gebäudereste auf ihren alten Grundstücken seien durchaus verwendungsfähig gewesen» Die Bebauung sei jedoch infolge der Bausperre bis zu dem 26» Juli 1955 unmöglich gewesen» In der Bausperre liege eine entschädigungspflichtige Enteignung, die 3ich zu demindest seit der Währungsreform nicht mehr im Rahmen der Sozialpflichtigkeit gehalten habe«, Nach dem 26» Juli 1955 sei den Klägern weiterhin die Nutzung ihrer alten Grundstücke entzogen worden» Biese Entziehung habe praktisch bis zu dem 27« März 195S fortgedauert» Bas noch nutzbare achteckige Restgrundstück sei bei seiner Form für einen Wiederaufbau für sie wertlos gewesen* Ein privater Verkauf 3ei wegen der Form unmöglich gewesen, zu demal sich alle anliegenden Grundstücke in der Hand der Beklagten befunden hätten» Das eingeleitete Umlegungsverfahren habe zudem jede Bebauung verhindert» Kaufverhandlungen mit der Beklagten seien gescheitert, weil die Beklagte für Grund und Boden nebst Gebäuderesten und Planungsschaden die verlangten 530 000 DM bis 545 000 DM nicht habe bezahlen wollen* Ein Tauschvortrag sei trotz ständiger Verhandlungen vereitelt worden, weil die Beklagte den Wert der Gebäudereste statt mit 86 000 DM nur mit 30 000 DM angesetzt habe*
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Die Kläger haben - teilweise auf der Grundlage vom Landgericht eingeholter Gutachten - folgende Berechnung auf gemachti
19*9*1951
27 »7 o1955
1*1*1957
27*7*1955
26*7*1955 Bodenrendite nach dem Gutachten Dr» Höhrs	67	907,— DM
Gebäuderendite nach dem
 Gutachten Zill u»Petzold 12 692,— DM
31*12*1956 Bodenrendite bei 6 1/2 cß>
jährlich auf 360 000 DM 33 348,-- DM
27-3*1958 Bodenrendite bei 6 l/2 $
jährlich auf 391 055 DM 31 565,— DM
27*3*1958 Gebäuderendite	t	10,	P.17.*DM
rund 155 530,— DM

abzüglich der auf die Bodenrendite für die Zeit vom 19«9o1951 - 26.7o1955 vor der Klagerhebung gezahlten
19 380,— m
136 150,— DM
sowie der nach Klagerhebung am 2. Oktober 1957 auf den gleichen Rechnungsposten gezahlten
22 660,— Ml
 Die Kläger haben dementsprechend vor dem Landgericht beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 136 150 DM abzüglich am 2, Oktober 1957 gezahlter 22 660 DM nebst 6 i> Zinsen seit dem 1* Mai 1957 auf 70 000 DM und wegen des weiteren Betrages seit dem 10c April 1958 zu zahlen.
Die Beklagte,, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Die Bausperre sei von den Klägern bis zu dem 18 0 September 1951 entschädigungslos zu dulden. Die Entschädigung für die Zeit vom 19« September 1951 bis zu dem 26. Juli 1955 habe sie in der nach ihrer Berechnung in Frage kommenden Höhe bereits bezahlt* Für die Zeit nach dem 26. Juli 1955 könne keine Entschädigung verlangt werden, da die teilv/eise Unbebaubarkeit auf Grund des neuen Bebauungsplanes festgestanden habe und keine Möglichkeit zu einer laufenden Nutzung insoweit entzogen worden sei* Der Plan habe die Kläger rechtlich nicht gehindert, das innerhalb der Baulinien verbliebene Restgrundstück zu bebauen* Ein Umlegungsverfahren habe im Interesse der Eigentümer gelegen und sei daher entschädigungslos zu dulden* Der späte Abschluß des Tauschvertrages sei allein eine Folge der Verhaltensweise der Kläger und nicht durch ein Verschulden von Beamten bedingt .
