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BGH

Gericht: BGH

Von ♦Hechts wegen Tatbestands Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstückes Zeil' 13 in Frankfurt a.Main, das gemäß Militärregierungsgesetz Nr 52 vom lo April 1947 "bis November 1950 als Vermögen, das aus jüdischem Besitz stammt, unter Vermögenskontrolle gestanden hat* das Eigentum ist den'Klägern durch Vereinbarungen mit dem Wiedergutmachungsberechtigten verblieben. Bei einer im Oktober 1948 durch das Amt für Vermögenskontrolle und Y/iedergutmachung in Frankfurt a.Main vorgenommenen Prüfung ergab sich, daß Me HB nur ein einziges Ban>-und Postscheckkonto errichtet hatte, auf das die Mieten aus sämtlichen von ihm verwalteten Hausgrundstücken, also aus den • Verwaltungen der unter Vermögenskontrolle stehenden Grund- . Das Landesamt behielt den Treuhänder MeBBB bei und gab ihm auf, die Treuhandgelder nur auf ein von den übrigen Geldern getrenntes Konto einzahlen zu lassen, begnügte sich mit diesem Hinweis und nahm im April 1949 überraschend eine> Überprüfung der “Treuhändertätigkeit des Me(0Bvor* Dabei ergab sich ein Fehlbetrag von rund 24oQQ0 DM auf dem Treu- » händerjkonto, wovon auf das Grundstück der Kläger unstrei- " tig 4«269c 64 DM entfielen» MeflBHlwurde am 30» April 1949 , aus dem Amt als Treuhänder entlassen» Sin auf Grund dieses " Sachverhaltes gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Untreue ist nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31» Dezember 1949 eingestellt worden» iii Entscheidungsgründe lc Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beamten des Landesamtes für Vermögenskontrolle zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der nach dem Militärregierungsgesetz Nr bestellten "Treuhänder” verpflichtet seien und im vorliegenden Falle es an der notwendigen Überwachung hätten fehlen lassen« Die Revision vertritt.demgegenüber die Ansicht, daß diese Pflichten den Beamten des Landesamtes nicht gegenüber den Eigentümern der unter .Verwaltung gestellten Vermögen, sondern nur der Militärregierung gegenüber bestanden hätten« . .Dieser Angriff der Revision ist unbegründet« Bereits auf Seite 7/8 des insoweit in BGHZ 15, 142 [145 ff] nicht abgedruckten Urteils vom 28« Oktober 1954 - III ZR 327/52 -hat der erkennende Senat im einzelnen begründet, daß die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der dem Lahdesamt hinsichtlich der Vermögenskontrolle obliegenden Aufgaben in aller Regel dessen Beamten als Amtspflicht aubh/den"Vermögensträgern selbst gegenüber obliegt, weil auch-deren Interessen durch .die Ausübung der Vermögenskentrolle berührt werde. Der Senat hat daher keinen Anlaß, auf Grund des Vortrages der Revision seine Ansicht aufzugeben, daß den Beamten des Bandesamtes auch gegenüber den Trägern der unter Kontrolle gestellten Vermögen die Amtspflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Treuhänder obläge Der Senat hatte auf Seite 8 des angezogenen Urteils offengelassen, ob.die Berücksichtigung der Interessen des Vermögensträgers etwa dort außerhalb des Aufgabenkreises des Landesamtes lag, wo von vornherein feststand,' daß das -mit der Anordnung der Vermögenskontrolle verfolgte Ziel der Besatzungsmächt, wie es im Titel 17 - 1QG.2 Bereits die Aufdeckung dieses Fehlbetrages in Höhe von rund 18.000 DM im Oktober 1948 mußte das Landesamt veranlassen, dem Treuhänder die Verwaltung zu entziehen Wer fremdes Vermögen einem anderen anvertraut, muß es sich gefallen lassen, daß an seine Verpflichtung hei Auswahl und Überwachung des von ihm mit der Verwaltung des fremden Vermögens Beauftragten besonders strenge Anforderungen gestellt werdenc Nur so kann der Vermögensträger, dem die Verwaltung seines Vermögens entzogen wird, vor Schaden durch unsachgemäße Verwaltung seines Vermögens bewahrt werden. Darf als Beauftragter (hier als Treuhänder) nur eine Person bestellt werden, die fachlich und charakterlich die erforderlichen Fähigkeiten zur Verwaltung des Vermögens besitzt-, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß bei der Überwachung sich ergebende fachliche oder persönliche Ungeeignetheit des Treuhänders zu dessen Abberufung immer dann führen muß, wenn diese zutage getretene Ungeeignetheit auch der Berufung zu dem Treuhänder entgegengesfanden haben würde„ Insoweit kann die Stelle, die fremde Vermögen einem anderen au-vertraut, nicht nach Ermessen handeln • es besteht vielmehr insoweit eine eindeutige und zwingende Verpflichtung, zur Entlassung des TreuhanderSo 'Im vorliegenden Fall ist dem Landesamt im Herbst 1948 anläßlich der Überprüfung des Treuhänders MeflHP bereits bekannt geworden, daß MeflHB auf das schwerste gegen seine Verpflichtungen verstoßen hatte0 Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, der Treuhänder habe im Herbst 1948 die ihm treuhänderisch anvertrauten Gelder mit eigenen Geldern vermischt und sie in Höhe von 18o000 DM zweckwidrig verwandt«. ’fatsaeheninstanzen gemacht worden ist und dessen Angaben nicht bestritten worden sind, ist bereits ausgeführt, daß der Treuhänder damals selbst angegeben hat, d er Fehlbetrag von etwa 17 bis 18«000 DM sei darauf zurückzuführen, daß er die aus den Verwaltungen eingehenden Gelder mit privaten Geldern vermischt hätte* da er in der Zeit kurz vor der Prüfung für den Aufbau verschiedener Grundstücke größere Beträge habe vorlegen müssen, hätte er die Übersicht über diese gemischten Konten verloren* der Treuhänder hat damals ausgeführt, er rechne in den nächsten Tagen mit dem Eingang größerer»Geldmittel, so