Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17o Dezember 1964 wird zurückgewiesen,. in Bad aus dessen erster Ehe und dessen einziges Kind, das ihn überlebt hato Die Beklagte ist seine Witwe aus dritter Ehe«, Die Kläger sind seine Erbeno Der Erblasser setzte sie durch Testament vom 30o Oktober 1945 zu gleichen Teilen als solche ein; seiner Tochter vermachte er den lebenslänglichen Nießbrauch am Nachlaß<, Seiner damals noch lebenden zweiten Ehefrau vermachte er u0a0 15*000 EM bar, ein lebenslängliches Wohnrecht an seinem Wohnhaus und den lebenslänglichen Nießbrauch am Wohnungs-inventar sowie an seinem Wertpapierbesitz„ Hinsichtlich des Wohnhauses bestimmte er weiter, daß auch seine Tochter mit ihrer Familie darin, falls sie es wünsche, wohnen dürfe, und daß die Ehefrau und die Tochter die auf das Haus entfallenden Abgaben alsdann anteilig gemeinsam zu tragen hätten* Wegen des Wertpapierbesitzes sprach der Erblasser die Erwartung aus, daß seine Ehefrau als Nießbraucherin die Einnahmen hieraus, soweit sie diese nicht zur Bestreitung ihrer persönlichen angemessenen Lebenshaltung benötige, gcrechterv/eise seinen Erben zurückgebe und auch eine dahingehende letztwillige Verfügung treffeo Nach dem Tode seiner zweiten Ehefrau und nach Eingehung der dritten Ehe errichtete der Erblasser am 1, Februar 1953 ein weiteres Testament; darin bestimmte er, daß das Testament vom 300 Oktober 1945 derart gelten solle, daß alles, was darin zugunsten seiner zweiten Ehefrau festgelegt sei, auch zugunsten der Beklagten Geltung habe» Er vermachte dieser zusätzlich seine sämtlichen Guthaben bei der Ho^H|Ht~Stärkc-AG und erweiterte den vermachten der in den Testamenten zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers gewesen, daß die Kläger einerseits aus der ihnen zugefallenen Erbschaft vorerst keine Nutzungen ziehen, aber auch andererseits keine lasten tragen sollteno Die lasten hätten nach dem Willen des Erb- lassers von den auf Grund Vermächtnisses Nutzungsberechtigten aufgebracht werden sollen* Das ergebe sich z.Bo aus der Bestimmung, daß die Beklagte und die Mutter der Kläger für den Fall, daß das Wohnhaus gemeinsam bewohnt werde, die auf das Haus entfallenden Abgaben "anteilig gemeinsam” zu. tragen hätten* Speziell für den der Beklagten vermachten Nießbrauch sei zu beachten, daß der Erblasser die Erwartung ausgesprochen habe, daß die Beklagte nur die für ihre angemessene lebenshaltung notwendigen Einnahmen behalte und etwaige Überschüsse an die Erben auskehre * Bo sei also der Wille des Erblassers gewesen, daß die Kläger aus dem der Beklagten zu dem Nießbrauch vermachten Wertpapierbesitz allenfalls Einnahmen, nicht Bestimmung über die Tragung der Vermögenssteuer liege nicht vor, Der Erblasser sei in Stcuerfragen bewandert gewesen und habe sich anwaltlichen Beistands bei der Abfassung jedenfalls des Testamentes vom 50, Oktober 1945 bediento Wenn er den Willen gehabt hätte, die Kläger von der Vermögenssteuerlast freizustol-len und diese der Beklagten aufzubürden9 würde er dies zu dem Ausdruck gebracht haben. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, daß der für die Kläger frei verfügbare Teil des Nachlasses zur Tragung der Steuerlast nicht ausreiche, Sie hält sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Nießbrauch nicht für verpflichtet, den Klägern die Steuer zu erstatten. Sie bestreitet auch die Höhe des Erstattungsanspruchso Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Kläger haben Berufung eingelegt und vorgetragen, sie seien noch nicht in der Lage, die endgültige Höhe der Steuer hachzuweisen, Sie haben deshalb nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die auf die ihrem Nießbrauch unterliegenden 125«»000 DM HoH^^-Stärke-Aktien entfallende Vermögenssteuer, soweit diese von den Klägern für die Zeit vom 10, Februar 