Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Pr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Per rückdatierte Pachtvertrag sei unter Pruck zustandegekoramen, so daß die Pachtzeit zur Zeit der Beschlagnahme zu rechnen sei * Pie Nutzungsentschädigung habe nur den Verlust der Nutzung des Grundstücks samt Gebäuden abgelten sollen. Bei einem Jahresumsatz von 2 1/2 Millionen RM, wie sie ihn 1937 bis 1945 mit einem durchschnittlichen Gewinn von 7 i* erzielt habe, sei als Ausgleich für die Vernichtung des Betriebes ein Betrag von 337 500 BM angemessen. Sie hätte das Grundstück für 26 000 BM behalten können, ihr Inhaber habe aber nicht über entsprechende Mittel verfügt, weil die Beklagte am 51* Bezember 1949 mit 19 784,38 IM im Rückstand gewesen sei. durch don Eingriff der Besatzungsmacht und die spätere Inanspruchnahme um 175 000 DM geschädigt, weil sie das Grundstück nicht habe behalten können* Sie macht geltend; Es fehle an jeder Anspruchsgrundlage, soweit die behaupteten Schäden nicht in der Zeit vom 5o Mai 1955 bis zu dem 30. den Verkauf des Gutes im Kreise Gifhorn und eines Wohnhauses in MflülBB-BflBIB sowie für die Nutzungsvergütung für die Zeit vor dem 5* Mai 1955 (Ansprüche Nr. 1, 3, 4, 5, 7). Aus zeitlichen Gründen entfalle auch ein Anspruch aus dem Entgang von Einnahmen für die Zeit nach der Bäuxaung des Grundstücks (Nr. 8); im übrigen sei dieser Anspruch nicht substantiiert. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, auf Grund deren in diesem Rechtsstreit Schäden geltend gemacht werden könnten, die vor dem 5. Juli 1963) von den fremden Truppen verursacht wurden, deren Stationierung in der Bundesrepublik nunmehv auf dem genannten Vertragswerk beruhte, d.h. für sogenannte Stationierungsschäden, und nur für diese, gelten die Bestimmungen des Finanz-vertrage idF der Bekanntmachung vom 30. Die Revision, die die Rückwirkung des Bundesleistungsgesetzes auf die Zeit vor dem 5« toi 1955 ausdehnen will, berücksichtigt nicht, daß der deutsche Gesetzgeber für die Besatzungszeit eine be- Das Gegenteil kann nicht, wie die Revision meint, aus Art. 37 Abo. 3 und 4) 48 des Truppenvertrages von 26. Mai 1952 (BGBl 1955, II 321) und Art. 13 des ersten Teils des Überleitungsvertrages idF vom 23, Oktober 1954 (BGBl 1955 II, 405), der Botschafts- und Konoulatsgebäude betrifft, hergeleitet werden; es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Bestimmungen eine Rückwirkung des in Art. 37 Abs.3 des Truppenvertrages vorgesehenen Bundesleistungsgesetzes für die Zeit vor dem 5« Mai 1955 bewirkt haben könnten. Auch die ligontumsgarantie des Art. 14 GG vermag entgegen der Ansicht der Revision nicht die hier geltend gemachten Ansprüche auf den Ausgleich von Nachteilen zu begründen, die die Klägerin zu 2) nach ihrem Vortrag infolge von Maßnahmen der Besatzung vor dem 5» Mai 1955 Pie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht zutreffend stützt (insbesondere BGHZ 12, 52), sieht Maßnahmen der Besatzungsmächte, die für deren eigene Zwecke getroffen,worden sind, nicht als nach Art. 14 GG entschädigungspflichtige Eingriffe an. Die Klägerinnen können ihre Ansprüche auch nicht auf die Vorschrift des § 286 Abs. 1 BGB stützen, nach der der Schuldner dem Gläubiger den durch Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Bestimmung sei nur auf Schuldverhältnisse des Zivilrechts anzuwenden, während hier zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe. § 113 An. 58 aj BGH2 43> 34, 37)« Die Präge, ob auf den Gebiete des Öffentlichen Rechts § 286 Abs* 1 BGB anwendbar ist, und zwar auch dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden * Bic Klägerinnen haben zwar vorgetragen, daß Zahlungen verspätet geleistet worden seien und zeitweise hohe Zahlungsrückstände bestanden hätten* Bas genügt nicht* Wie sich aus den eingereiehten Zahlungsaufstellungen als unstreitig ergibt, wurde die, anfänglich allerdings sehr niedrige, Nutzungsentschädigung seit der Währungsreform einigermaßen regelmäßig und pünktlich Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Hecht den Klägerinnen Ansprüche wegen zu niedriger Festsetzung und verspäteter Zahlung der Nutzungsentsehädigung versagt» Danach können die Klägerinnen weder auf Grund der Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes noch aus Enteignung noch aus Verzug Ansprüche wegen Schäden geltend machen, die vor dem 5« Mai 1955 entstanden sind» Das gilt einmal, soweit Entschädigung für den Verlust der Substanz