* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 202/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 202/56

Klgga nt rages geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 10 000 BLI ist dem Grunde nach gerechtfertigte Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein etwa dem Kläger zustehender Aufopferungsanspruch gemäß Art 125 Bayer AGBGB erloschen seil Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den "Klaganspruch in Nr 1 der Klage" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung in der Form getroffen, daß das beklagte Land dem Kläger einen entstehenden weiteren Impfschaden nach Aufopferungsgrundsätzen zu ersetzen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers "brauchte das beklagte band die Revision,- die sein Berufungsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und zugleich begründet hattes nach der Überweisuhg der Sache an den Bundesgerichtshof nicht erneut durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt begründen zu lassen? Die Bestimmung des § 7 Abs 5 EGZPO bedeutet demgegenüber für den Revisionskläger nur die Möglichkeit, nicht den Zwang zu einer Begründung der an den Bundesgerichtshof überwiesenen Revision durch einen bei diesem Bericht zugelassenen Rechtsanwalt. 1,) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsurteil, soweit es den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Zinsanspruch mit umfasse, daß es aber hinsichtlich dieses Anspruchs nicht mit Gründen versehen sei (| 313 Abs 1 Nr 4? der Klaganspruch in Nr 1 der Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt , scheint zwar den in Nr 1 der Klage als Nebenanspruch geltend gemachten Zinsanspruch einzubeziehen» Aber gerade aus dem zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehenden Umstand * daß das Berufungsurteil sich mit keinem Wort darüber ausläßt, ob und inwieweit dem Kläger Zinsen zuzusprechen seien ? daß die Nichterfüllung des Anspruchs dem Schuldner nicht zu dem Verschulden gereichen könnej abgesehen davon kann der Kläger Zinsen als Prozeßzinsen entsprechend § 291 BGB fordern* Wenn das Berufungsgericht den Zinsanspruch nicht dem Grunde nach für berechtigt erklärt, sondern die Entscheidung über ihn im vollen Umfang in das Betragsverfahren überwiesen hat, so hat es damit das beklagte Land nicht beschwert« 2,) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Eevision, das ange-fochtene Urteil enthalte keine ausreichende Begründung dafür, warum der Pest Stellungsantrag der Klage zu einer Endentscheidung reif sei, und wieso der Kläger überhaupt ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten alsbaldigen Feststellung habe * Während die mit dem Leistungsantrag begehrte Entschädigung von 10 000 DM den Impfschaden ausglei-chen soll, den der Kläger bis zur letzten (Tat sache nverhand-lung erlitten haben will, bezieht sich der Feststellungsantrag auf diejenigen ausgleichsfähigen Nachteile, die der Kläger nach seinem Vortrag in der nach dieser Verhandlung liegenden Zeit erleiden wird« Daß der Kläger auch in Zukunft ausgleiqhspflichtige Nachteile, sei es in Form einer notwendigen Heilbehandlung, einer besonderen Ausbildung oder in Gestalt eines Erwerbsausfalls haben wird, ist, soweit sich für Fälle dieser Art überhaupt eine Prognose stellen läßt, ohne weiteres anzunehmen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, durfte das Berufungsgericht eine Peststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO als unzweifelhaft zulässig ansehen*, Bedenken sind auch seitens des beklagten Landes in den Tatsacheninstanzen nicht ersichtlich geltend gemacht worden» Y/enn hei dieser Sachlage das Berufungsgericht sich über das Vorhandensein der in § 256 ZPO für eine Peststellungsklage aufgestellten Erfordernisse nicht näher ausgelassen hat* so hat es damit nicht Raum für die Anwendung der Vorschrift des § 551 Ur 7 ZPO gegeben* die auf fälle gemünzt ist, in denen das Gericht es an einer Begründung seiner Entscheidung zu erheblichen Streitpunkten hat fehlen lassen* nicht bestanden; das sei umso augenfälliger^ als der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichtsjden Anspruch bis zu dem Jahre 1953 nicht mit Erfolg vor den Gerichten hätte durchsetzen könneno Demgegenüber ist daran festzuhalten; Darüber hinaus ist sie Ausdruck einer allgemein tragenden ' Rechtsidee, die dahin zu umschreiben ist (vgl BGHZ 9 ?83), daß der Einzelne für ein ihm entgegen dem Gleichheitssatz im öffentlichen Interesse zugefügtes Sonderopfer eine billige Entschädigung erhalten soll* Dieser allgemeine Rechtsgedanke ist nicht an den gebietlichen Geltungsbereich des § 75 Einl Preuß ALR gebunden und kann in seinem sachlichen Umfang noch weiter als die geschriebene