Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, daß ein triftiger Grund für die Versäumung der Anmeldefrist des Art. 8 Abs.6 FV vorliegen kann, wenn der Anspruchs-berechtigte die Sache rechtzeitig einem Rechtsanwalt übergeben, dieser jedoch ohne Kenntnis und Zutun des Ansprüchsberechtigten die Frist fahrlässig versäumt hat (Bestätigung von BGHZ 33, 353). Mit ihrer Xlage, die vor dem Ablauf von zwei Monaten seit der Abweisung des Antrags durch das Amt für Verteidigungslasten zunächst zu dem Amtsgericht erhoben und später an das Landgericht verwiesen wurde, hat die Klägerin den Ersatz des Schadens in Höhe von 657,65 DM gefordert. Die Beklagte hat mit der Begründung, daß die 90-Tago-Frict des Art. 8 Abs.6 des Finanzvertrages idF vom 50. 1955 (BGBl II 501, 581) versäumt sei, im übrigen aber gegen Grund und Höhe des Anspruchs keine Einwendungen erhoben würden, die Abweisung der Klage begehrt. Das Oberlandesgericht hat au3gcführt, daß Art. 8 Abs.6 FV dem Erfolg der Klage nicht entgegonstehe, weil ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung der 90-Tage-Frist Vorgelegen habe; dio Wenn schon, wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 27« November 1961 - ill ZR 133/60 - näher dargelegt hat, die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs.10 PV keine Rochte>wegfrage ist, betrifft auch die Klärung, ob die Anmeldefrist des Art. 8 Abs.6 PV eingehalten ist, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Maßgebend ist vielmehr, ob der Klageanspruch mit Rücksicht auf den nach Art. 8 Abs.4 PV maßgebenden sachlich-rechtlichen Klagegrund zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gehört und in diesem Palle in die Revisionsinstanz gelangt ist. Hat das Berufungsgericht allein oder auch auf Grund der Amtshaftung verurteilt, so ist die Revision des Beklagten zulässig. Ist hingegen nur aus einem nicht privilegierten Grunde, wie etwa dem der Halterhaftung, verurteilt, so ist ungeachtet dessen, welche Klagogründe der Kläger geltend gemacht hat, die Revision des Beklagten unstatthaft (BGHZ 35? Im vorliegenden Pall läßt sich dem angefochtenen Urteil und seinen Gründen nicht entnehmen, ob die Beklagte auf Grund der Amts- oder der Halterhaftung oder aus beiden Gründen verurteilt worden ist. Rechtsgrundlage das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat; denn auch die Parteien haben hierüber nichts vorgetragen* Bern Umstand, daß die Klägerin nach dem Hinweis des Amtsrichters, es komme als gesetzliche Grundlage Art* 34 GG i.V. mo § 839 BGB in Betracht, die Verweisung beantragte, kann lediglich entnommen werden, . 260 zu erkennen hatte — ungeachtet dessen, daß Amts- und Haitorhaftung 3ich hier auch dem Umfange nach decken müssen, der Prüfung der Frage, ob die Amtshaftungsklage zulässig und begründet ist; denn nur dann, wenn das Berufungsgericht allein oder neben einer Verurteilung auf Grund Amtshaftung aus dem hier mangels Überschreitung der Revisionssumme der Nachprüfung durch aas Revisionsgericht entzogenen Grunde der Halterhaftung verurteilt hätte, bestünde kein rechtliches Interesse an der Prüfung der Amtchaftung. Dies steht aber dem Erfolg ihrer Klage, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgeführt haben, deshalb nicht entgegen, weil im Sinne de6 Art. 8 Abs.6 Satz 1 FV ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorlag. Grund* : darin liegen kann, daß der Anspruchsberechtigte die Sache rechtzeitig einem Rechtsanwalt übergeben, dieser jedoch - ohne Kenntnis und Zutun des Anspruchsberechtigten - die Anmeldefrist aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt hat. § 233 ZPO ioVonio § 232 Abs«» 2 ZPO auszulegen, ist jedenfalls in den Pallen, in denen, v/ie hier,, die Anmeldung vor dem erwähnten Rundschreiben vom 8«, Februar 1961 vorzunehmen war, die Kr. 10 der Erläuterungen des Bundes-finanzministers zu dem Sntschädigungsrecht der Stationier rungsschäden (Runderlaß vom 25« Juni 1957 - MinBlFin So 695 ff -) entgegenzuhalten, wonach auch das Verschulden eines Bevollmächtigten ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs sein kann* Da das Verschulden eines Bevollmächtigten in dieser Allgemeinheit kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO i.V. m. Die künftige gesetzliche Regelung, nämlich Art. 6 Abs.3 des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut (BGBl 1961 II 1183)5 sieht zwar vor, daß gegen die Versäumung der Anmeldefrist nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen möglich ist. Der Meinung der Revision, die Hinnahme einer Verzögerung der Anmeldung, die auf dem Verschulden eines Anwalts beruhe, sei mit dem Sinn und Zv/ock der Anmeldefrist unvereinbar, kann nicht gefolgt werden. Von diesen Nachteilen kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn, wie hier, die Anmeldung nur einige Tage nach Fristablauf bei der Anmeldestelle eingeht, zu demal da die Militärpolizei sofort nach dem Unfall am Unfallort tütfgygewarden war (Bl« 1 R der Ermittlungsakten der StA Bielefeld 