Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Dr- Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. April 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. mit seinem Kraftwagen einen Patienten auf einem Bauernhof.Als er nach dem Krankenbesuch zu seinem Wagen zurückkam, befand sich dort der damalige amerikanische Militärgouverneur von Alt-Ötting, der ihm erklärte, der Wagen sei für die Mili- nem Baugeschäftsinhaber gehörte« Der Opel-Wagen des Ehemanns der Klägerin wurde von dem Militärgouver-neur in Besitz genommen und später an eine amerikanische Militäreinheit in München überstellt. dung, dass die zuständigen staatlichen Stellen bei der Be-handlung der streitigen .Angelegenheit gegen die bestehenden Richtlinien und Weisungen verstossen hätten, auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung m Anspruch genommen und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 7.620 DM zu verurteilen. Landgericht, hat durch Grundurteil die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, f,als der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der Die gegen dieses Urteil von dem damaligen Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig vervforfen hat, ausgeführt: Die in dem Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils zu dem Ausdruck gekommene Beschränkung des Anspruchs betreffe nur die Höhe desselben» Das Ober landesgericht, das zu einer sachlichen Änderung des landgerichtlichen Urteils gar nicht gewillt war, sondern lediglich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheiden wollte, hat dem landgerichtlichen Urteil einen anderen sachlichen Inhalt nicht geben wollen und mit der ausschliess liehen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht geben können. Das Revisionsgericht ist daher nicht gehindert« den Umfang der landgerichtlichen Sachentscheidung durch Auslegung des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln. Für die Frage der Rechtskraftwirkung eines Urteils kommt es anerkanntermassen auf das ganze Urteil an und zur Auslegung der Urteilsformel sind - falls diese ihrem Sinn nach nicht eindeutig ist - die übrigen Teile des Urteils heranzuziehen, (vgl RGZ 97, 118/1217; BGrHZ .2, 164 71707; 5, 18971927; Stein-Jonas-Schönke Anm VII zu § 322 ZPO behandlung bereits alsbald nach der Wegnahme seines Wagens durch den Militärgouverneur in Alt-Ötting zu einer Rück Dementsprechend hatte er seine Klageforderung nach dem Wert seines Wagens im Zeitpunkt der Wegnahme durch den Militärgouverneur in Alt-Ötting (30. dass ihm der Wagen nach der Freigabe durch die Mili tärregierung am 12. Bei der Freigabe durch die Militärregierung aber hatte der Wagen unstreitig einen erheblich geringeren Wert als im Zeitpunkt der Wegnahme, September 1946) - spricht sich die Urteilsformel jedoch nicht aus und sie lässt auch nicht erkennen, ob insoweit überhaupt schon eine Entscheidung getroffen werden sollte. Wenn das nicht der Fall war, wäre über die Klageforderung nur zu einem Teil dem Grunde nach entschieden worden. Diese aber lassen keinen Zweifel daran zu, dass das Landgericht den Klageanspruch nur insoweit als gerechtfertigt erklären wollte, als es um den durch die Nichtrückgabe des Wagens nach dessen Freigabe durch die Militärregierung verursachten Schaden geht, dass es aber im übrigen die Klage abweisen woll-te. Denn wenn in den Entscheidungsgründen insoweit zunächst auch nur von der flöhe des Schadensersatzanspruchs die Rede ist, so lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts doch eindeutig erkennen, dass es dem dama- Insoweit enthält mithin das landgerichtliche Urteil eine rechtskräftig gewordene - Abweisung der Klage, so dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nur noch in dem Umfange der Nachprüfung unterliegen, als es sich um den aus Nichtrückgabe des Wagens des Ehemannes der Klägerin nach der Freigabe durch die Militärregierung im Januar 1948 verursachten Schaden handelt. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtslage zunächst, mit Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des Bescheids vom 25. Juni 1947 die Inanspruchnahme des Wagens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und seine Übereignung; an die- StVD als Bedarfsstelle rechtswirksam erfolgt is_t. dass eine an den früheren Besitzer gerichtete Anforderung unwirksam ist, wenn diesem der Besitz an der in Anspruch genommenen Sache gegen seinen Willen gerade zu dem Zweck, dem die Beorderung dienen soll, bereits entzogen worden is^ . Inanspruchnahme von der Militärregierung in Besitz genommen worden, für deren Zwecke auch die spätere formelle Inanspruchnahme erfolgt ist. abgedruckten Urteil vom 31« Januar 1952 (III ZR 29/50) entschieden, dass die Mitteilung der Inanspruchnahme an den bisherigen Besitzer dann genügt, wenn dieser die beorderten Gegenstände auf Grund einer Vorankündigung der Beorderung bereits an die Bedarfsst.elle herausgegeben Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Strassenverkehrsbehörde, dem Ehemann der Klägerin den Wagen nach dessen Freigabe durch die Militärregierung wieder zurückzugeben, verneint und dazu im einzelnen aus- Bei Wiederveräusserung eines Kraftfahrzeugs durch den Bayerischen Staat hat der frühere