Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten - AVL - hat die Haftung der Beklagten gemäß Art. 8 Finanzvertrag in Verb, mit § 7, 12 StVG im Rahmen der zur Unfallzeit geltenden Haftungshöchstbeträge (50 000 DM Kapital oder 3 000 DM Jahresrente, vgl. Mit der Klage hat die Klägerin für Vergangenheit und Zukunft die Erstattung aller ihrer Aufwendungen in Kapitalform begehrt, soweit auf sie ein kongruenter Schadensersatzanspruch des Verletzten übergegangen sei. Auf die Revisionen beider Parteien hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Eine Entschädigung für die Zukunft in Kapitalform hat es abgelehnt, weil dafür kein wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 2 StVG, § 843 Abs.3 BGB bestehe. a) Es bedarf allerdings nicht der Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Anspruchs den bei Anwendung des § 12 StVG zu beachtenden Grundsätzen entspricht. b) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Mitglied der Klägerin durch fahrlässiges Verhalten eines Angehörigen der (britischen) Stationierungsstreitkräfte, der sich auf einer Dienstfahrt befand und am allgemeinen Straßenverkehr teilnahm, verletzt worden. Hiervon ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen und hat folgerichtig nicht erwogen, daß Ansprüche aus Amtshaftung entstanden und auf die Klägerin übergegangen sein können. Er wendet seitdem die Subsidiaritätsklausel (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr an, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. betrifft, die den Erwerb oder die Bewahrung einer Rechtsstellung von einem bestimmten Verhalten des Rechtsinhabers oder -erwerbers abhängig macht, und dies nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur an der .jeweiligen Norminterpretation gemessen werden dürfte. Das kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Entscheidung, ob eine Amtshaftung ohne Verweisungsprivileg anzunehmen ist, nicht von Umständen abhängt, auf die der Schadensstifter seinerzeit durch sein Verhalten hätte Einfluß nehmen können (vgl. Januar 1974 - Ill ZR 17/72 -) eine Amtshaftung verneint, weil die Leistungen der Klägerin für den Verletzten einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellten. Februar 1973 - GemS - OBG 1/72 = NJW 1973, 1273)- Diese Änderung der Rechtsprechung ist hier mit dem Urteil des Senats vom 27. Da diese Haftung nicht an gesetzliche Höchstbeträge gebunden ist, steht von daher einem unbeschränkten Übergang der Ansprüche des Verletzten auf , die Klägerin (§ 1542 RVO) nichts im Wege. Da den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, sich auch in diesem Punkt auf die ) geänderte Rechtsprechung des Senats einzustellen, er- Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Versagung einer KapitalentSchädigung für die Zeit nach dem 30. Einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 13 Abs. 2 StVG, § 843 Abs.^ BGB für die Wahl einer Kapitalabfindung hat die Revision zunächst darin gesehen, daß sich die Leistungen Dieser allein auf die Rechtslage nach dem Straßenverkehrsgesetz abstellende Grund könnte das Begehren der Klägerin nicht rechtfertigen, weil - wie ausgeführt -die Haftung hier nicht auf Höchstbeträge beschränkt ist. In der RevisionsVerhandlung hat die Klägerin indessen erklärt, daß sie keinen Anspruch auf Kapitalabfindung für die Zukunft mehr erhebe, sondern den gestellten Antrag mit aufgelaufenen Rückständen begründe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 202/74 URTEIL Verkündet «m 28. September 1978 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundabeaxnter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführer, diese vertreten durch den Ersten Direktor Herrn Sch00m^ in Westfl., B^HBhof 0» - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutsch^nd, in Prozeßstandschaft fürdasVefflflMp^^ Kö^0H|Bivon GrÄBBMHBBBl und NoflHHHPhsuiaelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Abteilung: Amt für Verteidi- gungslasten in D00 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 2 / / Uj Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Sozialversicherer des Maschinenarbeiters A^^^p (geb. 1910). Dieser wurde am 0. 1959 bei einem Verkehrsunfall ver- letzt, den ein auf einer Dienstfahrt befindlicher Angehöriger der britischen Stationierungsstreitkräfte allein verschuldet hat. Die Klägerin hat für der seit dem Unfall arbeitsunfähig ist, Versicherungsleistungen (Erwerbsund Berufsunfähigkeitsrente, Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung, Kosten für Heilverfahren) erbracht. Daneben hat der Verletzte auch Leistungen von der AOK und von dem zuständigen Sozialamt erhalten. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten - AVL - hat die Haftung der Beklagten gemäß Art. 8 Finanzvertrag in Verb, mit § 7, 12 StVG im Rahmen der zur Unfallzeit geltenden Haftungshöchstbeträge (50 000 DM Kapital oder 3 000 DM Jahresrente, vgl. § 12 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 - BGBl I 710) anerkannt. Es hat für die Zeit bis 30. Juni 1974 der Klägerin insgesamt 39 355,92 DM erstattet. Mit der Klage hat die Klägerin für Vergangenheit und Zukunft die Erstattung aller ihrer Aufwendungen in Kapitalform begehrt, soweit auf sie ein kongruenter Schadensersatzanspruch des Verletzten übergegangen sei. Im ersten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revisionen beider Parteien hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Januar 1974 (III ZR 17/72) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Zurückverweisung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 32 620,04 DM abzüglich bereits erstatteter 5 397,72 DM und 1 742,40 DM (also 25 479,92 DM) nebst Zinsen sowie von weiteren 4 053,19 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich der gesamten Ansprüche 4 für die Zeit ab 1. Juli 1974 zu verurteilen. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat im zweiten Berufungsurteil der Klage in Höhe von 2 816,29 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre im (zweiten) Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Sie bittet in erster Linie um Zurückverweisung der Sache, um ihre Anträge der geänderten Rechtslage anpassen zu können. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nur nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und nur bis zu den im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbeträgen des § 12 StVG aF (Kapitalbetrag von 50 000 DM oder Rentenbetrag von jährlich 3 000 DM) hafte. Eine Entschädigung für die Zukunft in Kapitalform hat es abgelehnt, weil dafür kein wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 2 StVG, § 843 Abs. 3 BGB bestehe. Für die Vergangenheit hat das Berufungsgericht die Wahl der Entschädigung in Kapitalform für zulässig gehalten. Es hat jedoch die Ansprüche der Klägerin gekürzt, weil die Haftungshöchstsumme von 50 000 DM (Kapital) nicht zur Befriedigung aller Gläubiger (AOK, Sozialamt, Verletzter) ausreiche. Bis zu dem 30. Juni 1974, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, bestehe danach eine Restforderung von 2 816,29 DM nebst Zinsen, von da ab ein Anspruch auf eine Monatsrente von 172,42 DM, der jedoch durch das AVL erfüllt werde. 2. Soweit die Klägerin die Erstattung weiterer Leistungen begehrt, die sie bis einschließlich 30. Juni 1974 erbracht hat, ist ihre Revision im Ergebnis erfolgreich. a) Es bedarf allerdings nicht der Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Anspruchs den bei Anwendung des § 12 StVG zu beachtenden Grundsätzen entspricht. Eine Beschränkung der Haftung auf einen Kapital-Höchstbetrag von 50 000 DM kommt nämlich nicht in Betracht, weil die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haftet (Art. 8 Finanzvertrag in Verb, mit § 839 BGB, Art. 34 GG). b) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Mitglied der Klägerin durch fahrlässiges Verhalten eines Angehörigen der (britischen) Stationierungsstreitkräfte, der sich auf einer Dienstfahrt befand und am allgemeinen Straßenverkehr teilnahm, verletzt worden. Dies führte zur Haftung nach Maßgabe der Bestimmungen des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik für Pflichtverletzungen ihrer Beamten bestimmt (Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag). 6 /A, In den Fällen fahrlässiger Amtspflichtverletzung besteht eine Haftung grundsätzlich nur, soweit der Geschädigte nicht anderweit Ersatz erlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Verweisungsprivileg war nach der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu beachten, wenn der Beamte bei einer in Erfüllung militärischer Aufgaben ausgeführten Dienstfahrt einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigte (vgl. BGHZ 42, 176). Hiervon ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen und hat folgerichtig nicht erwogen, daß Ansprüche aus Amtshaftung entstanden und auf die Klägerin übergegangen sein können. Mit Urteil vom 27. Januar 1977 (III ZR 173/74 = BGHZ 68, 217) hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung geändert. Er wendet seitdem die Subsidiaritätsklausel (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr an, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1977 - Ill ZR 79/75 = WM 1978, 249). Auf die gesonderte Frage, ob der Sozialversicherer