Das Landgericht hat den Klägern unter Abweisung der wei-
(ff
 
tergehenden Klage einen Betrag von 37 149 DM mit Zinsen zugesprochen mit der Begründung, daß ihnen dieser Betrag noch als weitere Entschädigung für die entzogene Nutzung an Grund und Boden und an den Bauresten für die Zeit vom 19» September 1951 bis 26» Juli 1955 zustehe, wahrend die Beklagte für die spätere Zeit eine Entschädigung nicht schulde»
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Die Kläger haben - nachdem die Beklagte nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils noch 31 850 DM bezahlt hatte - in der Berufungsinstanz die Zahlung von insgesamt weiteren 85 000 DM nebst Zinsen verlangt, und zwar für die Zeit vom 19«. September 1951 bis zu dem 26* Juli 1955 einen weiteren Betrag von 21 003 DM, und für die Folgezeit - als Teilbetrag - einen solchen von 63 997 DM» Hilfsweise haben sie für die Zeit vom 1» Juli 1948 bis zu dem 18» September 1951 einen Betrag von (43 960 DM + 15 840 DM =) 59 800 DM verlangt»
Die Beklagte hat vor dem Oberlandesgericht beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe eines Teilbetrages von (vom Landgericht zuerkannton 37 149 DM »/» darauf bezahlter 31 850 DM =) 5 299,33 DM nebst Zinsen zurückzuweisen, da die Bausperrenentschädigung hinsichtlich der Gebäudereste vom Landgericht um diesen Betrag zu hoch angenommen worden sei»
Das Oberlandesgericht 'hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung weiterer 12 009,58 DM nebst Zinsen als restliche Ent-
 
Schädigung für die Zeit vom 19» September 1951 bis 26, Juli 1955 verurteilto
 Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer (85 000 DM «/* 12 009,58 DM =) 72 990,42 DM nebst 4 Zinsen seit dem 24«» Juli 1957, und zwar verlangen sie in erster Linie für die Zeit von 1951 bis 1955 einen Restbetrag von 8 995*42 DM und für die Folgezeit den Betrag von (Teilbetrag von 43 637 "für Grund und Boden” + 20 360 DM für "Gebäudereste" =) 63 997 DM«, In zweiter Linie verlangen sie für die Zeit von 1955 bis 1958 einen weiteren Betrag von (66 537 DM »/» 43 637 DM =) 22 900 DM«
In dritter Linie verlangen sie für die Zeit von 1948 bis 1951 "für Grund und Boden" 43 950 DM und in vierter Linie für die gleiche Zeit "für Gebäudereste" 15 840 DM, jeweils bis zur Auffüllung des noch verlangten Gesamtbetrages von 72 990,42 DM nebst Zinsen»
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben bei der Verfolgung ihres Entschädigungsanspruchs verschiedene Zeiträume in der Weise unterschieden, daß sie - unter weiterer Unterscheidung zwischen der Entschädigung für "Grund und Boden" einerseits und für "Gebäudereste" andererseits - die Entschädigung für diese verschiedenen Zeiträume teils als Hauptanspruch und teils als Hilfsansprüche in bestimmter Reihenfolge geltend machen. Es handelt sich jedoch insoweit nicht um prozessual selbständige (Teil-) Ansprüche, die nach den Grundsätzen, wie
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sie in den Entscheidungen des Senats in MDR 1953? 164 und BGHZ 11, 193 ff dargelegt sind, aufgegliedert werden müßten,, Die Enteignungsentschädigung ist vielmehr eine einheitliche (Urteile des Senats vom 1. Dezember 1958 = Y/I.I 1959, 410/11; vom 25o Juni 1959 - III ZR 220/57 So 5 * WH 1959? 1337 /~in BGHZ 50, 338 ff insoweit nicht abgedruckt_7 und vom 4» Juni 1962 - III ZR 207/60 So 8), und die einzelnen nach Zeit und Art verschiedenen Folgen des enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs bilden lediglich unselbständige Rechnüngs-faktoren im Rahmen der als Einheit aufzufassenden Gesamtentschädigung o Demzufolge steht die vom Berufungsgericht den Klägern für die Zeit vom 19« September 1951 bis zu dem 26« Juli 1955 zugebilligte Entschädigung auch angesichts dessen, daß das Berufungsurteil von der Beklagten nicht angefochten worden ist, noch nicht endgültig und ziffernmäßig unabänderlich fest» Denn innerhalb der Gesamtentschädigung können weiterhin die einzelnen Rechnungsposten geändert werden, wenngleich dabei insgesamt der vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannte Entschädigungsbetrag nicht unterschritten werden darf.
Im übrigen ist es jedoch durchaus geboten, bei der rechtlichen Beurteilung der der Klage zugrundeliegenden Vorgänge zwischen den einzelnen Zeitabschnitten in der Weise, wie es die Kläger und auch die Vorinstanzen getan haben, zu unterscheiden»
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 Zeitraum^ vom 1» Juli 1948 bis., zu dem 19., September J351JL
Für diesen Zeitabschnitt hat das Berufungsgericht den Klägern eine Entschädigung mit Recht versagt»
 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28» Juni 1962 III ZR 48/61, dessen Veröffentlichung insoweit vorgesehen ist, im einzelnen in Ergänzung zu der in BGHZ 30,
338 ff veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß in die dreijährige Frist, nach deren Ablauf sich grundsätzlich jede Bausperre als Enteignung auswirkt, in aller Regel die Zeit vor der Währungsumstellung nicht mit einzurechnen ist. Bei den besonders schwierig gelagerten Verhältnissen vor allem in stark zerstörten Gemeinwesen kann und muß unter Umständen ein noch späterer Zeitpunkt als der der Währungsum-stcllung für den Beginn der Frist angenommen werden«, Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen ist, daß in Bremen unter den dort obwaltenden besonderen Schwierigkeiten die Planungsarbeiten nicht vor dem 18o September 1951 hätten abgeschlossen werden können, und erst von diesem Zeitpunkt an (und nicht bereits von Ende Juni 1951 an) die Bausperro als enteignende Maßnahme gewertet hat, so handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Y/ürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt,
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Zeiträum vom_ 19, September 135J_bis_26.»_Juli 1955»
Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß angesichts der Bausperre, die das - frühere - Grundstück der Kläger betroffen hat, mindestens für die Zeit ab 19« September 1951 bis zu der am 26. Juli 1955 erfolgten Veröffentlichung des auch dieses Grundstück umfassenden Bebauungsplanes eine Entschädigung an die Kläger dafür zu leisten ist, daß ihnen während dieser Zeit die Möglichkeit genommen war, das Grundstück einschließlich der stehen gebliebenen Ruinenteile sachgerecht zu nutzen. Dabei kann hier zunächst
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dahinstehen, ob die Maßnahmen der Beklagten als endgültige oder nur als vorübergehende Entziehung der Nutzungs-möglichkeiten zu werten sind (vgl, darüber unter IV.).
Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für die entzogene Nutzung des Grund und Bodens (ohne aufstehende Ruinenteile) eine Entschädigung von insgesamt 67 907 DM festgesetzt, die die Beklagte auch bezahlt hato Die Vorinstanzen sind dabei, dem Gutachten Dr, Röhrs folgend, von einem von 1951 (19° September 1951s 280 000 DM) bis 1955 (26o Juli 1955: 360 000 DM) steigenden Verkehrswert des Bodens ausgegangen, haben dabei jedoch für die einzelnen Jahre verschieden hohe Abstriche gemacht. Dabei haben sie u.a. erwogens Die Zweckbestimmung von Stadtkerngrundstücken, wie das hier in Präge stehende der Kläger, liege ausschließlich in der Bebaubarkeit, so daß der von dieser Zweckbestimmung abhängige Verkehrswert in Beziehung zu der wirtschaftlichen V/iederaufbaumöglichkeit im Rahmen des Finanz- und Baumarktes gesetzt werden müsse. Das habe zur Folge, daß der volle Vorkehrswert erst in dem Zeitpunkt des “Marktausgleichs” habe erreicht werden können. Dabei bedeute dieser "Markt-ausgleich“ den Zustand, bei dem die vorhandene Baugewerbe-und Finanzierungskapazitat einerseits und das Angebot an Ruinengrundstücken andererseits ausgeglichen seien. Dieser "Marktausgleich" sei im Stadtkern von Bremen -erst im Jahre 1957 erfolgt.
Unter Zugrundlegung der sich bei Berücksichtigving dieses Marktausgleichs ergebenden - zeitlich.verschiedenen -Y/erte hat das Berufungsgericht alsdann die Entschädigung nach einem Renditesatz von 6 # für die Jahre 1951 bis 1954 und von 6 l/2 # für das Jahr 1955 berechnet.
