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BGH

Gericht: BGH

Daraufhin stellte er am 5=> Oktober 1949 einen Antrag auf Fortset-zung des Vorbereitungsdienstes an das Justizministerium, Durch Erlaß vom 10» Oktober 1949 wurde er in den Vorbereitungsdienst in Württemberg-Baden aufgenommen und unter Berufung in das widerrufliche Beamtenverhältnis zu dem Gericht sreferendar ernannt» Am 1. Februar 1953 wurde er als Assessor verwendet und entsprechend besoldete Der Kläger ist aber der Ansicht, daß ihm ein An--' spruch auf Diäten nach Maßgabe seiner Ernennung vom 15» September 1944 für die ganze Zeit ab 1». 131 GruhdGo Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, das zwischen dem Reich und dem Kläger begründete Beamtenverhältnis fortzusetzen, Die Militärregierung in Stuttgart habe im Gegenteil angeordnet, daß es in Zukunft keine Assessoren (K) mehr geben dürfe * Auf alle Bälle wäre in der Unterrichtung des Klägers durch den zustän-v digen Sachbearbeiter darüber, daß das Land Assessoren (K) nicht mehr anerkenne, ein Widerruf des bis dahin etwa fortbestehenden außerplanmäßigen Beamt enverhältnais-ses zu erblicken, Der Kläger habe sich schließlich durch die Stellung seines Antrages auf Fortsetzung des Vorberei tungsdienstes mit der Begründung eines neuen Beamtenver-härtnisses als Gerichtsreferendar einverstanden erklärt* beklagte Land zur Zahlung von 19.-787?94 DM nebst 4 # Zinsen hieraus seit dem L, Juni 1953 sowie von 1,464*47 DM an rückständigen Zinsen und von weiteren 10 DM zu verurteilen und festzustellen, daß es verpflichtet seitdem Kläger allen aus der Nichtzahlung von Diäten entstandenen Schaden zu ersetzen* Das Berufungsgericht hat die Klage, ab gewiesen^ ' Bas beklagte Land sei nicht in das zwischen dem Reich und dem Kläger begründete außerplanmäßige Beamtenverhältnis eingetreten; aber selbst wenn dieses Beamtenverhältnis fortgesetzt worden wäre, hätte das beklagte Land gemäß § 16 des RBesG von der Zahlung der Biäten ab-sehen und den Kläger mit dem Unterhaltszuschuß abfinden dürfen, weil während des Vorbereitungsdienstes keine !,vol le Beschäftigung im Staatsdienst” Vorgelegen hätte; schließlich sei auch in wirksamer Weise ein Widerruf erklärt worden* Ob die von der Revision gegen diese Begründung erhobenen Angriffe stichhaltig sind, braucht nicht erörtert r■ zu werden, Es kann auch unentschieden blei.ben, ob nicht die Klage schon deshalb abzuweisen wäre, weil bereits das HauptVerteidigungsvorbringen des beklagten Landes, daß m- der Kläger unter das Gesetz 131 falle und nach diesem einen Anspruch auf die geltend gemachten Biäten nicht habe, als zutreffend angesehen werden muß o: Auf alle Bälle scheitert der geltend gemachte An*-^Spruch daran, daß der Kläger sich mit der vom beklagten Land verlangten und nach Eingang seines Antrages ausgesprochenen neuen Beamtenernennung - zu dem Gerichtsreferendar - einverstanden erklärt hat o Am Vorliegen eines derartigen Einverständnisses in dem maßgebenden Zeitpunkt von 1949 ist nicht zu zweifeln,, wenn man den unstreitigen; Sachverhalt der Unterrichtung des Klagers über die Übung des beklagten Landes und seine daraufhin erfolgte Antragstellung berücksichtigte Ob sich der Kläger der daraus entspringenden Rechtsfolgen voll be- Mit der Ernennung zu dem Gerichtsreferendar ist sein bis dahin etwa noch vorhanden gewesenes Beamtenverhältnis als Assessor (K) in das neue BeamtenVerhältnis um-gewandelt worden« Daß derartige Gestaltungen* wenn der Beamte zustimmt, möglich sind«, hat der Senat auch schon in anderen Entscheidungen ausgesprochen (vgl Urteile . Der Kläger ist zu Unrecht-der Ansicht* daß bei Beachtung„seiner damaligen Lage (er sei erst kurz vorher aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und habe die Rechtslage noch nicht übersehen können) die Berufung auf sein Einverständnis dem beklagten Land gemäß §242 BGB verwehrt sein mußte.