1961 bis zu dem 51o Dezember 1966 gezahlt worden ist oder noch zu zahlen ist, in ihrer rechtskräftig festgestellten Höhe nebst Zinsen an die Kläger zu erstatten. Ip Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unangefochten davon aus, daß die Kläger der Beklagten den Nießbrauch an 125o000 DM Aktien der HoBBBMtärke-AO rechtswirksam bestellt haben0 Es legt weiter dar; Es handele sich nicht um den Nießbrauch an einem Vermögen oder einer Erbschaft, sondern um den an Rechten, auf den die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung fän-den (§§ 1068, 1069, 1085 f, 1089 BGB),, Nach § 1047 BGB sei der Nießbraucher zwar dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die auf der Sache ruhenden öffentlichen lasten mit Ausnahme derjenigen zu tragen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen seien, die Vermögenssteuer falle aber nach herrschender Meinung nicht unter den Begriff der "auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten”0 Gegenüber der Begründung dieser Ansicht, daß die Vermögenssteuer keine Sachabgabe v/ie die Grundsteuer sei, sondern eine an das Gesamtvermögen anknüpfende Personalsteuer darstelle (RG HER 1953, 16535 OLG Stuttgart JW 1928, 1921), erwägt es, hiergegen könne man einwenden, daß den Nießbraucher als denjenigen, der gericht leite doch die Verpflichtung des jeweils nutzungsberechtigten gerade daraus her, daß den Klägern vorerst keine Werte hätten zufallen sollen, aus denen sie die Vermögenssteuer zahlen könnten« Die Testament sauslegung des Berufungsgerichts richte sich an einemnicht eingotretenen Tatbestand aus, während sie den eingetretenen Sachverhalt für unerheblich halte« Bas verstoße gegen die Rechtsgrundsätzo der ergänzenden Testamentsauslegungo Wenn der Erblasser vorausgesehen hätte, daß die Beklagte auf das Wohnrecht, auf den 125«000 BM übersteigenden Betrag der Forderungen und auf den Nießbrauch an einem Teil des Inventars und der Wertpapiere verzichten werde, dann hätte er sie nicht auch noch mit der anteiligen Vermögenssteuer belastet« Bazu ist zu sagen% Bas Berufungsgericht hat, wenn es auch nicht von ergänzender Testamentsauslegung und dem hypothetischen Willen des Erblassers spricht, die gebotene Prüfung, weichen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er mit der tatsächlich eingetretenen Entwicklung gerechnet hatte, nicht unterlassen (BGH BM § 2084 BGB Nr« 5)» Bas zeigen die Ausführungen, mit denen es untersucht, was als Wille des Erblassers für den Fall anzunehmen sei, daß der Nießbrauch der Mutter der Kläger, sei es durch Tod, sei es, wie tatsächlich geschehen, durch Ausschlagung entfalle« Wenn es am Eingang seiner Erörterungen sagt, es sei ohne Bedeutung, daß das dem Nießbrauch der Beklagten unterliegende Aktienpaket jetzt kleiner sei, als vom Erblasser vorgesehen, so hat es damit nicht seinen Ausgangspunkt festgelegt, wie die Revision zu meinen scheint, sondern das Ergebnis seiner nachfolgenden Erwägungen vorangoGtcllt, wie dies beim Ablassen von Urteilen üblich ist« Ebensowenig hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gegen die Dcnkgesotse verstoßene Sein Ausgangspunkt , der Erblasser habe für den von ihm erwarteten Pall, daß der Nachlaß - abgesehen von den der Beklagten zu Eigentum vermachten Gegenständen - teils dem Nießbrauch der Mutter der Kläger, teils dem der Beklagten unterliege, die Kläger von den Lasten des Nachlasses freisteilen wollen, schließt denkgecctz-lich die Möglichkeit nicht aus, daß er dasselbe wenigstens hinsichtlich der dem Nießbrauch noch unterliegenden Nachlaßgegenstände gewünscht hätte, v/enn er damit gerechnet hätte, daß die Nießbrauchsrechte nicht den ganzen Nachlaß erfassen würden und den Klägern ein Teil der Nachlaßgegenstände unbelastet von Nicßbrauchsrechten zufallen werde« Indem die Revision ausführt, wenn