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BGH · III ZR 203/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 203/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchlickAz22MärzStuttgartZPOHerrmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 203/11
vom 22. März 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Stuttgart - Az. 4 U 78/08 vom 27.07.2011 LG Stuttgart - Az. 15 0 58/06 vom 19.03.2008
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2011	-	4 U 78/08 - wird zurückgewiesen, weil weder die
 Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 609.161,59 €
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters