Verblieb eine zur Zeit der Währungsreform instandgesetzte Sache während der Bauer der Instandsetzungsar-boiten im unmittelbaren Besitz des Bestellers9 so kann der Unternehmer die Umstellung seiner Werklohnforderung auch insoweit nur im Verhältnis 10 il verlangen, als sie einem wirtschaftlich abgrenzbaren Teilerfolg entspricht, der bis zu dem 20« Juni 1948 erzielt war» Es ist nicht erforderlich, daß dieser Teilerfolg auch eine rechtlich selbständige Teilleistung darstellt. • Tatbestand, Die Klägerin hat auf Grund eines mit der Beklagten im November 1947 abgeschlossenen Werkvertrages einen Intzebehälter und einen Tank wieder instandgesetzt. Bach § 16 Abs 1 Ziff 2 UmstG kann die Klägerin die Umstellung der auf dem Werkvertrag beruhenden Reichs-mafkvcrbindlichkcit fordern, Mwenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21*. Gegenleistung” zu verstehen ist und ob diese Gegenleistung auch dann "soweit bewirkt” werden kann, wenn sie sich nach natürlichen und rechtlichen Grundsätzen nicht als eine Summe von Einzelleistungen, sondern als eine .Einheit darstellt. Da8 Berufungsgericht hat die letztere Frage bejaht # Es sieht das Ziel des § 16 /bs 1 Satz 2 UmstG darin, einen Leistungsausgleich herbeizuführen, es stellt aber ent spreche j*d dem wirtschaftlichen Charakter des Gesetzes nioht so sehr darauf ab, was im technisch juristischen Sinne zwecks Erfüllung geleistet worden ist, wie darauf, was der Sachschuldner vor dem Stichtag tatsächlich aufgewendet oder was der Sachgläubigor tatsächlich empfangen hat» Jls entscheidend sieht es an, ob das Vermögen des Bestellers duroh Leistung vor dem Stichtag an Geldwert vermehrt worden ist) insoweit nimmt es eine im Verhältnis 10*1 umzustellende Geldforderung an« Einen Das Berufungsgericht läßt die Möglichkeit offen, daß 08 auch beiu Werkvertrag Fälle geben könne, in denen eine Teilleistung und eine Teilbewirkung ebenso ausgeschlossen ist wie bei einer Verpflichtung zur Be--sitzver Schaffung und Eigentumsübertragung. Die im Vertrage vorgesehene Klausel über die Berücksichtigung von Preisänderungen legt es dahin a.us, daß damit lediglich etwa zukünftige Änderungen der Löhne und Ma -terialpreise gemeint waren,- aber nicht auch eine wäh— oder Unternehmer verpflichtet ist 9 die verkaufte oder hergestellte Sache dem Käufer oder Besteller zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, be -schränkt sich beim Werkvertrag die Hauptverpflichtung des Unternehmers auf die Herstellung des Werkes (§. Pie Revision irrt daher in der Annahme, daß die unterschiedslose Aufführung'der Kaufverträge und der Werkverträge in § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG einen Anlass geben müsse/ die hier entscheidende Frage, wann die Leistung des .Verkäufers oder Unternehmers bewirkt ist, für beide Vertragsarten nach den gleichen Grundsätzen zu beantworten. Aus der Vorschrift des § 433 Abs 1 BGB haben sowohl der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3 >226 ff /230 ff/) wie der X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (I ZR 41/30 vom 3» Dezember 1950, Abdr vorg, MDR 1$51,95$ NJW 1951,109) mit Recht die Folgerung gezogen, daß im Falle des Versendungskaufs die Leistung im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG erst dann bewirkt ist, wenn.die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Wird, auf diesen Leohtsbegriff ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Gesetz wie das Umstellungsgesetz angewendet, so muß es'von vornherein unmöglich sein, zu einer einheitlichen Be-trachtungsweise für alle denkbaren Fälle des Werkvertrages zu gelangen. Von Caemmerer führt (SJZ 1949’, 829) aus, daß Schneiderarbeiten vor Fertigstellung eines Anzuges, Bohrungen vor dem Erreichen einer Ölschicht, Transport vor der Erreichung des Zieles, Studien und .. Entwürfe vor dem Abschluß eines Gutachtens auch nicht, Msoweit" diese Vorarbeiten geleistet sind, als Bewir-ken der Leistung aus dem Werkvertrag angesehen werden können. kann daraus doch-nicht gefolgert werden, daß es ein solches Bewirken bei keiner -rt des Werkvertrages vor vollständiger Ablieferung des Werkes oder eines selbständig abgrenzbaren Teilwerkes geben könne. die eine auf die Aufwendungen des Unternehmers, die andere auf den Grad der Erfüllung sieht (vgl dieZusam-menstcllung in OGHZ 3,308 ff /3Vlf)\ sie werden viel - Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Berufungsgurichts, das zwar auf die Vermehrung im Vei-mögen des Bestellers abstellt» dann aber doch'aus der Vergleichung mit dem Fall des § 20 UmstG Schlüsse für die Richtigkeit seiner Meinung zieht* D*.r Rechts -folgen eines Rücktritts des Bestellers nicht auf den Fall der Durchführung des Vertrages Übertragen werden können. Hat der Unternehmer vor der Währungsreform seine Werkleistung vorbereitet» indem er Löhne auf -wandte oder Material beschaffte»aber die Leistung nicht "bewirkt11» so steht, er für das Umstellungsrecht ebenso wie ein Verkäufer» der die Ware angeschafft oder hex gestellt» aber noch nicht geliefert hat« Deshalb kaxm. Andererseits kann ed nicht als entscheidend angesehen werden» bis zu welchem Zeitpunkt der Unter -• nehmei noch.die tatsächliche Möglichkeit hat» auf das Werk einzuwirken. Deshalb kann auch die blosse Möglichkeit zu einer solchen Handlung im Sinne des Umstellungsreohts keine rechtlich entscheidende Bedeutung haben. Sind die Arbeiten begonnen, so ist die Leistung insoweit be ^ wirkt, als der bisher erzielte' j.rbeitserfolg im Bähmen der Fier Stellung des Werkes eine Wirt schaft Höhe oder, technische Bedeutung hat • Für den Fall der Reparatur , eines Kraftwagens in der Werkstatt des. des ferklohnes nach dem Stande der .arbeiten am Stich-tag nur dann zulassen, "wenn es sich um Wirtschaft -lieh zerlegbare Leistungen handelt, wenn also mehrere Erfolge von selbständiger Bedeutung oder doch eine Folge von mehreren Teilerfolgen geschuldet war". * 'erneut auf den Grundgedanken des Umstellungsreohts, Forderungen aus schwebenden Geschäften nicht abzuwerten, und auf die Möglichkeit einer.Ausgleichung des für den Besteller ungünstigen Umstellungsergebnisses durch Anwendung des * 21 Abs 1 UmstG’. Umstellung der einzelnen Verbindlichkeit abhängige Möglichkeit einer Ver -tragshilfe bei der Entscheidung der Rechtsfrage zu berücksichtigen, welcher Umstellungssatz für die.For — de rung anzuwenden ist« Dem Grundgedanken des Umstellung^** rechts kann nur insoweit.eine entscheidende. 4«) Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß eine Werkleistung im Sinne des § 1’8 Abs 1 Br 2 UmstG auoh dann teilweise ("soweit") bewirkt sein.kann, wenn die Die dem Vertrage zugrunde liegenden Kalkula A tionen, die Aufwendungen des Unternehmers für Löhne und Materialien oder .das Verhältnis der Zeit können, hierfür Anhaltspunkte*geben. beiten "fertig" oder "ausgeführt" war, so braucht aber daraus nicht für jeden derartigen Fall die Folgerung hergeleitet zu werden, daß ein entsprechender Bruchteil der gesamten Werkleistung vor dem Währungsstichtag bewirkt ist und daß ihm ein gleicher Bruchteil des in einer Summe vereinbarten Werklohns entspricht. Im vorliegenden Fall haben jedoch die Parteien mit ihrer übereinstimmenden Erklärung, sie seien darüber einig, daß die arbeiten am Wahrungsstiohtag zu 62,5 £ fertig waren,-und bäten um eine grundsätzliche Entscheidung, dem Berufungsgericht die' Möglichkeit gegeben, ihre .Erklärung ohne -Rechtsirrtum dahin auszuiegen, daß sie auch Über eine Verteilung des Werklohns nach den gleichen Grundsätzen einig sind, .falls das Gericht eine solche Teilung für die Berechnung des Umstellungsbetrages für geboten hält.