der Erblasser vorausgesehen hätte, daß den Klagern alsbald nach dem Erbfall wesentliche Vermögenswerte (nießbrauchsfrei) zufallen würden, und wenn er weiter vorausgesehen haben würde, daß die Beklagte auf das Wohnrecht, den 125«000 DM übersteigenden Betrag an Forderungen und Guthaben und den Nießbrauch an einem Teil des Inventars und der Wertpapiere verzichten würde, hatte er die Beklagte nicht noch mit der anteiligen Vermögenssteuer belastet, so versucht sie ihre Auslegung des Testaments an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen« Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden« Y/enn das Berufungsgericht ausführt, ec sei auszuschließen, daß der Ei’blasser seiner Tochter von Erbfall an alle Nachlaßlasten, auch die mit den Einkünften der Beklagten aus einen erheblichen Teile de3 Nachlasses verknüpften Leiotungcverpflichtungcn, habe aufbürden wollen, und weiter sagt, ec bleibe nur die Schlußfolgerung, daß die beiden Vermächtnisnehmer innen den ihnen zufallenden Nutzungen entsprechend auch die Lasten tragen sollten, hat es nicht unter Verstoß gegen die Denkgesetze die mögliche Schlußfolgerung übersehen, daß der Erblasser die Kläger nach Erhalt wesentlicher Vermögenswerte mit der Vermögenssteuer habe belasten wollen0 Denn mit dieser Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht in den folgenden Ausführungen ausoinandergeoetzt* Soweit das Berufungsgericht aus der Testamentsbestimmung über die Tragung der Lasten des Hauses Schlüsse zieht, handelt es sich um eine Hilfserwägung; im übrigen liegt kein Rechtsfehler darin, daß ec einen Analogieschluß gezogen und nicht aus dem Umstand, daß im Testament nur über die Lasten des Hauses eine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, gefolgert hat, hinsichtlich der Lasten der anderen Nachlaßwerte habe es der Erblasser bei der gesetzlichen Regelung belassen wollene Ebensowenig laßt es einen Rechtsfehler erkennen, daß und wie das Berufungsgericht den im Testament in Form einer Erwartung ausgedrückten Wunsch des Erblassers gewertet hat, daß die Beklagte als Nießbraucherin die Einnahmen* soweit sie diese nicht zu ihrer persönlichen Lebenshaltung benötige* gcrcch-terweise den Klägern zurückgebe« Auch hier hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision geprüft* was der Erblasser gewollt haben würde* wenn er die tatsächliche Entwicklung vorausgeschen hätte« Auch hier ist die Wertung des Berufungsgerichts denk-gesetzlich möglich« Bio Revision dringt auch nicht durch mit der Rüge* das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen* das Testament des Erblassers vom 1„ Februar 1953 und den Testamentsentwurf aus dem Jahre 1956 7 Nr«, 1 a des Vermögenssteuergesetzes wird die Vermögenssteuer des unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem Werte des Gesamtvermögens abzüglich der Freibeträge berechnet«, Sic beträgt also weniger als 1 $> des Gesamtvermögens, wobei sich der Grad der Minderung aus dem Verhältnis der Preibeträge zu dem Gesamtvermögen ergibt«, Bislang ist die Frage nicht erörtert worden, ob die Kläger gleichwohl die von der Beklagten zu erstattende Vermögenssteuer mit 1 $» des Wertes der nießbrauchbelasteten Aktien ansetzen dürfen, wie sie es in der Klage getan haben0 Der Senat bejaht die Frage, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Willen des Erblassers die Kläger keine lasten tragen sollen, die mit Vermögensgegenständen Zusammenhängen, deren Hutzungen ihnen nicht zuste-hen, und dieses Ergebnis, v/enn auch nur mittelbar, herbeigeführt werden würde, wenn die den Klägern zustehenden Freibeträge auch der Beklagten zugute 3cämen „