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Dio Entschädigung für die entzogene Nutzung der stehen gebliebenen Bauteile (Ruine) während des hier interessierenden Zeitraumes hat das Landgericht auf 11 282 DM, das Berufungsgericht dagegen mit 17 992,58 DM festgesetzt, während die Kläger selbst dafür 22 058 DMin Ansatz bringen., Das Berufungsgericht ist dabei von einem Wert der Ruine von 85 000 DU ausgegangeno Es hat in gleicher V/eiso wie bei der Ent-schädigungsfestsctzung für die entzogene Nutzung des Grund und Bodens Abschläge für den noch fohlenden "Marktausgleich" gemacht und alsdann die Entschädigung nach den oben erwähnten Renditesätzen errechnet,
 Demgegenüber macht die Revision geltend; Der "Marktaus-gleich" müsse als Berechnungsfaktor für die Festsetzung der Bau3porronentSchädigung ausschoiden, Schon aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil in Sachen Grützmacher gegen Stadtgemeinde Bremen •vom 7» Juli 1959 (5 U 228/58) ergebe sich, daß in Bremen ein erheblicher Bauwille vorhanden gewesen sei und zu zahlreichen Bauten in den Außenbezirken geführt habe» Hätte die Bausperre nicht bestanden, dann wäre wogen der besseren wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung in erster Linie in der Kornstadt gebaut worden und erst in zweiter Linie in den Außenbezirken, Der aus den Bauten in den Außenbezirken ersichtliche Bauwille wäre dann in erster Linie in der Kernstadt betätigt worden. Da in erster Linie in der Kornstadt gebaut worden wäre, wären auf jeden Fall die Kläger ohne die Bausperro alsbald nach der Währungsreform und jedenfalls bis 1951 zu dem Wiederaufbau ihres Ruinengrundstücks in der Lage gewesen, auch wenn allgemein ein "Marktausgleich” noch nicht hergostcllt gewesen wäre. Der Sachverständige habe den Marktausgleich zu dem 1, Januar 1957
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angenommene Demgegenüber hätte das Berufungsgericht die unter Beweis (Sachverständigengutachten) gestellten Behauptungen der Kläger berücksichtigen müssen, daß in Bremen auch der. Aufbau der gesperrten Grundstücke vor dem 1«, Januar 1957 möglich gewesen v/äre, und daß seit vielen Jahren Bremer Baufirmen zu dem Teil auswärts arbeiteten, weil in Bremen weniger Aufträge vorlägen als bewältigt werden könnten» Auch die Höhe des Abschlages unterliege rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht verkenne, daß die geschäftlichen Nutzungsmöglichkeiten beim Grundbesitz der Kläger besonders gut gewesen seien» Der vom Sachverständigen Dr» Rohrs selbst hervorgehobene hohe Nutzung3grad des Grundstücks wäre, was der Sachverständige und das Berufungsgericht nicht erkannt hätten, ohne die Bau-sporrc auch in einer zeitlich bevorzugten Bebauung zu dem Ausdruck gekommen»
Die Angriffe der Revision sind insoweit nicht begründet:
Die Revision verkennt nicht, daß der Tatrichter die Höhe der nach Enteignungsgrundsätzen zu leistenden Entschädigung im Rahmen des § 287 ZPO bestimmen kann (BGHZ 29, 217 u»a»)» Der Wert von durch Bausperren entzogenen Nutzungen an Grund und Boden läßt sich durchweg nicht exakt ermitteln, und der Richter ist deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung weithin auf Schätzungen angewiesen» Diesen Schwierigkeiten trägt die genannte Bestimmung des § 287 ZPO Rechnung» Sie stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm einen großen Ermessensspielraum, so daß der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen sind und das Revisions-gericht dann, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgrün-
 
den dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und ErfahrungsSätze vorletzt worden sind (BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62, 63)» Daß dom Tatrichter bei der hier interessierenden Entschadigungs-festsotzung ein nach dem Vorstehenden in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler zu Lasten der Kläger unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich« Auch wenn man von einem ,ferheblichen Bauwillen1’ in Bremen ausgeht und als richtig unterstellt, daß Bremer Baufirmen in Bremen selbst zeitweise nicht ausgelastet waren, so lassen diese Umstände doch keinesfalls zwingend auf die Unrichtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, daß der volle ^Marktausgleich'* erst zu dem Jahre 1957 erreicht worden sei, schließen« Daß die Bausperre selbst ein wesentlicher Grund für die zeitliche Hinausschiebung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der von der Sperre erfaßten Grundstücke gewesen ist, hat der Sachverständige keineswegs verkannt« Er hat seine Auffassung, daß unabhängig von der Bausperre auch andere Faktoren die Hinaus Schiebung des Marktausgleichs verursacht hätten, im einzelnen begründet j (S« 6/8 des Gutachtens vom 26« Januar 1958)? wenn das Beru- j fungsgcricht dem in eigener und begründeter Stellungnahme gefolgt ist und dementsprechend im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung für die einzelnen Jahre Abstriche gemacht hat, so kann das nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Den] besonders hohen Nutzungsgrad des Grundstücks der Kläger, auf I den die Revision abhebt, hat der Sachverständige ausdrUck- I lieh berücksichtigt (S. 2/3 des genannten Gutachtens).	|
Nach alledem kann der Revision nicht zugegeben werden, 1 daß der Tatrichter sich bei der Festsetzung der Entschädigung! für den hier zur Erörterung stehenden Zeitraum zu Ungunsten J
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der Kläger nicht im Rahmen der ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Befugnisse gehalten habe*
III o
Zeitraum vpm_ Juli. J355- bis.2)*BL 27 0 März 1958:
Für diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht den Klägern eine Entschädigung aus folgenden Erwägungen versagts Den Ansprüchen der Kläger für die Zeit nach dem 26» Juli 1955 stehe entgegen, daß nunmehr der neue Bebauungsplan in Kraft getreten sei, durch den der Wiederaufbau des ursprünglichen Grundstücks der Kläger unstreitig endgültig unmöglich gemacht worden sei«, Der hierdurch entstandene Planungsschaden habe daher nicht in einem zeitweisen Entzug der NutzungsmÖgliohkeit bestanden, sondern bereits einen teilweisen Entzug der Substanz des Grundeigentums enthalten«, Da die Kläger aber den gesamten Substanzwert ihres Grundstücks durch den Tauschvertrag vom 28o März 1958 erhalten hätten und den vollen Wert der Gebäuderuinen auf Grund ihrer Klage in dem Parallelrechtsstreit (3 ü 384/58) erhielten, stehe ihnen insoweit ein Entschädigungsanspruch in Form einer laufenden Rente nicht mehr zu. Die Kläger könnten für die Zeit nach dem 26«, Juli 1955 auch keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung herleiten,: die etwa in einer verzögerlichen Behandlung der Einleitung eines Umlegungsverfahrens oder der Entschädigung für die Grundstücksund Ruinensubstanz liegen könnte» Das Umlegungsverfahren als solches enthalte keinen enteignenden Eingriff in das Eigentum, habe vielmehr dem wohlverstandenen Interesse der Kläger selbst gedient» Daß aber ein Beamter der Beklagten das Umlegungsverfahren objektiv verzögert hätte und dabei auch noch ein Verschulden hätte festgestellt werden können, habe bereits das Landgericht zu Recht verneint» Auch könne
 ein Schuldvorvvurf gegen die Beamten der Beklagten nicht damit begründet werden, daß der Tauschvertrag verzögert und die Angebote der Kläger abgelehnt worden seien»
Mit diesen Erwägungen kann den Klägern jedoch ein Anspruch für die in Hede stehende Zeit nicht abgesprochen werden»
In dem Bebauungsplan war ein Teil des Grundstücks der Kläger als Straßenland ausgewiesen» Zumindest diese Grund-otücksteilo hätten deshalb, wenn es zu dem späteren Tauschvertrag nicht gekommen wäre, enteignet werden müssen» Ob das verbleibende Hestgrundstück wirtschaftlich vernünftig hätte genutzt werden können, ist aus dem Part ei vor trag und den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen» Fest steht jedenfalls nach dem Tatbestand, daß das Restgrundstück die Gestalt eines unregelmässigen Achtecks gehabt hat und für einen Wiederaufbau in der alten Form nicht mehr zu verwenden war» Die Beklagte hat lediglich