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BGH · Ill ZR 202/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 202/16

Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entsprechen die Güteanträge der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochten deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
ZPOPohlKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 202/16
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH :2016:061016BIIIZR202.16.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2016 - 1-34 U 164/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entsprechen die Güteanträge der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochten deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016,
03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.
Herrmann	Tombrink	Remmert
 Reiter	Pohl
 Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 2 O 259/13 -OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2016 -1-34 U 164/15 -