Zitierte Normen: § 242 BGB
LandGerichtsreferendarbeklagenBrBeamtenverhältnisKlägerAssessorRevision

Volltext der Entscheidung

III ZB.
Vjrkündet am 25» April 1955 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 sfZ.
2410 047
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Klaus M
istraße
5 Assessor in Si
 Klagers, Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungsklägers und Revisionsklägers,
^ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in SflHHIB?
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberuf ungsb eklagten und Revisionsbeklagt
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof »Br«, Geiger sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Wolany, Br .Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkannt:
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v.
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1., Zivilsenats des Oberlandesgericht s in Stuttgart vom 29° Juli 1953 wird zurückgewiesen..
Ber Kläger trägt die Kosten der Revision c.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der 1941 vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Stuttgart zu dem Gerichtsreferendar ernannt worden war, wurde während seines Wehrdienstes durch Erlaß des .Reichsjustizministers vom 15. September 1944 zu dem Assessor (K) ernannt» Am 21» September 1949 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück& Er meldete sich beim Justizministerium in Stuttgart. Dort erhielt- er von dem zuständigen Beamten den Bescheid, daß das Land Assessoren (K) nicht mehr anerkenne und als solche besolde. Daraufhin stellte er am 5=> Oktober 1949 einen Antrag auf Fortset-zung des Vorbereitungsdienstes an das Justizministerium, Durch Erlaß vom 10» Oktober 1949 wurde er in den Vorbereitungsdienst in Württemberg-Baden aufgenommen und unter Berufung in das widerrufliche Beamtenverhältnis zu dem Gericht sreferendar ernannt» Am 1. November 1949 trat er den Vorbereitungsdienst an. Er erhielt laufend UnterhaltsZuschuß bis Dezember 1952. Am 23. Dezember 1952 bestand er die Große Staatsprüfung» Seit dem 1. Februar 1953 wurde er als Assessor verwendet und entsprechend besoldete
 Der Kläger ist aber der Ansicht, daß ihm ein An--' spruch auf Diäten nach Maßgabe seiner Ernennung vom 15» September 1944 für die ganze Zeit ab 1». November 1949 zustehe„Einen solchen Anspruch hat er zuerst im November 1950 erhoben» Nach Ablehnung seines Begehrens durch das Justi zminist erium hat er:, mit der vorliegenden Klage zunächst beantragt,
 das beklagte Land zur Zahlung von 500 DM hebst 4 $ Binsen seit dem 1. November 1950 zu verurteilen»;
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten» Es macht geltend: der Kläger falle unter das Gesetz zu Art
131 GruhdGo Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, das zwischen dem Reich und dem Kläger begründete Beamtenverhältnis fortzusetzen, Die Militärregierung in Stuttgart habe im Gegenteil angeordnet, daß es in Zukunft keine Assessoren (K) mehr geben dürfe * Auf alle Bälle wäre in der Unterrichtung des Klägers durch den zustän-v digen Sachbearbeiter darüber, daß das Land Assessoren (K) nicht mehr anerkenne, ein Widerruf des bis dahin etwa fortbestehenden außerplanmäßigen Beamt enverhältnais-ses zu erblicken, Der Kläger habe sich schließlich durch die Stellung seines Antrages auf Fortsetzung des Vorberei tungsdienstes mit der Begründung eines neuen Beamtenver-härtnisses als Gerichtsreferendar einverstanden erklärt*
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben« Gegen * V'^dieses ^teii haben beide Parteien Berufung eingelegt e
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug die ganzen Rückstände bis zu dem 1, Juni 1953 geltend gemacht und beantragt, das . beklagte Land zur Zahlung von 19.-787?94 DM nebst 4 # Zinsen hieraus seit dem L, Juni 1953 sowie von 1,464*47 DM an rückständigen Zinsen und von weiteren 10 DM zu verurteilen und festzustellen, daß es verpflichtet seitdem Kläger allen aus der Nichtzahlung von Diäten entstandenen Schaden zu ersetzen* Das Berufungsgericht hat die Klage, ab gewiesen^ '
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag unter Ermäßigung des Hauptbetrages auf 19«770*16 DM und unter einer teilweise geänderten Zinsberechnung weiter.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent scheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat die Klage ohne die Frage, ob der Kläger unter das Gesetz 131 falle, zu entscheiden.
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aus folgenden Gründen für unbegründet erachtet?
Bas beklagte Land sei nicht in das zwischen dem Reich und dem Kläger begründete außerplanmäßige Beamtenverhältnis eingetreten; aber selbst wenn dieses Beamtenverhältnis fortgesetzt worden wäre, hätte das beklagte Land gemäß § 16 des RBesG von der Zahlung der Biäten ab-sehen und den Kläger mit dem Unterhaltszuschuß abfinden dürfen, weil während des Vorbereitungsdienstes keine !,vol le Beschäftigung im Staatsdienst” Vorgelegen hätte; schließlich sei auch in wirksamer Weise ein Widerruf erklärt worden*
Ob die von der Revision gegen diese Begründung erhobenen Angriffe stichhaltig sind, braucht nicht erörtert r■	zu	werden,	Es kann auch unentschieden blei.ben, ob nicht
 die Klage schon deshalb abzuweisen wäre, weil bereits das HauptVerteidigungsvorbringen des beklagten Landes, daß m-	der	Kläger	unter	das	Gesetz 131 falle und nach diesem
 einen Anspruch auf die geltend gemachten Biäten nicht habe, als zutreffend angesehen werden muß o:

