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BGH · Ill ZB 202/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 202/54

- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Pagendarm, Hietschel, Dr» Arndt, Br» Beyer und Br» Hußla für Hecht erkannt* Die Klägerin meint,'"ihr stehe ein Anspruch aus beamtenrechtlicher Eürsorgepflichtverletzung gegen die Beklagte zu, und zw'ar suf Ersats des Schadens, der in dem Unterschiedsbetrag zwischen der ihr jet'zt gezahlten Pension und dem höheren Ruhegehalt bei ihrer dienstlichen W©iterverwendung bestehe. Die Klägerin macht ihren Klageanspruch ausschließlich aus beamtenrechtlicher PürsorgepflichtVerletzung • der Beklagten geltend» Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Vorbescheidsregelung auch' für Ansprüche aus Pürsorgepflichtverletzung gilt, so weit es sich um Vermögensrecht!iche Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 142 DSBGr handelt (vgl BGrHZ 14» 122 /T26J; Urteil des Senats vom 9* Januar 1956 - III ZR 195/54 -). Zwar hat das durch das Hessische Zweite Angleichungsgesetz vom 10» November 1954 (Hess GVB1 S 223) geänderte und neu gefaßte Gesetz Uber die Rechtsstelr-lung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 11» November 1954 (Hess GVB1 S 239) in seinem § 139 die gleichen Vorschriften über den Vorbescheid getroffen, wie sie im § 173 des Bundesbeamtengesetzes vom 14» Juli 1953 (BGBl X, 551) enthalten sind* Jedoch ist in Abschnitt II § 5 des Zweiten Angleichungsgesetzes ausdrücklich bestimmt, daß diese • neue Vorbescheidsregelung nur für Klagen gilt, die hach dem entsprechend Abschnitt IV § 13 des Zweiten Angleichungsgesetzes auf den 1» April 1954 bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden» Da hier die Klage bereits am 11» Juni 1953 erhoben ist, kommt also diese neue Vorbescheidsregelung nicht zur Anwendung» Vor dieser, im Lande Hessen seit dem lo April 1954 eingeführten Vorbescheidsregelung war aber für Ansprüche von Beamten und Versorgungsempfängern gegen im Lande Hessen belegene Öffentliche Körperschaften (mit Ausnahme der Bundesbahn, Bundespost usw») seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Groß-Hessen vom 12» November 1946 (Hess • GVB1 S 205), das an die Stelle des Deutschen Beamtengesetzes trat und lediglich dessen Abschnitt VII (Versorgung) übernahm, ein Vorbescheid für die Erhebung der Klage nicht erforderlich;■desgleichen entfielen durch die Nichtübernahme des § 143 DBG auch die darin vorgesehenen Xlageausschlußfristen» Daran hat sich auch später nichts geändert, insbesondere nicht durch das Änderungsgesetz vom 24» Marz 1948 (Hess GVB1 S 83; Neufassung des Gesetzes S 101) und das (Erste) Angleichungsgesetz vom 18» März 1952 (.Hess ,,GVB1 S 80), so daß für den hier im Streit befindlichen Anspruch insoweit, eine Prüfung der Voraussetzungen des § 143 DBG nicht erforderlich ist» paß die Klageausschlußfristen des § 143 DBG vor November 1946, also bereits während der Anwendbarkeit des Deutschen Beamtengesetzes, in Lauf gesetzt wären ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich dafür nichts aus der Personalakte der Klägerin» Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, daß in dem Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin in den für die öffentliche Verwaltung besonders schwierigen Jahren 1931'bis 1934 schon objektiv Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht erblickt werden können» Wenn demnach hier sogar zwei Kollegialgerichte übereinstimmend die Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Klägerin, die von ihr als angebliche Fürsorgepflichtverletzungen beanstandet werden, als objektiv gerechtfertigt ansehen, so kann den Beamten der Beklagten, denen die Personalsachbearbeitung gegenüber der Klägerin oblag, auf keinen Fall ein schuldhaftes Verhalten bei ihren Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu dem Vorwurf gemacht werden. Schuldhaftes Verhalten ist aber Voraussetzung für einen auf Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn gestützten vermögensrechtlichen Schadens ersatzanspruch» Für das Revisionsgericht kann somit offen bleiben, ob das Berufungsgericht im einzelnen zu Recht Pflichtverletzungen der Beklagten verneint hat, wie die Revision mit näheren Darlegungen, auch unter Erhebung von Yerfahrensrügen, meint» Eines'Eingehens auf' die Rügen der Revision bedarf es schon deshalb nicht, weil bei der gegebenen Sachlage in jedem Pall schuldhafte Pflichtverletzungen der Beamten der Beklagten nicht angenommen werden können» Es kommt folgendes hinzu« Die vorzeitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand, aus der sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet, erfolgte auf Grund der beamtenrechtlichen und nur vorübergehend geltenden Sondervorschrift des § 6 des Gesetzes "zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7* April 1933 (RGBl Z9 175) iodoP» des Gesetzes vom 23» Juni 1933 (RGBl Z, 389) und des Gesetzes vom 22» März 1934 (RGBl I, 203)o Hiernach konnten "zur Vereinfachung der Verwaltung oder im Interesse des Dienstes" Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig waren, und zwar ohne ' daß es hierzu eines Antrags oder des Einverständnisses der betroff enen.

BeamteGesetzKanzleidienstHerbstAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 202/54
Verkündet laut Protokoll am 16o Februar 1956
___p, Justizobersekretär
b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
5 3 054
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Frau Rosa F	in	Kreis	£:
Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt	vertreten	durch	ihren	Magistrat,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Pagendarm, Hietschel, Dr» Arndt, Br» Beyer und Br» Hußla
 für Hecht erkannt*
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28» Mai 1954 wird zuruckge-wiesen»
Bie Klägerin hat die Kosten.der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
)
 Tatbestand
 Die 1901 geborene Klägerin wurde 1925 als Apothekenhelferin in der Krankenhausapotheke des Städtischen Krankenhauses in FflSHHP (M4M eingestellt und in dieser Stellung im Jahre 1951 als Beamtin auf Lebenszeit über-nommeno Seit dem Herbst 1931 wurde sie zunächst während eines Teils der Arbeitszeit und seit Herbst 1932 ganztägig mit Arbeiten im Kanzleidienst beschäftigt» Gegen diese Art ihrer Verwendung legte sie mehrfach, aber ohne Erfolg bei der Verwaltung der Beklagten Verwahrung ein und bat, sie ausschließlich in der Apotheke zu verwenden* Da s.-e abertauch weiterhin im Kanzleidienst Jaeschäftigt wurde, wobei sie teilweise Arbeiten auf verschiedenen Dienststellen verrichten mußte, jüat sie wiederholt, zuletzt am 10o September 1934, um ihre Versetzung in -den Ruhestand, falls eine Beschäftigung>als Laborantin, Fürsorgerin oder in ähnlicher Eigenschaft nicht möglich seig die Weiterverwendung im Kanzleidienst lehnte sie ab* Darauf wurde sie unter dem 14. September 1934 auf Grund des § 6 des Gesetzes über die "Wiederherstellung des Berufsbeamtentums” vom 7* April 1933 mit Wirkung vom 1. Januar 1935 in den Ruhestand versetzto Ihr wurde ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine jederzeit widerrufliche Pension von 65>37 RM monatlich gewährt* Die Klägerin erhält auch heute noch von der Beklagten Ruhegehalt*
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre damalige, ständig wechselnde Verwendung-in dem ihr nicht zusagenden Kanzleidienst stelle eine Schikane und Pflichtverletzung der verantwortlichen Personalbeamten der Beklagten dar$ ihre Gesundheit sei auf diese Weise geschwächt und damit ihr Wunsch nach Pensionierung errungen worden*
 
In den Jahren 1950/51 strengte die Klägerin ein Y/ie-dergutmachungsverfahren gegen die Beklagte an« Ihr Antrag, ihr den durch die vorzeitige Pensionierung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen, ist durch rechtskräftigen Beschluß der 1. V/iedergutmachungsltammer (E) des Landgerichts in Y/iesbaden vom II, Dezember 1932 zurückgewiesen worden* In diesem Beschluß wird insbesondere ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte für eine Zurücksetzung der Klägerin aus politischen Gründen vorlägen,, und daß die Klägerin damals auch nicht als Gegnerin des nationalsozialistischen Regimes angesehen worden sei*
Die Klägerin meint,'"ihr stehe ein Anspruch aus beamtenrechtlicher Eürsorgepflichtverletzung gegen die Beklagte zu, und zw'ar suf Ersats des Schadens, der in dem Unterschiedsbetrag zwischen der ihr jet'zt gezahlten Pension und dem höheren Ruhegehalt bei ihrer dienstlichen W©iterverwendung bestehe. Die Klägerin errechnet sich ab lo Januar 1950 ein Ruhegehalt von 210,—DM monatlich zuzüglich den zwischenzeitlich eingetretenen Pensionser-höhungen. Hiervon macht sie mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag für den Monat März 1953 in Höhe von 100,—DM geltend. Dementsprechend hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 100 DU für den Monat März 1953 zu zahlen»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen? In der Apotheke des Städtischen Krankenhauses sei seit Herbst 1931 ein Personalüberschuß vorhanden genesen* da die Belegung des Krankenhauses zurückgegangen '"ei und allgemeine Einschränkungs- und Sparmaßnahmen infolge der damaligen Wirtschaftskrise notwendig geworden seien» Es sei daher unvermeidbar gewesen, die Klägerin nur noch mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft in der Apotheke