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am 22o Februar 1968 Schorra, Justizangcstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Irmgard K in Bad Ho gebp H traße I Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 gegen ? Iris K 1 ‘traße die Geschwister Horst-Peter K 1 und Dagmar IC 1 aus Bad die letztere vertreten durch ihren Pfleger? den Diplc~Kfn< und Steuerbevollmächtigten Hans Klucmeier in Bielefeld? WBBHPStraße f 9 Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 2 Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Arndt? Dr* Hußla? Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17o Dezember 1964 wird zurückgewiesen,. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahr ens O Von Rechts wegen Die Kläger sind Eigentümer von Aktien? an denen der Beklagten der Nießbrauch zusteht* Die Parteien streiten darum? wer von ihnen im Innenverhältnis die Vermögenssteuer zu tragen hat? die die Kläger als Eigentümer der Aktien entrichten müssen* Im einzelnen handelt es sich um folgendes? Die Mutter der Kläger, Frau Elisabeth Kl®®, geh* K^| ist die Tochter des am 11 „ Oktober 1958 verstorbenen Generaldirektors der Hc|Mi^^^-Stärkc~AG in Bad aus dessen erster Ehe und dessen einziges Kind, das ihn überlebt hato Die Beklagte ist seine Witwe aus dritter Ehe«, Die Kläger sind seine Erbeno Der Erblasser setzte sie durch Testament vom 30o Oktober 1945 zu gleichen Teilen als solche ein; seiner Tochter vermachte er den lebenslänglichen Nießbrauch am Nachlaß<, Seiner damals noch lebenden zweiten Ehefrau vermachte er u0a0 15*000 EM bar, ein lebenslängliches Wohnrecht an seinem Wohnhaus und den lebenslänglichen Nießbrauch am Wohnungs-inventar sowie an seinem Wertpapierbesitz„ Hinsichtlich des Wohnhauses bestimmte er weiter, daß auch seine Tochter mit ihrer Familie darin, falls sie es wünsche, wohnen dürfe, und daß die Ehefrau und die Tochter die auf das Haus entfallenden Abgaben alsdann anteilig gemeinsam zu tragen hätten* Wegen des Wertpapierbesitzes sprach der Erblasser die Erwartung aus, daß seine Ehefrau als Nießbraucherin die Einnahmen hieraus, soweit sie diese nicht zur Bestreitung ihrer persönlichen angemessenen Lebenshaltung benötige, gcrechterv/eise seinen Erben zurückgebe und auch eine dahingehende letztwillige Verfügung treffeo Nach dem Tode seiner zweiten Ehefrau und nach Eingehung der dritten Ehe errichtete der Erblasser am 1, Februar 1953 ein weiteres Testament; darin bestimmte er, daß das Testament vom 300 Oktober 1945 derart gelten solle, daß alles, was darin zugunsten seiner zweiten Ehefrau festgelegt sei, auch zugunsten der Beklagten Geltung habe» Er vermachte dieser zusätzlich seine sämtlichen Guthaben bei der Ho^H|Ht~Stärkc-AG und erweiterte den vermachten Nießbrauch an den Aktien auf seinen inzwischen größer gewordenen Gesamtbesitz» Der 'Erblasser hinterließ neben dem Wohnhaus und dem Wohnungsinventar rund 115 <>000 DH Forderungen gegen die . HoflHH^-Stärke-AG, rund 60<>000 DM andere Guthaben, nominell 200»000 DM Aktien der Ho|HHP~ Stärke-AG, 36 Kuxe der Gewerkschaft Bernhardshall und für rund 33o000 DM andere Wertpapiere» Die Mutter der Kläger schlug das ihr zugewandte Vermächtnis (Nießbrauch an der Erbschaft) aus und verlangte ihren Pflichtteil in Höhe von 3/8 des Nachlaßwertes» Ilm die Befriedigung dieses auf 382»223 DM errechneten Anspruchs zu ermöglichen, verzichtete die Beklagte auf Verlangen des Pflegers der Kläger auf ihr Wohnrecht, auf ihren Nießbrauch an einem Teile des Inventars, auf den 125»000 DM übersteigenden Betrag an Forderungen und Guthaben sowie auf den Nießbrauch an Aktien und Kuxen, soweit es sich um mehr als nominell 125 ° 000 DM HoJHMB-Stärke-AG und 22 1/2 Kuxe der Gewerkschaft Bernhardshall handelte» Die Kläger befriedigten die Pflichtteilsfor-dcrungen ihrer Mütter, indem sie ihr u»a» die von der Beklagten freigegebenen Wertpapiere übertrugen» Die Kläger gaben die dem Nießbrauch der Beklagten unterliegenden Aktien in ein Depot bei der Deflp-Bank, Filiale DflHV? über welches die