Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. November 1985 die Klage, soweit sie gegen die Revisionsbeklagte gerichtet ist, mit der Begründung abgewiesen, ein allein in Betracht kommender Amtshaftungsanspruch gegen die Revisionsbeklagte nach § 839 BGB i.V.m.Art. 34 GG sei durch § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ausgeschlossen. Entscheidunqsqründe Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch gegen die Revisionsbeklagte sei nach § 1542 RVO nicht auf die Klägerin übergegangen, da ein Staatshaftungsanspruch der Hinterbliebenen durch § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ausgeschlossen sei. Es lehnt ausdrücklich die bereits vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZfS 1985, 235) vertretene Ansicht ab, wenn ein Amtshaftungsanspruch eines Ausländers nach § 1542 RVO auf einen inländischen Sozialversicherungsträger übergehe, sei der Ausschluß der Staatshaftung nach § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes nicht anwendbar. Oktober 1986 - Ill ZR 151/85 = BGHR PrStHG § 7 Haftungsausschluß 1 = VersR 1987, 386 (Zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) -entschieden hat, ist die Haftung des Staates oder der sonstigen Körperschaft, in deren Dienst ein Amtsträger steht, der eine ihm einem Ausländer gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, auch beim Fehlen der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem Heimatstaat des Geschädigten nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten nach § 1542 RVO auf einen inländischen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu Grund und Höhe eines auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs gegen die Revisionsbeklagte bisher keinerlei Feststellungen getroffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES III ZR 201/86 URTEIL Verkündet am: 2. Juli 1987 Freitag, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, vertreten durch ihren geschäftsführenden Direktor, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadt vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte zu 3. und Revisionsbeklagte -- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen 3 3 Tatbestand Die Klägerin war Sozialversicherer eines türkischen Staatsangehörigen, der am 17. Februar 1983 als Fußgänger von einem Personenkraftwagen erfaßt und tödlich verletzt wurde. Sie zahlt an die in der Türkei lebenden Hinterbliebenen des Getöteten Witwen- und Waisenrente. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie den Fahrer und den Versicherer des Unfallfahrzeugs und daneben die Revisionsbeklagte aus übergegangenem Recht auf Schadenersatz in Anspruch, die Revisionsbeklagte mit der Begründung, deren Bedienstete hätten zur Vorsorge gegen Glatteis auf der Fahrbahn eine Lauge versprüht, dadurch sei die Fahrbahn spiegelglatt geworden und deshalb habe der mitbeklagte Fahrer die Gewalt über sein Fahrzeug verloren und den bei ihr versicherten Türken erfaßt. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 7. November 1985 die Klage, soweit sie gegen die Revisionsbeklagte gerichtet ist, mit der Begründung abgewiesen, ein allein in Betracht kommender Amtshaftungsanspruch gegen die Revisionsbeklagte nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sei durch § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge gegen die Revisionsbeklagte weiter. 4 Entscheidunqsqründe Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch gegen die Revisionsbeklagte sei nach § 1542 RVO nicht auf die Klägerin übergegangen, da ein Staatshaftungsanspruch der Hinterbliebenen durch § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes ausgeschlossen sei. Es lehnt ausdrücklich die bereits vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZfS 1985, 235) vertretene Ansicht ab, wenn ein Amtshaftungsanspruch eines Ausländers nach § 1542 RVO auf einen inländischen Sozialversicherungsträger übergehe, sei der Ausschluß der Staatshaftung nach § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes nicht anwendbar. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. II. Wie der Senat bereits in seinem nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 30. Oktober 1986 - Ill ZR 151/85 = BGHR PrStHG § 7 Haftungsausschluß 1 = VersR 1987, 386 (Zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) -entschieden hat, ist die Haftung des Staates oder der sonstigen Körperschaft, in deren Dienst ein Amtsträger steht, der eine ihm einem Ausländer gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, auch beim Fehlen der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem Heimatstaat des Geschädigten nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten nach § 1542 RVO auf einen inländischen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. An den in dieser Entscheidung ausgesprochenen Grundsätzen hält der Senat fest. Insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, davon abzugehen. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu Grund und Höhe eines auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs gegen die Revisionsbeklagte bisher keinerlei Feststellungen getroffen hat. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Rinne