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Wird abgedruckt. Für das Nachschlagewerk and die amt Hohe jSagttjttg&i Gesetz: BGB § 631$ UmstG § 18 Abs 1 Nr 2.
Rechtssatz:
Verblieb eine zur Zeit der Währungsreform instandgesetzte Sache während der Bauer der Instandsetzungsar-boiten im unmittelbaren Besitz des Bestellers9 so kann der Unternehmer die Umstellung seiner Werklohnforderung auch insoweit nur im Verhältnis 10 il verlangen, als sie einem wirtschaftlich abgrenzbaren Teilerfolg entspricht, der bis zu dem 20« Juni 1948 erzielt war» Es ist nicht erforderlich, daß dieser Teilerfolg auch eine rechtlich selbständige Teilleistung darstellt. Die Aufwendungen des Unternehmers sind nicht entscheidend*
Akt.Z» III ZR 2o2/50
Urt. vom 1. März 1951 OLG Köln.
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Ill ZE 202/50
Verkündet am 1# JÄärz 1951
gez. Fieser» Justizangestellter als ‘Urkundsbeamter der Geschäfts-•st.Ile des Bundesgeriehtshofes*
Im Hamen dos Volkes ! '
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Klägerin» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
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hat der III. Ziyilsonat, des.Bundesgerichtshofes; auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1951 unter *itwir -kung des Staatspräsidenten Br. Scheib und der Bundesrich-tcr *3)r. Boibrück, Professor Br. Mciss,Br. Pagcndarm und Br. Tasche für L.cht erkannt %
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandosgerieht8 in Köln vom 28. November 1949 wird zurüokgo-wiesen.
Bio Kit* gor in trägt die Kesten der Revision •
Vcn Rechts wegen
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• Tatbestand,
Die Klägerin hat auf Grund eines mit der Beklagten im November 1947 abgeschlossenen Werkvertrages einen Intzebehälter und einen Tank wieder instandgesetzt. Die Gegenstände befanden sich auf dem Gelände der Beklagten, Als Werklohn wurde der Betrag von 16*350 RM vereinbart,
B8 wurde weiter vertraglich festgelegt, daß entsprechend dem gemeinsam von der Betriebsleitung der Beklagten und der Klägerin fes+gesteilten Fortschritt der Arbeit monatlich Abschlagszahlungen bis zu dem H^chstbetrage von 80 £ der Auftragssumi&e geleistet werden sollten und daß, wenn in der Zeit zwischen .uftragsabschluß und Bieferungsbe-
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endigung 'Änderungen in der bestehenden Preisbasis eintre-ten sollten, der vereinbarte Preis auf die neuen Verhält-.
nisse abgestellt werden sollte. Die Arbeiten waren vor
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derWährungsreform begonnen worden. Sie wurden am 8, Juli 1948 beendet. Vor der Währungsreform waren insgesamt 6,850 RM.gezahlt'worden: es verblieb also ein Rest von 9*500 RM, Die Eart*. ien haben im Berufungsverfahren Übereinstimmend erklärt, am 20, Juni 1948 seien 62,5 /» der Arbeiten fertig gewesen, die restlichen 37,5 1* hätten noch ausgestanden. Die Klägerin fordert die Zahlung des gesamten Restbetrages von 9*500. RM im Umstellungsverhältnis 1 : 1, also 9*500 DM, dii- Beklagte will nur 37*5 # des* Gesamtbetrages, also 6»131*25 DM als DMark-Schuld anerkennen, den Rest yon 10,218,75 RM abzüglich der. früheren Zahlungen von 6,850 RM, äiso 3*368,75 HM, erkennt sie nur als Ruichsmarkschuld an* Sie hat darauf 335*88 DM gezahlt^ der Rest von.3*031,87 DM ist* Gegenstand des Streits der Parteien*.