Parteien nur gemeinschaftlich verfügen können» Die Dividendenscheine überwiesen die Kläger in ein persönliches Depot der Beklagten bei der Stadtsparkasse HeflHB» Bie Beklagte bezieht seitdem die auf die Aktien entfallenden Dividenden» Die Beklagte ist mit dem Kapitalv/ert ihres Nießbrauchs an den Aktien vermögenssteuerpflichtig<, Für die Vermögenssteuer der Kläger wird dieser Kapital-wert als Belastung vom Wert der Aktien abgezogenP Nach dem Erbfall vertraten die Kläger die Ansicht, daß die Beklagte ihnen die Vermögenssteuer zu erstatten habe, die sie für die dem Nießbrauch unterliegenden Aktien entrichten müssen* Die Beklagte nahm es hin, daß sie in Abrechnungen für die Jahre 1959 und I960 mit einer auf jährlich 5 <>200 DM errechneten Vermögenssteuer belastet wurde„ Späterhin lehnte sie die Erstattung der Steuer ab» * tn y Ti - r. |la uuxi •f «-vi /y /\ 4-virfc # V Ul Ul UgCll © der in den Testamenten zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers gewesen, daß die Kläger einerseits aus der ihnen zugefallenen Erbschaft vorerst keine Nutzungen ziehen, aber auch andererseits keine lasten tragen sollteno Die lasten hätten nach dem Willen des Erb- lassers von den auf Grund Vermächtnisses Nutzungsberechtigten aufgebracht werden sollen* Das ergebe sich z.Bo aus der Bestimmung, daß die Beklagte und die Mutter der Kläger für den Fall, daß das Wohnhaus gemeinsam bewohnt werde, die auf das Haus entfallenden Abgaben "anteilig gemeinsam” zu. tragen hätten* Speziell für den der Beklagten vermachten Nießbrauch sei zu beachten, daß der Erblasser die Erwartung ausgesprochen habe, daß die Beklagte nur die für ihre angemessene lebenshaltung notwendigen Einnahmen behalte und etwaige Überschüsse an die Erben auskehre * Bo sei also der Wille des Erblassers gewesen, daß die Kläger aus dem der Beklagten zu dem Nießbrauch vermachten Wertpapierbesitz allenfalls Einnahmen, nicht f'-' K* aber Ausgaben irgendwelcher Art haben sollten» An der hieraus herzuloitenden Pflicht der Beklagten, den Klägern die auf die Aktien entfallende Vermögenssteuer zu erstatten, habe sich durch die Heuregelung der Erbvcrhältnisoe, die wegen des Pflicht-teiloanspruchs der Mutter der Kläger notwendig geworden sei, nichts geändert» Übrigens reiche der ihnen nach der Erfüllung des Pflichiteilsanspruchs frei verfügbar verbliebene Teil des Nachlasses zur Bezahlung der umstrittenen Vermögenssteuer auf die Bauer nicht aus» Die Kläger meinen, die Beklagte sei buch nach den Nießbrauehsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Tragung der auf die Aktien entfallenden Vermögenssteuer verpflichtet» Sie haben weiter vorgetragen% Hach einem jedenfalls für die Jahre 1961 und 1962 maßgeblichen Steuerkurswert von 560 $» ergebe sich eine Bewertung der dem Nießbrauch der Beklagten unterliegenden Aktien mit 700»000 DM, wovon 180»000 BM Kapi-talv/ert dos Nießbrauchs abzusetzen seien» Bie verbleibenden 520o000 BM unterlägen einem Vermögens-Steuersatz von 1 also einer Jahressteuer von 5»200 BM» Sie hätten für die Jahre 1961 und 1962 entsprechende Beträge auf Grund einer Zusammenver-anlagung mit ihrem Vater abgeführt» Bie Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 10»400 BM nebst Zinsen zu zahlen» Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat vorgetragens Eine testamentarische Bestimmung über die Tragung der Vermögenssteuer liege nicht vor, Der Erblasser sei in Stcuerfragen bewandert gewesen und habe sich anwaltlichen Beistands bei der Abfassung jedenfalls des Testamentes vom 50, Oktober 1945 bediento Wenn er den Willen gehabt hätte, die Kläger von der Vermögenssteuerlast freizustol-len und diese der Beklagten aufzubürden9 würde er dies zu dem Ausdruck gebracht haben. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, daß der für die Kläger frei verfügbare Teil des Nachlasses zur Tragung der Steuerlast nicht ausreiche, Sie hält sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Nießbrauch nicht für verpflichtet, den Klägern die Steuer zu erstatten. Sie bestreitet auch die Höhe des Erstattungsanspruchso Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Kläger haben Berufung eingelegt und vorgetragen, sie seien noch nicht in der Lage, die endgültige Höhe der Steuer hachzuweisen, Sie haben deshalb nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die auf die ihrem Nießbrauch unterliegenden 125«»000 DM HoH^^-Stärke-Aktien entfallende Vermögenssteuer, soweit diese von den Klägern für die Zeit vom 10, Februar 1961 bis zu dem 51o Dezember 1966 gezahlt worden ist oder noch zu zahlen ist, in ihrer rechtskräftig festgestellten Höhe nebst Zinsen an die Kläger zu erstatten. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag hinsichtlich des Hauptanspruchs stattgegeben und ihn hinsichtlich der Zinsen als zur Zeit unbegründet abgewiesen. 8 Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter« Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe^ Ip Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unangefochten davon aus, daß die Kläger der Beklagten den Nießbrauch an 125o000 DM Aktien der HoBBBMtärke-AO rechtswirksam bestellt haben0 Es legt weiter dar; Es handele sich nicht um den Nießbrauch an einem Vermögen oder einer Erbschaft, sondern um den an Rechten, auf den die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung fän-den (§§ 1068, 1069, 1085 f, 1089 BGB),, Nach § 1047 BGB sei der Nießbraucher zwar dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die auf der Sache ruhenden öffentlichen lasten mit Ausnahme derjenigen zu tragen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen seien, die Vermögenssteuer falle aber nach herrschender Meinung nicht unter den Begriff der "auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten”0 Gegenüber der Begründung dieser Ansicht, daß die Vermögenssteuer keine Sachabgabe v/ie die Grundsteuer sei, sondern eine an das Gesamtvermögen anknüpfende Personalsteuer darstelle (RG HER 1953, 16535 OLG Stuttgart JW 1928, 1921), erwägt es, hiergegen könne man einwenden, daß den Nießbraucher als denjenigen, der don wirtschaftlichen Ertrag des Nießbrauchsgegenstan-des ziehe? alle lasten treffen müßten? die bestimmungsgemäß regelmäßig aus dem Ertrage zu decken seien; dies aber treffe nach allgemeiner Auffassung gerade auf die Vermögenssteuer zu, welche als eine zusätzliche Einkommenssteuer der Bezieher fundierten Einkommens gedacht seio Bas Berufungsgericht läßt die Frage jedoch unentschieden? weil es die letzt-willige Verfügung des Erblassers dahin auslegt? nach dessen Willen habe die Beklagte die streitige Steuer zu trageno II. Die Revision rügts Im Zeitpunkt der Testaments-errichtung sei der Erblasser davon ausgegangen? daß seine Tochter seinen Willen beachten? also das ihr ausgesetzte Vermächtnis annchmen und nicht den Pflichtteil fordern werdeo Da sie aber den Pflichtteil verlangt habe, hätte das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Tectamentsauslegung prüfen müssen? welchen Willen der Erblasser gehabt hatte? wenn er die eingetretene Entwicklung vorausgesehen hätte* Biese Prüfung habe das Berufungsgericht unterlassen und sogar ausgeführt ? es sei unerheblich? daß der vom Erblasser gedachte Fall? daß den Klägern vorerst gar kein frei verfügbarer Rächiaßgegenstand zustehe und ihnen jegliche Nutzung entzogen sein sollte? nicht eingetreten sei; wenn das Berufungsgericht meine? der aus den testamentarischen Bestimmungen erkennbare Grundsatz, daß der jeweils Nutzungsberechtigte auch lei-stungspflichtig sei ? werde dadurch nicht berührt? so beruhe das auf einem Benkfehler; denn das Berufungs- 10 - gericht leite doch die Verpflichtung des jeweils