Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter^Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11..Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. 1. Das Berufungsgericht hat den effektiven Vertragszins des Ratenkredits vom 10. Die Revision bezweifelt auch nicht, daß der festgestellte Vertragsinhalt, wenn man ihn nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem wucherähnliehen Raten- zu dem Konsumentenratenkredit entwickelten Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil der streitige Kredit an den Kläger zu 2 als selbständigen Gewerbetreibenden zu gewerblichen Zwecken gewährt und durch Grundpfandrechte abgesichert worden sei. Bel der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts ist jedooh kein grundlegender Unterschied zwischen einem reinen Privatkredit und einem gewerblichen Kredit zu machen (vgl. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = NJW 1980, 445 und vom 2. Insgesamt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht hat. § 138 Abs. 1 BGB: Nur beim Ratenkredit eines Privatkonsumen-ten besteht die - widerlegliche - Vermutung, daß der Kredit- Das Berufungsgericht hat hier deshalb die Kläger eingehend angehört, um sich ein Bild von ihrer Persönlichkeit machen zu können. Es ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gekommen, die Kläger seien nicht in der Lage gewesen, das Vertragsrisiko und das Ausmaß ihrer Belastung richtig zu erkennen. Damit sind auch die jpersönlichen Voraussetzungen des S 13$ Abs. 1 BGB vom Berufungsgericht in hinreichender Weise positiv festge stellt worden.
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BUNDESGERICHTSHOF
TU ZR zu dem. BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Rheinisch-Westfälischen AG,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Alfred P. S0NHM, SJMMMAwal 1 MMr Dortmund,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr. Messer -
gegen
1. Maria U|
PflBMMMstraße JQ, Brühl,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Kläger,
Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter^Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 13. Juli 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11..Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1988 - 11 U 225/87 - wird nicht.angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ($ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.635,86 DM
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Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den effektiven Vertragszins des Ratenkredits vom 10. August/8. September 1983 mit 19,24 %, den marktüblichen Zins mit 9,92 %, die relative Zinsdifferenz danach mit 93,95 % berechnet und außerdem eine Reihe von AGB-Klauseln als unangemessen beanstandet. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.
2. Die Revision bezweifelt auch nicht, daß der festgestellte Vertragsinhalt, wenn man ihn nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem wucherähnliehen Raten-
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kreditgeschäft beurteilt, die objektiven Voraussetzungen des
§ 138 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 104, 102, 105 m.w.
Nachw.). Die Revision macht jedoch geltend, die vom Senat
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zu dem Konsumentenratenkredit entwickelten Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil der streitige Kredit an den Kläger zu 2 als selbständigen Gewerbetreibenden zu gewerblichen Zwecken gewährt und durch Grundpfandrechte abgesichert worden sei. Damit kann di® Beklagte keinen Erfolg haben.
Unstreitig diente zwar der im August/September 1983 aufgenommene Kredit der Ablösung von Vorkrediten, deren Valuta die Kläger dem Bauunternehmen hatten zufließen lassen, das der Kläger zu 2 zusammen mit seinem Bruder betrieb.
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Bel der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts ist jedooh kein grundlegender Unterschied zwischen einem reinen Privatkredit und einem gewerblichen Kredit zu machen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = NJW 1980, 445 und vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = WM 1983, 115; Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1987 - III ZR 14/87 = BGHR BGB
S 138 I - Sozialwucher 1 - und vom 24. November 1988 - III ZR 255/87 -). Bei beiden kommt es objektiv auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an. Auch beim gewerblichen Kredit ist ein auffälliges Mißverhältnis im allgemeinen zu bejahen, wenn der Vertragszins den Marktzins relativ um rund 100 % übersteigt; auch hier fallen den Kreditnehmer unbillig belastende AGB-Bestimmungen zusätzlich ins Gewicht.. Besonderheiten eines gewerblichen Kredits können und müssen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt
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werden. So war hier die Kreditsumme für einen Ratenkredit außergewöhnlich hoch (netto 235.475,66 DM). Das dadurch erhöhte Ausfallrisiko wurde aber durch die - sonst bei einem Ratenkredit völlig unübliche - dingliche Sicherung durch Grundschulden ausgeglichen. Für Hypothekarkredite auf Wohn-grundstiicke ist der Marktzins in der Regel niedriger als für Ratenkredite, hier - im August/September 1983 - um rund 1,5 Prozentpunkte. Insgesamt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht hat.
3. Wesentliche Unterschiede bestehen nach der Rechtsprechung des Senats bei den persönlichen Voraussetzungen des
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§ 138 Abs. 1 BGB: Nur beim Ratenkredit eines Privatkonsumen-ten besteht die - widerlegliche - Vermutung, daß der Kredit-
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nehmer sich den ihn übermäßig belastenden Vertragsbedingungen nur wegen seiner wirtschaftlich schwachen Lage, Rechts-unkundigkeit und Geschäftsungewandtheit unterworfen hat und daß die kreditgebende Bank das erkannt oder sich zu demindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen hat (BGHZ 98, 174, 178). Beim Geschäftskredit eines Vollkaufmanns wird das Gegenteil unterstellt. Bei Minderkaufleuteh bedarf es der Feststellung der subjektiven Voraussetzungen im Einzelfall {Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 aaO zu III 4). Das Berufungsgericht hat hier deshalb die Kläger eingehend angehört, um sich ein Bild von ihrer Persönlichkeit machen zu können. Es ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gekommen, die Kläger seien nicht in der Lage gewesen, das Vertragsrisiko und das Ausmaß ihrer Belastung richtig zu erkennen. Beide Kläger seien in einer wirtschaftlich desolaten Situation gewesen s Der Klägerin zu 1 habe die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks gedroht; der Gewerbebetrieb des Klägers zu 2 habe sich in einer existenzbedrohenden Krise befunden, andere Banken seien nicht mehr zur Kreditgewährung bereit gewesen. Diese Situation habe die Beklagte zur Durchsetzung
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ihrer weit überhöhten Zinsforderung ausgenutzt. Damit sind auch die jpersönlichen Voraussetzungen des S 13$ Abs. 1 BGB vom Berufungsgericht in hinreichender Weise positiv festge stellt worden.
Werp
Rinne
Krohn
Kroner
Halstenberg