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zu beschäftigen und sie halbtägig, später dann auch ganztägig, bei anderen städtischen Dienststellen mit Büroarbeiten - im wesentlichen übergeordneter Art - zu beauftragen» Schließlich sei es durch eine Änderung der preussischen Apothekenbetriebsordnung ab Herbst 1933 überhaupt unmöglich geworden, Apothekenhelferinnen in dem bisherigen Rahmen in Apotheken weiter zu beschäftigen» Lediglich die völlige Einsichtslosigkeit der Klägerin habe zu ihrem Ausscheiden geführt» Im übrigen seien die erhobenen Ansprüche äb^r-auch verjährt und verwirkt«». .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch wei-
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ter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung ddr Revision»
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Die Klägerin macht ihren Klageanspruch ausschließlich aus beamtenrechtlicher PürsorgepflichtVerletzung • der Beklagten geltend» Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Vorbescheidsregelung auch' für Ansprüche aus Pürsorgepflichtverletzung gilt, so weit es sich um Vermögensrecht!iche Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 142 DSBGr handelt (vgl BGrHZ 14»
 122 /T26J; Urteil des Senats vom 9* Januar 1956 - III ZR 195/54 -).
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Die Vorderrichter haben sich mit dieser Präge nicht auseinander gesetzt» Das ist aber unschädlich, weil je-
 
denfalls für den hier im Streit befindlichen Anspruch eine Vorbescheidsregelung nicht zur Anwendung kommt0
Zwar hat das durch das Hessische Zweite Angleichungsgesetz vom 10» November 1954 (Hess GVB1 S 223) geänderte und neu gefaßte Gesetz Uber die Rechtsstelr-lung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 11» November 1954 (Hess GVB1 S 239) in seinem § 139 die gleichen Vorschriften über den Vorbescheid getroffen, wie sie im § 173 des Bundesbeamtengesetzes vom 14» Juli 1953 (BGBl X, 551) enthalten sind* Jedoch ist in Abschnitt II § 5 des Zweiten Angleichungsgesetzes ausdrücklich bestimmt, daß diese • neue Vorbescheidsregelung nur für Klagen gilt, die hach dem entsprechend Abschnitt IV § 13 des Zweiten Angleichungsgesetzes auf den 1» April 1954 bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden» Da hier die Klage bereits am 11» Juni 1953 erhoben ist, kommt also diese neue Vorbescheidsregelung nicht zur Anwendung»
Vor dieser, im Lande Hessen seit dem lo April 1954 eingeführten Vorbescheidsregelung war aber für Ansprüche von Beamten und Versorgungsempfängern gegen im Lande Hessen belegene Öffentliche Körperschaften (mit Ausnahme der Bundesbahn, Bundespost usw») seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Groß-Hessen vom 12» November 1946 (Hess • GVB1 S 205), das an die Stelle des Deutschen Beamtengesetzes trat und lediglich dessen Abschnitt VII (Versorgung) übernahm, ein Vorbescheid für die Erhebung der Klage nicht erforderlich;■desgleichen entfielen durch die Nichtübernahme des § 143 DBG auch die darin
 vorgesehenen Xlageausschlußfristen» Daran hat sich auch später nichts geändert, insbesondere nicht durch das Änderungsgesetz vom 24» Marz 1948 (Hess GVB1 S 83; Neufassung des Gesetzes S 101) und das (Erste) Angleichungsgesetz vom 18» März 1952 (.Hess ,,GVB1 S 80), so daß für den hier im Streit befindlichen Anspruch insoweit, eine Prüfung der Voraussetzungen des § 143 DBG nicht erforderlich ist» paß die Klageausschlußfristen des § 143 DBG vor November 1946, also bereits während der Anwendbarkeit des Deutschen Beamtengesetzes, in Lauf gesetzt wären ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich dafür nichts aus der Personalakte der Klägerin»
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In der Sache kann die Revision schon aus folgenden Erwägungen keinen Erfolg haben?