Rechtsnorm gehen. Scheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts 5 sie bezeichnet den Gedanken des Aufopferungsanspruchs insoweit als eine in der Rechtsprechung zu dem Ausdruck gekommene 'Rechtsregel,: daß eine Pflicht des Staates oder eines sonstigen Öffentlichrechtlichen Verbandes, einen Vermögenswerten Ausgleich des erlittenen Schadens zu gewähren, auch dann bestehe, wenn der Eingriff in das Eigentum weder widerrechtlich noch schuldhaft sei* Bereits im Jahre 1940 war der Rechtsgrundsatz Allgemeingut der deutschen Rechtsordnung; nur ist der wahre Wert dieses Gutes nicht in dem Ausmaß und mit der Schärfe erkannt und herausgestellt worden, wie dies heute geschieht» Er bot, wenn das auch erst später erkannt wurde, schon damals eine tragfähige Grundlage für einen dem Kläger wegen erlittener Impfschäden zuzusprechenden Aufopferungsansprucho Die Revision kann daher mit ihrer Rüge nicht durchdringen * 21) Per Aufopferungsanspruch ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, gegen das beklagte Land, nicht etwa gegen das Reich erwachsen» 30 Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob der dem Kläger gegen das beklagte Land erwachsene Aufopferungsanspruch gemäß Art 125 Bayer AGBGB erloschen ist, wie dies die Revision vertritt, oder ob dies entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall ist» Der Aufopferunganspruch des Klägers zahlt zu den aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen ' Ansprüchen» Solche Ansprüche sollen nach der genannten landesrechtlichen Vorschrift,-wenn sie sich gegen den Staat, eine Gemeinde oder eihen anderen Kommunalverband richten und auf eine Geldzahlung gehen, im allgemeinen mit dem Ablauf von drei Jahren erlöschen; dabei beginnt die Frist mit dem Schluß des Kalenderjahres, "in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann"» erst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19» Februar 1953 habe der Kläger die tatsächliche Möglichkeit erlangt, denAnspruch vor den Gerichten durchzusetzen, erst von da ab habe er "die Leistung fordern können”» Liese Auffassung liegt auf der Linie des vom Senat am 17* Lezember 1956 in der Sache III ZB 134/55 gefällten Urteils und wird durch das Vorbringen der Revision nicht entkräftetWie der Senat in seinem Urtfeil dargelegt hat, fällt der für den Beginn der Frist bedeutsame Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann, nicht notwendig mit dem Zeitpunkt der voll wirksamen Entstehung des Anspruchs zusammen? Der Hinweis der Bevision auf § 271 BGB kann daher nicht verfangen^ Der Senat hat bezüglich des Fordern-könnens, bezogen auf den damals zur Entscheidung stehenden Fall, darauf abgestellt, wann sich dem Geschädigten die tatsächliche objektive Möglichkeit eröffne, den Anspruch geltend zu machen und zu diesem Zweck ein sein Verlangen rechtfertigendes Tatsachenmaterial vorzutragen» Hier liegen die Verhältnisse nun sos Zwar hat bereits - nach heuT tiger Auffassung - im Jahre 1940 ein Aufopferungsanspruch für Impfschäden bestanden» Der Anspiuchsberechtigte durfte sich aber angesichts der ihm damals ungünstigen Becht- Daher sind die Schlußfolgerungen, die die Revision aus dem Absatz 2 zieht, abzulehnen, ohne daß es nötig ist, sich über seinen Anwendungsbereich näher auszulassen«Die Meinung der Revision, es könne schon rein begrifflich weder für den Beginn noch für eine Hemmung;oder Unterbrechung der Frist von Bedeutung sein, ob die Rechtsprechung Ansprüche der in Frage stehenden Art bejahe oder nicht, hat die vom Berufungsgericht herangezogenen reichsgerichtlichen Entscheidungen gegen sich, die eine Hemmung der Verjährungsfrist für Aufwertungsansprüche im Hinblick auf die diesen Ansprüchen zunächst ungünstige Rechtsprechung angenommen habenu Wenn die »Revision weiter ausführt, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nehme dem Schuldner eine ihm vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition und führe innerhalb des Kreises der Gläubiger zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der.später klagenden Anspruchsberechtigten, so ist die erste Erwägung eine petitio principii, der an zweiter Stelle genannte Umstand aber eine in der Begrenzung des menschlichen Erkenntnisvermögens liegende Folge* Nach dem allen ist, da de* Kläger jedenfalls “bis zu dem Jahre 1953 die von dem beklagten Land geschuldete Leistung "nicht fordern konnte”, der ihm zustehende Aufopferungsan-spruch nicht durch Art 125 Bayer AGBGB ausgeschlossen worden» An der ■■ Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch von der Verjährung des § 852 BGB nicht betroffen wird, hält der Senat festo Ben Schlüssen, die der Beklagte demgegenüber aus der Entscheidung des Senats in BGHZ Iß?

Zitierte Normen: § 7 EGZPO § 719 ZPO § 7 EGZPO § 551 ZPO
LandbeklagenAufopferungsanspruchGrundBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2587 0'°
1-, Gesetzg Einl Preuß ALB § 75
Rechtssatzs Ein AufOpferungsanspruch wegen Impfschäden ist
 in Bayern auch für eine im Jahre 1940 vorgenom- s mene Impfung'anzuerkennen<>
Rechtssatzs Ein "Fordernkönnen" im Sinne der landesrecht-
lichen Vorschrift liegt nicht vor« wenn der - nach heutiger Auffassung - Anspruchsberechtigte angesichts einer ihm -:damals - ungünstigen Rechtsprechung sich sagen durfte, er habe keine Aussicht, den Anspruch im Klagewege mit Erfolg durchzusetzen«
Ob die Bestimmung Aufopferungsansprüche wegen
 it, bleibtoffen«
2o Gesetz? Bayer AGBGB Art 125 Abs 1
Aktenzeichens
 Urt des BGH vom 6« Mai 1957
LG München I OLG München
 Ill ZR 202/56
Verkündet am 6oMai 1957 Fieser, Just lingo als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk es In dem Hechtsstreit
 des Freistaates Bay er n, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen*
-.Prozeßbevollmächtigter %
Beklagten, Berufüngsbeklagten und Revisionsklägers ■>
Rechtsanwalt Br.
gegen
 Bieter H	gesetzlich	vertreten	durch
 seinen Vater Hansheinz	in	Gemeinde
 Klager, Berufungskläger und Hevisionsheklagten,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger.sowie der Bundesrichter Br. Kreft,. Br. Arndt, Br. Wolany und Br. Hußla „
für Hecht erkannts	'	'
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Ur-? teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30a August 1956 wird zurückgewiesen. Boch wird Ziffer II des Urteilssatzes dahin gefaßt:
Ber in Nr 1 des . Klgga nt rages geltend gemachte
 Anspruch auf Zahlung von 10 000 BLI ist dem
 Grunde nach gerechtfertigte
 Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von' Rechts wegen
 Tatbestands
Der am	1939	geborene Kläger wurde am 25o Juni
1940 in München-Moosach auf Grund des Impfgesetzes vom 8* April 1874 gegen Pocken geimpft» Als Folge der Impfung zeigte sich nach neun Tagen eine Gehirnentzündung? die zu Krämpfen, epileptischen Anfällen und einer charakterlichen Veränderung des Klägers führte.
Der Kläger will mit der im August 1955 erhobenen und im Oktober 1955 erweiterten Klage nach Aufopferungsgrund-'’ Sätzen die Verurteilung des beklagten Landes zur. Zahlung' einer Entschädigung von 10 000 DM nebst 4 v,H= Zinsen (Nr 1 der Klage) sowie die Feststellung erreichen*, daß das beklagte Land ihm den Schaden aus der Impfung in angemessenem Umfang zu ersetzen habe.o
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein etwa dem Kläger zustehender Aufopferungsanspruch gemäß Art 125 Bayer AGBGB erloschen seil Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den "Klaganspruch in Nr 1 der Klage" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung in der Form getroffen, daß das beklagte Land dem Kläger einen entstehenden weiteren Impfschaden nach Aufopferungsgrundsätzen zu ersetzen habe.