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Das Landgericht hat nach dem Klagantrag, erkannt) das Obcrlandesgericht hat die Klage abgewiesen and die Revision zugelassen. Mit der Revision.beantragt die Klägerin Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag) die‘Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe.
I. Bach § 16 Abs 1 Ziff 2 UmstG kann die Klägerin die Umstellung der auf dem Werkvertrag beruhenden Reichs-mafkvcrbindlichkcit fordern, Mwenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21*. Juni 1946 noch nicht bewirkt war". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, was bei dem vorliegenden Vertrage unter dem "Bewirken der. Gegenleistung” zu verstehen ist und ob diese Gegenleistung auch dann "soweit bewirkt” werden kann, wenn sie sich nach natürlichen und rechtlichen Grundsätzen nicht als eine Summe von Einzelleistungen, sondern als eine .Einheit darstellt.
Da8 Berufungsgericht hat die letztere Frage bejaht # Es sieht das Ziel des § 16 /bs 1 Satz 2 UmstG darin, einen Leistungsausgleich herbeizuführen, es stellt aber ent spreche j*d dem wirtschaftlichen Charakter des Gesetzes nioht so sehr darauf ab, was im technisch juristischen Sinne zwecks Erfüllung geleistet worden ist, wie darauf, was der Sachschuldner vor dem Stichtag tatsächlich aufgewendet oder was der Sachgläubigor tatsächlich empfangen hat» Jls entscheidend sieht es an, ob das Vermögen des Bestellers duroh Leistung vor dem Stichtag an Geldwert vermehrt worden ist) insoweit nimmt es eine im Verhältnis 10*1 umzustellende Geldforderung an« Einen
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Anhaltspunkt für di 77^ ^gung er.lnimmt es der Vorschrift des § 2C lAnstG, die im Falle der Ausübung des Rücktrittsreoh'ts dem Unternehmer nur einen Anspruch auf Ersatz seiner vor dem Stichtag gemachten Aufwen -düngen im Verhältnis von 10il gibt« Es hält es nicht für einleuchtend, daß derjenige, der am Vertrage f.est-halte, die Aufwendungen des Unternehmers, die ja ein Teil der Leistung seien, nur dann im Verhältnis 10*1 schulde, wenn der Unternehmer eine Leistung bewirkt . habe, die zugleich Erfüllung sei.
Das Berufungsgericht läßt die Möglichkeit offen, daß 08 auch beiu Werkvertrag Fälle geben könne, in denen eine Teilleistung und eine Teilbewirkung ebenso ausgeschlossen ist wie bei einer Verpflichtung zur Be--sitzver Schaffung und Eigentumsübertragung. Es sicht die Besonderheit-d*.8 Falles darin, daß hier der Intze-bchälter und der Tank, deren Instandsetzung die KLä -ge rin. Übernommen hatte, im Besitz dos. Bestellers waren
• -* und blieben, daß jeder Fortschritt des Werkes, jedes
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’* Arbeitsergebnis des‘ Unternehmers wirtschaftlich ent -•
'spreohond dem. Fortschritt der Arbeit in das Vermögen des Bestellers überging.
