Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 5. 1. a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie habe der Beklagten die an die Bauhandwerker gezahlten Beträge in Gestalt eines Darlehens gewährt, als unsubstantiiert behandeln durfte. b) Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel ein Darlehensverhältnis zwischen dem Geldgeber (Klägerin) und dem Grundstückseigentümer (Beklagte) zustande komme. Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht als Alternative zu dem Darlehen keine Schenkung annimmt, sondern davon ausgeht, die Klägerin könne die gezahlten Beträge ihrem Sohn als "vorzeitigen Erbausgleich" zugewandt haben. habe "nicht den Gegenwert der Leistungen der Klägerin in Höhe des Baugeldes, nämlich das Miteigentum an dem Haus der Beklagten" erhalten. 2. Da nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin die gezahlten Beträge ihrem Sohn als "vorzeitigen Erbausgleich " zugewandt hat, scheiden Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte ebenfalls aus.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 202/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Else * - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. HB - gegen Frau Heidi NBBBI B, » Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. Juli 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 22. August 1985 - 5 U 235/84 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 121.000,— EM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie habe der Beklagten die an die Bauhandwerker gezahlten Beträge in Gestalt eines Darlehens gewährt, als unsubstantiiert behandeln durfte. Denn seine Ausführungen (Auseinandersetzung mit dem Sach-vortrag beider Parteien, der Korrespondenz, der Lebenserfahrung und der Aussage des Zeugen L.) lassen erkennen, daß es die darlehensweise Hingabe der Beträge - die hinreichende Substantiierung des klägerischen Vorbringens unterstellt - Jedenfalls auch für nicht bewiesen hält. b) Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel ein Darlehensverhältnis zwischen dem Geldgeber (Klägerin) und dem Grundstückseigentümer (Beklagte) zustande komme. Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, bei solcher Fallgestaltung spreche die Lebenserfahrung gegen die schenkweise Hingabe. Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht als Alternative zu dem Darlehen keine Schenkung annimmt, sondern davon ausgeht, die Klägerin könne die gezahlten Beträge ihrem Sohn als "vorzeitigen Erbausgleich" zugewandt haben. Die Verneinung einer Schenkung spricht danach noch nicht für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages. c) Die Revision macht geltend, der Zeuge L. habe "nicht den Gegenwert der Leistungen der Klägerin in Höhe des Baugeldes, nämlich das Miteigentum an dem Haus der Beklagten" erhalten. Damit will sie anscheinend rügen, das Berufungsgericht habe, indem es den Ausgleich künftiger Erb- und Pflichtteilsansprüche des Zeugen L. als gleich- / wertige Alternative zur darlehensweisen Hingabe der Beträge angesehen habe, einen für die Beurteilung wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt. Indessen erlauben Art und Umfang des Vorteils, den der Zeuge L. aufgrund der Zahlungen erlangt hat, ersichtlich noch keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf Rechtsgrund und Zweck dieser Leistungen. 2. Da nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin die gezahlten Beträge ihrem Sohn als "vorzeitigen Erbausgleich " zugewandt hat, scheiden Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte ebenfalls aus. Krohn Kröner Boujong Halstenberg Rinne