Mit der Revision bittet das beklagte Land* das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisenv Der Kläger bittet um die Verwerfung9 hilfsweise um die Zurückweisung der Bevisiono
iDi
' ';■	K?	■
Entgegen der Auffassung des Klägers "brauchte das beklagte band die Revision,- die sein Berufungsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und zugleich begründet hattes nach der Überweisuhg der Sache an den Bundesgerichtshof nicht erneut durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt begründen zu lassen? Wie nämlich anerkannt Rechtens ist«, ist das Oberste Landesgericht p solange es noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision entschieden hat, für die Parteien das Revisionsgericht. Dementsprechend haben die Parteien in diesem Zeitraum eine Prozeßhandlung nach den maßgeblichen Vorschriften gegenüber dem Obersten Landesgericht vorzunehmen, überweist das Oberste Landesgericht die Sache an den Bundesgerichtshof, so wird dadurch die Wirksamkeit der in zulässiger Weise ihm gegenüber vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht ; berührt (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO § 7 EGZPO Bern I; BGH Lind-Möhr Hr 6 zu § 719 ZPO), Demgemäß verliert auch eine bei dem Obersten landesgericht eingereichte Revisionsbegründung durch die Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof nicht ihre Wirkung. Die Bestimmung des § 7 Abs 5 EGZPO bedeutet demgegenüber für den Revisionskläger nur die Möglichkeit, nicht den Zwang zu einer Begründung der an den Bundesgerichtshof überwiesenen Revision durch einen bei diesem Bericht zugelassenen Rechtsanwalt.
IIc
1,) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsurteil, soweit es den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Zinsanspruch mit umfasse, daß es aber hinsichtlich dieses Anspruchs nicht mit Gründen versehen sei (| 313 Abs 1 Nr 4? § 551 Nr 7 ZPO). Der
 zu allgemein gehaltene Ausspruch des Berufungsurteils? der Klaganspruch in Nr 1 der Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt , scheint zwar den in Nr 1 der Klage als Nebenanspruch geltend gemachten Zinsanspruch einzubeziehen» Aber gerade aus dem zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehenden Umstand * daß das Berufungsurteil sich mit keinem Wort darüber ausläßt, ob und inwieweit dem Kläger Zinsen zuzusprechen seien ? muß geschlossen werden? daß das Berufungsgericht seine Entscheidung über den Zinsanspruch im vollen Umfang in das Betragsverfahren hat verweisen wollen■und über die Berechtigung des Zinsanspruchs keine Entscheidung getroffen hat„ In dem sich an das Verfahren über den Grund des Anspruchs anschließenden Betragsverfahren kann eine Klagepartei einen im Zwischenurteil übergangenen.Zinsanspruch geltend machen, ebenso wie sie in diesem Verfahren einen ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch über den bisher geforderten Betrag hinaus gemäß § 268 Nr 2 ZPO erweitern kann? mit der Wirkung? daß? wie dort über den erweiterten Anspruch? hier über den Zinsanspruch in dem Betragsverfahren auch eine Entscheidung über den Grund des betreffenden Anspruchs getroffen werden muß (vgl Warn Rspr 1908 Nr 415).
Baß bereits das Berufungsgericht den Zinsanspruch als unbegründet hätte abweisen müssen? weil es über die Höhe des Leistungsanspruchs nicht habe befinden und daher dem beklagten Land ein Vertretenmüssen der Nichtleistung nicht zur Last habe legen können? wie dies die Revision annimmt, trifft nicht zu. Aus dem Umstand? daß das Berufungsgericht die Frage, in welcher Höhe dem Kläger der geltend gemachte und dem Grunde nach zuerkannte Hauptanspruch zustehe? noch nicht zu einer Endentscheidung reif gehalten hat, folgt nicht zwingend? daß die Nichterfüllung des Anspruchs dem Schuldner nicht zu dem Verschulden gereichen könnej abgesehen davon kann der Kläger Zinsen als Prozeßzinsen entsprechend § 291 BGB fordern* Wenn das Berufungsgericht den Zinsanspruch nicht dem Grunde nach für berechtigt erklärt, sondern die Entscheidung über ihn im vollen Umfang in das Betragsverfahren überwiesen
 hat, so hat es damit das beklagte Land nicht beschwert«
2,) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Eevision, das ange-fochtene Urteil enthalte keine ausreichende Begründung dafür, warum der Pest Stellungsantrag der Klage zu einer Endentscheidung reif sei, und wieso der Kläger überhaupt ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten alsbaldigen Feststellung habe * Während die mit dem Leistungsantrag begehrte Entschädigung von 10 000 DM den Impfschaden ausglei-chen soll, den der Kläger bis zur letzten (Tat sache nverhand-lung erlitten haben will, bezieht sich der Feststellungsantrag auf diejenigen ausgleichsfähigen Nachteile, die der Kläger nach seinem Vortrag in der nach dieser Verhandlung liegenden Zeit erleiden wird« Daß der Kläger auch in Zukunft ausgleiqhspflichtige Nachteile, sei es in Form einer notwendigen Heilbehandlung, einer besonderen Ausbildung oder in Gestalt eines Erwerbsausfalls haben wird, ist, soweit sich für Fälle dieser Art überhaupt eine Prognose stellen läßt, ohne weiteres anzunehmen. Eine Pflicht des beklagten Landes zur Ausgleichung der künftigen Nachteile läßt sich, was die Revision verkennt, unabhängig davon feststellen, ob die bisher eingetretenen ausgleichspflichtigen Nachteile eine Entschädigung von 10 000 DM rechtfertigen oder nicht« Zwar ist der Aufopferungsanspruch ein einheitliehen Anspruch (BGHZ 22, 43)Y doch kann er quantitativ in eine Entschädigung für die bis zur Gegenwart aufgetretenen Nachteile und in eine solche für die künftigen Nachteile zerlegt werden« Die Befugnis des Klägers, hinsichtlich der. Entschädigung für einen zukünftigen Impfschaden eine Feststellungsklage statt, wie die Eevision meint, die allein zulässige Leistungsklage zu erheben, ist zu bejahen« Die bei dem Kläger eingetretene Gesundheitsschädigurig dauert an % die Schadensentwicklung bei dem heute achtzehnjährigen jungen Menschen ist;gerade, was ärztliche Aufwendungen und eine Erwerbsminderung anlangt, nicht abgeschlossen und nicht sicher zu übersehen« Unter diesen Umständen ist die Feststellungsklage der gebotene Rechts-
, - 6 ö-.-.
behelf o faß in einem Falle wie hier die Höhe der Entschädigung in einem weiteren Rechtsstreit geklärt werden muß* ist eine folge* die der feststellungsklage nicht entgegensteht und in Kauf genommen werden muß«, Ebensowenig läßt sich dem Kläger angesichts der Verteidigung des beklagten Landes ein Interesse daran absprechen* die Verpflichtung des beklagten Landes zu dem Ersatz des künftigen Schadens im Wege eines Feststeilungsurteils* also gerade hinsichtlich ihres grundsätzlichen Bestehens, alsbald festgestellt' zu seheno Bei der Frage V ob ein solches Inter esse Vorliegt * ist, auch wenn der Kläger schriftsätzlich allein auf diesen Gesichtspunkt verwiesen hat* nicht nur darauf abzustellen, ob die Fest* Stellung und das ihr stattgebende Urteil der gegebene Weg ist* ein Erlöschen des Anspruchs durch Zeitablauf gemäß Art 125 Bayer AGBGB zu verhindern * Es kann daher auch offen bleiben, ob der Kläger ein solches Erlöschen durch Meldung bei der Kasse* die die Zahlung zu leisten hätte (s Art 125 Abs 2 des Gesetzes), hätte abwenden können* .
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, durfte das Berufungsgericht eine Peststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO als unzweifelhaft zulässig ansehen*, Bedenken sind auch seitens des beklagten Landes in den Tatsacheninstanzen nicht ersichtlich geltend gemacht worden» Y/enn hei dieser Sachlage das Berufungsgericht sich über das Vorhandensein der in § 256 ZPO für eine Peststellungsklage aufgestellten Erfordernisse nicht näher ausgelassen hat* so hat es damit nicht Raum für die Anwendung der Vorschrift des § 551 Ur 7 ZPO gegeben* die auf fälle gemünzt ist, in denen das Gericht es an einer Begründung seiner Entscheidung zu erheblichen Streitpunkten hat fehlen lassen*
III.