19 Js 173/59)« Die Meinung der Revision, dio Annahme eines triftigen Grundes in Fällen der vorliegenden Art stehe dem Sinngehalt des Art. 8 Abs» 6 FV deshalb entgegen,weil*dadurch die zivilprozessuale Klärung des Sachverhalts durch die Vernehmung beteiligter Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit Rücksicht auf deren häufigen Standortwechsel zu sehr in Frage gestellt würde, geht deshalb fehl., weil die nach Auffassung des Senats gegebenenfalls hinzunehmende Verzögerung der Anmeldung um einige Tage oder auch Wochen* wie gerade der vorliegende Pall zeigt, außerordentlich gering ist im Vergleich zu der Verzögerung, die die Einleitung des Zivilprozossos durch das- Vorbescheidsverfahren der Ämter für Besatzungsschäden und die sich zwangsläufig daran anschließende Klagefrist erleideto Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16» Juni 1959 in BVerfGE 9? Die Beklagte hat die Schilderung der Klägerin von dem Unfallhergang nicht bestritten und im übrigen erklärt, in der Sache selbst gegen Grund und Höhe des Klageanspruchs keine Einwendungen zu erheben« Daraus ist zu folgern, daß die Parteien über einen Sachverhalt einig sind, der~auch im Blick auf § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB und auf die Präge des Schadensausgleichs nach § 254 BGB bzv/o § 17 Abs» 1 Satz 2 StVG (vgl« BGHZ 26, 69) - den Klageanspruch in vollem Umfange ergibt»
Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung; nein
Finanzvertrag idF v. 30. März 1955 (BGBl II 301, 381)
Art« 8 Abs. 6
Der erkennende Senat hält an der Auffassung fest, daß ein triftiger Grund für die Versäumung der Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 FV vorliegen kann, wenn der Anspruchs-berechtigte die Sache rechtzeitig einem Rechtsanwalt übergeben, dieser jedoch ohne Kenntnis und Zutun des Ansprüchsberechtigten die Frist fahrlässig versäumt hat (Bestätigung von BGHZ 33, 353).
BGH, Urt» v. 8. Januar 1962 - III ZR 201/60 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Ill ZR 201/60
Verkündet am 80 Januar 1962
Schoibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der"Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor des Kreises Detmold - Amt für Verteidigungslasten
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisions’KLägerin,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
gegen
di^offone Handelsgesellschaft Gießereigeseilschaft
COo, GJUp^WestfoV . B^MMB^Straße, vertreten durch die Ge seil schaler
lo-Kaufmann Willi MB^traßei
2 p Kaufmann Heinz 'BflHHB? SflHHIBotr
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundosrichter Dr» Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/\Vestfo vom 3» Oktober I960 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragenp
Von Rechts wogen
Tatbestand:
Am 21o November 1958 wurde in Minden ein Lastkraftwagen der Klägerin von einem Personenkraftwagen, der von einem Soldaten der britischen Stationierungsstreitkräftc in Erfüllung dienstlicher Verrichtungen gelenkt wurde«, angefahren und beschädigt. Die Klägerin erfuhr hiervon noch am gleichen Tage. Es erwuchs ihr ein Instandsctzungs-aufwand von 657,65 DM- Dem Fahrer der Klägerin ist ein Verschulden nicht nachgewiesen, den britischen Fahrer trifft ein Verschulden. Am 9o Dezember 1958 beauftragte die Klägerin zwei Hechtsanwälte in MflHHR ihre späteren Prozeßbevollmächtigten, mit der V/ahrnehmung ihrer Interessen gegen die Beklagte in dem Schadensfall. Infolge eines Versehens in der Anwaltskanzlei der Anwälte ging dire Schadensmeldung erst am 25« Februar 1959 bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslaston in Detmold ein. Dieses lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 2. Juli 1959 als verspätet ab.
Mit ihrer Xlage, die vor dem Ablauf von zwei Monaten seit der Abweisung des Antrags durch das Amt für Verteidigungslasten zunächst zu dem Amtsgericht erhoben und später an das Landgericht verwiesen wurde, hat die Klägerin den Ersatz des Schadens in Höhe von 657,65 DM gefordert. Die Beklagte hat mit der Begründung, daß die 90-Tago-Frict des Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages idF vom 50. März . 1955 (BGBl II 501, 581) versäumt sei, im übrigen aber gegen Grund und Höhe des Anspruchs keine Einwendungen erhoben würden, die Abweisung der Klage begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat au3gcführt, daß Art. 8 Abs. 6 FV dem Erfolg der Klage nicht entgegonstehe, weil ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung der 90-Tage-Frist Vorgelegen habe; dio
Klägerin müsse sich nämlich das Verschulden ihrer Anwälte und deren Kanzleikräfte nicht zurechnon lassen. Mit der - vom Berufungsgericht nicht zugolassenen - Revision erstrebt dio Beklagte die Aufhebung der beiden Urteile und die Abweisung der Klage. Sie rügt dio Auffassung des Oberlandesgerichts, es habe ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung der Anmeldefrist Vorgelegen. Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist zulässig und begründet.