Auf alle Bälle scheitert der geltend gemachte An*-^Spruch daran, daß der Kläger sich mit der vom beklagten Land verlangten und nach Eingang seines Antrages ausgesprochenen neuen Beamtenernennung - zu dem Gerichtsreferendar - einverstanden erklärt hat o Am Vorliegen eines derartigen Einverständnisses in dem maßgebenden Zeitpunkt von 1949 ist nicht zu zweifeln,, wenn man den unstreitigen; Sachverhalt der Unterrichtung des Klagers über die Übung des beklagten Landes und seine daraufhin erfolgte Antragstellung berücksichtigte Ob sich der Kläger der daraus entspringenden Rechtsfolgen voll be-
wußt war, ist unerheblicho Ber Zweck der Neuerjaennung
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war ihm jedenfalls klar; er hat somit zugestimmt, zudem beklagten Land in der Stellung eines Gerichtsrefe-

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rendars während; seines Vorbereitungsdienstes in ein Verhältnis zu treten,.
Mit der Ernennung zu dem Gerichtsreferendar ist sein bis dahin etwa noch vorhanden gewesenes Beamtenverhältnis als Assessor (K) in das neue BeamtenVerhältnis um-gewandelt worden« Daß derartige Gestaltungen* wenn der Beamte zustimmt, möglich sind«, hat der Senat auch schon in anderen Entscheidungen ausgesprochen (vgl Urteile . vom 20« Mai 1954 in den Sachen III ZR 16/53 und III ZR 92/53).
Der Kläger ist zu Unrecht-der Ansicht* daß bei Beachtung„seiner damaligen Lage (er sei erst kurz vorher aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und habe die Rechtslage noch nicht übersehen können) die Berufung auf sein Einverständnis dem beklagten Land gemäß §242 BGB verwehrt sein mußte. Es muß auch die Lage des beklagten Landes berücksichtigt werden«. Dieses wollte auch im Falle des Klägers nur zu der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes kommen, wie sie in seinem Bereich üblich war. Durch' das Verhalten des Klägers mußte es dazu bestimmt werden, eine Prüfung dahin, ob die Auf-" lösung eines etwa noch fortbestehenden Beamtenverhält-nisses als Assessor (K) in einer anderen Weise möglich wäre* für überflüssig zu halten. Deshalb kann ihm nicht der Vorwurf eines unzulässigen Verhaltens gemacht werden,. wenn es dem nach Ablauf von mehr als* einem Jahr »	^
erhobenen Anspruch auf DiätenhachZahlung auch unter Berufung auf das Einverständnis des Klägers mit seiner bloßen Beschäftigung als Gerichtsreferendar entgegentritt.
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Aus diesen Gründen muß der Revision der Erfolg versagt bleiben« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo
 DroGeiger	Dr«Kreft	Wolany
 Er0Beyer	EroHußla