I») Mit ihren sachlichrechtlichen Rügen bekämpft die Revision in erster Linie die auf dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom l$h Februar 1953 (BGHZ 9,83) beruhende
 Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Klagen als Folge seiner im Jahre 1940 zugefügten Impfschäden ein Aufopferungsanspruch auf Entschädigung entstanden sei. Sie meint, in jenem Zeitpunkt habe in Bayern ein Gewohnheitsrecht des Inhalts, daß der von einer Zwangsimpfung Betroffene einen Aufopferungsanspruch habe? nicht bestanden; das sei umso augenfälliger^ als der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichtsjden Anspruch bis zu dem Jahre 1953 nicht mit Erfolg vor den Gerichten hätte durchsetzen könneno Demgegenüber ist daran festzuhalten;
Bereits die positivrechtliche Vorschrift des § 75 Einl Preuß ALB., wonach der Staat denjenigen entschädigen muß j der- seine "besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird, hatte einen weiteren Anwendungsbereich als dies in der Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen wurdeo Die Vorschrift war, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1953 dargelegt hatp gegenständlich nicht beschränkt, sondern umfaßte jedes Sonderopfer , das der Einzelne an irgend welchen Rechtsgütern dem Öffentlichen Wohl zuliebe erbringen mußte, und griff auch gegenüber einem auf Gesetz beruhenden Eingriff durch. Darüber hinaus ist sie Ausdruck einer allgemein tragenden ' Rechtsidee, die dahin zu umschreiben ist (vgl BGHZ 9 ?83), daß der Einzelne für ein ihm entgegen dem Gleichheitssatz im öffentlichen Interesse zugefügtes Sonderopfer eine billige Entschädigung erhalten soll* Dieser allgemeine Rechtsgedanke ist nicht an den gebietlichen Geltungsbereich des § 75 Einl Preuß ALR gebunden und kann in seinem sachlichen Umfang noch weiter als die geschriebene Rechtsnorm gehen.
Er hat sich als ein Rechtsgrundsatz mit verbindlicher Wirkung, wenngleich in seiner vollen Tragweite erst allmählich erkannt, auch im Gebiet des heutigen Landes Bayern ■-durchgesetzt. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die in der Zeitschrift "Deutsche Verwaltungsblätter" 1935, 320/52^7 veröffentlichte. Ent-

h
■ - e - ;v::;-vr ^
Scheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts 5 sie bezeichnet den Gedanken des Aufopferungsanspruchs insoweit als eine in der Rechtsprechung zu dem Ausdruck gekommene 'Rechtsregel,: daß eine Pflicht des Staates oder eines sonstigen Öffentlichrechtlichen Verbandes, einen Vermögenswerten Ausgleich des erlittenen Schadens zu gewähren, auch dann bestehe, wenn der Eingriff in das Eigentum weder widerrechtlich noch schuldhaft sei* Bereits im Jahre 1940 war der Rechtsgrundsatz Allgemeingut der deutschen Rechtsordnung; nur ist der wahre Wert dieses Gutes nicht in dem Ausmaß und mit der Schärfe erkannt und herausgestellt worden, wie dies heute geschieht» Er bot, wenn das auch erst später erkannt wurde, schon damals eine tragfähige Grundlage für einen dem Kläger wegen erlittener Impfschäden zuzusprechenden Aufopferungsansprucho Die Revision kann daher mit ihrer Rüge nicht durchdringen *
21) Per Aufopferungsanspruch ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, gegen das beklagte Land, nicht etwa gegen das Reich erwachsen»
Der Senat hält in diesem Punkt an dem Gedankengang seiner Entscheidung in BGHZ 9, S3 fest» Der Revision ist nur;zuzugeben, daß das vom Kläger in Gestalt der erlittenen Gesundheitsschädigung erbrachte Opfer im strengen Wortsinne keiner Gemeinschaft zugute gekommen ist» Indessen kommt es, worauf der Senat im Urteil vom 15» März 1956 - III ZR 203/54 -bereits hingewiesen hat, beim Aufopferungsanspruch weniger darauf an, ob die Allgemeinheit durch das Vorgehen der öffentlichen Gewalt irgend einen besonderen Vorteil erlangt, hat, sondern vielmehr darauf, ob der Bürger durch dieses Handeln im Vergleich zu anderen zu besonderen Einbußen genötigt worden ist; von dieser Grundvoraussetzung ist der Senat auch bei Erlaß seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 ausgegangen - Es ist sonach bei der Prüfung, welche Stelle der -Öffentlichen Hand, begünstigt worden ist, nicht nur darauf abzustellen, ob einer bestimmten Stelle der Öffentlichen