im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB "Dritter” ist (vgl. dazu das vorstehende Urteil), kommt es daher hier nicht an. Es bestehen keine Bedenken, die geänderte rechtliche Betrachtungsweise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Grenzen zulässiger Rückwirkung bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten hierdurch allenfalls dann überschritten werden, wenn die Rechtsfortbildung die Auslegung einer Norm betrifft, die den Erwerb oder die Bewahrung einer Rechtsstellung von einem bestimmten Verhalten des Rechtsinhabers oder -erwerbers abhängig macht, und dies nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur an der .jeweiligen Norminterpretation gemessen werden dürfte. Das kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Entscheidung, ob eine Amtshaftung ohne Verweisungsprivileg anzunehmen ist, nicht von Umständen abhängt, auf die der Schadensstifter seinerzeit durch sein Verhalten hätte Einfluß nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978 - III ZR 177/76). c) Der erkennende Senat hat allerdings im ersten Revisionsurteil (vom 21. Januar 1974 - Ill ZR 17/72 -) eine Amtshaftung verneint, weil die Leistungen der Klägerin für den Verletzten einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellten. Diese der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundeliegende rechtliche Beurteilung bindet an sich den erkennenden Senat im erneuten Revisionsverfahren (§§ 318, 565 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 25, 203). Diese Bindung entfällt Jedoch, wenn ein Oberster Gerichtshof des Bundes seine der Zurückverweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat, dies bekanntgegeben hat und erneut mit derselben Sache befaßt wird (Beschluß des Gemeins. Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 - GemS - OBG 1/72 = NJW 1973, 1273)- Diese Änderung der Rechtsprechung ist hier mit dem Urteil des Senats vom 27. Januar 1977 (aaO) eingetreten. Der Wegfall des Verweisungsprivilegs in den Fällen der (dienstlichen) Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruch- 8 / nähme von Sonderrechten (§ 35 StVO) ist daher im zweiten Revisionsverfahren zu beachten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. Juli 1978 - III ZR 177/76). d) Eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz nach Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag in Verb, mit § 839 BGB, Art. 34 GG ist somit zu bejahen. Da diese Haftung nicht an gesetzliche Höchstbeträge gebunden ist, steht von daher einem unbeschränkten Übergang der Ansprüche des Verletzten auf , die Klägerin (§ 1542 RVO) nichts im Wege. Die Par- teien sind auch darin einig, daß die Aufwendungen der Klägerin in jedem Abrechnungszeitraum durch übergegangene kongruente Schadensersatzansprüche des Verletzten gedeckt sind. Trotzdem sieht der Senat davon ab, über die Höhe dieses Anspruchs selbst zu entscheiden. Bei der zur vergleichsweisen Erledigung der Sache durchgeführten Erörterung der Sachund Rechtslage haben sich nämlich Unstimmigkeiten über die Höhe der von der Beklagten bisher erstatteten Beträge ergeben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1978). Da den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, sich auch in diesem Punkt auf die ) geänderte Rechtsprechung des Senats einzustellen, er- scheint es angemessen, die Feststellung der Anspruchshöhe dem Berufungsgericht zu übertragen. 3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Versagung einer KapitalentSchädigung für die Zeit nach dem 30. Juni 1974 wendet. Einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 13 Abs. 2 StVG, § 843 Abs. ^ BGB für die Wahl einer Kapitalabfindung hat die Revision zunächst darin gesehen, daß sich die Leistungen der Klägerin an den Verletzten, bedingt durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, ständig erhöhten, andererseits für sie aber der frühere Höchstbetrag des § 12 StVG aF bestehen bleibe. Dieser allein auf die Rechtslage nach dem Straßenverkehrsgesetz abstellende Grund könnte das Begehren der Klägerin nicht rechtfertigen, weil - wie ausgeführt -die Haftung hier nicht auf Höchstbeträge beschränkt ist. Ein anderer wichtiger Grund ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. In der RevisionsVerhandlung hat die Klägerin indessen erklärt, daß sie keinen Anspruch auf Kapitalabfindung für die Zukunft mehr erhebe, sondern den gestellten Antrag mit aufgelaufenen Rückständen begründe. Unter diesen Umständen ist auch die Entscheidung über diesen Teil der Klageforderung in die Aufhebung einzubeziehen. Nüßgens Krohn Tidow Peetz RiBGH Lohmann ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Nüßgens