nutzungsberechtigten gerade daraus her, daß den Klägern vorerst keine Werte hätten zufallen sollen, aus denen sie die Vermögenssteuer zahlen könnten« Die Testament sauslegung des Berufungsgerichts richte sich an einemnicht eingotretenen Tatbestand aus, während sie den eingetretenen Sachverhalt für unerheblich halte« Bas verstoße gegen die Rechtsgrundsätzo der ergänzenden Testamentsauslegungo Wenn der Erblasser vorausgesehen hätte, daß die Beklagte auf das Wohnrecht, auf den 125«000 BM übersteigenden Betrag der Forderungen und auf den Nießbrauch an einem Teil des Inventars und der Wertpapiere verzichten werde, dann hätte er sie nicht auch noch mit der anteiligen Vermögenssteuer belastet« Bazu ist zu sagen% Bas Berufungsgericht hat, wenn es auch nicht von ergänzender Testamentsauslegung und dem hypothetischen Willen des Erblassers spricht, die gebotene Prüfung, weichen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er mit der tatsächlich eingetretenen Entwicklung gerechnet hatte, nicht unterlassen (BGH BM § 2084 BGB Nr« 5)» Bas zeigen die Ausführungen, mit denen es untersucht, was als Wille des Erblassers für den Fall anzunehmen sei, daß der Nießbrauch der Mutter der Kläger, sei es durch Tod, sei es, wie tatsächlich geschehen, durch Ausschlagung entfalle« Wenn es am Eingang seiner Erörterungen sagt, es sei ohne Bedeutung, daß das dem Nießbrauch der Beklagten unterliegende Aktienpaket jetzt kleiner sei, als vom Erblasser vorgesehen, so hat es damit nicht seinen Ausgangspunkt festgelegt, wie die Revision zu meinen scheint, sondern das 11 Ergebnis seiner nachfolgenden Erwägungen vorangoGtcllt, wie dies beim Ablassen von Urteilen üblich ist« Ebensowenig hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gegen die Dcnkgesotse verstoßene Sein Ausgangspunkt , der Erblasser habe für den von ihm erwarteten Pall, daß der Nachlaß - abgesehen von den der Beklagten zu Eigentum vermachten Gegenständen - teils dem Nießbrauch der Mutter der Kläger, teils dem der Beklagten unterliege, die Kläger von den Lasten des Nachlasses freisteilen wollen, schließt denkgecctz-lich die Möglichkeit nicht aus, daß er dasselbe wenigstens hinsichtlich der dem Nießbrauch noch unterliegenden Nachlaßgegenstände gewünscht hätte, v/enn er damit gerechnet hätte, daß die Nießbrauchsrechte nicht den ganzen Nachlaß erfassen würden und den Klägern ein Teil der Nachlaßgegenstände unbelastet von Nicßbrauchsrechten zufallen werde« Indem die Revision ausführt, wenn der Erblasser vorausgesehen hätte, daß den Klagern alsbald nach dem Erbfall wesentliche Vermögenswerte (nießbrauchsfrei) zufallen würden, und wenn er weiter vorausgesehen haben würde, daß die Beklagte auf das Wohnrecht, den 125«000 DM übersteigenden Betrag an Forderungen und Guthaben und den Nießbrauch an einem Teil des Inventars und der Wertpapiere verzichten würde, hatte er die Beklagte nicht noch mit der anteiligen Vermögenssteuer belastet, so versucht sie ihre Auslegung des Testaments an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen zu setzen« Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden« Auch im übrigen bleiben die Rügen ohne Erfolg, mit denen die Revision die Testamentsauslegung des Berufungsgerichts angreift« Y/enn das Berufungsgericht ausführt, ec sei auszuschließen, daß der Ei’blasser seiner Tochter von Erbfall an alle Nachlaßlasten, auch die mit den Einkünften der Beklagten aus einen erheblichen Teile de3 Nachlasses verknüpften Leiotungcverpflichtungcn, habe aufbürden wollen, und weiter sagt, ec bleibe nur die Schlußfolgerung, daß die beiden Vermächtnisnehmer innen den ihnen zufallenden Nutzungen entsprechend auch die Lasten tragen sollten, hat es nicht unter Verstoß gegen die Denkgesetze die mögliche Schlußfolgerung übersehen, daß der Erblasser die Kläger nach Erhalt wesentlicher Vermögenswerte mit der