Einen weiteren Grund für die Richtigkeit seiner Meinung sieht das Berufungsgericht in der Vereinbarung der nach dem Fortschreiten der .Arbeiten zu leistenden Abschlagszahlungen; es entnimmt daraus -die Absicht, die Leistungen möglichst schnell auszugleichen. Die im Vertrage vorgesehene Klausel über die Berücksichtigung von Preisänderungen legt es dahin a.us, daß damit lediglich etwa zukünftige Änderungen der Löhne und Ma -terialpreise gemeint waren,- aber nicht auch eine wäh—
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rungsbedirigte Änderung der Preise»
II« Pie Einwendungen9 mit denen die Revision diesen Ausführungen entgegentritt, sind zwar in einzelnen Punkten gerechtfertigt 9 im Gesamtergebnis ist aber dem Berufungsgericht beizutreten.
1») Während beim Kauf (§ 433 Abs 1 BGB) und beim Werklieferungsvertrag (§ 651 Abs 1 BGB) der Verkäufer. oder Unternehmer verpflichtet ist 9 die verkaufte oder hergestellte Sache dem Käufer oder Besteller zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, be -schränkt sich beim Werkvertrag die Hauptverpflichtung des Unternehmers auf die Herstellung des Werkes (§. 631 Abs 1 BGB).. Pie Revision irrt daher in der Annahme, daß die unterschiedslose Aufführung'der Kaufverträge und der Werkverträge in § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG einen Anlass geben müsse/ die hier entscheidende Frage, wann die Leistung des .Verkäufers oder Unternehmers bewirkt ist, für beide Vertragsarten nach den gleichen Grundsätzen zu beantworten. Aus der Vorschrift des § 433 Abs 1 BGB haben sowohl der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3 >226 ff /230 ff/) wie der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (I ZR 41/30 vom 3» Dezember 1950, Abdr vorg, MDR 1$51,95$ NJW 1951,109) mit Recht die Folgerung gezogen, daß im Falle des Versendungskaufs die Leistung im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG erst dann bewirkt ist, wenn.die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Dabei ist die nur den Gefahrübergang regelnde Vorschrift des § 447 BGB ebenso unerheblich wie die entsprechende Vorschrift des § 644 BGB für den Fall des Werkvertrages. Es beruht
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daher auf einem Trugschluß, wenn die Revision meint, es bestehe zwischen den Entscheidungen 06HZ 3,226 ff und 3»306 ff ein Widerspruoh. Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag wird aaO 312 ausdrücklich hervor gehoben,
•
2.) Der’ einheitliche ßeohtsbegriff des Werkvertrages umfaßt eine Fülle wirtschaftlich, ganz verschiedener Möglichkeiten. Wird, auf diesen Leohtsbegriff ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Gesetz wie das Umstellungsgesetz angewendet, so muß es'von vornherein unmöglich sein, zu einer einheitlichen Be-trachtungsweise für alle denkbaren Fälle des Werkvertrages zu gelangen. Von Caemmerer führt (SJZ 1949’, 829) aus, daß Schneiderarbeiten vor Fertigstellung eines Anzuges, Bohrungen vor dem Erreichen einer Ölschicht, Transport vor der Erreichung des Zieles, Studien und .. Entwürfe vor dem Abschluß eines Gutachtens auch nicht,
Msoweit" diese Vorarbeiten geleistet sind, als Bewir-ken der Leistung aus dem Werkvertrag angesehen werden können. Auch wenn man.dieser Auffassung folgt, so. kann daraus doch-nicht gefolgert werden, daß es ein solches Bewirken bei keiner -rt des Werkvertrages vor vollständiger Ablieferung des Werkes oder eines selbständig abgrenzbaren Teilwerkes geben könne. Die Notwendigkeit,
je nach der i*rt des herzustellenden Werkes einen ver-
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schiedenen Maßstab anzulegen, -wird in Schrifttum' und Rechtsprechung nicht verkannt.« Es haben sich im wesentlichen zwei Gruppen von Meinung~n gebildet, von denen
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die eine auf die Aufwendungen des Unternehmers, die andere auf den Grad der Erfüllung sieht (vgl dieZusam-menstcllung in OGHZ 3,308 ff /3Vlf)\ sie werden viel -
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fach-als "Aufwondungstheorie" and "Erfüllungstheorie'1 bezeichnet» ohne daß dami^ eine Klärung zu erreichen wäre. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Berufungsgurichts, das zwar auf die Vermehrung im Vei-mögen des Bestellers abstellt» dann aber doch'aus der Vergleichung mit dem Fall des § 20 UmstG Schlüsse für die Richtigkeit seiner Meinung zieht* D*.r Revision ist zuzugebon, daß die in § 20 UmstG geregelten. Rechts -folgen eines Rücktritts des Bestellers nicht auf den Fall der Durchführung des Vertrages Übertragen werden können. Hat der Unternehmer vor der Währungsreform seine Werkleistung vorbereitet» indem er Löhne auf -wandte oder Material beschaffte»aber die Leistung nicht "bewirkt11» so steht, er für das Umstellungsrecht ebenso wie ein Verkäufer» der die Ware angeschafft oder hex gestellt» aber noch nicht geliefert hat« Deshalb kaxm. die‘Entscheidung weder ganz noch teilweise davon abhängig gemacht werden» was der Unternehmer auf ge -wendet h t.