davon gesprochen (S» 7 der Klageerwiderung vom 20» September 1957), daß "rechtliche Bebauungsmöglichkeiten" gegeben gewesen seien, während die Kläger vorgetragen haben (S* 3 des Schriftsatzes vom 4» April I960), das Grundstück sei durch die Neuplanung so verstümmelt worden, daß eine Bebauung unmöglich gewesen sei und sie für das Restgrundstück niemals eine Bauerlaubnis erhalten haben würden» Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß die Kläger eine Übernahme auch des Restgrundstücks gemäß § 11 des Bremischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 18» Juli 1899 (BremGBl S» 354) gegen Entschädigung hätten verlangen können (vgl» dazu die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15« September 1958)» Dafür spricht auch, daß man, um überhaupt eine "angemessene Bebauung" der den privaten Grundeigentümern nach
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dem neuen Bebauungsplan verbleibenden Grundstücke zu ermöglichen, ein Umlegungsverfahren ins Auge gefaßt hatte» In diesem Palle wären für die Beurteilung der Rechtslage die Dingo so zu sehen, wie wenn der Bebauungsplan die Unbebaubarkeit des ganzen Grundstücks ergeben hätte (so auch S, 20-22 des LG-Urtcils) und der spätere Grundstückstausch anstelle einer förmlichen Enteignung (des ganzen Grundstücks) vorgenommen worden wäre«
Es wäre jedoch auch möglich, daß angesichts der Entwicklung, die die Dinge genommen haben, eine rechtliche Betrachtungsweise dahin, daß die gesamten das Grundstück der Kläger betreffenden Maßnahmen (Bausperre, neuer Bebauungsplan, Umlegungsplan) als* ein von vornherein auf eine endgültige Enteignung angelegtes Verfahren zu erachten seien,nicht gerechtfertigt wäre« Vielmehr könnte möglicherweise eine Beurteilung dahin geboten sein, man sei von vornherein davon auogegangen, daß im Zuge der Neuplanung des hier interessierenden Stadtgebietes und ihrer Durchführung das Grundstück der Kläger zwar vorübergehend unbebaubar sein werde, daß aber durch eine Umlegung oder einen Grundstückstausch die Kläger im Endergebnis doch wieder Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks werden würden» Diese Annahme liegt umso näher, als unstreitig die Beklagte selbst Eigentümerin der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Barzellen war, so daß die Verwirklichung eines derartigen Planes von Anfang an als praktisch durchführbar ins Auge gefaßt sein konnte» In diesem Palle wären die Dinge so zu beurteilen, wie wenn es sich bei den Maßnahmen insgesamt um eine - vorübergehende -Bausperre gehandelt hätte, die mit dem Grundstückstausch endete, der die Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger wieder herstellte» Ob hier die eine Betrachtungsweise (einheitlicher Enteignungsprozeß, der mit dem anstelle einer
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förmlichen Enteignung vorgcnonmienen Parzellentausch endete) oder die andere (vorübergehende Bausperre his zu dem Grund-stückstausch)- für die zwar sehr viel spricht - angebracht ist, vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen in dieser Richtung abschließend nicht zu beurteilen» Eine Entschädigung für entgangene Nutzungen des Grundstücks ist den Klägern jedenfalls in dem einen wie in dem anderen Fall zu zahlen, da in beiden Fällen die auf gezeigten Maßnahmen bis zu dem Grundstückstausch sich als (teil-) enteignende Maßnahmen darstollen» Die Erwägungen der Beklagten dahin, daß das Grundstück einem Umlegungsverfahren unterworfen gewesen sei, eine Umlegung aber keine Enteignung darstelle, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen» Ganz abgesehen davon, daß es zur Durchführung des Umlegungsverfahrens überhaupt nicht gekommen ist, ist doch hier - wenn man, wie oben gesagt, davon ausgeht und unterstellt, daß das Grundstück der Kläger nach der Neuplanung und vor dem Parzellentausch unbebaubar war - die Notwendigkeit dieser Umlegung erst durch den Bebauungsplan, der dem vorher bebaut gewesenen Grundstück praktisch die Bebaubarkeit nahm, hervorgerufen worden» Sie war also erst eine Folge der enteignenden Maßnahme und muß deshalb insoweit als Teil der gesamten Enteignungsmaßnahmen gesehen werden»
Danach kann das angofochtene Urteil, soweit es den Klägern eine Entschädigung für die Zeit nach dem 26» Juli 1955 versagt, mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden» Da -andererseits die bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht für eine anderwoite Entscheidung in der Sache selbst ausreichen, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden»
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IV o
Bemessung <Ier_Entschädigung;
Es wird Aufgabe des Tatrichters sein, darüber zu befinden, welche der oben erörterten rechtlichen Betrachtungsweisen hier angesichts des tatsächlichen Verlaufs der Dinge angebracht ist, sofern er diese Präge für die Bemessung der angemessenen Enteignungsentschädigung im gegebenen Pall überhaupt für entscheidungserheblich hält. Dazu sei zur Klarstellung bemerkt, daß die Maßnahmen der Beklagten unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt (dauernder oder vorübergehender Wutzungsentzug) für den gesamten Zeitraum vom 19» September 1951 bis zu dem 27« März 1958 einheitlich beurteilt werden müssen«,
Ein bereits im Ausgangspunkt grundsätzlicher Unterschied besteht im Blick auf die Entschädigung für die entgangene Nutzung in den beiden hier in Betracht kommenden Pällen (Nutzungsentzug im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen im Zuge eines zur Vollenteignung führenden Enteignungsverfahrens oder Nutzungsentzug durch vorübergehende Bausperre) nicht„
In beiden Fällen ist für den Eingriff in die "Substanz" des Grundstücks eine angemessene Entschädigung zu leisten«, Der Unterschied der beiden Fälle liegt darin, daß es in dem einen um endgültige "Vorwirkungen" der späteren völligen Entziehung des Eigentums und um einen endgültigen teilweisen Entzug der aus dem Eigentum fließenden Befugnisse (hier der Befugnis, das Grundstück zu bebauen), im anderen Pall hingegen um einen lediglich vorübergehenden und später in seinen Y/lrkungen wieder aufgehobenen Eingriff in die Rechte des Grundstückseigentümers geht«, Diese Unterschiede vermögen im-s Blick auf die für die enteignenden Eingriffe geschuldete
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angcmcssene Entschädigung cine unterschiedliche Berechnungsweise angozeigt erscheinen lassen, da eben einmal ein endgültiger Nutzungsentzug (Teilenteignung) im Kähmen eines einheitlichen, mit der förmlichen (Voll-) Enteignung abschliessenden Enteignungsverfahrens, zu dem anderen aber eine lediglich vorübergehende und später wieder aufgehobene Einschränkung der aus dem Grundeigentum fließenden Rechte zu entschädigen ist o
Für die Palle der erstgenannten Art, in denen es sich mithin um eine Entschädigung für eine bereits endgültige Teilentcignung handelt, hat der Gesetzgeber weithin eine Entschädigung in der Form der Verzinsung des für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitalbetrages neben diesem Kapitalbetrag selbst vorgesehen. Gegen diese Entschädigung in Zinsform, doh, eine weithin generalisierende und grundsätzlich von don Besonderheiten des Einzelfalles absehende Entschädigungsregelung, bestehen im Blick auf die Bestimmung des Art,
14 GG keine durchgreifenden Bedenken, und der Senat hat dementsprechend auch bereits in seinem - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen - Urteil vom 4, Juni 1962 III ZR 163/61 im einzelnen dargelegt, daß diese Art der Entschädigungsbemessung im Regelfall zu der "angemessenen11 Entschädigung führt. Auf dieses Urteil kann daher hier zur Vermeidung von Y/iederholungen verwiesen werden. Zur Ergänzung ist lediglich zu bemerken, daß in den 'Fällen, in denen dem Eigentümer Besitz und Nutzungen an dem Grundstück entzogen werden, ohne daß er alsbald in den Genuß des Gegenwertes für das Grundstück gelangt, auch nach der Bestimmung des § 72 Abs, 2 Brem, EnteignG (idF von 1909) die Verzinsung des für das enteignete Grundstück geschuldeten Kapitals bereits von der Besitzüberlassung an zu erfolgen hat»