des Gewerbebetriebes der Klägerin zu 2) begehrt wird, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor diesen Zeitpunkt zu dem Erliegen gekommen ist, ebenso für den Verlust des restituierten Grundstücks und den Verkauf des Gutes im Kreise Gifhorn und des Wohn- Auch don Anspruch auf eine höhere als die gezahlte Nutzungs-Vergütung für die Zeit vor dem 5» Mai 1955 Können die Klägerinnen weder auf § 92 BLG n.P. = § 88 a.F. BLG noch auf enteignungsrechtliche Gesichtspunkte noch auf sonstige Hechtsgründe stützen (Anspruch Nr» 7)» Bezüglich der Rechtsverfolgungskosten (Anspruch Nr«, 2) ist ebenfalls nicht dargetan, daß sie nach dem 5« Mai 1955 angefallen seien» Hinsichtlich der Kosten, die als Vermittlungsgebühren beim Verkaufe des Landguts im Kreise Gifhorn angesetzt werden und deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, ergibt sich das Gegenteil aus dem Umstand, daß das Gut bereits im Jahre 1952 verkauft worden ist. wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt» Hinsichtlich weiterer Hechtsverfolgungskosten in Höhe von 8 000 JDM, auf die die Revision ebenfalls abstellt, sind zwar allgemeine Angaben über die Zwecke gemacht, um derentwillen die Kosten aufgev/andt worden seien, es fehlt aber jede Angabe über die Zeit und jede nähere Angabe über den Grund der Aufwendungen. Der Anspruch auf Ersatz von Rechts-verfolgungokostcn kann mithin schon deshalb nicht durchdringen, weil nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan ist, daß di während der Geltungsseit des Bundes-leistungsgesetzeo, nämlich ab 5» Mai 19559 angefallen seien» Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob solche Kosten nach § 48 BLG erstattet werden können, und die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage kommt es demnach nicht an»' durch die Fortdauer der Inanspruchnahme über den 5« Mai 1955 hinaus weiter verzögert worden sei, freilich nur his zur Freigabe des Grundstücks zu dem 30« November 1957« Bas Berufungsgericht führt aus, diese Verzögerung könne sich für die fragliche Zeit nur mit einem Bruchteil des in der Klage genannten Betrages von 200 000 BM verteuernd ausgewirkt haben, da der Baukostenindex in jener Zeit nur um knapp 10 $ gestiegen sei. Seine Auffassung, diese Verteuerung sei ein mittelbarer’ Schaden, weil er nicht am beschlagnahmten Grundstück und nicht unmittelbar durch die Inanspruchnahme, sondern am sonstigen Vermögen der Klägerin zu 2) und als Folge des Gteigens der Bäüpreise eingetreten sei, wird von der Revision vergeblich' angegriffen« Ebenso wie entgangener Gewinn mittelbaren Schaden darstellt (§ 21 S. 2 BLG n.F., hält den Angriffen der Bevision stand« Wohl ist der Pachtvertrag mit Rückwirkung abgeschlossen worden und es ist der Revision einzuräumen, daß die Klägerin zu 2) die Halle auch dann nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Freigabe (30. November 1957) hätte bauen können, wenn sic den Pachtvertrag nicht abgeschlossen hatte« Indessen kann daraus, daß zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages die amerikanischen Streitkräfte das Grundstück nicht mehr auf Grund eines Leistungsbescheides nutzen konnten, nicht gefolgert werden, Bio Klägerin zu 2) muß daher den Vertrag gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß sie auch während der Pachtzeit nicht in der Lage gewesen sei, die Halle zu bauen. Ben Anspruch aus Pachtausfall für die Zeit nach der Räumung des Grundstücks in Höhe von 50 000 BM (Anspruch Nr. 8), hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil eine Entschädigung nach dem Bundesleistungsgesetz nicht verlangt werden könne und etwa bestehende Schadensersatzansprüche nach §§ 548, 581 BGB gemäß § 558 BGB innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung, also seit dem 1. Es ist richtig, daß die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus dem Pachtverhältnis abgclaufen ist; die Klägerinnen haben auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ergeben könnte. Wäre der Pachtvertrag nicht geschlossen und das Grundstück von den Amerikanern nach dem Ablauf der Inanspruchnahme geräumt worden, dann hätte die Klägerin zu 2) nach §§ 27 Abs.1, Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn ein für gewerbliche Zwecke bestimmtes Grundstück, das von den Streitkräften in Anspruch genommen war, diesen im Anschluß an die Zeit der Inanspruchnahme noch eine verhältnismäßig kurze Zeit pachtweise überlassen bleibt. Wird dadurch