Andererseits kann ed nicht als entscheidend angesehen werden» bis zu welchem Zeitpunkt der Unter -• nehmei noch.die tatsächliche Möglichkeit hat» auf das Werk einzuwirken. Bine Handlung des Unternehmers, die den bi.sher schon erzielten Teilerfolg vereiteln oder rückgängig machen würde» wie zB die Wegnahme einer schon eingefügten Zutat, wäre vertragswidrig. Sie könnte die Rechtslage nicht zu dem Vorteil des Unternehmers ändern. Deshalb kann auch die blosse Möglichkeit zu einer solchen Handlung im Sinne des Umstellungsreohts keine rechtlich entscheidende Bedeutung haben.
3.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einer grossen dltizfchl anderer Werkverträge dadurch9 daß das Werk in dör -heparatur öder Veränderung einer Sache besteht,die’c^ im Eigentum, sondern auch im
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unmittelbaren'Besitz des Bestellers ist und bleibt. Hier besteht * die. Werkleistung ausschließlich in der. Durchtjlhrüng^der übernommenen^Arbeiten.. Sind diese abgeschlossen, befindet sich also die bearbeitete Sache in dem Zustände, .in den sie versetzt werden solltfe, so ist damit die * Leistung vollständig bewirkt. Sind die Arbeiten begonnen, so ist die Leistung insoweit be ^ wirkt, als der bisher erzielte' j.rbeitserfolg im Bähmen der Fier Stellung des Werkes eine Wirt schaft Höhe oder, technische Bedeutung hat • Für den Fall der Reparatur , eines Kraftwagens in der Werkstatt des. Unternehmers hat der Oberste Gerichtshof in der mehrfach genannten Entscheidung (aaO 313) nach Sinn und Wortlaut des § 18 J.bsl.Nr 2. UmstG darauf abgestellt, ob der erzielte Erfolg bei Überführung der Reparatur in die Werkstatt eines andern Unternehmers seinen Wert als Teilerfolg behalten hatte. Der*in dieser Entscheidung besonders betonte Gedanke der Äquivalenz liesee. sich aber mit gleichem Recht auoh auf eine Vergleichung der *»uftoän-; düngen-.' anweriden. ;.u« ihn kann daher für den entsohei-denden Zeipuhktdes Bewirkens nichts gewonnen werden.
Von Caemmerer (SJZ 1949, 829) will eine Teilung
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des ferklohnes nach dem Stande der .arbeiten am Stich-tag nur dann zulassen, "wenn es sich um Wirtschaft -lieh zerlegbare Leistungen handelt, wenn also mehrere Erfolge von selbständiger Bedeutung oder doch eine Folge von mehreren Teilerfolgen geschuldet war".