daß er das Guthaben auf den gemischten Bankkonten erhöhen könnteo Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich daher eindeutig, daß der Treuhänder Treuhandgelder für andere Zwecke als für die von ihm auf Grund des MilBegG Br 52 verwalteten Grundstücke verwendet und diese als Baugelder verausgabten Beträge erst aus dem erwarteten Eingang größerer Geldmittel ersetzen wollte0 Seine Pflicht als Treuhänder wäre es aber gewesen, die Treuhandgelder sofort greifbar auf Bankkonten bereitzuhalteno Die Feststellung des Berufungsgerichts über die zweckwidrige Verwertung der Treuhandgelder wird daher durch die spätere Einzahlung der Gelder auf einem Sonderkonto nicht widerlegt, wie die Revision meint0 Diese grobe Pflichtverletzung des Treuhänders sei auch nicht dadurch gemildert worden, daß er seinerzeit noch vor Abschluß der Prüfung ein sogenanntes Property-Konto ■ % eingerichtet und damit dem Dändesämt wenigstens zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen habe, daß die'Gelder als solche vorhandengewesen seien und es sich bei dem festgestellten Fehlbetrag von rund 18*000 DM nur um einen rechnerischen Fehlbetrag gehandelt habe* Ob der Treuhänder die Mittel für die Einrichtung dieses Kontos selbst aufgebracht habe, oder ob diese Mittel ungeklärter Herkunft gewesen seien? sei belanglos, denn selbst wenn der Treuhänder dieses Konto seinerzeit aus eigenen Mitteln errichtet hätte, würde dies, an der Beurteilung seines Verhaltens als grobe Pflichtverletzung nichts ändern* Von einem Verwalter fremden Vermögens muß verlangt werden, daß er die fremden Gelder völlig getrennt von seinen eige verwahrt nen Geldern/und daß er sie entweder in bar oder auf einem Sonderkonto jederzeit greifbar bereit hält* Diese Pflicht entspricht nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hur der besonderen Standesauffassung der Rechtsanwälte und Notare bei Verwahrung fremder Gelder, sondern ist die grundlegende Pflicht jedes Verwahrers fremder Gelder* Zur Vermeidung schwerer Nachteile für den Berechtigten muß vom Verwahrer fremder Gelr-der ^ ganz gleichgültig, in welchem Umfang der Verwahrer über eigene flüssige Mittel verfügt - verlangt werden, daß er die ihm anvertrauten fremden Gelder auch nicht "nur vorübergehend” für eigene Zwecke verwendet* Die frem den Gelder dürfen ohne jede Ausnahme nur für Zwecke der Vermögensverwaltung verwendet werden* Es handelt sich insoweit um Mittel, über die dem Verwalter nur erlaubt ist, für Zwecke der Vermögensverwaltung zu verfügen* Jede ande re Verfügung ist ihm schlechthin verboten * Diese rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen zeigen ferner, daß es sich bei der vorübergehenden Verwendung von Treühandmitteln für andere als Treuhandzwecke nicht, wie die Revision meint, um "einen von Treuhändern häufig begangenen Verstoß gegen for me 1 1 e Bestimmungen zur Führung des Treuhandkontos handelt”« Die bestimmungswidrige Verwendung der Treuhandmittel ist vielmehr ein schwerer m. Ein solcher Verstoß wird grundsätzlich jedem Verwalter fremder Gelder (Treuhänder) als schwere Verletzung seiner materiellen Verpflichtungen und nicht nur als eine formelle Ordnungswidrigkeit zuzurechnen sein* weil es sich um so elementare Grundpflichten eines Verwalters fremden Vermögens handelt, daß sie von jedem - in der Regel auch von dem einfachsten Verwalter (Treuhänder) - ohne weiteres erkannt werden* Erst recht gilt das aber für den Treuhänder Meister auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Weiter hat das beklagte Land auf Seite 3 seines Schriftsatzes vorn 280 März 1952 zur Begründung für die Geeignetheit des Treuhänders noch darauf hingewiesen, daß sieh als "Wirtschaftsberater” nicht jeder ehemalige Buchhalter ©der gelernte Kaufmann niederlassen dürfe, daß ferner anzunehmen sei, die Mitglieder des Landesverbandes der Grundstücksund Hypothekenmakler sowie Hausverwalter hätten nur einen als zuverlässig erprobten Mann- zu dem Vorstandsmitglied bestellt und das Rote Kreuz • hätte seinen Landesbereitschaftsleiter nach denselben Gesichtspunkten ausgesuchte Vermischt aber ein so qualifizierter Treuhänder die Treuhandgelder mit privaten Geldern, gibt er sie dann für private Zwecke (Vorlagen für/den Aufbau verschiedener Grundstücke in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer) aus, und kann er sie erst nach "Eingang in den nächsten Tagen erwarteter größerer Geldmittel" auf ein Sonderkonto ein-zahlen, so handelt es sich nicht mehr um "einen van Treuhändern häufig begangenen Verstoß gegen.formelle Bestimmungen zur Führung des; Treuhandkontos", wie die Revision meinte Dieses Verhalten des Treuhänders läßt nur zwei Auslegungsmöglichkeiten zusEntweder hat er als "ein seit 194Ö selbständiger Wirtschaftsberater9 Hausverwalter und Immobilienmakler, als Vorstandsmitglied des Landesverbandes der Grundstücksund Hypothekenmakler sowie Hausverwalter für Hessen ecV», als ein von verschiedenen Stellen Frankfurter Wirtschaftskreise bestens empfohlener Treuhänder" die Obliegenheiten eines Treuhänders bei Verwaltung von Treuhandgeldern überhaupt nicht gekannt und hat damit bewiesen, daß er trotz seiner einschlägigen beruflichen Betätigung in keiner Weise die erforderliche Eignung für das Amt eines Treuhänders besaß“ es konnte dann auch nicht damit gerechnet werden? er für das Amt eines Treuhänders völlig ungeeignet und hätte sofort abberufen werden müsseno Nachteile für'das kontröl-lierte Vermögen konnten mit Bücksicht* auf eine solche ent7 weder fachliche oder persönliche