* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 202/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 202/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die bindende Wirkung der Bodenverkehrsgenehmigung als der Vorentscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem genehmigungspflichtigen Vorgang bezweckten Nutzung kann sich auf Gründe dieser Art nicht erstrecken (Senatsurteil vom 7. Allerdings hat der Senat ausnahmsweise eine Bindung dann angenommen, wenn in der Bodenverkehrsgenehmigung die Erschließungsfrage bereits abschließend geregelt war und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen ohne Schwierigkeiten von dem Bauwilligen erfüllt werden konnten. Dad das Landratsamt an die wegemäßige Erschließung des Grundstücks sachwidrige Anforderungen gestellt hat, kann nicht angenommen werden. Aus der späteren Genehmigung des Vorhabens des Jetzigen Eigentümers kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da sich dieser im Rahmen der vom Bestandsschutz erfaßten Grundstücksnutzung gehalten hat (vgl. b) Eine vorwerfbar verzögerliche Bearbeitung der Angelegenheit durch die Bediensteten des Landratsamts läßt sich nicht feststellen, zu demal Erörterungen mit anderen Grundeigentümern und die Anhörung der benachbarten Marktgemeinde Berchtesgaden erforderlich waren. c) Nach alledem läßt sich, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, eine AmtspflichtVerletzung der Bediensteten des Landratsamts zu dem Nachteil der Klägerin nicht feststellen. 3. Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde kann die Klägerin nicht daraus herleiten, daß die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hat. Das Landratsamt hätte die beantragte Baugenehmigung wegen unzureichender verkehrsmäßiger Erschließung des Grundstücks auch dann abgelehnt, wenn die Gemeinde mit dem Vorhaben einverstanden gewesen wäre. Durch ihr Verhalten hat auch nicht bei der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin der (unrichtige) Eindruck hervorgerufen werden können, die bei über den vom Bestandsschutz gedeckten Rahmen hinausgehenden Baumaßnahmen sich stellende Erschließungsfrage könne allein durch einen Vertrag mit der Gemeinde, zu dessen Abschluß sie bereit sei, gelöst werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 19 BBauG
BodenverkehrsgenehmigungErschließungsfrageerforderlichBeschlußZPOKlägerinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 202/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 und	FÄGmbH,
1 atz 12,	vertreten durch den
 Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Klaus D.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte^	Dr.
und Dr.
gegen
1.
]
2.
- ]
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. Oktober 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 1982 - 1 U 4593/81 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 615.233 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1.	Das Berufungsgericht hat die Amtshaftungsklage gegen die Beklagten mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, ihren Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung weiterzuverfolgen (§ 839 Abs. 3 BGB). Entschädigungsansprüche aus enteignungsglei-
 
chem Eingriff hat es in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78 « NJW 1982, 745 ff.) abgelehnt. Die von ihm in diesem Zusammenhang erörterten Fragen mögen von grundsätzlicher Bedeutung sein. Sie bedürfen jedoch im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Klage schon aus anderen Gründen als unbegründet erweist.
2.	Eine Haftung des Freistaates, soweit sie in die Berufungsinstanz gelangt ist, ist im Ergebnis zu Recht verneint worden.
a)	Ohne Rechtsfehler hat das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung wegen unzureichender Erschließung des Grundstücks versagen dürfen. Aus der Bodenverkehrsgenehmigung vom 10. Februar 1971 kann die Revision nichts für sich herleiten. Nach delimit dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats ist die gesamte Erschließungsfrage - sowohl die Möglichkeit einer Erschließung überhaupt als auch die ihrer Sicherung - im Verfahren nach § 19 BBauG nicht zu prüfen. Die bindende Wirkung der Bodenverkehrsgenehmigung als der Vorentscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem genehmigungspflichtigen Vorgang bezweckten Nutzung kann sich auf Gründe dieser Art nicht erstrecken (Senatsurteil vom 7. Juli 1977 - III zti 103/75 - WM 1977, 1356). Allerdings hat der Senat ausnahmsweise eine Bindung dann angenommen, wenn in der Bodenverkehrsgenehmigung die Erschließungsfrage bereits abschließend geregelt war und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen ohne Schwierigkeiten von dem Bauwilligen erfüllt werden konnten. So liegt der Fall hier aber nicht.
 
Dad das Landratsamt an die wegemäßige Erschließung des Grundstücks sachwidrige Anforderungen gestellt hat, kann nicht angenommen werden. Aus der späteren Genehmigung des Vorhabens des Jetzigen Eigentümers kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da sich dieser im Rahmen der vom Bestandsschutz erfaßten Grundstücksnutzung gehalten hat (vgl. dazu Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl.
§ 35 Rdn. 29, S. 580/1).
b)	Eine vorwerfbar verzögerliche Bearbeitung der Angelegenheit durch die Bediensteten des Landratsamts läßt sich nicht feststellen, zu demal Erörterungen mit anderen Grundeigentümern und die Anhörung der benachbarten Marktgemeinde Berchtesgaden erforderlich waren. Der Erschließungsfrage brauchten sie erst nach Anbringung des Baugesuchs nachzugehen. Die verkehrspolitischen Überlegungen, die letztlich die Versagung der Baugenehmigung zur Folge hatten, mußten von ihnen nicht schon - wie die Revision meint - 1971 angestellt werden.
c)	Nach alledem läßt sich, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, eine AmtspflichtVerletzung der Bediensteten des Landratsamts zu dem Nachteil der Klägerin nicht feststellen.
d)	Da nach dem Gesagten der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens nicht zustand, kommen Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht in Betracht, dabei ist unerheblich, ob das "verletzte Eigentum" nur in dem Grundstück oder auch in dem von der Klägerin betriebenen Gewerbebetrieb zu erblicken wäre.
 
3.	Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde kann die Klägerin nicht daraus herleiten, daß die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hat. Das Landratsamt hätte die beantragte Baugenehmigung wegen unzureichender verkehrsmäßiger Erschließung des Grundstücks auch dann abgelehnt, wenn die Gemeinde mit dem Vorhaben einverstanden gewesen wäre.
Zum Abschluß eines sog. Erschließungsvertrages ist die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen. Durch ihr Verhalten hat auch nicht bei der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin der (unrichtige) Eindruck hervorgerufen werden können, die bei über den vom Bestandsschutz gedeckten Rahmen hinausgehenden Baumaßnahmen sich stellende Erschließungsfrage könne allein durch einen Vertrag mit der Gemeinde, zu dessen Abschluß sie bereit sei, gelöst werden. Aus dem Beschluß der Gemeinde vom 17. Dezember 1970, der der Bodenverkehrsgenehmigung beigefügt war, und der "Vereinbarung" der Gemeinde mit der Fa. Wohnbau Dr.K^|^ GmbH vom 7. Mai 1971 konnte dies nicht hergeleitet werden.
L\. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet (§ 565 a ZPO). Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß das Rechtsmittel der Klägerin im Endergebnis erfolglos bleiben.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt
Werp