Sie habe bereits nach Ablauf einiger Tage ständig auf ihre Entlassung gedrängt, sei aber entweder überhaupt nicht angehört oder abschlägig verbeschieden wor-den5 weil der leitende Arzt der Abteilung sich allein an die Wünsche ihres Ehemannes gehalten habe« Durch die schlechte Unterbringung und Ernährung und infolge unterlassener Behandlung habe sich ihr Schilddrüsenleiden so verschlechtert, daß sie für längere Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt worden sei und dadurch einen Verdienstausfall von monatlich 3.00 DM, später 60 DM erfahren habe| außerdem sei eine Kur erforderlich geworden, die 600 DM kosten werde. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klage als eine solche aus AmtspflichtVerletzung oder aus Vertragsverletzung aufzufassen sei, weil sie in jedem Falle mangels Nachweises eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens seitens eines Bediensteten des Beklagten und wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin, soweit die Unterlassung einer Behandlung der Schilddrüsenvergrößerung und der Zahnkrankheit in Betracht komme, als unbegründet angesehen werden müsse» 1. Das Berufungsgericht hat dem beugen Dr» G( u,a«, aus der Erwägung heraus Glauben geschenkt, daß nicht ersichtlich sei, welchen Grund er gehabt haben sollte, die Klägerin gegen ihren Willen in der Anstalt festzuhalten«, Die Revision meint demgegenüber, bei Beachtung der unstreitigen Tatsache, daß Dr«, im Herbst 1949 in dem Ehescheidungsprözeß des Ehemannes der Klägerin gegen sie auf Bitten des Rechtsanwalts des Ehemannes ein Gutachten über die Klägerin abgegeben hat, müßte man.dazu kommen, daß er schon während des Aufenthaltes der Klägerin in der Anstalt* sich allein von dem Wunsch des Ehemannes, die Klägerin in der Anstalt festgehalten zu sehen, habe leiten lassen» Die Tatsache der späteren Gutachtenerstellung.hat das Berufungsgericht recht wohl berücksichtigt» Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß sich daraus kein Schluß auf eine Abhängigkeit der Entschlüsse des Zeugen Dr*G®’ flP von dem Willen des Ehemannes der Klägerin herleiten lasse» Die Abgabe des Gutachtens könne schon damit erklärt werden, daß Dr« äen Ausführungen des Gut- 2r Die Revision meint weiterhin,* aus dem Fragebogen der Hervenklinik der Universität KMI hätte Dr* Gfl|^ ersehen müssen, daß die Klägerin von ihrem Ehemann und seiner Sekretärin zu Unrecht in die Anstalt gebracht worden sei; deshalb sei ihm nicht zu glauben, daß er eine Kur überhaupt für erforderlich gehalten habe, und es sei zu fordern, daß er den Wünschen der Klägerin nach Entlassung unverzüglich hätte stattgeben müssen, um sie gegen das Vorgehen ihres Ehemannes und seiner Sekretärin in Schutz zu nehmen» Die Klägerin ist, wie • sie selbst nicht bestreitet, auf Anraten ihrer Ärztin von sich aus in die Universitäts-Nervenklinik gegangen, nicht aber durch irgend einen Zwang auf Grund der Angaben ihres Ehemannes und seiner Sekretärin dorthin ge- bracht wordene Pie Befragung des Ehemannes und der Sekretärin diente nur dazu, den Ärzten zu helfen, sich über die Klägerin ein vorläufiges Urteil auch auf Grund ihres früheren Verhaltens zu bilden; sie sind aber nicht in einer entscheidenden Y/eise gegen die Klägerin verwertet worden; denn schon in der Universität s-Kervenklinik t« ist festgestellt worden, daß die Angaben der Sekretärin nicht ganz den Eindruck einer objektiven Darstellung machten, und die Klägerin ist nur auf Grund einer eigenen Untersuchung des Arztes und mit ihrem Einverständnis zu einer weiteren Beobachtung nach Bflp überwiesen worden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin in der Tat einen "labilen" Charakter habe und sich dem Alkoholgenuß in einem Umfang hingegeben hätte, daß dem Arzt