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, daß in dem Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin in den für die öffentliche Verwaltung besonders schwierigen Jahren 1931'bis 1934 schon objektiv Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht erblickt werden können» Wenn demnach hier sogar zwei Kollegialgerichte übereinstimmend die Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Klägerin, die von ihr als angebliche Fürsorgepflichtverletzungen beanstandet werden, als objektiv gerechtfertigt ansehen, so kann den Beamten der Beklagten, denen die Personalsachbearbeitung gegenüber der Klägerin oblag, auf keinen Fall ein schuldhaftes Verhalten bei ihren Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu dem Vorwurf gemacht werden. Schuldhaftes Verhalten ist aber Voraussetzung für einen auf Fürsorgepflichtverletzung des
 Dienstherrn gestützten vermögensrechtlichen Schadens ersatzanspruch» Für das Revisionsgericht kann somit offen bleiben, ob das Berufungsgericht im einzelnen zu Recht Pflichtverletzungen der Beklagten verneint hat, wie die Revision mit näheren Darlegungen, auch unter Erhebung von Yerfahrensrügen, meint» Eines'Eingehens auf' die Rügen der Revision bedarf es schon deshalb nicht, weil bei der gegebenen Sachlage in jedem Pall schuldhafte Pflichtverletzungen der Beamten der Beklagten nicht angenommen werden können»
Es kommt folgendes hinzu« Die vorzeitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand, aus der sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet, erfolgte auf Grund der beamtenrechtlichen und nur vorübergehend geltenden Sondervorschrift des § 6 des Gesetzes "zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7* April 1933 (RGBl Z9 175) iodoP» des Gesetzes vom 23» Juni 1933 (RGBl Z, 389) und des Gesetzes vom 22» März 1934 (RGBl I, 203)o Hiernach konnten "zur Vereinfachung der Verwaltung oder im Interesse des Dienstes" Beamte in den Ruhestand versetzt werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig waren, und zwar ohne ' daß es hierzu eines Antrags oder des Einverständnisses der betroff enen. Beamten bedurft häjte* Im Palle der Klägerin erfolgte diese vorzeitige Zurruhesetzung, wie sich aus ihrer Personalakte ergibt, jedenfalls in erster Dinie, weil ihre Tätigkeit bei dem Städtischen Krankenhaus objektiv entbehrlich geworden vmr, weil ihre weitere Verwendung in dem Amt einer A$0“ thekenhelferin infolge der am 1» Oktober 1933 einge-
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tretenen Änderung der preussischen Apothekenbetriebs-
Ordnung, wodurch ihre berufliche Laufbahn und ihr Amt tatsächlich weggefallen waren, nicht mehr möglich war und weil schließlich die von ihr inhegehaltene Beamtenplanstelle eingespart werden sollte* Endlich hatte die Klägerin auch eine Umschulung in eine bei der Beklagten mögliche andere Tätigkeit (Kanzleidienst) unstreitig abgelehnt* Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6 aaO objektiv gegeben und die Beklagte nutzte mit der Herbeiführung der Zurruhesetzung der Klägerin auf Grund der beamtenrechtlichen Sonderbestimmung des § 6 aaO nur eine ihr gesetzlich gewährte Rechtsposition aus, das Dienstverhältnis mit der Klägerin vorzeitig zu beenden* Da es eines Antrags der Klägerin, der nac§t ihrer Darstellung durch Pursorgepflichtverletzungen der Beklagten Herzwungen” worden sein soll, überhaupt nicht' bedurfte, sondern die Beklagte von sich aus in zutreffender Anwendung des § 6 aaO die Zurruhesetzung der Klägerin herbeiführte, beruht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, der sich aus der vorzeiti-gen Zurruhesetzung ergibt, nicht auf den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten, sondern auf der durch den damaligen Reichsgesetzgeber geschaffenen beamtenrechtlichen Sondervorschrift des § 6 aaö, deren Anwendung auf die Klägerin der Beklagten angesichts des unstreitigen Sachverhalts nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann»
Da hiernach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus schuldhaft er Fürsorge-
Pflichtverletzung des Dienstherrn nicht besteht, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurückzuweisen«
Dr0 Pagendarm Rietschel	Dr>	Arndt
 Drtf Beyer
 Dr* Hußla