 Hand konkrete Vorteile zugeflossen sind, sondern auch darauf, ob die betreffende Stelle in ihrem Verhalten sich einer ihr- obliegenden Aufgabe entledigt hat» Der Nichte intritt eines Vorteils für die Allgemeinheit steht der Haftung der öffentlichen Hand nicht entgegen (vgl Urt vom 28* Januar 1957 - III ZR 141/55 - S 20, auch BGHZ 13,88 Von einer Aufgabe entledigte sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit Rücksicht darauf, daß der Vollzug des Impfgesetzes Sache der Länder war» Ob die Länder damals die Eigenschaft eines Staates hatten oder nicht , gibt nicht den Ausschlag» Jedenfalls konnten sie nicht als Verbände mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis (s BGHZ 11, 248) behandelt werden»
30 Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob der dem Kläger gegen das beklagte Land erwachsene Aufopferungsanspruch gemäß Art 125 Bayer AGBGB erloschen ist, wie dies die Revision vertritt, oder ob dies entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall ist»
Der Aufopferunganspruch des Klägers zahlt zu den aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen ' Ansprüchen» Solche Ansprüche sollen nach der genannten landesrechtlichen Vorschrift,-wenn sie sich gegen den Staat, eine Gemeinde oder eihen anderen Kommunalverband richten und auf eine Geldzahlung gehen, im allgemeinen mit dem Ablauf von drei Jahren erlöschen; dabei beginnt die Frist mit dem Schluß des Kalenderjahres, "in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann"»
Ob die Vorschrift einen Aufopferungsanspruch für Impfschäden nur scheinbar oder wirklich umfaßt,ob sie mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist oder nicht (vgl hierzu aus neuester Zeit Seufert, Bayerisches Enteig-
 
nungsrecht, A Einl Bern 46|y kann dahingestellt bleiben-Sie steht auf jeden Fall der Klage deswegen nicht entgegen , weil nach ihr ein Erlöschen des Aufopferungsanspruches nicht eingetreten sein kann.
Hier zu hat das Berufungsgericht ausgefUhrt , angesichts der Rechtsprechung des Beichsgerichts, die Ansprüche wie den geltend gemachten nicht anerkannt'habe, habe seitens des Klägers die jetzt verlangte Entschadi- . gung nicht gefordert werden können, sei sie schlechterdings nicht erreichbar gewesen? erst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19» Februar 1953 habe der Kläger die tatsächliche Möglichkeit erlangt, denAnspruch vor den Gerichten durchzusetzen, erst von da ab habe er "die Leistung fordern können”» Liese Auffassung liegt auf der Linie des vom Senat am 17* Lezember 1956 in der Sache III ZB 134/55 gefällten Urteils und wird durch das Vorbringen der Revision nicht entkräftetWie der Senat in seinem Urtfeil dargelegt hat, fällt der für den Beginn der Frist bedeutsame Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann, nicht notwendig mit dem Zeitpunkt der voll wirksamen Entstehung des Anspruchs zusammen? eine solche Gleichstellung widerspricht dergesetzlichen Bestimmung, die deutlich zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Möglichkeit unterscheidet, die geschuldete Leistung zu fordern. Der Hinweis der Bevision auf § 271 BGB kann daher nicht verfangen^ Der Senat hat bezüglich des Fordern-könnens, bezogen auf den damals zur Entscheidung stehenden Fall, darauf abgestellt, wann sich dem Geschädigten die tatsächliche objektive Möglichkeit eröffne, den Anspruch geltend zu machen und zu diesem Zweck ein sein Verlangen rechtfertigendes Tatsachenmaterial vorzutragen» Hier liegen die Verhältnisse nun sos Zwar hat bereits - nach heuT tiger Auffassung - im Jahre 1940 ein Aufopferungsanspruch für Impfschäden bestanden» Der Anspiuchsberechtigte durfte sich aber angesichts der ihm damals ungünstigen Becht-
