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BGH · III ZR 202/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 202/86

Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 17. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. September 1986 - 25 U 32/85 -wird nicht angenommen mit der Maßgabe, daß die Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. In § 2 Abs. 2 des zwischen der Stadt und der Klägerin abgeschlossenen Konzessionsvertrages ist u.a. bestimmt: "Werden neue im öffentlichen Interesse der Stadt (nicht etwa nur Dritter, z.B. der Bundespost, der Ha^HHIHP Hochbahn AG) liegende Maßnahmen oder neu zu legende Leitungen der Stadt (hierunter fallen nicht Leitungen der H0 und H^) durch das Vorhandensein von Leitungen der HE® gestört, so sind diese verpflichtet, ihre Leitungen auf eigene Kosten umzulegen, zu beseitigen oder die Kosten für zweckentsprechende Maßnahmen an den gestörten Leitungen zu übernehmen." Als eine unter diese Regelung des Konzessionsvertrages fallende im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Maßnahme hat das Beru- Die tatrichterliche Auslegung einer individuellen Vereinbarung, wie sie § 2 Abs. 2 des Konzessionsvertrages darstellt, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. Daß an der Errichtung des Parkhauses ein besonderes öffentliches Interesse der Stadt bestanden hat, wird auch dadurch unterstrichen, daß städtischer Grund zur Verfügung gestellt worden ist und die Baukosten aus Mitteln der Stadt und der Bundesrepublik bestritten worden sind. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß das Parkhaus von der Beklagten zu 1 - einer Privatgesellschaft, an der die Stadt nicht beteiligt ist - errichtet worden ist und betrieben wird, im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs. 2 des Konzessionsvertrages keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Mithin hatte nach § 2 Abs. 2 des Konzessionsvertrages die Klägerin die infolge der Errichtung des Parkhauses notwendig gewordenen Verlegungen ihrer Wärmeleitung und der Kabeltrasse auf eigene Kosten durchzuführen. Zu dieser Änderung ist das Revisionsgericht auch auf eine Revision der Klägerin hin befugt (BGH WM 1981, 46).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
KostenAuslegungGrundLeitungKonzessionsvertragesStadtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 202/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	Electricitäts-Werke	AG,
vertreten durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Dipl.-Kfm. Roland	Dr.-Ing. Gunther
 Ernst-Hermann SiflBB, Dr.-Ing. Manfred
ÜMBHkring W,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	Brändel	und
 Jordan -
gegen
1. die P®P-B^|-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B<
in BoflHI-DHIHM, vertreten durch die Firma P0-B0-Verwaltungsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Werner BflHHl, Rainer-Michael R^HÜM und Franz
-B®-Verwaltungsgesellschaft mbH in Bc4HH~
, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer ■B, Rainer-Michael RI
und Franz RI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 17. September 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 1986 - 25 U 32/85 -wird nicht angenommen mit der Maßgabe, daß die Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 230.996 DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien über Grund und Höhe des Klageanspruchs nicht mehr streiten. Der Beklagten zu 1 stehe jedoch der Klägerin gegenüber aus abgetretenem Recht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Inhalts zu, die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Vergütungsforderungen nicht geltend zu machen. Damit erweise sich das Klagebegehren sowohl gegenüber der Beklagten zu 1 als auch gegenüber ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2, letztlich als unbegründet. Dieses Ergebnis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
In § 2 Abs. 2 des zwischen der Stadt und der Klägerin abgeschlossenen Konzessionsvertrages ist u.a. bestimmt: "Werden neue im öffentlichen Interesse der Stadt (nicht etwa nur Dritter, z.B. der Bundespost, der Ha^HHIHP Hochbahn AG) liegende Maßnahmen oder neu zu legende Leitungen der Stadt (hierunter fallen nicht Leitungen der H0 und H^) durch das Vorhandensein von Leitungen der HE® gestört, so sind diese verpflichtet, ihre Leitungen auf eigene Kosten umzulegen, zu beseitigen oder die Kosten für zweckentsprechende Maßnahmen an den gestörten Leitungen zu übernehmen." Als eine unter diese Regelung des Konzessionsvertrages fallende im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Maßnahme hat das Beru-
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fungsgericht die von der Beklagten zu 1 auf städtischem Grund mit Mitteln der Stadt und der Bundesrepublik errichtete Tiefgarage angesehen. Wegen dieser Tiefgarage mußten eine Fernwärmeleitung und eine Kabeltrasse der Klägerin verlegt werden.
Die tatrichterliche Auslegung einer individuellen Vereinbarung, wie sie § 2 Abs. 2 des Konzessionsvertrages darstellt, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 = WM 1978, 266). Derartige Fehler liegen nicht vor. Die Errichtung eines Parkhauses dient offensichtlich dem unmittelbaren öffentlichen Interesse der Stadt. Durch das Parkhaus soll der städtische Verkehr unmittelbar verbessert werden. Daß an der Errichtung des Parkhauses ein besonderes öffentliches Interesse der Stadt bestanden hat, wird auch dadurch unterstrichen, daß städtischer Grund zur Verfügung gestellt worden ist und die Baukosten aus Mitteln der Stadt und der Bundesrepublik bestritten worden sind. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß das Parkhaus von der Beklagten zu 1 - einer Privatgesellschaft, an der die Stadt nicht beteiligt ist - errichtet worden ist und betrieben wird, im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs. 2 des Konzessionsvertrages keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
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-55?
Mithin hatte nach § 2 Abs. 2 des Konzessionsvertrages die Klägerin die infolge der Errichtung des Parkhauses notwendig gewordenen Verlegungen ihrer Wärmeleitung und der Kabeltrasse auf eigene Kosten durchzuführen. Auf diese Regelung kann sich auch die Beklagte zu 1 berufen. Sie gehört zwar nicht zu den Parteien des Konzessionsvertrages. Doch gibt ihr - als der Trägerin der im unmittelbaren öffentlichen Interesse der Stadt liegenden Maßnahme - die Regelung des § 2 des Konzessionsvertrages gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klägerin ein (endgültiges) Leistungsverweigerungsrecht (§ 242 BGB), ohne daß es dazu einer Abtretung seitens der Stadt bedarf. Zu einer derartigen Auslegung des Konzessionsvertrages ist das Revisionsgericht berechtigt, weil es dazu keiner weiteren Feststellungen bedarf. Aus dem Rechtsgedanken des § 24 StBauFG kann die Klägerin nichts für sich herleiten.
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Im Ergebnis erweist sich daher die Abweisung der Klage schon aus diesen Gründen als richtig. Daher hat die Klägerin auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Zu dieser Änderung ist das Revisionsgericht auch auf eine Revision der Klägerin hin befugt (BGH WM 1981, 46).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Rinne