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In den Fällen der vorübergehenden Bausperre ist nach den Grundsätzen, die im einzelnen in der Entscheidung des Senats in BGHZ 30, 338 ff dargelegt sind, in der Regel auf die "Bodenrente’1 abzuotollen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde (und die sich weithin der Höhe nach mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger £ Teil-7 Enteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken wird).Auch auf diese Entscheidung v/ird wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen«
Hier haben die Vorinstanzen bei der Entschädigungs-fcstsetzung für die Zeit vom 19«. September 1951 bis zu dem 26o Juli 1955 auf die "Rendite" abgehoben, die ein "Bauwerk" auf dem Grundstück der Kläger abgeworfen haben würde; das Landgericht spricht im Beweisbeschluß vom 25« Oktober 1957 unter I 5 von der "Rendite für ein gewerblich genutztes Gebäude" und das Berufungsgericht im Beweisbeschluß vom 26o April I960 unter 3 von der Rendite "aus einem Bauwerk von der Art, wie es die Kläger möglicherweise wieder errichtet hätten"« Das ist jedoch - angesichts dessen, daß der Betroffene nicht Schadensersatz, sondern lediglich Entschädigung für Eingriffe in die vorhandene Grundstückssubstanz (d«h« hier in die Substanz des unbebauten Grundstücks verlangen kann),nicht richtig« Es darf nicht auf die entgangenen Nutzungen aus einem ohne die Enteignungsmaßnahmen auf dem Grundstück etwa errichteten Gebäude, sondern es kann, wie gesagt, lediglich auf die "Bodenrente" abgestellt werden« Diese - bei vorübergehenden Bausperren grundsätzlich zu ersetzende - Bodenrente dürfte in der Regel hinter der Rendite, nach der die Vorinstanzen die Entschädigung bemessen haben, Zurückbleiben« Dies wird das Berufungsgericht für den Fall, daß die hier vorgenommenen Unterstellungen (der nach
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 dem neuen Bebauungsplan den Klägern verbliebene Grundstücks-torso war praktisch unbebaubär) zutreffen sollten und den Klägern mithin eine Entschädigung auch für die Zeit nach der Feststellung des Bebauungsplans zustehen würde, zu beachten habeno
V.
Amtshaf t ungsanSpruchs
 In den Vorinstanzen haben die Kläger einen einen Amtshaftung sanspruch begründenden Sachverhalt nur darin gesehen, daß die Beklagte die Verhandlungen hiriausgezögert habe und trotz der Bemühungen der Kläger der Tauschvertrag erst am 28, März 1958 zustande gekommen sei (vgl, S, 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 17» April 1958, und dazu S. 3 des = Schriftsatzes der Beklagten vom 22, April 1958; vgl, auch So 5 des LG-Urt0, und S, 5 BU)„ Die Revision hat insoweit gegen die Abweisung de3 Amtshaftungsanspruchs im wesentlichen Verfahrensrügen erhoben (vgl, IV 5 und 6 der Rcvisionsbe gründung), Auf diese braucht jedoch angesichts dessen, daß das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, nicht weiter eingegangen zu werden, Bas Berufungsgericht wird auch prüfen müssen, ob die Berufung der Kläger wegen der Abweisung des Amtshaftungs-anspruchs durch das Landgericht überhaupt ordnungsmäßig begründet worden ist.
Soweit die Revision eine Amtspflichtverletzung auch darin sehen will, daß die Beklagte die Bausperre nicht schon 1950 für den größeren Teil des Grundstücks aufgehoben (vgl, IV 7 der Revisionsbegründung) und die Gesamtplanung
 bis 1955 hinausgezögert habe (Schriftsatz vom 14° Februar	j
 1961 unter 2), sollen andere Tatbestände als bisher vorge-	I
tragen zur Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs gemacht	!
i
werden0 Insoweit geht es jedoch um eine in dor Revisions-	;
inotanz nicht zulässige und deshalb unbeachtliche Klageän-	\
derung (BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 108 a.E.).	j
I
VI.
I
In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht	!
haben die Kläger auch Gelegenheit, ihren Klageantrag hin-	•
sichtlich der Zinsen zu ergänzen, so daß es des weiteren	j
Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen	!
der Verletzung des § 139 ZPO nicht bedarf*
*
I :
Br* Pagendarm	Br* Kreft	Br* Arndt	!
Gähtgens	Keßler	!