üngeeighetheit' bei Beibehaltung dieses Treuhänders auf keine *Weiäe ^etmiedeh werden Das'Landesamt hat also gegehyseihe ihm d?m Klager gegenüber obliegende Amtspflicht^verstoßen, als eß den Treuhänder MeSBBJauf Grund der;im Herbst 1948 festgestellten Fehlbeträge nicht sofort entlassen hat* a) Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, wenn das Landesamt der Ansicht gewesen sei, der bei der ersten Prüfung im Oktober 1948 festgestellte Fehlbetrag sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß der Treu-' händer keine getrennten Konten geführt habe, und wenn es aus dieser Erwägung von einer sofortigen Entlassung des Treuhänders seinerzeit:abgesehen habe, so könnte ihm hieraus der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung nicht gemacht werden, nicht zuletzt deshalb, weil auch nicht einmal der Prüfer die sofortige Entlassung des Treuhänders für er- . forderlich gehalten habe» Dem kann nicht gefolgt werden, nichtig ist zwar, daß der damalige Prüfer ;die Abbe- ' rufung des Treuhänders nicht schlechthin' gefordert,hat * seine Ausdrucksweise im Gutachten ’’sollte- der Treuhänder weiterhin als Treuhänder beibehalten werden können, so , o,,”' zeigt aber bereits, daß auch er in erster Linie die Abberufung des Treuhänders als das nichtige ansah„ Auch das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt,, es habe nahe gelegen, den Treuhänder bereits im Herbst 1948 abzulösen und zwar ohne Bücksicht darauf, mit welchen Mitteln er damals das Property-Konto in Höhe von 20,200 DM errichtet hätte. privaten Geldern zu vermischen, und ob die Treuhandkönten einen Bestand in Höhe der fremden Gelder auswiesen, Das Landgericht .hält daheh eine Beibehaltung des Treuhänders nur dann für zulässig, wenn er so überwacht werden könnte, daß in Zukunft Unregelmäßigkeiten nicht wieder vorkamen„ Das war, wie ausgeführt?überhaupt nicht möglich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß es die Nichtabberufung des Treuhänders nicht objektiv als rechtmäßig bezeichnen wollte; vielmehr sind seine Ausführungen dahin zu verstehen, daß es nur das Verschulden 'verneinen Wille, Denn daß ein Oberlandesgericht es objektiv für rechtmäßig erachten könnte, einen Treuhänder im Amt zu belassen, der Treuhandgelder in Höhe von etwa 18»OOO HM für andere als Treuhandzwecke verwendet hat und diese entnommenen Treuhandgelder erst aus von ihm erwarteten eingehenden privaten Beträgen ersetzen Will, erscheint völlig abwegig. Sollte aber das Berufungsgericht entgegen dieser Annahme eine solche Ansicht in der Tat haben vertreten wollen, so wäre sie so verfehlt, daß auch eine Verwaltungsbehörde sich nicht zu dem Nachweise, daß sie nicht schuldhaft gehandelt hätte, auf diese Ansicht berufen könnte« Her Satz, daß es einer Verwaltungsbehörde nicht als Verschulden(abgerechnet werden > kann, wenn sie die gleiche Rechtsansicht über die objektive Zulässigkeit einer Handlung vertreten hat, wie ein Kollegialgericht, gilt da nicht, wo es sich um eine völlig eindeutige überhaupt nicht'1 zweifelhafte Rechtsfrage handelt, wo also, wie hier, nach der objektiven Rechtslage überhaupt kein Zweifel dä¥an; bestehen konnte, daß der Treuhänder nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten nicht einen Augenblick länger im Amte belassen werden durfte,.

LandesamtBerufungsgerichtVerwaltungVermögenTreuhänderGeldKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Gesetz
§ 339 BGB5 MilRegGes Nr 52
Rechtssätzes 10 Die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der
 den Landesamtern für Vermögenskontrolle und
 Wiedergutmachung hinsichtlich der Vermögenskontrolle obliegenden Aufgaben obliegt in aller Regel deren Beamten als Amtspflicht auch den Vermögensträgem selbst gegenüber« das gilt grundsätzlich auch bei einem Vermögen, das zwecks "Rückerstattung” an den Verfolgten unter Kontrolle gestellt worden
 isti	' •
2c Wer fremdes Vermögen einem anderen anvertraut, muß es sich gefallen lassen, daß an seine’Verpflichtung bei Auswahl und Überwachung des von ihm mit der Verwaltung des fremden Vermögens Beauftragten besonders strenge Anforderungen gestellt werden» Bei der Überwachung des Verwalters (Treuhänders) sich ergebende fachliche oder persönliche Ungeeignetheit des Verwalters: (Treuhanders) muß immer dann zu dessen Abberufung führen, wenn die zutage getretene Urigeeignetheit auch der Berufung zu dem Verwalter (Treuhänder) entgegengestanden haben würde»
3, Von einem Verwalter fremden Vermögens muß verlangt werden, daß er die fremden Gelder getrennt von seinen eigenen Geldern verwahrt und daß er sie entweder in bar oder auf einem Sonderkonto jederzeit greifbar bereithältc Er darf sie auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke verwenden»
Aktenzeichens III ZR 203/53 Urto des BGH v» 21» April 1955
LG Wiesbaden
OLG Frankfurt
53äi*2H_Ö0 3/53.
-~^e£kühd-et- :-läwfc:Protokoll am 21«, April 1955
Justizobersekretär als .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes

: ^
In dem Hechtsstreit
 des -Landes Hessen? vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,
 Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 lo den Kaufmann Gustav F \2«, dessen Ehefrau Auguste P beide in TflB, Karl MMfc Straße
 geh o.	,
wohnhaft,
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-T .Prozeßbevollmächtigters Rechteanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21° April 1955 unter Mitwirkung des. Senatspräsidenten Prof«, Drc Geiger sowie der Bundesrichter Br«, Pagendarm, Hietschel, Dr° Weber und Br°Kreft
 für Hecht erkannt?
:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des I» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt aeJfio vom 25° Juni'1953 wird mit der Maßgabe zurückge- ' ? wiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges zwischen beiden Parteien geteilt werden°	„
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte
:Land^	”

Von ♦Hechts wegen
 Tatbestands
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstückes Zeil' 13 in Frankfurt a.Main, das gemäß Militärregierungsgesetz Nr 52 vom lo April 1947 "bis November 1950 als Vermögen, das aus jüdischem Besitz stammt, unter Vermögenskontrolle gestanden hat* das Eigentum ist den'Klägern durch Vereinbarungen mit dem Wiedergutmachungsberechtigten verblieben. Bis zu dem 30• April 1949 war der Yürtschaftberater Alfons MeBBPiT1 Frankfurt a.Main zu dem Treuhänder für dieses Vermögen bestellt, Meister verwaltete neben diesem Grundstück der Kläger auch noch andere unter Vermögenskontrolle stehende Grundstücke sowie außerdem auf Grund privater Vereinbarungen eine Reihe anderer Hausgrundstücke; ferner betrieb er ein Baugeschäft„
Bei einer im Oktober 1948 durch das Amt für Vermögenskontrolle und Y/iedergutmachung in Frankfurt a.Main vorgenommenen Prüfung ergab sich, daß Me HB nur ein einziges Ban>-und Postscheckkonto errichtet hatte, auf das die Mieten aus sämtlichen von ihm verwalteten Hausgrundstücken, also aus den • Verwaltungen der unter Vermögenskontrolle stehenden Grund- . stücke und der privaten Verwaltungen, sowie auch sonstige Beträge privater Art eingezahlt wurden« Bei dieser Prüfung . } wurde festgestellt? daß diese Konten rund 18.000 DM weniger ‘ j Guthaben aufwiesen, als an Guthaben für die unter Vermögens-- ^ kontrolle stehenden Grundstücke vorhanden sein mußten<> Am
16. Oktober 1948 - noch vor Abschluß der Prüfung - eröffnet© Meister ein sogenanntes Property-Konto in Höhe von 20o200 DM. Der Prüfer des landesamtes legte in seinem damaligen Prüfungsbericht nieder;
11 Zusammen fas send kann gesagt werden, daß Herr MeBBP diä?X Gelder, die er treuhänderisch zu verwalten hatte? nxcht -V& hätte angreifen dürfen. Es wäre vielleicht zu berücksich- ;o tigen, daß der Genannte inzwischen bei der Westbank ein neues Treuhandkonto eröffnet hat und daß dieses derzeitigr, einen Stand vpn::'20o200.,~ DM ausweist.
Sollte Herr Me^BB weiterhin als Treuhänder beibehalt werden können, so wäre es jedoch erforderlich, des oft" eine lückenlose Überprüfung vorzunehmen und hier ein b sonderes Augenmerk auf die Verwaltung des Treuhandkonto zu richten.»,f
Das Landesamt behielt den Treuhänder MeBBB bei und gab ihm auf, die Treuhandgelder nur auf ein von den übrigen Geldern getrenntes Konto einzahlen zu lassen, begnügte sich mit diesem Hinweis und nahm im April 1949 überraschend eine> Überprüfung der “Treuhändertätigkeit des Me(0Bvor* Dabei ergab sich ein Fehlbetrag von rund 24oQQ0 DM auf dem Treu- » händerjkonto, wovon auf das Grundstück der Kläger unstrei- " tig 4«269c 64 DM entfielen» MeflBHlwurde am 30» April 1949 , aus dem Amt als Treuhänder entlassen» Sin auf Grund dieses " Sachverhaltes gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Untreue ist nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31» Dezember 1949 eingestellt worden»
Gegenüber dem Landesamt erkannte MeJHHi in vollstreckr barer Urkunde vom 14« Juni 1949 an, den Fehlbetrag von 24«709o54 DM zu verschulden».Sine aus dieser Urkunde be-triebene Vollstreckung blieb ohne Erfolg»
Die Kläger begehren vom beklagten Land Schadensersatz .in Höhe von 4«269«64 DM (ursprünglich in Höhe von 6»828«24 nebst Zinsen) und Rechnungslegung über das treuhänderische ve rwaltete Grund s tück» Sie sind der An sicht , das Landes ämt habe seine Auswahl und Überwachungspflicht hinsichtlich des1 Treuhänders MeflBB verletzt» MeflB sei zu spät als Treuhänder entlassen worden* er hätte,bereits im Oktober 1948 entlassen werden müssen, als bei der damaligen Prüfung ein Fehlbetrag von rund 18,000 DM festgestellt worden sei»- Wenn
 das Landesamt damals die Abberufung des Treuhänders Me| nicht für notwendig erachtet habe, so sei es zu demindest verpflichtet gewesen, den Treuhänder wesentlich schärfer zu über wachen als das tatsächlich in der Folgezeit geschehen sei.
Has beklagte Land beantragt Klageabweisung» Es vertritt, die Auffassung, daß dem Landesamt nicht den Klägern gegenüber die Amtspflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Treuhänders obgelegen habe» Im übrigeh .meint es, eine etwa bestehende Amtspflicht sei nicht verletzt wordene Es behauptet , der Treuhänder MeflHB sei mit der notwendigen Sorgfalt ausgewählt und auch überwacht worden» Im Oktober 1948 habe noch kein Anlaß bestanden, an der Redlichkeit des Treuhänders zu zweifeln, zu demal angeordnet worden sei, daß
 künftig getrennte Konten geführt würden; der Treuhänder flBl habe das auch zugesicherte Erst bei der im April 1949 erfolgten erneuten Prüfung sei die Unredlichkeit des Treuhänders Me®BB| offenkundig geworden»
Las Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Zahlungsantrag verurteilt, den Antrag auf Rechnungslegung dagegen zurückgewiesen» Lie Berufung des beklagten Landes ist zurückgewiesen worden- jedoch hat das Berufungsgericht die Kostoi des ersten Rechtszuges, die das Landgericht beiden Parteien zur Hälfte auferlegt hatte, . den Klägern zu einem Lrittel, dem beklagten Land zu zwei ;, J Lr.itteln auf erlegt» Mit der Revision verfolgt- das beklagte -Land den Antrag auf Klageabweisung; es'bittet, mindestens1 die Kostenentscheidung des landgerichtliclien Urteils wieder herzustellen» Lie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision»
iii
 Entscheidungsgründe
lc Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beamten des Landesamtes für Vermögenskontrolle zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der nach dem Militärregierungsgesetz Nr bestellten "Treuhänder” verpflichtet seien und im vorliegenden Falle es an der notwendigen Überwachung hätten fehlen lassen« Die Revision vertritt.demgegenüber die Ansicht, daß diese Pflichten den Beamten des Landesamtes nicht gegenüber den Eigentümern der unter .Verwaltung gestellten Vermögen, sondern nur der Militärregierung gegenüber bestanden hätten«	.	•
.Dieser Angriff der Revision ist unbegründet« Bereits auf Seite 7/8 des insoweit in BGHZ 15, 142 [145 ff] nicht abgedruckten Urteils vom 28« Oktober 1954 - III ZR 327/52 -hat der erkennende Senat im einzelnen begründet, daß die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der dem Lahdesamt hinsichtlich der Vermögenskontrolle obliegenden Aufgaben in aller Regel dessen Beamten als Amtspflicht aubh/den"Vermögensträgern selbst gegenüber obliegt, weil auch-deren Interessen durch .die Ausübung der Vermögenskentrolle berührt werde. Das ergibt sich, wie der Senat bereits ausgeführt hat, aus Ziffer 17 - 100.1 der Military Government Regulations Titel 17 (in der revidierten Passung vom 1, September 1946, herausgegeben in deutscher Sprache als Heft 1 der Dienstanweisung des Landesamtes für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung) , wonach es das Ziel der Vermögenskontrolle ist, "bis zur endgültigen .Verfügung das unter Treuhänder-Schaft genommene Vermögen sicherzustellen und zu erhalten und eine wesentliche Wertverminderung der Vermögensteile zu vermeiden"* An dieser Zielsetzung ändern die zahlreichen von der Revision angeführten weiteren Bestimmungen
