- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Schlick am 28. April 1962 gegebenen "festverbindlichen Zusage", daß in direkter Nähe des Grundstücks "niemals" eine Querstraße gebaut werde, steht dem Kläger nicht zu. a) Dieses Schreiben war von vornherein nicht geeignet, eine verbindliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen, den Bau der Querstraße für alle Zeiten zu unterlassen. Sie hätte also lediglich eine Unterlassungsverpflichtung für einen einigermaßen überschaubaren Zeitpunkt begründen können, dem Kläger jedoch keinen Schutz dagegen gewährt, daß sich die Planungsabsichten der beklagten Stadt später änderten. b) Aber auch dann, wenn man die Erklärung als (bloße) Auskunft bewertet, war sie nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin zu begründen, für alle Zeiten von dem Straßenbau verschont zu werden. Zwischen einer "Zusicherung" (als bindende Verpflichtung für ein künftiges Verhalten) und einer "Auskunft" (über gegenwärtige tatsächliche Gegebenheiten) ist zu unterscheiden, mag auch in der Lebenswirklichkeit die Grenze zwischen beiden Erklärungen oft fließend sein. Eine derartige (tatsächliche) Auskunft kann äußerlich auch in die Form einer Zusage gekleidet sein; der Umstand, daß die Erklärung als Zusicherung unwirksam war, schließt es daher nicht aus, daß sie zugleich eine tatsächliche Mitteilung über gegenwärtige Gegebenheiten enthielt. Im vorliegenden Fall sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Erklärung des städtischen Baurats, in direkter Nähe des Grundstücks des Klägers werde niemals eine Querstraße gebaut werden, den seinerzeitigen Meinungsstand aus dem Jahre 1962 bei Gemeinderat und Stadtverwaltung etwa nicht richtig wiedergegeben hätte. Deshalb konnten auch die - wenig glücklichen - Formulierungen "festverbindliche Zusage", "niemals" eine Querstraße zu bauen, dem Kläger nicht das allgemeine Risiko abnehmen, daß die ursprünglich vorhandenen tatsächlichen Umstände, auf denen seine Erwartung über den zukünftigen Zustand beruhte, sich nachträglich änderten.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 201/94 vom 28. September 1995 in dem Rechtsstreit Dr. Paul P Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. - gegen die Stadt Pa( vertreten durch den Stadtdirektor, Am ■, Pa( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Schlick am 28. September 1995 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 1994 - 11 U 160/92 - wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 400.000 DM. G r ü n d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 3 1. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) wegen der in dem Schreiben vom 21. April 1962 gegebenen "festverbindlichen Zusage", daß in direkter Nähe des Grundstücks "niemals" eine Querstraße gebaut werde, steht dem Kläger nicht zu. a) Dieses Schreiben war von vornherein nicht geeignet, eine verbindliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen, den Bau der Querstraße für alle Zeiten zu unterlassen. Eine so weittragende Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinde hätte zu demindest der Form des § 56 Abs. 1 GO NW bedurft, d.h. die Mitunterzeichnung durch den Gemeindedirektor erfordert (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94, zur Veröffentlichung vorgesehen). Darüber hinaus hätte eine solche Zusage, auch wenn sie seinerzeit wirksam gewesen sein sollte, unter der "clausula rebus sic stantibus" gestanden. Sie hätte also lediglich eine Unterlassungsverpflichtung für einen einigermaßen überschaubaren Zeitpunkt begründen können, dem Kläger jedoch keinen Schutz dagegen gewährt, daß sich die Planungsabsichten der beklagten Stadt später änderten. b) Aber auch dann, wenn man die Erklärung als (bloße) Auskunft bewertet, war sie nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin zu begründen, für alle Zeiten von dem Straßenbau verschont zu werden. Zwischen einer "Zusicherung" (als bindende Verpflichtung für ein künftiges Verhalten) und einer "Auskunft" (über gegenwärtige tatsächliche Gegebenheiten) ist zu unterscheiden, mag auch in der Lebenswirklichkeit die Grenze zwischen beiden Erklärungen oft fließend sein. Die Auskunft bezieht sich auf Tatsachen, 4 also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen. Eine derartige (tatsächliche) Auskunft kann äußerlich auch in die Form einer Zusage gekleidet sein; der Umstand, daß die Erklärung als Zusicherung unwirksam war, schließt es daher nicht aus, daß sie zugleich eine tatsächliche Mitteilung über gegenwärtige Gegebenheiten enthielt. So sind die bestehende Absicht, der bereits gefaßte Entschluß, künftig etwas zu tun, und die dazu getroffenen Vorbereitungen vorhandene Wirklichkeit und daher "Tatsachen". Diese können - wie andere Tatsachen auch - Gegenstand einer Auskunft sein. Ihre Mitteilung kann sich schlüssig aus dem Gesamtinhalt der Erklärung und den sie begleiteten Umständen ergeben. Die Auslegung kann sogar dahin führen, daß die Auskunft über Tatsachen den eigentlichen Inhalt einer Erklärung bildet, die sich ihrem Wortlaut nach als Zusage künftigen Verhaltens darstellt. So wird die Erklärung, man werde (künftig) etwas Bestimmtes tun, vielfach nicht mehr als die Mitteilung bedeuten, man habe (gegenwärtig) eine solche Absicht (vgl. Senatsurt. BGHZ 117, 83, 88 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Erklärung des städtischen Baurats, in direkter Nähe des Grundstücks des Klägers werde niemals eine Querstraße gebaut werden, den seinerzeitigen Meinungsstand aus dem Jahre 1962 bei Gemeinderat und Stadtverwaltung etwa nicht richtig wiedergegeben hätte. Hingegen wurde dadurch nicht etwa ein Vertrauen dahin geschaffen, daß dies für alle Zeiten so bleiben werde. Die Möglichkeit, daß der Ortsgesetzgeber seine Planungsabsichten ändern werde, mußte der Kläger in Rechnung stellen, ohne daß es erforderlich war, 5 ihm insoweit einen ausdrücklichen Hinweis zu erteilen oder die Erklärung mit einer ausdrücklichen entsprechenden Einschränkung zu versehen (vgl. Senatsbeschluß v. 23. Mai 1991 - Ill ZR 75/90 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 4). Deshalb konnten auch die - wenig glücklichen - Formulierungen "festverbindliche Zusage", "niemals" eine Querstraße zu bauen, dem Kläger nicht das allgemeine Risiko abnehmen, daß die ursprünglich vorhandenen tatsächlichen Umstände, auf denen seine Erwartung über den zukünftigen Zustand beruhte, sich nachträglich änderten. 2. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die gegen den Amtshaftungsanspruch erhobene Verjährungseinrede zu Recht hat durchgreifen lassen, kommt es daher nicht an. 3. Ansprüche aus enteignendem Eingriff wegen der Lärmimmissionen hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung abgewiesen. Rinne Engelhardt Werp Wurm Schlick