an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert, insbesondere weder an der Art der Benutzung noch hinsichtlich der Vergütung, und wird die Behebung von Schäden, die bis zur Verpachtung entstanden waren, im Einverständnis der Vertragspartner hinausgeschoben, dann wird in dom Abschluß des Pachtvertrages schwerlich ein Verzicht des Eigentümers auf ihm bereits erwachsene Ansprüche nach § 26 Abs.7 BIG n.F. zu erblicken und es wird der Öffentlichen Hand in der Regel versagt sein, sieh gegenüber solchen Ansprüchen darauf zu berufen, der Eigentümer habe das Grundstück von der Freigabe an genutzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach den cingerciehten Zahlungsaufstellungen für die beiden dem Ablauf der Pachtzeit folgenden Monate Juli und August I960 je 7 S00 DM - das entspricht der bisher als Hutzungsentschädigung und Pacht geleisteten Vergütung - als °Nutzungsschaden” gezahlt worden sind. Das könnte dafür sprechen, daß die zuständige Behörde selbst davon ausgegangen ist, der Klägerin zu 2) sei trotz dem Abschluß des Pachtvertrages ein Anspruch nach § 26 Abs.7 BLG n.F. erwachsen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16 * September 1968 Schorm, Justiz- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle L dcs^Bgj&hauses ¥ 2o der Firma Adolf H. Istraßc AB, Q Q Klägerinnen und Revisions - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r« gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die öberfinanzdirektion El ~ Beklagte und Bevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. 4* r Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Pr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Gberlandesgeriehts Karlsruhe vom 18. Oktober 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Hohe von 50 000 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen ist (Anspruch wegen Einnahmeausfalls nach Räumung des Grundstücks) . Im übrigen wird die Revision zurück-gewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerinnen je 2/5; im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Zweitklägerin ist Eigentümerin eines in liegenden, 10.000 qm großen, mit V/ohn- und Verwaltungsgebäude , Lagerhallen und Schuppen bebauten Industrie- grundstücks. Sie betrieb darauf seit 1937 eine Rohtabak- handling mit Fermentation. Bas Grundstück befand sich nach Beschlagnahme im Mai 1945 bis zu dem 30. Juni I960 im Besitz der amerikanischen Streitkräfte, zuerst auf Grund einer Gebrauchsrequisition, dann bis 30. November 1957 auf Grund eines leistungsbescheids gemäß § 85 BIG a.F. und vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni I960 auf Grund eines am 3* April/2. Juli 1958 geschlossenen Pachtvertrages. Die Zweitklägerin erhielt für die Dauer der AnsehluB-inanspruchnahme (ab 5. Mai1 1955 12 Uhr) als Nutzungs- entschädigung monatlich 7 800 DM. Der gleiche Betrag wurde dann als Pachtzins vereinbart und bezahlt. Durch schriftliche Erklärung vom 5» Februar I960 trat die Zweitklägerin ihre Forderungen aus Miete, Pacht, Belegungsöchäden gegen die Beklagte an die Erstklägerin zur Sicherung eines Kredits ab. Beide Klagparteien - die Zweitklägerin mit Einverständnis der Erstklägerin -fordern im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung für Vermögensnachteile, die die Zweitklägerin erlitten habe, und die nach ihrer Meinung nicht schon nach § 20 BIG a.F. abgegolten sind (§ 21 BIG n.F.). Das Amt für Verteidigungslasten der Stadt Mannheim hat solche Forderungen, die bei ihm mit Schriftsatz vom 28. Juni 1961 angemeldet wurden, abgelehnt; eine dagegen von beiden Klägern eingelegte Beschwerde wies das Regierungspräsidium Nordböden mit Bescheid vom 15» Mai 1964, der dom Prozeßbevollmächtig-ten der Kläger am 20. Mai 1964 zugestellt wurde, zurück. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen : 1. Die 15-jährige Beschlagnahme dos Grundstückes habe zur Folge gehabt, daß der Gev/orbebetrieb der Zweitklägerin 4 sum Erliegen gekommen sei. Auch die schleppende Auszahlung der Nutzungsentschädigung - am 5- Mai 1955 habe der Rückstand 102 486 DM betragen - habe den Zusammenbruch des Unternehmens raitverursacht. Per rückdatierte Pachtvertrag sei unter Pruck zustandegekoramen, so daß die Pachtzeit zur Zeit der Beschlagnahme zu rechnen sei * Pie Nutzungsentschädigung habe nur den Verlust der Nutzung des Grundstücks samt Gebäuden abgelten sollen. Für den Vermögenonachteil, den die Zwoitklägerin durch den Eingriff in ihren eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten habe, sei sie, da er in unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme stehe, nach § 21 BIG zu entschädigen. Bei einem Jahresumsatz von 2 1/2 Millionen RM, wie sie ihn 1937 bis 1945 mit einem durchschnittlichen Gewinn von 7 i* erzielt habe, sei als Ausgleich für die Vernichtung des Betriebes ein Betrag von 337 500 BM angemessen. 2. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme scion der Zweitklägerin•' vorprozessuale. losten von insgesamt 61 700 BM entstanden und zu erstatten. 5° Pie Zweitklägerin habe in den Jahren 1937/39 von einem jüdischen Eigentümer das Nachbargrundstück Mannheim-Rheinau, Büsseldorfcr Straße 15, erworben. In einem Restitutionsverfahren, das am 20. Januar 1950 vor dem Landgericht Mannheim geendet habe, habe sie das Grundstück gegen 900 BM zurückgeben müssen. Sie hätte das Grundstück für 26 000 BM behalten können, ihr Inhaber habe aber nicht über entsprechende Mittel verfügt, weil die Beklagte am 51* Bezember 1949 mit 19 784,38 IM im Rückstand gewesen sei. Heute habe das Grundstück einen Wert von 200 000 I)M. Bio Zweitklägerin sei unmittelbar durch don Eingriff der Besatzungsmacht und die spätere Inanspruchnahme um 175 000 DM geschädigt, weil sie das Grundstück nicht habe behalten können* 4* Im Jahre 1952 habe der Alleininhaber der Zweit-Klägorin ein ihm gehöriges Gut im Kreise Gifhorn für 237 000 BI weit unter Preis, nämlich nur für die Hälfte des Wertes, verkaufen müssen, allein um das beschlagnahmte Betriebsgrundstück in halten zu können. Daraus sei ein VermÖgenanachteil von 237 000 DM entstanden. 5. Aus dem gleichen Grunde habe die Zweitklägerin ein Wohnhaus in t einer VermÖgenseinbuSe von 50 000 DM verkaufen müssen. 6. Schon 1944/45 habe die Zweitklägerin die Genehmigung erhalten, auf dem dann beschlagnahmten Grundstück eine fünfte Halle zu errichten. Sie habe die Halle nun erst kürzlich errichten können. Ohne die Beschlagnahme und Inanspruchnahme hätte die Halle früher und um 200 000 DM billiger gebaut werden können. 7. Die seit 1955 gewährte Nutzungsvergütung von 7 800 DM sei schon ab 1951 preisrechtlich zulässig gewesen. Hätte die Klägerin diesen Betrag auch schon seit damals erhalten und nicht nur 4 950 DM monatlich, wären ihr 118 000 DM mehr zugoflossen. 8. Hach der Rückgabe des Grundstücks habe die Zweitklägerin vom 1. Juli I960 bis 30. Juni 1961 keinerlei Einnahmen gehabt. Dadurch sei ihr ein Vermögenssohaden von 50 000 DM entstände**. Von diesen 8 Posten haben die Klägerinnen einen Teilbetrag von 700 000 DM eingeklagt. Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 700 000 DM nebst Zinsen an die Erstklägerin zu verurteilen, und festzustellen, daß die Beklagte der Zweitklägerin zu Händen der Erstklägerin jeden weiteren Ver-mögonsschaden gemäß § 21 n.F., § 23 a.F. BIG zu erstatten habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie macht geltend; Es fehle an jeder Anspruchsgrundlage, soweit die behaupteten Schäden nicht in der Zeit vom 5o Mai 1955 bis zu dem 30. November 1957 entstanden seien* Das gelte für die Zerschlagung des Gewerbebetriebs, den t ' ' • ' Verlust des restituierten Grundstückes in , den Verkauf des Gutes im Kreise Gifhorn und eines Wohnhauses in MflülBB-BflBIB sowie für die Nutzungsvergütung für die Zeit vor dem 5* Mai 1955 (Ansprüche Nr. 1, 3, 4, 5, 7). Soweit der Verlust des gewerblichen Betriebes in Betracht komme, soi eine unbillige Härte, die zu einer Entschädigung führen könne, nicht dargetan und nicht gegeben. Die Hechtsverfolgungskoston (Anspruch Nr. 2) seien nicht infolge der Inanspruchnahme in der Zeit vom 5. Mai 1955 bis 30. November 1957 entstanden. Aus zeitlichen Gründen entfalle auch ein Anspruch aus dem Entgang von Einnahmen für die Zeit nach der Bäuxaung des Grundstücks (Nr. 8); im übrigen sei dieser Anspruch nicht substantiiert. Die Verzögerung des Hallenbaues (Anspruch Nr. 6) sei nur eine weitläufige mittelbare Folge der Inanspruchnahme ; die Verteuerung des Baus soi eine Folge der höheren Baupreise und nicht nach dem Bundesleistungsgesetz zu entschädigen. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Klägerin zu 2) aus überzahlter Hutzungsvergütung und Pacht erklärt- Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, .250 000 DM nebst Zinsen zu zahlen«. Sie haben den auf den Eingriff in den Gewerbebetrieb gestutzten Anspruch als Hauptanspruch, die Übrigen Forderungen in der angegebenen Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Berufungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe: I. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, auf Grund deren in diesem Rechtsstreit Schäden geltend gemacht werden könnten, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr entstanden sind. Damals endete mit dem Inkrafttreten der Bonner Verträge (BGBl 1955 II 303 ff, 628) die Besatzungszeit. Auf Grund Art. 3 Abs«. 5 des 9o felis des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen des IlberleitungsVertrages • (BGBl aaO 405) ging die Verantwortlichkeit für die Abwicklung der Verfahren zur Abgeltung von Besatzungs-sehäden von den Besatzungmächten auf die Bundesrepublik über. In Erfüllung dieser Verpflichtung erließ diese das Gesetz über die Abgeltung von.Besatzungsschäden vom lo Dezember 195.5 (BGBl .1 734) , das an die Stelle be-satzungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Gesetzes hTr„ 47 der Alliierten Hohen Kommission vom So Februar 1951 trat (§ 61 Abs. 1 AbgG). Es gewahrte Entschädigungsansprüche für gewisse Besatzungsschäden, d.ho bis zu dem Ende der Besatzungszeit entstandene Schäden, und eröffnete für diese Ansprüche den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten (§52 Abo. 3 AbgG). Für Schäden, die von Ende der Besatzungszeit bis zu dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuto (1. Juli 1963) von den fremden Truppen verursacht wurden, deren Stationierung in der Bundesrepublik nunmehv auf dem genannten Vertragswerk beruhte, d.h. für sogenannte Stationierungsschäden, und nur für diese, gelten die Bestimmungen des Finanz-vertrage idF der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl 1955 II 381), die die Anwendung des deutschen Rechtes voraehen (Art. 8 Abs. 4 FV) und den Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnen (Art. 8 Abs. 10 FV). Anwendbar sind daher auch die Bestimmungen des Bundes-leistungsgesetzes, u.a. soweit sic Ersatzleistungen für in Anspruch genommene Sachen vorsehen (§ 60 Abo, 2 BIG)o Darüberhinaus regelt sich die Festsetzung der Entschädigungen für Leistungen zugunsten der Streitkräfte nach diesem Gesetz (§ 60 Abs. 1 BIG). Auch für diese Ansprüche ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 58 Abs. 1 BIG). Hach § 88 BIG a.F. (- § 92 BLG idF Vo 2?o September 1961 - BGBl I 1?69) bemlßt sich im voi’liegenden Falle die Entschädigung und Ersatzleistung rückwirkend ab 5« Mai 1955 G2 0hr nach den Vorschriften des Bundeoleistungsgesetzes. Eine weitergehende Rückwirkung ist durch den klaren Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen» Bine Abweichung gilt nur für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen waren; diese Schäden gelten als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte einge*-treten (Art. 8 Abs. 3 FV), auch wenn eie vor dem 5. Mai 1955 entstanden sind. Solche Schäden werden indessen in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Revision, die die Rückwirkung des Bundesleistungsgesetzes auf die Zeit vor dem 5« toi 1955 ausdehnen will, berücksichtigt nicht, daß der deutsche Gesetzgeber für die Besatzungszeit eine be- £?"K r; /-> V« vi/3 o T? r* /*» T 11 vi re 11 *p r* V'* r)no: AV\itoT+iivi(>c<r,i,QciD + f7 ü U o vil-i ♦*. va* vxmX vXÄ Uuo -iv. o -L u t-J getroffen hat. Io ist deshalb unrichtig, daß bei einer fortdauernden Requisition, d.h. bei einer vor dem 1. Mai 1955 erfolgten Requisition, der eine Inanspruchnahme über diesen Zeitpunkt hinaus gefolgt ist, § 92 BIG für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme maßgebend sei. Das Gegenteil kann nicht, wie die Revision meint, aus Art. 37 Abo. 3 und 4) 48 des Truppenvertrages von 26. Mai 1952 (BGBl 1955, II 321) und Art. 13 des ersten Teils des Überleitungsvertrages idF vom 23, Oktober 1954 (BGBl 1955 II, 405), der Botschafts- und Konoulatsgebäude betrifft, hergeleitet werden; es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Bestimmungen eine Rückwirkung des in Art. 37 Abs. 3 des Truppenvertrages vorgesehenen Bundesleistungsgesetzes für die Zeit vor dem 5« Mai 1955 bewirkt haben könnten. Auch die ligontumsgarantie des Art. 14 GG vermag entgegen der Ansicht der Revision nicht die hier geltend gemachten Ansprüche auf den Ausgleich von Nachteilen zu begründen, die die Klägerin zu 2) nach ihrem Vortrag infolge von Maßnahmen der Besatzung vor dem 5» Mai 1955 erlitten hat. Pie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht zutreffend stützt (insbesondere BGHZ 12, 52), sieht Maßnahmen der Besatzungsmächte, die für deren eigene Zwecke getroffen,worden sind, nicht als nach Art. 14 GG entschädigungspflichtige Eingriffe an. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Art. 3 des 9. l’oils des Überleitungsvertrages hat nicht, wie die Revision meint, für die Bundesrepublik eine Verpflichtung geschaffen, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes rückwirkend auf Maßnahmen der Besatzungomächto in der Besatzungszeit auszudehnen. Aus der Bestimmung läßt sich weder entnehmen, die Bundesrepublik habe den anderen vertragschließenden Mächten gegenüber die Verpflichtung übernommen, die Requisitionen rückwirkend Eingriffen deutscher Behörden in das Eigentum gleichzustellen, geschweige denn, dies sei durch die seither erlassenen Gesetze geschehen. Die Klägerinnen können ihre Ansprüche auch nicht auf die Vorschrift des § 286 Abs. 1 BGB stützen, nach der der Schuldner dem Gläubiger den durch Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, diese Bestimmung sei nur auf Schuldverhältnisse des Zivilrechts anzuwenden, während hier zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe. Das greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. über die Frage, ob den Klägerinnen Ansprüche aus § 286 BGB zustehen, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, auch wenn es sich um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis handelt. Denn es werden Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung XI öffentlich-rechtlicher Pflichten, nämlich der aus der Inanspruchnahme des Grundstücks erwachsenen leistungspflichten, verfolgt und deshalb ist gemäß § 40 Abs* 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl* BVerwGE 14, 1; BVerwG DVB1 1963? 522; Eyerraann-Fröhler VwGO 4* Auf!. § 113 Anm. 58 aj BGH2 43> 34, 37)« Die Präge, ob auf den Gebiete des Öffentlichen Rechts § 286 Abs* 1 BGB anwendbar ist, und zwar auch dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden * Ihr kommt deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil nach ständiger Rechtsprechung die schuldhafte Verzögerung der Amtstätigkeit nach § 839 BGB zun Schadensersatz verpflichtet, wenn dadurch eine einen Britten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt wird. Sie bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung* Bio Klägerinnen haben nicht dargetan, daß die beklagte Bundesrepublik ihr als, Schuldnerin gegenüber der Firma Lohso obliegende Zahlungsverpflichtungen versögerlieh erfüllt habe oder daß deutsche öffentliche Bedienstete, für deren Verhalten eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Betracht kommen könnte, im Zusammenhänge mit der Festsetzung und Auszahlung der Nutzungsvergütung ihre Pflichten zu dem Nachteil der genannten Firma verletzt hätten. Bic Klägerinnen haben zwar vorgetragen, daß Zahlungen verspätet geleistet worden seien und zeitweise hohe Zahlungsrückstände bestanden hätten* Bas genügt nicht* Wie sich aus den eingereiehten Zahlungsaufstellungen als unstreitig ergibt, wurde die, anfänglich allerdings sehr niedrige, Nutzungsentschädigung seit der Währungsreform einigermaßen regelmäßig und pünktlich /fl bezahlt» Außerdem wurden verschiedene erhebliche Nachzahlungen geleistet» Es liegt nahe, daß die Nutzungaent-schädigung mehrmals rückwirkend erhöht wurde', und daß dies der Grund der Nachzahlungen war» Dem Vortrag der Klägerinnen läßt sich nicht entnehmen, daß festgesetzte Nutzungsentschädigungen mit erheblicher Verspätung gezahlt worden seien. Vor der Festsetzung waren die höheren Vergütungen aber nicht fällig und ein Verzug nicht möglich (vgl. Götz in DVB1 1961, 433 f). Danach fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Amt für Verteidigungslasten fällige leistungen verspätet geleistet habe. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß deutsche Bedienstete die niedrige Festsetzung und die schleppende Erhöhung der Nutzungsentschädigung zu vertreten hätten. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Hecht den Klägerinnen Ansprüche wegen zu niedriger Festsetzung und verspäteter Zahlung der Nutzungsentsehädigung versagt» II. Danach können die Klägerinnen weder auf Grund der Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes noch aus Enteignung noch aus Verzug Ansprüche wegen Schäden geltend machen, die vor dem 5« Mai 1955 entstanden sind» Das gilt einmal, soweit Entschädigung für den Verlust der Substanz des Gewerbebetriebes der Klägerin zu 2) begehrt wird, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor diesen Zeitpunkt zu dem Erliegen gekommen ist, ebenso für den Verlust des restituierten Grundstücks und den Verkauf des Gutes im Kreise Gifhorn und des Wohn- 13 - hauses in (Ansprüche Nr. 1, 3, 4, 5)» Auch don Anspruch auf eine höhere als die gezahlte Nutzungs-Vergütung für die Zeit vor dem 5» Mai 1955 Können die Klägerinnen weder auf § 92 BLG n.P. = § 88 a.F. BLG noch auf enteignungsrechtliche Gesichtspunkte noch auf sonstige Hechtsgründe stützen (Anspruch Nr» 7)» Bezüglich der Rechtsverfolgungskosten (Anspruch Nr«, 2) ist ebenfalls nicht dargetan, daß sie nach dem 5« Mai 1955 angefallen seien» Hinsichtlich der Kosten, die als Vermittlungsgebühren beim Verkaufe des Landguts im Kreise Gifhorn angesetzt werden und deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, ergibt sich das Gegenteil aus dem Umstand, daß das Gut bereits im Jahre 1952 verkauft worden ist. wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt» Hinsichtlich weiterer Hechtsverfolgungskosten in Höhe von 8 000 JDM, auf die die Revision ebenfalls abstellt, sind zwar allgemeine Angaben über die Zwecke gemacht, um derentwillen die Kosten aufgev/andt worden seien, es fehlt aber jede Angabe über die Zeit und jede nähere Angabe über den Grund der Aufwendungen. Der Anspruch auf Ersatz von Rechts-verfolgungokostcn kann mithin schon deshalb nicht durchdringen, weil nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan ist, daß di während der Geltungsseit des Bundes-leistungsgesetzeo, nämlich ab 5» Mai 19559 angefallen seien» Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob solche Kosten nach § 48 BLG erstattet werden können, und die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage kommt es demnach nicht an»' Hinsichtlich der fünften Halle (Anspruch Nr» 6) geht das Berufungsgericht davon aus, daß allerdings deren Bau - den Vortrag der Klägerinnen als richtig unterstellt - - 14 durch die Fortdauer der Inanspruchnahme über den 5« Mai 1955 hinaus weiter verzögert worden sei, freilich nur his zur Freigabe des Grundstücks zu dem 30« November 1957« Bas Berufungsgericht führt aus, diese Verzögerung könne sich für die fragliche Zeit nur mit einem Bruchteil des in der Klage genannten Betrages von 200 000 BM verteuernd ausgewirkt haben, da der Baukostenindex in jener Zeit nur um knapp 10 $ gestiegen sei. Seine Auffassung, diese Verteuerung sei ein mittelbarer’ Schaden, weil er nicht am beschlagnahmten Grundstück und nicht unmittelbar durch die Inanspruchnahme, sondern am sonstigen Vermögen der Klägerin zu 2) und als Folge des Gteigens der Bäüpreise eingetreten sei, wird von der Revision vergeblich' angegriffen« Ebenso wie entgangener Gewinn mittelbaren Schaden darstellt (§ 21 S. 2 BIG n,F«; BGB RGBK 11. Aufl« f 25.2 Anm« 1), ist die Einbuße, die der Klägerin zu 2) nach ihrem Vortrag durch die Erhöhung der Baukosten entstanden ist, als mittelbarer Schaden anzusehen. Auch die v/eitere Erwägung des Berufungsgerichts, diese Einbuße bedeute für die Klägerin zu 2) keine unbillige Härte im Sinne des § 21 S. 2 BLG n.F., hält den Angriffen der Bevision stand« Wohl ist der Pachtvertrag mit Rückwirkung abgeschlossen worden und es ist der Revision einzuräumen, daß die Klägerin zu 2) die Halle auch dann nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Freigabe (30. November 1957) hätte bauen können, wenn sic den Pachtvertrag nicht abgeschlossen hatte« Indessen kann daraus, daß zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages die amerikanischen Streitkräfte das Grundstück nicht mehr auf Grund eines Leistungsbescheides nutzen konnten, nicht gefolgert werden, es habe sich um einen "Zwangspachtvertrag" gehandelt, auf den die Beklagte sich nicht berufen könne. Auch v/enn für die Klägerin su 2) angesichts der gegebenen Lage zwingende wirtschaftliche Gründe vorhanden gewesen sein mögen, den Vertrag zu schließen, so bedeutet dies doch nicht, daß der Vertragspartner sie durch einen zu mißbilligenden Bruck zu dem Vertragsabschluß bewogen habe. In dieser Hinsicht fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Bio Klägerin zu 2) muß daher den Vertrag gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß sie auch während der Pachtzeit nicht in der Lage gewesen sei, die Halle zu bauen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht nur auf die Verteuerung abgestellt, die sich für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis 50. November 1957 ergeben würde. Baß es in diesem Nachteil keine unbillige Härte im Ginne des § 21 S. 2 BLß n.F. sieht - der jedenfalls insoweit mit dem im vorliegenden Fall maßgebenden § 23 3. 