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des Titel 17 nichts; sie fügen sich vielmehr diesem Ziele zwanglos ein. Der Senat hat daher keinen Anlaß, auf Grund des Vortrages der Revision seine Ansicht aufzugeben, daß den Beamten des Bandesamtes auch gegenüber den Trägern der unter Kontrolle gestellten Vermögen die Amtspflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Treuhänder obläge
 Der Senat hatte auf Seite 8 des angezogenen Urteils offengelassen, ob.die Berücksichtigung der Interessen des Vermögensträgers etwa dort außerhalb des Aufgabenkreises des Landesamtes lag, wo von vornherein feststand,' daß das -mit der Anordnung der Vermögenskontrolle verfolgte Ziel der Besatzungsmächt, wie es im Titel 17 - 1QG.2 umschrieben ist, - nämlich die Entnazifizierung, Entmilitarisierung, Entindustrialisierung, Wiedererstattung, Wiedergutmachung und Hilfeleistung, zur völligen Enteignung,des bisherigen Vermögensträgers führen würde. Im vorliegenden Falle handelt es sich zwar um Vermögen, für das eine "Rückerstattung" in Frage kommen konnte. Ob und in welcher Weise diese Rückerstattung erfolgen würde, war damals aber noch ungewiß. Es lag keinerlei Anhalt dafür vor, daß die Rückerstattung zu einer völligen Fortnahme des kontrollierten .Vermögens führen würdevielmehr war damit zu rechnen, daß der bisherige Vermögensträger mindesteps in Höhe seiner Aufwendungen bei Erwerb des Grundbesitzes entschädigt werden würde. Tatsächlich ist er infolge Einigung mit-dem Rückerstattungsherechtigten unstreitig sogar Eigentümer des Grundbesitzes geblieben. Die Erhaltung des Vermögens durch sachgemäße Ausübung der Vermögensköntrolle lag daher auch hier im Interesse der Kläger als der Träger des kontrollierten Vermögens.
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Soweit also die Beamten des Landesamtes diese Pflicht $ur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Treuhänders sq'huldhaft verletzt haben, haftet grundsätzlich das beklagtet Land für die dadurch entstandenen Schäden«/
2a\ Landgerieht und Berufungsgericht haben zutreffend in dei Auswahl des Treuhänders keine Amtspflichtverletzung gesehen weil nach der wirtschaftlichen Stellung und der sich daraus ergebenden Erfahrung des Treuhänders Bedenken'gegen seine Ungeeignetheit nicht bestanden hatten«, Insoweit sind von den Parteien auch keine Bedenken geäußert worden«
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' Bas .Berufungsgericht hat die Amtspflichtverletzung darin erblickt, daß das' Landesamt trotz der im Herbst 1948 festgestellten Unregelmäßigkeit des Treuhänders (Fehlsumme von 18*.000,— DM) *dm Winter 1948/1949 unterlassen hat, "eine Öftere, lückenlose Überprüfung vorzunehmen und ein•,besonderes Augenmerk auf die Verwaltung des Treuhand-'Bankkontos zu richten"« Auf die insoweit erhobenen Rügen
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der Revision (Unzulässigkeit der Nachprüfung der Ermessens-entscheidungüber den Umfang der Überwachung auf ihre Zweckmäßigkeit; Mangel des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unterlassen häufigerer.Prüfungen und dem Eintritt des Scha-dens) braucht nicht .eingegangen zu werden, weil für die Amtspflichtverletzung/bereits auf einen früheren Zeitpunkt,, nämlich die im Herbst 1948 festgestellte Unregelmäßigkeit des Treuhänders (Fehlbetrag von 18c000 DM) abzustellen ist«,
Bereits die Aufdeckung dieses Fehlbetrages in Höhe von rund 18.000 DM im Oktober 1948 mußte das Landesamt veranlassen, dem Treuhänder die Verwaltung zu entziehen
 Wer fremdes Vermögen einem anderen anvertraut, muß es sich gefallen lassen, daß an seine Verpflichtung hei Auswahl und Überwachung des von ihm mit der Verwaltung des fremden Vermögens Beauftragten besonders strenge Anforderungen gestellt werdenc Nur so kann der Vermögensträger, dem die Verwaltung seines Vermögens entzogen wird, vor Schaden durch unsachgemäße Verwaltung seines Vermögens bewahrt werden. Darf als Beauftragter (hier als Treuhänder) nur eine Person bestellt werden, die fachlich und charakterlich die erforderlichen Fähigkeiten zur Verwaltung des Vermögens besitzt-, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß bei der Überwachung sich ergebende fachliche oder persönliche Ungeeignetheit des Treuhänders zu dessen Abberufung immer dann führen muß, wenn diese zutage getretene Ungeeignetheit auch der Berufung zu dem Treuhänder entgegengesfanden haben würde„ Insoweit kann die Stelle, die fremde Vermögen einem anderen au-vertraut, nicht nach Ermessen handeln • es besteht vielmehr insoweit eine eindeutige und zwingende Verpflichtung, zur Entlassung des TreuhanderSo
'Im vorliegenden Fall ist dem Landesamt im Herbst 1948 anläßlich der Überprüfung des Treuhänders MeflHP bereits bekannt geworden, daß MeflHB auf das schwerste gegen seine Verpflichtungen verstoßen hatte0 Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, der Treuhänder habe im Herbst 1948 die ihm treuhänderisch anvertrauten Gelder mit eigenen Geldern vermischt und sie in Höhe von 18o000 DM zweckwidrig verwandt«. Die Hevision greift diese Feststellung des Berufungsgerichts zwar als nicht ordnungsmäßig zustandegekommen an«. Dieser Angriff ist aber unbegründet«, In dem Prüfungsbericht vom 16, Oktober 1948, der zu dem Gegenstand der Verhandlung in den
’fatsaeheninstanzen gemacht worden ist und dessen Angaben nicht bestritten worden sind, ist bereits ausgeführt, daß der Treuhänder damals selbst angegeben hat, d er Fehlbetrag von etwa 17 bis 18«000 DM sei darauf zurückzuführen, daß er die aus den Verwaltungen eingehenden Gelder mit privaten Geldern vermischt hätte* da er in der Zeit kurz vor der Prüfung für den Aufbau verschiedener Grundstücke größere Beträge habe vorlegen müssen, hätte er die Übersicht über diese gemischten Konten verloren* der Treuhänder hat damals ausgeführt, er rechne in den nächsten Tagen mit dem Eingang größerer»Geldmittel, so daß er das Guthaben auf den gemischten Bankkonten erhöhen könnteo Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich daher eindeutig, daß der Treuhänder Treuhandgelder für andere Zwecke als für die von ihm auf Grund des MilBegG Br 52 verwalteten Grundstücke verwendet und diese als Baugelder verausgabten Beträge erst aus dem erwarteten Eingang größerer Geldmittel ersetzen wollte0 Seine Pflicht als Treuhänder wäre es aber gewesen, die Treuhandgelder sofort greifbar auf Bankkonten bereitzuhalteno Die Feststellung des Berufungsgerichts über die zweckwidrige Verwertung der Treuhandgelder wird daher durch die spätere Einzahlung der Gelder auf einem Sonderkonto nicht widerlegt, wie die Revision meint0
Ist also davon auszugehen, daß der Treuhänder Treuhandgelder für andere als Treuhandzwecke verwandt hat, so hat er damit auf das schwerste gegen seine Pflicht verstoßene	"•	•	.	I
Zutreffend führt das Berufungsgericht auch aus?