Eigentümer das Vorkaufsrecht,” Dr» SchflHHHHP se^bst als Arzt dringender Bedarfsträger gewesen sei, sei es zwar naheliegend und billig gewesen, ihm den Wagen nach Freigabe durch die Militärregierung zu dem Vor- oder Rückkauf anzubieten, falls damals der dem Baugeschäftsinhaber gehörige Ersatzwagen Wenn sich das Landgericht Düsseldorf zur Rechtfertigung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Würt- für die Behörde bestehenden Pflicht zur Rückgabe der von der Besatzungsmacht freigegebenen Fahrzeuge an die früheren Eigentümer die Rede ist, aber keinesfalls eine selbsttätige Beendigung der Inanspruchnahme bejaht wird. Der öffentliche Notstand aber ist seinem Wesen nach zeitlich nicht von dauernder, sondern nur von vorüber-gehender Art. Wenn das Reichsleistungsgesetz trotzdem eine Inanspruchnahme nicht nur zur - vorübergehenden -Benutzung, sondern zur - dauernden - Verfügung (d.h. zu Eigentum) vorsieht, so folgt bereits daraus, dass der mindesten die Inanspruchnahme zur Verfügung und damit das Eigentum des Leistungsempfangers nicht ohne weiteres zu dem Erlöschen bringt (vgl OLG Düsseldorf in Deutsches Autorecht 1951, 177; BayVGH in VerwRspr II; 203» Hier ist gesagt*, dass ein dem Leistungsempfänger nach dem Reichsleistungsgesetz zugestandenes Benutzungsrecht zeitlich begrenzt sei und aufgehoben werden könne, wenn der Zweck, zu dem es eingeräumt worden ist, weggefallen sei« Es wird also hier eine selbständige Beendigung der Inanspruchnahme nicht einmal für. 2. Wenn sonach auch davon auszugehen ist, dass mit dem Wegfall des mit der Inanspruchnahme des Wagens verfolgten Zweckes, nämlich mit dessen Preigabe durch die Militärre- gierung, die zu Eigentum der StVB, mithin des Bayerischen Staates, erfolgte Inanspruchnahme nicht selbsttätig weggefallen und Br* Schweinberger nicht ohne weiteres wieder Eigentümer des Wagens geworden ist, so ist damit doch noch nicht darüber entschieden, ob sich nicht für die zuständigen Behörden die Verpflichtung ergab, dem früheren Eigentümer Ir. Schweinberger den Y/agen zurückzugeben. (oder 26.) Juni 1946 mit dem Berufungsge-rieht lediglich als interne Bienstanweisungen anzusehen sind, die den früheren Eigentümern keinen Rechtsanspruch auf Rückerwerb der freigegebenen Fahrzeuge geben, oder ob ein derartiger Rechtsanspruch doch zu bejahen ist. zember 1950), dass eine ausdrückliche Anordnung der Militärregierung ergangen sei, dass die von ihr benen Fahrzeuge den früheren Eigentümern zurückzugeben bezw. Diese Behauptungen hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen und hätte gegebenenfalls nach Massgabe des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der AllHohKom vom 25. 1. Das die Klage abweisende Urteil kann nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. a) Zwar könnt en die beteiligten Dienststellen wegen der nicht erfolgten Rückgabe des Wagens nach seiner Freigabe war und ihnen insoweit auch kein Verschulden zur East zu legen ist = Nach der Darstellung des Beklagten (Schriftsatz vom 2. tümern zurückzugeben oder zu dem Rückkauf anzubieten» In diesem Falle würde sich nämlich unmittelbar aus dieser Verpflich-tung, um sie erfüllen zu können, notwendigerweise die wei-tere Verpflichtung für die Strassenverkehrsbehörden ergeben haben, über alle für die Militärregierung in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuge genaue akten- oder karteimäs-sige Unterlagen zu beschaffen, die nach Freigabe von Kraftfahrzeugen durch die Militärregierung die Feststellung der früheren Eigentümer ohne weiteres ermöglicht haben wür- so dass eine entsprechende Eintragung in der Kartei gegebenenfalls nicht zu dem Ziel geführt haben würde. Falls insoweit nach entsprechenden Feststellungen ein Verschulden auf Seiten.der Dienststellen des Beklagten zu bejahen sein wurde, würde das Berufungsgericht auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob den früheren Klä- Eine Abweisung der Klage könnte auch dann in Be-tracht kommen, wenn die Klägerin sich auf andere Weise schadlos halten könnte und deshalb ein Anspruch aus Amts Pflichtverletzung gegen die Beklagte gemäss § 859 Abs 1 Satz 2 BGB nicht begründet sein würde. Indes würde, wenn ein solcher Entschädigungsanspruch gegeben und ein auf AmtspflichtVerletzung gegründeter Anspruch insoweit ausgeschlossen sein sollte, das die Klage abweisende Berufungsurteil doch nicht gehalten werden können. so dass die Klage, die erkennbar auf den gesamten vorgetragenen Sachverhalt gestützt werden sollte, im Falle der Bejahung eines Entschädigungsanspruchs nicht abge- Die Sache ist aber auch noch nicht, zu einer der Klage stattgebenden Endentscheidung reif.