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Soweit es sich hier um die Trage einer wirtschaftlichen (
Zerlegbarkeit handelt, ist diesen Ausführungen zu fol- |
gen« Dagegeh kann daraus nicht der Schluß gezogen wer- j
den, wie es von Caemmerer (aaO anschliessend und Kote :
95) tut f eine "wirtschaftlich zerlegbare" Leistung müsse j
einer rechtlich teilbaren Leistung gleichgestellt wer- j
den« Sine solche rechtliche Teilbarkeit ist für die I
hier in Hede stehende Abgrenzung nicht erforderlich, j
♦ * I
bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise )
kommt es entscheidend nur auf die wirtschaftliche Teil- |
barkeit der Leistung des.Unternehmers an«
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*
In seiner Besprechung des Urteils des Obersten Gerichtshofs verweist von Caemmerer (SJZ 1950, 749)
* 'erneut auf den Grundgedanken des Umstellungsreohts,
Forderungen aus schwebenden Geschäften nicht abzuwerten, und auf die Möglichkeit einer.Ausgleichung des für den Besteller ungünstigen Umstellungsergebnisses durch Anwendung des * 21 Abs 1 UmstG’. Es erscheint aber unzulässig, diese von den allgemeinen Verhältnissen des Schuldners und nicht von der. Umstellung der einzelnen Verbindlichkeit abhängige Möglichkeit einer Ver -tragshilfe bei der Entscheidung der Rechtsfrage zu berücksichtigen, welcher Umstellungssatz für die.For — de rung anzuwenden ist« Dem Grundgedanken des Umstellung^** rechts kann nur insoweit.eine entscheidende. Bedeutung beigemessen werden, als er im Gc-setz zu dem Ausdruck kommt.
4«) Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß eine Werkleistung im Sinne des § 1’8 Abs 1 Br 2 UmstG auoh dann teilweise ("soweit") bewirkt sein.kann, wenn die
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fei stung rechtlich nicht teilbar ist. Dabei haben die von den Parteien vereinbarten Abschlagszahlungen keine entscheidende Bedeutung. Daß die vereinbarte Preis -klausel diesem Ergebnis nicht entgegenstght, hat das Perufungsgerioht dem Vertrag in einer das Kevisionsge-richt bindenden Auslegung ohne Rechtsirrtum entnommen*
III. Es wird in vielen Fällen erhebliche Schwie-ringkeiten machen, denjenigen Teil des Werklohhs zu bestimmen, dei dieser so bewirkten Teilleistung ent -spricht. Die dem Vertrage zugrunde liegenden Kalkula A tionen, die Aufwendungen des Unternehmers für Löhne und Materialien oder .das Verhältnis der Zeit können, hierfür Anhaltspunkte*geben. Auch wenn feststeht, daß am W*’h?ung8stiohtag ein bestimmter Bruchteil der -jr- . beiten "fertig" oder "ausgeführt" war, so braucht aber daraus nicht für jeden derartigen Fall die Folgerung hergeleitet zu werden, daß ein entsprechender Bruchteil der gesamten Werkleistung vor dem Währungsstichtag bewirkt ist und daß ihm ein gleicher Bruchteil des in einer Summe vereinbarten Werklohns entspricht. Im vorliegenden Fall haben jedoch die Parteien mit ihrer übereinstimmenden Erklärung, sie seien darüber einig, daß die arbeiten am Wahrungsstiohtag zu 62,5 £ fertig waren,-und bäten um eine grundsätzliche Entscheidung, dem Berufungsgericht die' Möglichkeit gegeben, ihre .Erklärung ohne -Rechtsirrtum dahin auszuiegen, daß sie auch Über eine Verteilung des Werklohns nach den gleichen Grundsätzen einig sind, .falls das Gericht eine solche Teilung für die Berechnung des Umstellungsbetrages für geboten hält.
- XI
j\us diesen Gründen war dfe Hevision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kost infolge zurüokzomeiseni
gez. Scheib gc-z. Dr. Delbrück gez. Heiss
gez. Dr. Pagendarm
gez. Dr. Tasche