Diese grobe Pflichtverletzung des Treuhänders sei auch
 nicht dadurch gemildert worden, daß er seinerzeit noch
 vor Abschluß der Prüfung ein sogenanntes Property-Konto ■ % eingerichtet und damit dem Dändesämt wenigstens zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen habe, daß die'Gelder als solche vorhandengewesen seien und es sich bei dem festgestellten Fehlbetrag von rund 18*000 DM nur um einen rechnerischen Fehlbetrag gehandelt habe* Ob der Treuhänder die Mittel für die Einrichtung dieses Kontos selbst aufgebracht habe, oder ob diese Mittel ungeklärter Herkunft gewesen seien? sei belanglos, denn selbst wenn der Treuhänder dieses Konto seinerzeit aus eigenen Mitteln errichtet hätte, würde dies, an der Beurteilung seines Verhaltens als grobe Pflichtverletzung nichts ändern* Von einem Verwalter fremden Vermögens muß verlangt werden,
 daß er die fremden Gelder völlig getrennt von seinen eige verwahrt
 nen Geldern/und daß er sie entweder in bar oder auf einem Sonderkonto jederzeit greifbar bereit hält* Diese Pflicht entspricht nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hur der besonderen Standesauffassung der Rechtsanwälte und Notare bei Verwahrung fremder Gelder, sondern ist die grundlegende Pflicht jedes Verwahrers fremder Gelder* Zur Vermeidung schwerer Nachteile für den Berechtigten muß vom Verwahrer fremder Gelr-der ^ ganz gleichgültig, in welchem Umfang der Verwahrer über eigene flüssige Mittel verfügt - verlangt werden, daß er die ihm anvertrauten fremden Gelder auch nicht "nur vorübergehend” für eigene Zwecke verwendet* Die frem den Gelder dürfen ohne jede Ausnahme nur für Zwecke der Vermögensverwaltung verwendet werden* Es handelt sich insoweit um Mittel, über die dem Verwalter nur erlaubt ist, für Zwecke der Vermögensverwaltung zu verfügen* Jede ande re Verfügung ist ihm schlechthin verboten *
Unrichtig ist auch die Auffassung der, Revision, dem Treuhänder könne wegen der Verwendung von Treuhandmitteln für andere als Treuhandzwecke Wirt s c h a f t 1 i c h dann ein Vorwurf nicht gemacht werden, wenn er die zur Auffüllung der Treuhandgelder erforderlichen Beträge aus ' Eingängen anderer Mittel mit Sicherheit erwarten könnt e-*-Es ist auch wirtschaftlich betrachtet nicht das gleiche, ob Treuhandgelder, auf einem Konto greifbar zur Verfügung stehen, oder ob sie nach Verwendung für andere als Treuhandzwecke ers t aus erwarteten Eingängen von Außens tänden des Treuhänders wieder ersetzt werden können« Gerade die Vorgänge im April 1949? bei denen es dem Treuhänder nicht gelang, die erneut für private Zwecke verausgabten Treuhandgelder wieder hereinzubekommen, zeigen in aller Klarheit die Unrichtigkeit,'der Auffassung der Revision«
Diese rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen zeigen ferner, daß es sich bei der vorübergehenden Verwendung von Treühandmitteln für andere als Treuhandzwecke nicht, wie die Revision meint, um "einen von Treuhändern häufig begangenen Verstoß gegen for me 1 1 e Bestimmungen zur Führung des Treuhandkontos handelt”« Die bestimmungswidrige Verwendung der Treuhandmittel ist vielmehr ein schwerer m. a t e r i e 1 1 e r Verstoß gegen die Pflichten des Treuhänders«
Ein solcher Verstoß wird grundsätzlich jedem Verwalter fremder Gelder (Treuhänder) als schwere Verletzung seiner materiellen Verpflichtungen und nicht nur als eine formelle Ordnungswidrigkeit zuzurechnen sein* weil es sich um so elementare Grundpflichten eines Verwalters fremden Vermögens handelt, daß sie von jedem - in der Regel auch von
 dem einfachsten Verwalter (Treuhänder) - ohne weiteres erkannt werden* Erst recht gilt das aber für den Treuhänder Meister auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Das beklagte Land trägl auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 11o Oktober 1951 selbst vori Der Treuhänder habe seit 1940 seine selbständige Tätigkeit als Wirtschaftsberater, Hausverwalter und Immobilienmakler ausgeübt* er sei Vorstandsmitglied des Landesverbandes der Grundstücksund Hypothekenmakler sowie Hausverwalter für Hessen eJc in Frankfurt aj, und Landesbereitschaftsleiter im Bezirksverband des Hessischen Roten Kreuzes gewesen* auf Grund dieser Tätigkeiten sei er dem Landesamt von verschiedenen Stellen Frankfurter ♦ Wirtschaftskreise bestens empfohlen worden. Weiter hat das beklagte Land auf Seite 3 seines Schriftsatzes vorn 280 März 1952 zur Begründung für die Geeignetheit des Treuhänders noch darauf hingewiesen, daß sieh als "Wirtschaftsberater” nicht jeder ehemalige Buchhalter ©der gelernte Kaufmann niederlassen dürfe, daß ferner anzunehmen sei, die Mitglieder des Landesverbandes der Grundstücksund Hypothekenmakler sowie Hausverwalter hätten nur einen als zuverlässig erprobten Mann- zu dem Vorstandsmitglied bestellt und das Rote Kreuz • hätte seinen Landesbereitschaftsleiter nach denselben Gesichtspunkten ausgesuchte Vermischt aber ein so qualifizierter Treuhänder die Treuhandgelder mit privaten Geldern, gibt er sie dann für private Zwecke (Vorlagen für/den Aufbau verschiedener Grundstücke in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer) aus, und kann er sie erst nach "Eingang in den nächsten Tagen erwarteter größerer Geldmittel" auf ein Sonderkonto ein-zahlen, so handelt es sich nicht mehr um "einen van Treuhändern häufig begangenen Verstoß gegen.formelle Bestimmungen zur Führung des; Treuhandkontos", wie die Revision meinte Dieses Verhalten des Treuhänders läßt nur zwei Auslegungsmöglichkeiten