2 BLG a.F. übereinstimmt (BGH NJW 1964, 1556), wenn überhaupt zwischen beiden Fassungen ein sachlicher Unterschied besteht -, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bie Unmöglichkeit , Erweiterungsbauten vorzunehmen, ist für den Eigentümer die normale Folge der Inanspruchnahme eines Grundstücks. Eine unbillige Härte kann diese Folge nur unter besonderen Umständen bedeuten, und in einer Änderung des Preisspiegels allein regelmäßig nicht gesehen werden. III. Dagegen hat die Revision in folgendem Erfolg: Ben Anspruch aus Pachtausfall für die Zeit nach der Räumung des Grundstücks in Höhe von 50 000 BM (Anspruch Nr. 8), hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil eine Entschädigung nach dem Bundesleistungsgesetz nicht verlangt werden könne und etwa bestehende Schadensersatzansprüche nach §§ 548, 581 BGB gemäß § 558 BGB innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung, also seit dem 1. Januar 1961 verjährt seien. Es ist richtig, daß die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus dem Pachtverhältnis abgclaufen ist; die Klägerinnen haben auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ergeben könnte. Unerörter.t ist jedoch Folgendes geblieben: Es ist vorgetragen und nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, daß die jahrelange Benutzung des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte erhebliche Schäden zur Folge hatte und daß nach der Räumung des Grundstücks Reparaturen notwendig waren. Es ist behauptet, diese hätten länger als ein Jahr gedauert. Wäre der Pachtvertrag nicht geschlossen und das Grundstück von den Amerikanern nach dem Ablauf der Inanspruchnahme geräumt worden, dann hätte die Klägerin zu 2) nach §§ 27 Abs. 1, 25 BLG a.P. (- §§ 26, Abs. 7, 21 n.F.) Entschädigung für die hierdurch entstehenden Vermögensnaenteile fordern können, vor allem für den Nutzungsausfall während der Wiederherstellungsarbeiten. Dieser Anspruch ist durch den Abschluß des Pachtvertrages nicht kraft Gesetzes entfallen. 1s hängt vielmehr von den Umständen, vor allem aber von den Abmachungen der Parteien ab, ob er sieh durch den Vertragsabschluß erledigt hat. Wohl wird ein Anspruch auf Entschädigung entgangener Nutzungen in der Regel nicht bestehen, wenn ein in Anspruch genommenes Grundstück alsbald nach der Freigabe wieder die normale Nutzung erbringt. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn ein für gewerbliche Zwecke bestimmtes Grundstück, das von den Streitkräften in Anspruch genommen war, diesen im Anschluß an die Zeit der Inanspruchnahme noch eine verhältnismäßig kurze Zeit pachtweise überlassen bleibt. Wird dadurch an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert, insbesondere weder an der Art der Benutzung noch hinsichtlich der Vergütung, und wird die Behebung von Schäden, die bis zur Verpachtung entstanden waren, im Einverständnis der Vertragspartner hinausgeschoben, dann wird in dom Abschluß des Pachtvertrages schwerlich ein Verzicht des Eigentümers auf ihm bereits erwachsene Ansprüche nach § 26 Abs. 7 BIG n. F. zu erblicken und es wird der Öffentlichen Hand in der Regel versagt sein, sieh gegenüber solchen Ansprüchen darauf zu berufen, der Eigentümer habe das Grundstück von der Freigabe an genutzt. Das widerspräche der Interessenlage und der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach den cingerciehten Zahlungsaufstellungen für die beiden dem Ablauf der Pachtzeit folgenden Monate Juli und August I960 je 7 S00 DM - das entspricht der bisher als Hutzungsentschädigung und Pacht geleisteten Vergütung - als °Nutzungsschaden” gezahlt worden sind. Das könnte dafür sprechen, daß die zuständige Behörde selbst davon ausgegangen ist, der Klägerin zu 2) sei trotz dem Abschluß des Pachtvertrages ein Anspruch nach § 26 Abs. 7 BLG n.F. erwachsen. Die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch entstanden ist und geltend gemacht werden kann, ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Das klagabweisende a Urteil kann daher hinsichtlich eines Betrages von 50 OÖO UM nicht aufrecht erhalten werden. Insoweit und im Kostenpunkt muß es vielmehr aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während im übrigen die Revision zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO. Br. Pagendarm Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla Keßler