eine Entziehungskur als objektiv gerechtfertigt erscheinen mußte« Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß diese Entziehungskur nach etwa 8-10 Tagen mit Einverständnis der Klägerin beschlossen worden sei» Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision keine beachtlichen Rügen« Wenn aber schon der Arzt in Kfll und ebenso später der Zeuge Dra G^HP auf Grund eigener Untersuchungen und mit Einverständnis der Klägerin dazu gekommen sind, eine Beobachtung und später eine Entziehungskür als für die Klägerin förderlich zu halten, dann haben die Angaben des Ehemannes und seiner Sekretärin ihre Bedeutung in einem derartigen Maße verloren, daß sie für das weitere Verfahren gänzlich unerheblich waren« Deshalb läßt sich dem Zeugen Dr« Ge^p nicht vorwerfen, er hätte den "unobjektiven" Charakter dieser Angaben im Auge behalten und daraus Schlüsse ziehen müssen, und es läßt sich auch seine Glaubwürdigkeit aus den von der Revision an-ge st eilten, eben wiedergegebenen Erwägungen nicht in Zweifel ziehen« Pas Berufungsgericht konnte aus diesem Grunde die Angaben des Ehemannes der Klägerin und seiner Sekretärin sowie deren nZweifeihaftigkeit" unbeachtet lassen® Mehr als derartige Beobachtungen hätte auch die Zeugin Efl| nicht anf Uhren können, Pieses Rieht anhören bei der Visite schließt aber nicht aus, daß der Zeuge Pr, GflUP entsprechend seiner Bekundung die Klägerin dennoch mehrere Male näher angehört und sie durch Belehrung bewogen hat, auf ihren Entlassungswunsch wieder su verzieht en§ denn diese Aussprachen brauchten nicht unbedingt bei. Auch dies unterstellt das Berufungsgericht als wahr» Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß auch hierdurch die Aussage des Zeugen Dr, GflHP» daß sich die Klägerin nach Belehrung immer wieder mit einer Fortsetzung der Kur einverstanden erklärt habe, nicht erschüttert werde. Wenn das Berufungsgericht aus.mehreren Gründen trotz des genannten Vermerks zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin sich mit der Fortsetzung der begonnenen Kur nach Aussprache mit dem Arzt wieder einverstanden erklärt habe, so ist das eine Würdigung einer Tatfrage* die v.oiii Revisionsgericht nicht beanstandet werden fcahiu Soweit die Klage auf die Lichtbehandlung der Schilddrüsenvergrößerung und der Zahnkrankheit gestutzt wird, geht das Berufungsgericht - in diesem Ausgangspunkt - von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß eine unangemessene Unterbringung und Verpflegung der Klägerin nicht Vorgelegen habe, und meint im übrigen, daß die Klägerin einen diesbezüglichen Schaden jedenfalls auf Grund der Vorschrift des § 254 BGB selbst zu tragen hätte, weil sie auf eine Behandlungsnotwendigkeit nieht hingewiesen habe«, 2o Soweit die Schilddrüsenvergrößerung in Betracht steht, ist der Revision zuzugestehen, daß man von der Klägerin nicht verlangen kann, daß sie eine Behandlungsnotwendigkeit hätte erkennen müssen,, Ein Vorwurf gemäß § 254 BGB könnte der Klägerin nur dann gemacht werden,: wenn sie trotz Vorhandenseins von Beschwerden den Arzt auf eine Behandlungsnotwendigkeit nicht hingewiesen haben würde. Pie Schilddrüsen -"Vergrößerung" wird zu dem ersten Mal in dem Fragebogen der Universitäts-Nervenklinik festgehalten* Pie Klägerin hat aber dort nicht erklärt, daß sie deswegen in ärztlicher Behandlung sei* Sie behauptet auch mit der vorliegenden Klage nicht, daß eine Behandlung von ihr in die Wege geleitet worden sei oder in die Wege geleitet worden wäre, wenn sie nicht in der Anstalt gewesen wäre* Vielmehr machen sich beide Parteien das Gutachten, das in dem Ehescheidungsrechtsstreit Professor Pr* ScflB abgegeben hat, auch im vorliegenden Prozeß zu eigen* Aus diesem Gutachten ergibt sich aber, daß die Klägerin entsprechend den Eintragungen im Krankenblatt der Heil- und Pflegeanstalt bei ihrer Befragung durch den Arzt auch zu der SchilddrU senvergrößerung gehört worden ist und dazu angegeben hat, daß sie körperliche Störungen dadurch nicht gehabt habe. Auch bei der Untersuchung vor Erstellung des genannten Gutachtens ist wieder die Schilddrüsenvergrößerung festgestellt, als Erklärung der Klägerin aber dies festgehalten worden, daß sie sich frei von körperlichen Störungen fühle, und vom Arzt hinzugefügt worden, daß die Funktionsstörung der Schilddrüse nicht sehr ausgeprägt sei und nicht einer klinischen Behandlung bedürfe« Pie Klägerin behauptet nicht, daß die Lage 1949 bei ihrer Untersuchung in der Anstalt des Beklagten auch nur in Kleinigkeiten anders gewesen sei* Banach kann nicht als dargetan angesehen werden, daß der Zeuge Pr» oder ein sonstiger Bedienste-
2386 078 11ZR^ 202^ 5,5 Verkündet am 25» Februar 1957 FieserfJustizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit der geschiedenen Ehefrau Berta S >? stflHBfe sifli §7 gebo Sc Klägerin, Berufungsklägerin und Revisio^sklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den La< seinen Direktor, in Kl vertreten durch Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof »Dr«, Geiger soY/ie der Bundesrichter DrcWeber, DrsKreft, DraAmdt und DroYfolany für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberland esgerichts in Köln vom 21«. Juli 1955 wird zurückgewiesen* Die Klägerin trägt die Kosten der Revision« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin begab sieh am 3, Januar 1949 auf Anraten ihrer Ärztin wegen seelischer Depressionen und einer bestehenden Selbstmordgefahr in die Nervenklinik der Universität K^^. Am 6, Januar 1949 wurde sie mit ihrem Einverständnis in die RhBHHHB ?flBHHB-Heil- und Pflegeanstalt in B^BP überführt0 Dort blieb sie bis zu dem 2o Juli 1949« Die Klägerin behauptet, daß sie in der Heil- und Pflegeanstalt gegen ihren Willen festgehalten worden sei. Sie habe bereits nach Ablauf einiger Tage ständig auf ihre Entlassung gedrängt, sei aber entweder überhaupt nicht angehört oder abschlägig verbeschieden wor-den5 weil der leitende Arzt der Abteilung sich allein an die Wünsche ihres Ehemannes gehalten habe« Durch die schlechte Unterbringung und Ernährung und infolge unterlassener Behandlung habe sich ihr Schilddrüsenleiden so verschlechtert, daß sie für längere Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beschränkt worden sei und dadurch einen Verdienstausfall von monatlich 3.00 DM, später 60 DM erfahren habe| außerdem sei eine Kur erforderlich geworden, die 600 DM kosten werde. In der Anstalt habe sie keine Gelegenheit zu einer Zahnbehandlung gehabt; deshalb habe sie nach ihrer Entlassung einen Zahn ersetzen lassen müssen, wofür sie noch 200 DM schulde. Während ihres Aufenthaltes in der Anstalt habe ihr Ehemann ein gemeinsames Wohnzimmer veräußert, wodurch ihr ein weiterer Schaden von 300 DM entstanden sei» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.220 DM sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2,000 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung und dazu zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Dentisten Herz in Höhe von 200 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu befreien, und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den zwangsweisen Aufenthalt in der Landesheilanstalt in der Zeit vom 6» Januar bis zu dem 2* Juli 1949 entstanden ist und noch entstehen wird* Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er behauptet, die Klägerin habe sich etwa acht bis zehn Tag.e nach ihrer Überführung bereit erklärt, freiwillig in der Anstalt zu bleiben, um eine Alkoholentziehungskur durchzuführeno Gegen ihren Willen sei sie nicht in der Anstalt festgehalten worden* Ihre Unterbringung und Verpflegung sei ordentlich gewesen* Von einem Schilddrüsenleiden habe sie nichts gesagt» Zur Zahnbehandlung' hätte sie jeden Tag Gelegenheit gehabt» Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehene Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klage als eine solche aus AmtspflichtVerletzung oder aus Vertragsverletzung aufzufassen sei, weil sie in jedem Falle mangels Nachweises eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens seitens eines Bediensteten des Beklagten und wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin, soweit die Unterlassung einer Behandlung der Schilddrüsenvergrößerung und der Zahnkrankheit in Betracht komme, als unbegründet angesehen werden müsse» Zu einer Entscheidung der Präge, ob im vorliegenden Pall überhaupt eine Amtshaftung in Betracht kommen könnte, besteht auch für das Revisionsgericht kein Anlaß, Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision spielt die aufgeworfene Präge keine Rolle, weil auch für eine allein auf Vertrag und wegen des Schmerzensgeldes auf §§ 8231, 831, 847 BGB gestützte Klage die Revision bei einem Gesamt Streitwert von „• 7*000 DM zulässig in materieller Hinsicht kommt es aber bei allen Klagegrundlagen in gleicher Weise zunächst darauf an, ob eine schuldhafte >Pfl:i’Cht*r-.:. -• ' r Verletzung seitens eines Bediensteten des Beklagten nachzuweisen ist, was jedoch mit dem Berufungsgericht verneint werden muß. Io Soweit das "Pesthält en" der Klägerin, auf das sämtliche Einzelansprüche gestützt werden könnten, als solches in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens eines Bediensteten des Beklagten aus folgenden Erwägungen verneint* Über eine Entlassung der Klägerin habe nur der Zeuge Dr, GflHfc oder der Anstaltsdirektor zu entscheiden gehabt. Das sei der Klägerin bekannt gewesen, Deshalb komme es auf das, was sie mit dem Volontärarzt Dr, Br^Hfc gesprochen habe, nicht an. Dem Zeugen Dr, gegenüber habe sie sich aber frei- willig bereit erklärt, eine Alkoholentziehungskur dur^h-zuführen,,\diV.in der Regel•sechs Monate lang dauere. Sie möge’in der Polgezeit mehrfach den Wunsch nach einer«Entlassung geäußert haben; jedoch sei den zeu- V':v gen zu glauben* daß sie sich nach Belehrung immer wieder damit einverstanden erklärt habe, die Kur zu Ende zu führenc. Soweit der Zeuge Dr» Srd^ in Betracht kommt, greift die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an«. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Entscheidung rechtsirrtümlich wäre«, Deshalb kann es nur darauf ankommen, ob die - in der Hauptsache ver fahrensrechtlichen - Rügen der Revision, die sich auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Zeugen Dr» GflHP beziehen, begründet sindo Das ist jedoch zu verneinen. 1. Das Berufungsgericht hat dem beugen Dr» G( u,a«, aus der Erwägung heraus Glauben geschenkt, daß nicht ersichtlich sei, welchen Grund er gehabt haben sollte, die Klägerin gegen ihren Willen in der Anstalt festzuhalten«, Die Revision meint demgegenüber, bei Beachtung der unstreitigen Tatsache, daß Dr«, im Herbst 1949 in dem Ehescheidungsprözeß des Ehemannes der Klägerin gegen sie auf Bitten des Rechtsanwalts des Ehemannes ein Gutachten über die Klägerin abgegeben hat, müßte man.dazu kommen, daß er schon während des Aufenthaltes der Klägerin in der Anstalt* sich allein von dem Wunsch des Ehemannes, die Klägerin in der Anstalt festgehalten zu sehen, habe leiten lassen» Mit dieser Rüge will die Revision eine andere Würdigung einer Tatfrage durchsetzen, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat,. Damit kann sie aber in der Re.visionsinstanz keinen Erfolg haben«. Die Tatsache der späteren Gutachtenerstellung.hat das Berufungsgericht recht wohl berücksichtigt» Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß sich daraus kein Schluß auf eine Abhängigkeit der Entschlüsse des Zeugen Dr*G®’ flP von dem Willen des Ehemannes der Klägerin herleiten lasse» Die Abgabe des Gutachtens könne schon damit erklärt werden, daß Dr« äen Ausführungen des Gut- achters der Klägerin - Drc JJ9 - habe entgegentreten wollen, der unter Verwertung der Akten der Heil- und Pflegeanstalt zu Ergebnissen gekommen sei, die Dr«, <*•-nicht für richtig gehalten habe«, Das ist eine Würdigung, die einen Verstoß gegen Erfahrungssätze und "Denkgesetze1' nicht enthält und deshalb vom Revisions-gericht hinzunehmen ist«, 2r Die Revision meint weiterhin,* aus dem Fragebogen der Hervenklinik der Universität KMI hätte Dr* Gfl|^ ersehen müssen, daß die Klägerin von ihrem Ehemann und seiner Sekretärin zu Unrecht in die Anstalt gebracht worden sei; deshalb sei ihm nicht zu glauben, daß er eine Kur überhaupt für erforderlich gehalten habe, und es sei zu fordern, daß er den Wünschen der Klägerin nach Entlassung unverzüglich hätte stattgeben müssen, um sie gegen das Vorgehen ihres Ehemannes und seiner Sekretärin in Schutz zu nehmen» Die Revision legt den Angaben des Ehemannes der Klägerin und seiner Sekretärin, die in dem Fragebogen der Hervenklinik der Universität enthalten sind, eine Bedeutung bei, die sie in dem weiteren Verfahren in Wirklichkeit nie gehabt haben. Die Klägerin ist, wie • sie selbst nicht bestreitet, auf Anraten ihrer Ärztin von sich aus in die Universitäts-Nervenklinik gegangen, nicht aber durch irgend einen Zwang auf Grund der Angaben ihres Ehemannes und seiner Sekretärin dorthin ge- bracht wordene Pie Befragung des Ehemannes und der Sekretärin diente nur dazu, den Ärzten zu helfen, sich über die Klägerin ein vorläufiges Urteil auch auf Grund ihres früheren Verhaltens zu bilden; sie sind aber nicht in einer entscheidenden Y/eise gegen die Klägerin verwertet worden; denn schon in der Universität s-Kervenklinik t« ist festgestellt worden, daß die Angaben der Sekretärin nicht ganz den Eindruck einer objektiven Darstellung machten, und die Klägerin ist nur auf Grund einer eigenen Untersuchung des Arztes und mit ihrem Einverständnis zu einer weiteren Beobachtung nach Bflp überwiesen worden. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin in der Tat einen "labilen" Charakter habe und sich dem Alkoholgenuß in einem Umfang hingegeben hätte, daß dem Arzt eine Entziehungskur als objektiv gerechtfertigt erscheinen mußte« Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß diese Entziehungskur nach etwa 8-10 Tagen mit Einverständnis der Klägerin beschlossen worden sei» Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision keine beachtlichen Rügen« % Wenn aber schon der Arzt in Kfll und ebenso später der Zeuge Dra G^HP auf Grund eigener Untersuchungen und mit Einverständnis der Klägerin dazu gekommen sind, eine Beobachtung und später eine Entziehungskür als für die Klägerin förderlich zu halten, dann haben die Angaben des Ehemannes und seiner Sekretärin ihre Bedeutung in einem derartigen Maße verloren, daß sie für das weitere Verfahren gänzlich unerheblich waren« Deshalb läßt sich dem Zeugen Dr« Ge^p nicht vorwerfen, er hätte den "unobjektiven" Charakter dieser Angaben im Auge behalten und daraus Schlüsse ziehen müssen, und es läßt sich auch seine Glaubwürdigkeit aus den von der Revision an-ge st eilten, eben wiedergegebenen Erwägungen nicht in Zweifel ziehen« Pas Berufungsgericht konnte aus diesem Grunde die Angaben des Ehemannes der Klägerin und seiner Sekretärin sowie deren nZweifeihaftigkeit" unbeachtet lassen® 3® Pie Revision wirft dem Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht vor. daß es von der Klägerin benannte Zeugen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht vernommen haberv a) Pie Zeugin sollte bekunden, daß der Zeuge Pr. (KSHP die Klägerin, wenn sie mit ihren Entlassungswünschen gekommen sei, garnicht angehört habe. Das Berufungsgericht unterstellt aber, daß nicht bei jeder Visite in dem gemeinsamen Aufenthaltsraum auf die Wünsche der Patientinnen nach Entlassung eingegangen worden sei. Auch der Zeuge Pr« GflHP bestätigt das. Mehr als derartige Beobachtungen hätte auch die Zeugin Efl| nicht anf Uhren können, Pieses Rieht anhören bei der Visite schließt aber nicht aus, daß der Zeuge Pr, GflUP entsprechend seiner Bekundung die Klägerin dennoch mehrere Male näher angehört und sie durch Belehrung bewogen hat, auf ihren Entlassungswunsch wieder su verzieht en§ denn diese Aussprachen brauchten nicht unbedingt bei. der Visite stattzufinden« Paß solche Aussprachen stättgefunden haben, muß die Revision selbst zugeben* wenn sie auf den Vermerk in dem Krankenblatt vom 19o April 1949> auf den noch in anderer Beziehung zurückzukommen sein wird, verweist. Entscheidend ist allein dies, ob der Zeuge Pr, nach Aus- sprache mit der Klägerin den Eindruck haben konnte, daß sie die angefangene Kur doch fortsetzen wolle« Zu einer Piskussion dieser Frage bei jeder Gelegenheit bestand kein Anlaß«. b) Die Zeuginnen WflHHK und Iiöl^P soll- ten bekunden, daß sich* die Klägerin brieflich an sie gewandt habe, um sie zu bestimmen, auf ihre Entlassung hinzuwirken 3 Auch dies unterstellt das Berufungsgericht als wahr» Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß auch hierdurch die Aussage des Zeugen Dr, GflHP» daß sich die Klägerin nach Belehrung immer wieder mit einer Fortsetzung der Kur einverstanden erklärt habe, nicht erschüttert werde. Das ist eine tatrichterliche Würdigung, die einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht erkennen läßt. Warum über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. erst nach Vernehmung der hier erwähnten Zeuginnen hätte entschieden werden können, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich» Die Zeuginnen lebten sämtlich in darüber, was die Klägerin in der Anstalt mit dem Arzt gesprochen hat, können die Zeuginnen naturgemäß keine Auskunft geben» 4c Die Revision meint schließlich, die Behauptung der j Klägerin,, daß sie gegen ihren Willen festgehalten wor- * den sei, werde auch durch den Vermerk in dem Krankenblatt vom 19* April 1949 bereits bewiesen, wo es heißt« "Drängt den Mann auf Entlassung, völlig uneinsichtig für ihr früheres Verhalten”$ und wirft dem Berufungs- • gericht vor, daß es diesen Prozeßstoff nicht berücksichtigt habe» i t X Die Revision übersieht fiierbei, daß in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auch folgendes ausgeführt wird« "Die Erklärung des Einverständnisses der , Klägerin mit ihrem Verbleiben in der Anstalt steht < auch nicht im Widerspruch zu dem Vermerk in dem Kran- j f -10- kenblattooc unter dem 19 e April 1949* sie sei für ihr früheres Verhalten völlig uneinsicht=> Das schließt keineswegs aus» daß die Klägerin die Gefahren des Alkoholmißbrauchs auf ärztliches Zureden beherzigte1*« * Von einem Übersehen des erwähnten Prozeßstoffes kann also keine Rede sein* Wenn das Berufungsgericht aus.mehreren Gründen trotz des genannten Vermerks zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin sich mit der Fortsetzung der begonnenen Kur nach Aussprache mit dem Arzt wieder einverstanden erklärt habe, so ist das eine Würdigung einer Tatfrage* die v.oiii Revisionsgericht nicht beanstandet werden fcahiu II» Soweit die Klage auf die Lichtbehandlung der Schilddrüsenvergrößerung und der Zahnkrankheit gestutzt wird, geht das Berufungsgericht - in diesem Ausgangspunkt - von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß eine unangemessene Unterbringung und Verpflegung der Klägerin nicht Vorgelegen habe, und meint im übrigen, daß die Klägerin einen diesbezüglichen Schaden jedenfalls auf Grund der Vorschrift des § 254 BGB selbst zu tragen hätte, weil sie auf eine Behandlungsnotwendigkeit nieht hingewiesen habe«, lo Soweit die Zahnkrankheit in Betracht kommt, erhebt die Revision hiergegen keine Rügen« Der Begründung des. Berufungsgerichts, ist auch sachlichrechtlich zuzustimraeno Die Klägerin war unstreitigem Besitze 11 - ihrer Geisteskräfte, Deshalb kann von den Bediensteten des Beklagten nicht verlangt werden, daß sie die Notwendigkeit einer Zahnbehandlung von sich aus hätten erforschen müssen« Vielmehr war den Anforderungen der Verkehrserforderlichen Sorgfalt schon damit genügt, daß jede Patientin, was zwischen den Parteien unstreitig* ist, Gelegenheit hatte, sich tagtäglich zu einer Zahnbehandlung zu melden. 2o Soweit die Schilddrüsenvergrößerung in Betracht steht, ist der Revision zuzugestehen, daß man von der Klägerin nicht verlangen kann, daß sie eine Behandlungsnotwendigkeit hätte erkennen müssen,, Ein Vorwurf gemäß § 254 BGB könnte der Klägerin nur dann gemacht werden,: wenn sie trotz Vorhandenseins von Beschwerden den Arzt auf eine Behandlungsnotwendigkeit nicht hingewiesen haben würde. Von einem solchen Sachverhalt kann u- .: nach dem Part ei vortrag keine Rede svein. Die Entscheiden#* des. Berufungsgerichts1 Wird aber durch die zweite Erwägung getragen, nämlich die, daß ”Dr, gegenüber einer geistesge- sunden Patientin allein auf Grund des Vermerk?; über eine Schilddrüsenvergrößerung nichts zu veranlassen” brauchte. Dieser Beurteilung muß jedenfalls im Ergebnis bei Berücksichtigung- der sich aus. dem unstreitigen Parteivorbringen ergebenden näheren Umstände zugestimmt werden» Pie Schilddrüsen -"Vergrößerung" wird zu dem ersten Mal in dem Fragebogen der Universitäts-Nervenklinik festgehalten* Pie Klägerin hat aber dort nicht erklärt, daß sie deswegen in ärztlicher Behandlung sei* Sie behauptet auch mit der vorliegenden Klage nicht, daß eine Behandlung von ihr in die Wege geleitet worden sei oder in die Wege geleitet worden wäre, wenn sie nicht in der Anstalt gewesen wäre* Vielmehr machen sich beide Parteien das Gutachten, das in dem Ehescheidungsrechtsstreit Professor Pr* ScflB abgegeben hat, auch im vorliegenden Prozeß zu eigen* Aus diesem Gutachten ergibt sich aber, daß die Klägerin entsprechend den Eintragungen im Krankenblatt der Heil- und Pflegeanstalt bei ihrer Befragung durch den Arzt auch zu der SchilddrU senvergrößerung gehört worden ist und dazu angegeben hat, daß sie körperliche Störungen dadurch nicht gehabt habe. Auch bei der Untersuchung vor Erstellung des genannten Gutachtens ist wieder die Schilddrüsenvergrößerung festgestellt, als Erklärung der Klägerin aber dies festgehalten worden, daß sie sich frei von körperlichen Störungen fühle, und vom Arzt hinzugefügt worden, daß die Funktionsstörung der Schilddrüse nicht sehr ausgeprägt sei und nicht einer klinischen Behandlung bedürfe« Pie Klägerin behauptet nicht, daß die Lage 1949 bei ihrer Untersuchung in der Anstalt des Beklagten auch nur in Kleinigkeiten anders gewesen sei* Banach kann nicht als dargetan angesehen werden, daß der Zeuge Pr» oder ein sonstiger Bedienste- ter des Beklagten hätte erkennen müssen, daß eine Behandlung der Klägerin wegen der Schilddrüsenver-größerung notwendig sei« Nach alledem muß die Klage mit dem Berufungsgericht in vollem Umfang für ungerechtfertigt angesehen und die Revision als unbegründet zurückgev/ie-sen werden® Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO® Dr®Geiger Dr® Weber Dr.Kreft Dr*Arndt Wolany