 zusEntweder hat er als "ein seit 194Ö selbständiger Wirtschaftsberater9 Hausverwalter und Immobilienmakler, als Vorstandsmitglied des Landesverbandes der Grundstücksund Hypothekenmakler sowie Hausverwalter für Hessen ecV», als ein von verschiedenen Stellen Frankfurter Wirtschaftskreise bestens empfohlener Treuhänder" die Obliegenheiten eines Treuhänders bei Verwaltung von Treuhandgeldern überhaupt nicht gekannt und hat damit bewiesen, daß er trotz seiner einschlägigen beruflichen Betätigung in keiner Weise die erforderliche Eignung für das Amt eines Treuhänders besaß“ es konnte dann auch nicht damit gerechnet werden? daß er nach Belehrung über die Notwendigkeit gesonderter Verwaltung der Treuhandgelder dieser Verpflichtung sachgerecht nachkommen würde * öder aber er hat - was* bei seiner Stellung und seinem ausgedehnten Tätigkeitskreis näher zu liegen scheint - seine Verpflichtungen bei Verwaltung von Treuhandgeldern genau gekannt- dann kann sein Verhalten aber nur dahin gewürdigt werden, daß er die Treuhandgelder unterschlagen :ünd>als er ertappt wurde, in Höhe der unterschlagenen Gelder schleunigst eine*Einzahlung auf ein Treuhandkonto gemacht hat«, In beiden Fällen war. er für das Amt eines Treuhänders völlig ungeeignet und hätte sofort abberufen werden müsseno Nachteile für'das kontröl-lierte Vermögen konnten mit Bücksicht* auf eine solche ent7 weder fachliche oder persönliche üngeeighetheit' bei Beibehaltung dieses Treuhänders auf keine *Weiäe ^etmiedeh werden
 Das'Landesamt hat also gegehyseihe ihm d?m Klager gegenüber obliegende Amtspflicht^verstoßen, als eß den Treuhänder MeSBBJauf Grund der;im Herbst 1948 festgestellten Fehlbeträge nicht sofort entlassen hat*
3. Diese Amtspfliehtverietzuhg war auch schuldhaft,
a) Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, wenn das Landesamt der Ansicht gewesen sei, der bei der ersten Prüfung im Oktober 1948 festgestellte Fehlbetrag sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß der Treu-' händer keine getrennten Konten geführt habe, und wenn es aus dieser Erwägung von einer sofortigen Entlassung des Treuhänders seinerzeit:abgesehen habe, so könnte ihm hieraus der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung nicht gemacht werden, nicht zuletzt deshalb, weil auch nicht einmal der Prüfer die sofortige Entlassung des Treuhänders für er- . forderlich gehalten habe» Dem kann nicht gefolgt werden,
 nichtig ist zwar, daß der damalige Prüfer ;die Abbe- ' rufung des Treuhänders nicht schlechthin' gefordert,hat * seine Ausdrucksweise im Gutachten ’’sollte- der Treuhänder weiterhin als Treuhänder beibehalten werden können, so , o,,”' zeigt aber bereits, daß auch er in erster Linie die Abberufung des Treuhänders als das nichtige ansah„ Auch das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt,, es habe nahe gelegen, den Treuhänder bereits im Herbst 1948 abzulösen und zwar ohne Bücksicht darauf, mit welchen Mitteln er damals das Property-Konto in Höhe von 20,200 DM errichtet hätte.
Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht über das Nichtvorliegen eines Verschuldens dsmit, das Landgericht habe nicht in der Unterlassung der Abberufung des Treuhänders die Amtspflichtverletzung des Landesamtes erblickt, sondern darin, daß es den Treuhänder in der Folgezeit, als es ihn trotz des Ergebnisses der ersten Prüfung*"im Amt beließ, nicht ausreichend überwacht habe,. Damit hat das Berufungsgericht aber die Ausführungen des Landgerichts miß-r

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verstanden? Denn das Landgericht hat ausgeführt, das Landesamt habe entweder die sofortige Entlassung des Treuhänders verfügen oder, wenn es das noch nicht für erforderlich hielt, für eine scharfe Überwachung .des'Treuhänders! Sorge tragen müssen; das Landesamt habe ged och d eri■ Tr euhän-^J der weiter im Amt .belassen, ohne für eine..verschärfte Über-**! wachung zu sorgen und ohne sich auch nur zu überzeugen, ob '§] der Treuhänder die getroffenen Anordnungen befolgte, die Treuhandkonten voneinander getrennt zu halten, die Treu-handgelder insbesondere nicht mit. privaten Geldern zu vermischen, und ob die Treuhandkönten einen Bestand in Höhe der fremden Gelder auswiesen, Das Landgericht .hält daheh eine Beibehaltung des Treuhänders nur dann für zulässig, wenn er so überwacht werden könnte, daß in Zukunft Unregelmäßigkeiten nicht wieder vorkamen„ Das war, wie ausgeführt?überhaupt nicht möglich.