Vermögenssteuer habe belasten wollen0 Denn mit dieser Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht in den folgenden Ausführungen ausoinandergeoetzt* Das Ergebnis dieser Erwägungen ist denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Soweit das Berufungsgericht aus der Testamentsbestimmung über die Tragung der Lasten des Hauses Schlüsse zieht, handelt es sich um eine Hilfserwägung; im übrigen liegt kein Rechtsfehler darin, daß ec einen Analogieschluß gezogen und nicht aus dem Umstand, daß im Testament nur über die Lasten des Hauses eine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, gefolgert hat, hinsichtlich der Lasten der anderen Nachlaßwerte habe es der Erblasser bei der gesetzlichen Regelung belassen wollene Ebensowenig laßt es einen Rechtsfehler erkennen, daß und wie das Berufungsgericht den im Testament in Form einer Erwartung ausgedrückten Wunsch des Erblassers gewertet hat, daß die Beklagte als Nießbraucherin die Einnahmen* soweit sie diese nicht zu ihrer persönlichen Lebenshaltung benötige* gcrcch-terweise den Klägern zurückgebe« Auch hier hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision geprüft* was der Erblasser gewollt haben würde* wenn er die tatsächliche Entwicklung vorausgeschen hätte« Auch hier ist die Wertung des Berufungsgerichts denk-gesetzlich möglich« Bio Revision dringt auch nicht durch mit der Rüge* das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen* das Testament des Erblassers vom 1„ Februar 1953 und den Testamentsentwurf aus dem Jahre 1956 n Arn a rl aw ^ no SaViv»*? fonf *r rz-vm 07 JU W UV4A 1 VX UA wg UWW XX WUU ViJWM V V/iU X./0 S AmV> w UiüM vx 1963 So 2 zu würdigen«, Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß ein wesentlicher Umstand vom Berufungsgericht übersehen worden sei« Die Revision rügt weiter* das Berufungsgericht habe nicht die ausdrückliche Anordnung des Testaments vom lo Februar 1953 berücksichtigt* daß das Testament vom 30« Oktober 1945 derart gelten solle* daß alles* was darin zugunsten der verstorbenen zweiten Ehefrau dos Erblassers angeordnet sei* in vollem Umfang für die Beklagte gelten solle« Daraus sei zu folgern gewesen, daß der Erblasser die belastenden Verfügungen des Testaments von 1945 nicht für die Beklagte habe aufrecht erhalten wollen« Dieser Schluß ist keineswegs zwingend* naheliegend ist vielmehr die Auslegung* daß die Beklagte in gleicher Weise wie vorher die zweite Ehefrau habe bedacht* also auch bezüglich der Lasten habe gleichgestellt werden sollen« Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht -14- aus dor angeführten Testamentsbestimmung kein Argument' zugunsten der Beklagten entnommen hato III«, Auf die materiellrechtliche Rüge der Revision hin bleibt noch zu prüfens Hach §§ 5? 7 Nr«, 1 a des Vermögenssteuergesetzes wird die Vermögenssteuer des unbeschränkt Steuerpflichtigen nach dem Werte des Gesamtvermögens abzüglich der Freibeträge berechnet«, Sic beträgt also weniger als 1 $> des Gesamtvermögens, wobei sich der Grad der Minderung aus dem Verhältnis der Preibeträge zu dem Gesamtvermögen ergibt«, Bislang ist die Frage nicht erörtert worden, ob die Kläger gleichwohl die von der Beklagten zu erstattende Vermögenssteuer mit 1 $» des Wertes der nießbrauchbelasteten Aktien ansetzen dürfen, wie sie es in der Klage getan haben0 Der Senat bejaht die Frage, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Willen des Erblassers die Kläger keine lasten tragen sollen, die mit Vermögensgegenständen Zusammenhängen, deren Hutzungen ihnen nicht zuste-hen, und dieses Ergebnis, v/enn auch nur mittelbar, herbeigeführt werden würde, wenn die den Klägern zustehenden Freibeträge auch der Beklagten zugute 3cämen „ Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzu- v/eisen«. Dr» Pagendarm Dr0 Arndt Dr* Hußla Keßler Br* Reinhardt