% Zwar 'könnte in vorliegendem Palle ganz unabhängig von einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung eine Verpflichtung der zuständigen Stellen bestanden haben, dem Ehemann der Klägerin den Wagen nach Preigabe seitens der Militärregierung wieder zurückzugeben. Der Gedanke, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, sobald ihr Grund entfällt, hat insbesondere - wie in dem zu dem Abdruck vorgesehenen Urteil des Senats vom 27. November 1944 (RGBl I, 331), die in § 2 der Bedarfsstelle die Befugnis gibt, die Rückgabe des in Anspruch genommenen Gegenstandes durch den Begünstigten nach Beendigung der Inanspruchnahme im Verwaltungswege zu erzwingen, bezieht sich insoweit lediglich auf Inanspruch- Dabei müssten folgende Überlegungen Berücksichtigung finden: Für das Gebiet des bürgerlichen Rechts ist anerkannt, dass auch nach Abwicklung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten Bindungen fort- öb nicht - wie oben bereits erörtert - der auf Amtspflichtverletzung gestützte Anspruch durch einen Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz ausgeschlossen ist. Da sonach das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgericht nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden kann und die Sache auch noch nicht zu einer anders lautenden Endentscheidung Sollte eine derartige Verpflichtung zu bejahen sein, müsste zwar noch geprüft wer den, ob auch in diesem Falle aus einer solchen Verpflich tung die Pflicht zur Beschaffung von Unterlagen, die nach Freigabe eines Kraftfahrzeuges durch die Militärregierung die Feststellung des früheren Eigentümers ohne weiteres ermöglicht haben würde, abgeleitet werden könnte.
L,v VerkUndet am 21.Mai 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle » # Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Michaela Sch a >• S», m Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Er. gegen den Freistaat B a y e r n , gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle Mün-chen, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Dr- Weber, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. April 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. • • •1 r i : t x V* * « « « •• 4 » • • i* T •! l X i . i 4 I ••• «I ;i • . ■ * • *••• • * « * * * * * * • • * * * i« i * # ••• • • • * • * « * » * % < * * * i 9 # « * • • • ft « ! I % I 1 ' . * • • • • « 1 • •.* • % \ * -r »J v « • • « I « « « * • • • • s • I • % * * • I « i « *1 •• i « i • * *! : « %• < « I • • • t Von Aechts wegen * Tatbestand: Ende September 1946 besuchte der im Lauf des Hechts streits verstorbene Ehemann und Erblasser der Klägerin, Dr, raed, Ludwig m mit seinem Kraftwagen einen Patienten auf einem Bauernhof. Als er nach dem Krankenbesuch zu seinem Wagen zurückkam, befand sich dort der damalige amerikanische Militärgouverneur von Alt-Ötting, der ihm erklärte, der Wagen sei für die Mili- tärregierung beschlagnahmt. Auf den Hinweis des Dr. dass er Arzt sei, beliess ihm der amerikanische Of fizier den Wagen zunächst noch, gab ihm aber auf, den Wagen am 30. September 1946 in Alt-Ötting vorzufahren und ab zugeben. Dieser Weisung kam der Ehemann der Klägerin nach, und er erhielt in Alt-Ötting als Ersatz für seinen Wage'n einen anderen Wagen des gleichen Modells (Opel-Super 6), der sich aber in einem schlechteren Zustand befand und ei- nem Baugeschäftsinhaber gehörte« Der Opel-Wagen des Ehemanns der Klägerin wurde von dem Militärgouver-neur in Besitz genommen und später an eine amerikanische Militäreinheit in München überstellt. Bei dem Austausch der Wagen in Alt-Ötting trug der Militärgouverneur dem FahrbereitSchaftsleiter in Alt-Ötting auf die Angelegenheit nach deutschem Hecht in Ordnung zu bringen. Unter dem 25. Juni 1947 erliess die Strassenverkehrs direktion (StVD) München einen Bescheid, nach dem der Wa- ■ gen des Dr. ’’auf Grund §§ 15 und 2a des Heichsleistungsgesetzes .... zur Verfügung in Anspruch genommen und an die Strassenverkehrsdirektion München zur Verfügung der Militärregierung nachträglich mit sofortiger Wirkung übereignet’” wurde. Eine Entschädigung wurde an Dr. nicht bezahlt. \ 0 Im Januar 1948 gab die Militärregierung den Y/agen in nicht mehr fahrbereitem Zustand an die StVD München zurück« Diese liess den Wagen überholen und dann im Februar 1948 ♦ über die Staatliche Erfassungsgesell'schaft für öffentliches Gut mbH (STEG) an den Kraftdroschkenbesitzer m München verkaufen. Drr Sc hat den Beklagten mit der Begrün- dung, dass die zuständigen staatlichen Stellen bei der Be-handlung der streitigen .Angelegenheit gegen die bestehenden Richtlinien und Weisungen verstossen hätten, auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung m Anspruch genommen und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 7.620 DM zu verurteilen. Das * Landgericht, hat durch Grundurteil die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, f,als der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der o fr d dadurch entstanden ist, dass der Personenkraftwagen .. nach der Rückgabe durch.die Militärregierung am 12. Januar 194.8 nicht an den Kläger wieder zurückgegeben wurde”. Die gegen dieses Urteil von dem damaligen Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Zunächst war zu prüfen, ob noch der'gesamte den Gegen-stand des Rechtsstreits bildende Streitstoff der Nachprüfung unterliegt, oder ob bereits ein Teil des Rechtsstreites rechtskräftig erledigt ist. Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss vom 28»Juli 1950 V durch den es die Berufung des verstorbenen hemanne s der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig vervforfen hat, ausgeführt: Die in dem Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils zu dem Ausdruck gekommene Beschränkung des Anspruchs betreffe nur die Höhe desselben» Eine derartige Beschränkung aber sei in einem Grundurteil • • prozessual unzulässig und für das Nachverfahren nicht bin- dend, so dass der damalige Berufungskläger durch das landge . ^ richtliche Urteil nicht beschwert sei. • • • • • . i An diesen Beschluss ist das erkennende Gericht nur in- * soweit gebunden, als vom Öberlandesgericht ausgesprochen worden ist, dass die Berufung des damaligen Berufungsklägers unzulässig war. Damit ist aber noch nichts über die vom Landgericht getroffene Sachentscheidung gesagt. Das Ober landesgericht, das zu einer sachlichen Änderung des landgerichtlichen Urteils gar nicht gewillt war, sondern lediglich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheiden wollte, hat dem landgerichtlichen Urteil einen anderen sachlichen Inhalt nicht geben wollen und mit der ausschliess liehen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht geben können. Es hat mithin noch nicht mit Rechts kraftwirkung ausgesprochen, dass das landgerichtliche Ur- teil eine teilweise Abweisung der Klage nicht enthalte. Das Revisionsgericht ist daher nicht gehindert« den Umfang der landgerichtlichen Sachentscheidung durch Auslegung des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln. * ♦ • Für die Frage der Rechtskraftwirkung eines Urteils kommt es anerkanntermassen auf das ganze Urteil an und zur Auslegung der Urteilsformel sind - falls diese ihrem Sinn nach nicht eindeutig ist - die übrigen Teile des Urteils heranzuziehen, (vgl RGZ 97, 118/1217; BGrHZ .2, 164 71707; 5, 18971927; Stein-Jonas-Schönke Anm VII zu § 322 ZPO Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 5. • • * Aufl § 150 II 3)- Hier lässt die ?ormel des landgeriehtliohen Urteils * den Umfang der Sachentscheidung nicht eindeutig erkennen: « Der Ehemann der Klägerin hatte zur Begründung der Klage geltend gemacht, dass bei der Behandlung der streitigen Angelegenheit verschiedene Amtspflichtverletzungen vorgekommen seien?, für die der Beklagte einzustehen habe. Sein ^ • • . • A • m * • ■ ^ # ^ • • • Vorbringen, ging dahin., dass es bei ordnungsmässiger Sach- ♦ • • behandlung bereits alsbald nach der Wegnahme seines Wagens durch den Militärgouverneur in Alt-Ötting zu einer Rück • #/• gäbe des Wagens an ihn, Dr* gekommen sein würde. Dementsprechend hatte er seine Klageforderung nach dem Wert seines Wagens im Zeitpunkt der Wegnahme durch den Militärgouverneur in Alt-Ötting (30. September 1946) berechnet. Weiter hatte der Ehemann der Klägerin geltend gemacht, dass eine Amtspflichtverletzung auch darin lie- • • ge 9 dass ihm der Wagen nach der Freigabe durch die Mili tärregierung am 12. Januar 1948 nicht kgegeben worden Nach der Formel des landgerichtlichen Urteils wird • . der Klageansprüch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als der Beklagte verpflichtet ist, dem damaligen Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass sein Kraftwagen nach der Rückgabe # durch die Militärregierung am 12. Januar 1948 nicht wieder * an ihn zurückgegeben wurde. Bei der Freigabe durch die Militärregierung aber hatte der Wagen unstreitig einen erheblich geringeren Wert als im Zeitpunkt der Wegnahme, • • .der der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegt. Über den weitergehenden Anspruch - Ersatz des Wertes des Wagens im Zeitpunkt der Wegnahme (30. September 1946) - spricht sich die Urteilsformel jedoch nicht aus und sie lässt auch nicht erkennen, ob insoweit überhaupt schon eine Entscheidung getroffen werden sollte. Wenn das nicht der Fall war, wäre über die Klageforderung nur zu einem Teil dem Grunde nach entschieden worden. Das Urteil bezeichnet sich jedach nicht als Teil-, sondern ausschliesslich als Grundurteil. Wegen dieser mangelnden Eindeutigkeit der Urteilsformel müssen zu deren Auslegung die Gründe des landgerichtlichen Urteils mitberücksichtigt werden. Diese aber lassen keinen Zweifel daran zu, dass das Landgericht den Klageanspruch nur insoweit als gerechtfertigt erklären wollte, als es um den durch die Nichtrückgabe des Wagens nach dessen Freigabe durch die Militärregierung verursachten Schaden geht, dass es aber im übrigen die Klage abweisen woll-te. Denn wenn in den Entscheidungsgründen insoweit zunächst auch nur von der flöhe des Schadensersatzanspruchs die Rede ist, so lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts doch eindeutig erkennen, dass es dem dama- ligen Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen derjenigen angeblichen Amtspflichtverletzungen nicht zubilligen wollte die nach den Klagebehauptungen eine alsbaldige Rückgabe des Wagens nach seiner Wegnahme im Herbst 1946 verhindert haben-. Insoweit enthält mithin das landgerichtliche Urteil eine rechtskräftig gewordene - Abweisung der Klage, so dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nur noch in dem Umfange der Nachprüfung unterliegen, als es sich um den aus Nichtrückgabe des Wagens des Ehemannes der Klägerin nach der Freigabe durch die Militärregierung im Januar 1948 verursachten Schaden handelt. Nur insoweit hat auch das < Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem Klagevorbringen Stellung genommen. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtslage zunächst, mit Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des Bescheids vom 25. Juni 1947 die Inanspruchnahme des Wagens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und seine Übereignung; an die- StVD als Bedarfsstelle rechtswirksam erfolgt is_t. Der Wirksamkeit der Inanspruchnahme steht nicht entgegen, dass bei ihrer Bekanntgabe der Ehe- mann der Klägerin bereits nicht mehr, im Besitz des Wagens war. Zwar ist Leistungspflichtiger nach § 15 RLG der Be- sitzer, so dass die gemäss § 23 RLG dem Leistungspflichtigen bekanntzugebende Anforderung grundsätzlich an den Besitzer zu richten ist. Das kann aber nicht dazu führen i dass eine an den früheren Besitzer gerichtete Anforderung unwirksam ist, wenn diesem der Besitz an der in Anspruch genommenen Sache gegen seinen Willen gerade zu dem Zweck, dem die Beorderung dienen soll, bereits entzogen worden is^ Hier war der Wagen schon längere Zeit vor der formellen . Inanspruchnahme von der Militärregierung in Besitz genommen worden, für deren Zwecke auch die spätere formelle Inanspruchnahme erfolgt ist. Bei dieser Sachlage aber konnte als Leistungspflichtiger nur der Vorbesitzer, der Ehemann der Klägerin, in Betracht kommen. Der Senat hat auch be- w reits in dem bei Lindenmaier-Möhring unter Nr 4 zu 23 BIG abgedruckten Urteil vom 31« Januar 1952 (III ZR 29/50) entschieden, dass die Mitteilung der Inanspruchnahme an den bisherigen Besitzer dann genügt, wenn dieser die beorderten Gegenstände auf Grund einer Vorankündigung der Beorderung bereits an die Bedarfsst.elle herausgegeben • • hat (vgl auch BGHZ 5» 153/155/6/ und.Zusammenstellung in NJW 1952, 1313/13167)» Dem Umstand, dass in dem formular- mässigen Bescheid § 2a RLG (Inanspruchnahme für Dritte als Leistungsempfänger) statt richtigerweise § 2 (Inanspruchnahme für die Bedarfsstelle selbst) zitiert und die Fahr-gestell-Nummer des in Anspruch genommenen Wagens unrichtig 9 bezeichnet ist, hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. l- III. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Strassenverkehrsbehörde, dem Ehemann der Klägerin den Wagen nach dessen Freigabe durch die Militärregierung wieder zurückzugeben, verneint und dazu im einzelnen aus- geführt: § * Zwar sei in den Richtlinien des Bevollmächtigten für den Nahverkehr (NBV) vom 20,. .oder 26. Juni 1946 unter Ziff 2 folgende Bestimmung enthalten: r ”Die auf Anordnung der Besatzungsbehörden beschlagnahmten Kraftfahrzeuge gehen in das Eigentum des Bayerischen Staates Uber, Dies gilt sowohl fUr die zurückliegende Zeit als auch für die Zukunft; für die Kraftfahrzeuge ist deshalb keine Haftpflichtversicherung eihzugehen. Bei Wiederveräusserung eines Kraftfahrzeugs durch den Bayerischen Staat hat der frühere Eigentümer das Vorkaufsrecht,” Diese Bestimmung stelle jedoch nur eine interne . Dienstanweisung dar, die dem früheren Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Rückkauf des Fahrzeugs einräume. Über- dies sei sie iia Zeitpunkt der Freigabe des hier streitigen • * Personenkraftwagens durch das Rundschreiben der StVD München vom 6. Februar 1947 überholt gewesen, wonach die * • der Militärregierung leihweise zur Verfügung gestellten und von dieser nicht mehr benötigten Kraftfahrzeuge an • * ** • • Dringlichkeitsträger zu verkaufen waren1. Nach dem ganzen Sachverhalt und insbesondere mit Rücksicht darauf, dass « Dr» SchflHHHHP se^bst als Arzt dringender Bedarfsträger gewesen sei, sei es zwar naheliegend und billig gewesen, ihm den Wagen nach Freigabe durch die Militärregierung zu dem Vor- oder Rückkauf anzubieten, falls damals der dem Baugeschäftsinhaber gehörige Ersatzwagen # ' bereits zurückgegeben sei und die StVD dies gewusst habe. • • Jedoch habe eine dahingehende Rechtsund Amtspflicht für ♦ die Strassenverkehrsbehörde nicht bestanden-. * Diese Ausführungen vermögen die Verneinung einer Amts Pflichtverletzung jedoch nicht ausreichend zu begründen. ♦ * * ♦ « % 9 V * ♦ 1 % \ ♦ % r * « * 1? Der von der Revision vertretenen Auffassung, dass jede * auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Inanspruchnahme - sei es zur Benutzung, sei es zu Eigentum - selbst- * • » tätig mit dem Wegfall des mit ihr verfolgten Zweckes ihr Ende finde, kann zwar nicht beigepflichtet und ein dahingehender allgemeiner Rechtssatz nicht anerkannt werden. Dieser Rechtssatz ist zwar in der von der Revision angeführten * Entscheidung'des Landgerichts Düsseldorf (DRspr V 522 Bl 12 d) ausgesprochen worden, hat jedoch im übrigen keine Zustimmung gefunden. Wenn sich das Landgericht Düsseldorf zur Rechtfertigung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Würt- temberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs in NJW 1949, 257 be- •• • ruft,, so ist xiabei übersehen, dass es sich in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall darum handelte, dass • • Gebäudeteile' lediglich zur Benutzung in Anspruch genommen * und inzwischen von dem Begünstigten und Leistungsempfänger wieder geräumt waren. Auch kann sich die Revision in diesem. Zusammenhang nicht auf die von ihr weiter genannte Ent- ■ . • » • • Scheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (BB 1950, 716) berufen, da in dieser Entscheidung nur von einer u.TJ. für die Behörde