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Das Verschulden des Landes.amtes bei Nichtabberufung des Treuhänders im Herbst 1948 nach Feststellung eines
 Fehlbestandes von etwa 18,000 DM ergibt sich bereits daraus.)
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daß das Landesamt damit die oben umschriebene Grundpflicht verkannt hat, daß derjenige, der fremdes Vermögen einem \ anderen anvertraut, den Verwalter, dem er das fremde Ver- A mögen anvertraut, mit besonderer Sorgfalt auswähleh. ü|id*- ' ihn- mindestens dann abberufen muß, wenn sich *'während der Verwaltung ein Mangel fachlicher oder persönlicher Fähigkeit des Verwalters ergibt, der seiner Berufung zu dem Verwalter entgegengestanden hätte. Von Beamten einer ausschließlich mit der Verwaltung fremden Vermögens betrauten Dienststelle muß die Kenntnis und überragende Bedeutung dieses Grundsatzes verlangt werden. Irgend ein Anlaß, die im Herbst 1948 festgestellten erheblichen Fehlbeträge
 nicht auf Mangel an fachlichen' oder persönlichen Fähigkeiten des Treuhänders MefljHBzurückzufüh ren,. ist nicht ersichtlich, zu demal hei der den Beamten des landesamtea he kann t en fachlichen Vorbildung des Me^H« Es hli eh en also auch für die Beamten des Landesamtes erkennbar nur die beiden Möglichkeiten, MeflHB entweder für fachlich oder aber für charakterlich ungeeignet für die Tätigkeit als Treuhänder an zus eh en o In beiden Fä 11en muß t en aber die Beamten des Landesamtes erkennen, daß sie MeflHI keinesfalls weiterhin noch im Amte als Treuhänder belassen durften ^
Dadurch, daß sie ihn trotzdem im Amte beließen, haben sie schuldhaft gegen grundlegende Amts pflichten verstoßen» Sieckönnen sich auch nicht auf Mangel an geeigneten Treuhändern berufen» Auf jeden Pall mußten sie Meister die Verwaltung entziehen, selbst auf die Gefahr hin, erst einige Zeit später einen neuen Treuhänder bestellten zu können» Im übrigen war es im April 1949, also nur ein halbes Jahr später,^möglich, den Treuhänder Mefdp. innerhalb kürzester Zeit zu ersetzen; daß die Verhältnisse im Herbst 1948 anders gelegen hätten, hat das pe-klagte Land selbst nicht behauptet»
b) pas Verschulden des Landesamtes wird* auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß ein Kollegialgericht, nämlich das Berufungsgericht, das Verhalten des Landesamtes für objektiv berechtigt gehalten hat.. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß es die Nichtabberufung des Treuhänders nicht objektiv als rechtmäßig bezeichnen wollte; vielmehr sind seine Ausführungen dahin zu verstehen, daß es nur das Verschulden 'verneinen Wille, Denn daß ein Oberlandesgericht es objektiv für
 rechtmäßig erachten könnte, einen Treuhänder im Amt zu belassen, der Treuhandgelder in Höhe von etwa 18»OOO HM für andere als Treuhandzwecke verwendet hat und diese entnommenen Treuhandgelder erst aus von ihm erwarteten eingehenden privaten Beträgen ersetzen Will, erscheint völlig abwegig. Sollte aber das Berufungsgericht entgegen dieser Annahme eine solche Ansicht in der Tat haben vertreten wollen, so wäre sie so verfehlt, daß auch eine Verwaltungsbehörde sich nicht zu dem Nachweise, daß sie nicht schuldhaft gehandelt hätte, auf diese Ansicht berufen könnte« Her Satz, daß es einer Verwaltungsbehörde nicht als Verschulden(abgerechnet werden > kann, wenn sie die gleiche Rechtsansicht über die objektive Zulässigkeit einer Handlung vertreten hat, wie ein Kollegialgericht, gilt da nicht, wo es sich um eine völlig eindeutige überhaupt nicht'1 zweifelhafte Rechtsfrage handelt, wo also, wie hier, nach der objektiven Rechtslage überhaupt kein Zweifel dä¥an; bestehen konnte, daß der Treuhänder nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten nicht einen Augenblick länger im Amte belassen werden durfte,. .
Hie falsche Beurteilung der Verschuldensfrage durch ein Kollegialgericht steht aber einer anderen Beurteilung dieser Frage durch das erkennende Gericht nicht entgegen. Heshalb ist die schuldhafte Amtspflichtverletzung bereits in der Nichtabberufung des Treuhänders im Herbst 1948 zu erblicken.
4o Wegen der Ursächlichkeit dieser Amtspflichtverletzung für den unstreitig eingetretenen Schaden bestehen keine Bedenken. Hie Ausführungen der Revision über die
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mangeInde Kausalität 'betreffen nur den Fall, daß die Amtspflichtverletzung in der späteren Unterlassung einer genauen Kontrolle des Treuhänders erblickt wird
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Eine anderweite fErsatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Ahs 1 Satz 2 BUB ist von den angegriffenen Urteilen verneint worden; Revisionsangriffe sind insoweit nicht erhoben worden.
Die Revision des beklagten Landes ist daher in der Hauptsache als unbegründet zurückzuweisen.
5o Die Kos tenentScheidung des ersten Rechtszuges (Kostenteilung) war jedoch auf Antrag des beklagten Landes wiederherzusteilen.. Das Berufungsgericht hat * bei der von ihm vorgenommenen Kostehdrittelung (Kläger nur 1/3 der Kosten) übersehen, daß die Kläger erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihren Hauptäntrag vom 6,828.24 DM auf 4»269»64 DM ermäßigt haben, daß als.Q :wegen des Unterschiedsbetrages zwischenden zuerkannten'4»269a64 DM und dem zunächst eingeklagten Betrag von 6,828.24 DM die Kostenlast ebenfalls die Kläger zu treffen hat. Berücksichtigt man weiter, daß'die Kläger auch mit dem Antrag auf Rechnungslegung abgewiesen worden sind, erscheint l -die vom Landgericht ausgesprochene Kostenteilung gemäß § 92 ZBO angemessen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land gemäß § 97 ZPCL
Br. Geiger	Dr*	Pagendarm	£ietschel
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