sprechung sagen, er habe keine Aussicht, den: Anspruch im Klageweg mit Erfolg durchzusetzen .Durfte er aber mit einer Klagabweisung rechnen, so konnte er im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift eine Leistung auf seinen Anspruch nicht fordern =. Ihr läßt sich hicht der Wille unter stellen, daß sie auch eine bei vernünftiger Abwägung des Für und Wider erfolglos erscheinende und damit eines Sinnes entbehrende Geltendmachung eines Anspruchs als genügend für den Fristenlauf angesehen wissen will*. Auch die in Absatz 2 des Art 125 näher geregelte Meldung des Empfangsberechtigten bei der Kasse setzt ein "Fordernkönnen" auf Seiten des Anspruchsberechtigten in dem oben beschriebenen Sinne voraus. Daher sind die Schlußfolgerungen, die die Revision aus dem Absatz 2 zieht, abzulehnen, ohne daß es nötig ist, sich über seinen Anwendungsbereich näher auszulassen«Die Meinung der Revision, es könne schon rein begrifflich weder für den Beginn noch für eine Hemmung;oder Unterbrechung der Frist von Bedeutung sein, ob die Rechtsprechung Ansprüche der in Frage stehenden Art bejahe oder nicht, hat die vom Berufungsgericht herangezogenen reichsgerichtlichen Entscheidungen gegen sich, die eine Hemmung der Verjährungsfrist für Aufwertungsansprüche im Hinblick auf die diesen Ansprüchen zunächst ungünstige Rechtsprechung angenommen habenu Wenn die »Revision weiter ausführt, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nehme dem Schuldner eine ihm vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition und führe innerhalb des Kreises der Gläubiger zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der.später klagenden Anspruchsberechtigten, so ist die erste Erwägung eine petitio principii, der an zweiter Stelle genannte Umstand aber eine in der Begrenzung des menschlichen Erkenntnisvermögens liegende Folge*
Erst als in der Rechtsprechung ein dem Kläger günstiger grundsätzlicher Wandel eintrat, kann ein 1,Fordernkönnenu im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift angenommen werden. Bis zu dem Beginn des Jahres 1953 läßt sich das jedoch nicht sagen«.
;  
Nach dem allen ist, da de* Kläger jedenfalls “bis zu dem Jahre 1953 die von dem beklagten Land geschuldete Leistung "nicht fordern konnte”, der ihm zustehende Aufopferungsan-spruch nicht durch Art 125 Bayer AGBGB ausgeschlossen worden» An der ■■ Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch von der Verjährung des § 852 BGB nicht betroffen wird, hält der Senat festo Ben Schlüssen, die der Beklagte demgegenüber aus der Entscheidung des Senats in BGHZ Iß? 286 ziehen will, ist bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengetreten»
Insofern die Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 13° Februar 1956 (BGHZ 20, 81) Einschränkungen im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Urteils für angezeigt erachtet, braucht ihr, da andere Ansprüche oder Ersatzleistungen, die gegenüber dem eingeklagten Aufopferungsan-spruch zu berücksichtigen wären, dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen sind, nicht gefolgt zu werden» Bloße immaterielle Schäden des Klägers werden, worauf die Revision zutreffend verweist, von dem Aufopferungsanspruch nicht umfaßt (BGHZ 20, 61 /887; 22,43)> Es genügt, hierauf an dieser Stelle hinzuweisen, Eine Änderung des berufungsgerichtlichen Unteilssat-
zes ist insoweit nicht nötig. Dieser bedarf nur im Hinblick auf das in 0:1 Gesagte einer Klarstellung;, wie sie der Senat vornimmt. Da hierin auch nicht ein teilweiser Erfolg des Rechtsmittels liegt ? ist die Revision im vollen Umfang mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dxo Geiger	Dr, Kreft	Di.	Arndt
V/olany	Dr.	Hußla