bestehenden Pflicht zur Rückgabe der von der Besatzungsmacht freigegebenen Fahrzeuge an die früheren Eigentümer die Rede ist, aber keinesfalls eine selbsttätige Beendigung der Inanspruchnahme bejaht wird. Für die Auf- * fassung der Revision und des Landgerichts Düsseldorf, dass auch eine Inanspruchnahme zu Eigentum mit dem Wegfall des mit ihr verfolgten Zweckes selbsttätig ihr Ende finde, ist weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes ein ausreichender Anhalt zu entnehmen. Das Reichsleistungsgesetz deutet vielmehr auf einen entgegengesetzten Willen des Gesetzgebers hin: * * • * ♦ ♦ ~:v ♦ ♦ * •• •: 0 | _ I *• ♦ * * * « •1 * * * % * • * * f * f ♦ t > ♦ 11 Eine der Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach dem Reichsleistungsgesetz ist, dass der Zugriff der Erfüllung eines öffentlichen Notstandes dient (Einleitung der Bedarfsstellenbekanntraachung vom 30. August 1939 - RGBl I, 1541 Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -, abgedruckt bei LM unter Nr 4 zu § 15 RLG; Zusammenstellung aaO S 1314)« Der öffentliche Notstand aber ist seinem Wesen nach zeitlich nicht von dauernder, sondern nur von vorüber-gehender Art. Wenn das Reichsleistungsgesetz trotzdem eine Inanspruchnahme nicht nur zur - vorübergehenden -Benutzung, sondern zur - dauernden - Verfügung (d.h. zu Eigentum) vorsieht, so folgt bereits daraus, dass der » Wegfall der Voraussetzungen der Leistungspflicht zu dem * ' mindesten die Inanspruchnahme zur Verfügung und damit das Eigentum des Leistungsempfangers nicht ohne weiteres zu dem Erlöschen bringt (vgl OLG Düsseldorf in Deutsches Autorecht 1951, 177; BayVGH in VerwRspr II; 203» Hier ist gesagt*, dass ein dem Leistungsempfänger nach dem Reichsleistungsgesetz zugestandenes Benutzungsrecht zeitlich * begrenzt sei und aufgehoben werden könne, wenn der Zweck, zu dem es eingeräumt worden ist, weggefallen sei« Es wird also hier eine selbständige Beendigung der Inanspruchnahme nicht einmal für. das blosse Benutzungsrecht angenommen). Die gegenteilige Auffassung würde auch insbesondere angesichts « dessen, dass die Frage der Zweckerreichung vielfach keineswegs eindeutig zu beantworten ist, zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Die sich aus einer derartigen * * . * • Auffassung ergebenden Folgen würden auch gar nicht immer im Interesse der Betroffenen liegen. Die früheren Eigentümer der in Anspruch genommenen Gegenstände haben sich vielfach auf den Eigentumsverlust eingestellt - haben sich beispiels- *• % % % weise einen .Ersatzgegenstand beschafft - und sind an dem Rückerwerb ihres früheren Eigentums gar nicht in jedem Pall in teressiert. 2. Wenn sonach auch davon auszugehen ist, dass mit dem Wegfall des mit der Inanspruchnahme des Wagens verfolgten Zweckes, nämlich mit dessen Preigabe durch die Militärre- 9 gierung, die zu Eigentum der StVB, mithin des Bayerischen Staates, erfolgte Inanspruchnahme nicht selbsttätig weggefallen und Br* Schweinberger nicht ohne weiteres wieder Eigentümer des Wagens geworden ist, so ist damit doch noch nicht darüber entschieden, ob sich nicht für die zuständigen Behörden die Verpflichtung ergab, dem früheren Eigentümer Ir. Schweinberger den Y/agen zurückzugeben. Es kann, offen bleiben, ob die oben erwähnten Rieht linien vom 20. (oder 26.) Juni 1946 mit dem Berufungsge-rieht lediglich als interne Bienstanweisungen anzusehen sind, die den früheren Eigentümern keinen Rechtsanspruch auf Rückerwerb der freigegebenen Fahrzeuge geben, oder ob ein derartiger Rechtsanspruch doch zu bejahen ist. # Jedenfalls machen die Richtlinien es den zuständigen ♦ Strassenverkehrsbehörden im Interesse der früheren Fahr- zeugeigentümer zur Pflicht, diesen Richtlinien entsprechend zu verfahren, so dass eine Nichtbeachtung dieser Weisung sich als eine Verletzung der den früheren Fahrzeugeigen-tümern gegenüber obliegenden Amtspflicht darstellt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, dass diese Richtlinien durch das Rundschreiben der StVB vom 6. Februar 1947 über- * * t holt seien, in dem von einem Vor- oder Rückkaufsrecht der # früheren Eigentümer nicht mehr die Rede sei, so genügt das noch nicht, um das Weiterbestehen einer Amtspflicht ♦ zur Rückgabe der freigegebenen Fahrzeuge an die früheren Eigentümer zu verneinen. Die Klägerin hatte dazu behauptet und unter Beweis gestellt (Schriftsätze vom 28. November 1949? 29» März 1950, 25. April 1950 und 15. Be • * zember 1950), dass eine ausdrückliche Anordnung der Militärregierung ergangen sei, dass die von ihr benen Fahrzeuge den früheren Eigentümern zurückzugeben bezw. zu dem Rückkauf anzubieten seien. Diese Behauptungen hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen und hätte gegebenenfalls nach Massgabe des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der AllHohKom vom 25. November 1949 # (ABI AllHohKom 54) - über das Bestehen einer derartigen ■ Anordnung der Militärregierung Feststellungen treffen müssen. Denn wenn eine derartige Anordnung tatsächlich ergangen war, dann hätte in dem Rundschreiben vom 6. Februar 1947 eine Regelung, die die im Interesse der früheren Eigentümer ergangene Anordnung der Besatzungsmacht ignorierte und zu ihr im Widerspruch stand, nicht ergehen dürfen. Diese unzulässige Regelung als solche würde daher bereits eine Amtspflichtverletzung gegenüber den früheren Fahrzeugeigentümern bedeuten. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher die Abwei sung der Klage nicht gerechtfertigt werden. 1. Das die Klage abweisende Urteil kann nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. . » a) Zwar könnt en die beteiligten Dienststellen wegen der nicht erfolgten Rückgabe des Wagens nach seiner Freigabe ♦ f * # 9 durch die Militärregierung ein Vorwurf Überhaupt nicht treffen, wenn ihnen der frühere Eigentümer nicht bekannt « war und ihnen insoweit auch kein Verschulden zur East zu legen ist = Nach der Darstellung des Beklagten (Schriftsatz vom 2. November 1950) hat die StVD vor der anderwei- * ten Verfügung über den Wagen bei der Sammelstelle, für * Kfz-Nachrichten vergeblich den früheren Eigentümer fest- • * • * • • zustellen versucht und ist auch eine Anfrage an das Poli- / zeipräsidium. in München, ob eine Diebstahlsanzeige vor-liege, negativ beantwortet worden» Diese Einlassung würde jedoch die Dienststellen des Beklagten nicht entlasten * können, wenn den Strassenverkehrsbehörden auf Grund ent-sprechender Weisungen der Militärregierung die ausdrückliche Verpflichtung auferlegt gewesen sein sollte, die von der • • ^ 9 * Militärregierung freigegebenen Fahrzeuge den früheren Eigen- % • tümern zurückzugeben oder zu dem Rückkauf anzubieten» In diesem Falle würde sich nämlich unmittelbar aus dieser Verpflich-tung, um sie erfüllen zu können, notwendigerweise die wei-tere Verpflichtung für die Strassenverkehrsbehörden ergeben haben, über alle für die Militärregierung in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuge genaue akten- oder karteimäs-sige Unterlagen zu beschaffen, die nach Freigabe von Kraftfahrzeugen durch die Militärregierung die Feststellung der früheren Eigentümer ohne weiteres ermöglicht haben wür- den* Falls danach die Strasseverkehrsbehörden zur Anlage % derartiger Akten oder Karteien verpflichtet gewesen wären, . würden diese in dem vorliegenden Fall spätestens bei Erlass • • • • . • der Inanspruchnahmeverfügung vom 25- Juni 1947 anzulegen * » gewesen sein. Zwar ist in dieser Verfügung die Fahrgestell-Nummer des in Anspruch genommenen Wagens unrichtig angegeben, 4 so dass eine entsprechende Eintragung in der Kartei gegebenenfalls nicht zu dem Ziel geführt haben würde. Es würde des- halb in diesem Zusammenhang auf die nach den bisherigen Feststellungen noch nicht entscheidungsreife Frage ankom- ♦ men, wie es zu der unrichtigen Bezeichnung der Fahrgestell-Nummer in den Unterlagen der StVD gekommen ist«. Falls insoweit nach entsprechenden Feststellungen ein Verschulden auf Seiten.der Dienststellen des Beklagten zu bejahen sein wurde, würde das Berufungsgericht auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob den früheren Klä- ♦ ger Dr, SchflUHHP etwa ein Mitverschulden trifft, wenn er den Bescheid vom 25. Juni 1947 hingenommen hat, ohne auf die unrichtige Bezeichnung der Fahrgestell-Nummer hinzuweisen. Eine Abweisung der Klage könnte auch dann in Be-tracht kommen, wenn die Klägerin sich auf andere Weise schadlos halten könnte und deshalb ein Anspruch aus Amts Pflichtverletzung gegen die Beklagte gemäss § 859 Abs 1 Satz 2 BGB nicht begründet sein würde. Als eine anderweite Ersatzmöglichkeit könnte nach Lage der Dinge jedoch nur der auf Grund der Inanspruchnahmeverfügung vom 25. Juni 1947 etwa gegebene Entschädigungsanspruch gemäss § 26 RLG in Betracht kommen. Indes würde, wenn ein solcher Entschädigungsanspruch gegeben und ein auf AmtspflichtVerletzung gegründeter Anspruch insoweit ausgeschlossen sein sollte, das die Klage abweisende Berufungsurteil doch nicht gehalten werden können. Denn der Entschädigungsanspruch • • würde sich ebenfalls gegen den beklagten Staat richten, *4 so dass die Klage, die erkennbar auf den gesamten vorgetragenen Sachverhalt gestützt werden sollte, im Falle der Bejahung eines Entschädigungsanspruchs nicht abge- wiesen * ihr' vieln entsprochen werden müsste. 9 \ #s •• ♦ •• ♦ * *• « % ♦ ♦ 4 •• * V *• • • 2. Die Sache ist aber auch noch nicht, zu einer der Klage stattgebenden Endentscheidung reif. % Zwar 'könnte in vorliegendem Palle ganz unabhängig von einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung eine Verpflichtung der zuständigen Stellen bestanden haben, dem Ehemann der Klägerin den Wagen nach Preigabe seitens der Militärregierung wieder zurückzugeben. Eine derartige Verpflichtung könnte auf Grund folgender Erwägungen zu bejahen • • sein: Der Gedanke, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, sobald ihr Grund entfällt, hat insbesondere - wie in dem zu dem Abdruck vorgesehenen Urteil des Senats vom 27. April 1953 l (III ZR 200/51) im einzelnen dargelegt ist - in Bandes-. • , • * • ,* > ' * und Reichsgesetzen, die die Grundstücksenteignung regeln, bereits in verschiedener Ausgestaltung Ausdruck gefunden. Im Gegensatz zu diesen Gesetzen enthält zwar das Reichs- » • leistungsgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen über einen Rückgewährungsanspruch des leistungspflichtigen. Auch die 3. Durchführungsverordnung zu dem Reichsleistungs-gesets vom 27. November 1944 (RGBl I, 331), die in § 2 der Bedarfsstelle die Befugnis gibt, die Rückgabe des in Anspruch genommenen Gegenstandes durch den Begünstigten nach Beendigung der Inanspruchnahme im Verwaltungswege zu erzwingen, bezieht sich insoweit lediglich auf Inanspruch- * nahmen, die zur Benutzung erfolgt sind, und nicht auf Inanspruchnahmen zur Verfügung. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich nicht aus dem. Rechtsgedanken, der in den oben er- . * ••• • * wähnten Enteignungegesetzen seinen Niederschlag gefunden . «• • t • * * » * ♦ * l * * t * « •• * . \ % * * > » % • * % I hat t ein allgemeiner Rechtsgrundsatz entwickeln lässt. Dabei müssten folgende Überlegungen Berücksichtigung finden: Für das Gebiet des bürgerlichen Rechts ist anerkannt, dass auch nach Abwicklung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten Bindungen fort- % bestehen können, kraft deren die Beteiligten in einem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu bemessenden Rahmen zur gegenseitigen Rücksichtnahme'verpflichtet bleiben (RGZ 161, 330/338/; Soergel-Bauer Anm B I 2 b zu 242 BGB; RGRKomm Anm 3 zu 276; Palandt Anm 4 b zu 242 BGB) Wenn eine derartige Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme bereits über die Abwicklung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, das die Beteiligten freiwillig begründet haben, hinaus anzuerkennen ist, dann liegt es nahe, entsprechende Bindungen auch für die Zeit nach Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses anzuerkennen, insbesondere dann, wenn die an •• # diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis beteiligte Privatperson zu einer für sie ungünstigen Massnahme gezwungen worden ist. Dazu schon jetzt weiter ins Einzelne gehende Ausführungen zu machen, besteht bei dem jetzigen Stand des Verfahrens keine Veranlassung, zu demal noch gar nicht feststeht, * öb nicht - wie oben bereits erörtert - der auf Amtspflichtverletzung gestützte Anspruch durch einen Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz ausgeschlossen ist. Da sonach das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgericht nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden kann und die Sache auch noch nicht zu einer anders lautenden Endentscheidung * * • . %• • A . • * • :w ♦ a #. * ♦♦ * • • * ♦ •! % • > * #4 * • «fr ♦ • « ♦ ♦ ♦*. « 18 reif ist, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über Sie Kosten der Revision, an das Oberlandes- • • • gericht zurückverwiesen werden« • «4 !• • • ' Ä • * •? .r t. •• • i 4 öl * * • i • */ it fr *s • p •< *•21 W ij) r5i Mi t 4 1 * • •» * ?♦ . r* i * * i; * V, Das Berufungsgericht wird einmal zu der Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit Stellung nehmen müssen. Erforderlichenfalls wird es gemäss den obigen Ausfüh rungen weiter zu prüfen haben, ob für die Strassenver- kehrsbehördten eine Pflicht zur Rückgabe des von der Mi * litärregierung freigegebenen Kraftwagens an Br. als früheren Eigentümer bestand. Babei würde darüber, ob eine ausdrückliche Anordnung der Militärregierung hinsichtlich der RückgabeVerpflichtung bestand, dann nicht entschieden zu werden brauchen, wenn gemäss den Ausführungen unter IV 2 eine von einer solchen aus- 0 drücklichen Anordnung unabhängige RückgabeVerpflichtung ♦ als gegeben anzunehmen wäre. Sollte eine derartige Verpflichtung zu bejahen sein, müsste zwar noch geprüft wer den, ob auch in diesem Falle aus einer solchen Verpflich tung die Pflicht zur Beschaffung von Unterlagen, die nach Freigabe eines Kraftfahrzeuges durch die Militärregierung die Feststellung des früheren Eigentümers ohne weiteres ermöglicht haben würde, abgeleitet werden könnte. Eine solche Verpflichtung könnte sich möglicherweise für die mit * der Beschaffung der von der Besatzungsmacht benötigten Kraftfahrzeuge beauftragten Behörden aus der allgemeinen Pflicht der Behörden, die Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unum -t V\ t . ♦, * • • *<• * * w S • *•.« •• «• •» * i !f- .i.r ?}* •* 9* % *9* • ■‘if • t! I 9 **• ♦#* ♦ • nif •v • * 4 *• • * V. • ♦ * • ♦ 1 >: ■* V I I } %< 4 • I* * t I 1 • ♦ ♦ • ♦ ♦ V i r «• r* if fc/ tS ft t: • • • :u * fr • ♦ • £ M ♦«•I 'S •» * -1 •7 * •rr * % • * 4 :i! h :» .«N : / i*3 *• * ••* * i 9 • I* * * •. «i.i* i:-•« 4 * X % • ’ ♦ . ♦ ♦ ♦ • ♦ ♦ ;r.. \»f % *;•: • ;■ : Kl 5 * •• •Xx i / . ♦ • • ♦ ♦ *•! gänglich wendigen zu halten, ergeben haben. Denn diese ♦ • ♦ ♦ «• ♦ 4 • • • • ♦ ♦ ♦ • * - 19 allgemeine Pflicht konnte es vielleicht auch geboten erscheinen lassen, möglichst genaue Unterlagen über die • # • erfolgten Kraftfahrzeuginanspruchnahmen.zu beschaffen, um den Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte zu erleichtern, wenn nicht gar dadurch überhaupt erst zu ermög- * liehen, Biese Präge wird sich jedoch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der im Einzelfall gegebenen Situation beantworten lassen, wobei es u.a. massgeblich darauf ankommen könnte, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an die Stras-senverkehrsbehörden überhaupt damit rechnen konnten, dass von der Besatzungsmacht in Anspruch genommene Kraftfahrzeuge jemals wieder freigegeben werden, würden. Br. Pagendarm Br» Weber Br, Kreft Wolany Br Beyer