1.) Da weder die Re vis ions summe des § 546 ZPO erreicht noch die Revision zugelassen ist, hängt deren Statthaftigkeit davon ab, ob einer der besonderen Tatbestände des § 547 Abs. 1 ZPO a.P. (nunmehr Abs. 2) erfüllt ist. Um die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aeP.) handelt es sich bei der Präge, ob die Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 PV beachtet ist, nicht.
Wenn schon, wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 27« November 1961 - ill ZR 133/60 - näher dargelegt hat, die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 PV keine Rochte>wegfrage ist, betrifft auch die Klärung, ob die Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 PV eingehalten ist, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Wohl aber ergibt sich die Statthaftigkeit der Revision aus § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.p. i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Zwar gehören die nach dem Pinanzvertrag geltend zu machenden Ansprüche mangels einer besonderen gesetzlichen Bestimmung nicht schlechthin zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Maßgebend ist vielmehr, ob der Klageanspruch mit Rücksicht auf den nach Art. 8 Abs. 4 PV maßgebenden sachlich-rechtlichen Klagegrund zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gehört und in diesem Palle in die Revisionsinstanz gelangt ist.
- 4 ~
Als Klagegründe kommen hier - mangels einer Beschränkung durch die Klägerin - der der Amtspflichtverlctzung (Art«. 34 GG io Vom. § 839 BGB) und der der Halterhaftung nach § 7 StVG in Betracht. Per Klagegrund der Amtshaftung ist durch § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.Vom. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG privilegiert, der der Haftung nach dem Straßen-verkehrsgesetz nicht (BGHZ 35? 99? 101). Hat das Berufungsgericht allein oder auch auf Grund der Amtshaftung verurteilt, so ist die Revision des Beklagten zulässig.
Ist hingegen nur aus einem nicht privilegierten Grunde, wie etwa dem der Halterhaftung, verurteilt, so ist ungeachtet dessen, welche Klagogründe der Kläger geltend gemacht hat, die Revision des Beklagten unstatthaft (BGHZ 35? 99? 101 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats und aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Im vorliegenden Pall läßt sich dem angefochtenen Urteil und seinen Gründen nicht entnehmen, ob die Beklagte auf Grund der Amts- oder der Halterhaftung oder aus beiden Gründen verurteilt worden ist. Bio Gründe des Berufungsurteils verhalten sich darüber überhaupt nicht, sondern erschöpfen sich in der Behandlung der Frage »nach der Wahrung der Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 FVo Wollte man annehmen, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich der sachlichen Grundlage des Anspruchs stillschweigend auf die Ausführungen des Landgerichts bezogen habe, so wäre auch lediglich festzustellen, daß die Beklagte nach der Auffassung der Vorinstanzen zu verurteilen ist, weil die Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 PV dom nicht entgegen-stcht und sie, die Beklagte, im übrigen den Xlageancpruch nicht bestritten hat; denn mehr führt auch das Landgericht hierzu nicht aus. Ebensowenig kann au3 dem Parteivorbringen irgendein Schluß dahin gezogen werden, auf welcher
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Rechtsgrundlage das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat; denn auch die Parteien haben hierüber nichts vorgetragen* Bern Umstand, daß die Klägerin nach dem Hinweis des Amtsrichters, es komme als gesetzliche Grundlage Art* 34 GG i.V.mo § 839 BGB in Betracht, die Verweisung beantragte, kann lediglich entnommen werden, . daß, was ohnehin schon feststand, die Klage auch auf die Amtshaftung gestützt wurde* Dieser Mangel in der Urteilsbegründung kann aber nicht dazu führen, daß der verurteilten Partei das Privileg des § 547 Abs* 1 Nr. 2 ZPO a.p. mit der Begründung abgesprochen wird, ihre Verurteilung auf Grund der Amtsfcaftung stehe nicht fest» ^ Sie kann insoweit nicht schlechter stehen als eine Partei, deren Verurteilung aus einem privilegierten Grunde fest-steht. Die Zulässigkeit der Revision muß deshalb bejaht werden.
2.) Wie schon ausgeführt wurde, steht auch nicht fest, ob das Berufungsgericht die Beklagte nach § 7 StVG verurteilt hat. Es bedarf daher - anders als in den Fällen, über die der erkennende Senat z.B. in den Entscheidungen vom 24* Juni 1954 - III ZR 52/53 - und vom 16. Janu-. ar 1958 - III ZR 89/56 « VersR 1958, 259? 260 zu erkennen hatte — ungeachtet dessen, daß Amts- und Haitorhaftung 3ich hier auch dem Umfange nach decken müssen, der Prüfung der Frage, ob die Amtshaftungsklage zulässig und begründet ist; denn nur dann, wenn das Berufungsgericht allein oder neben einer Verurteilung auf Grund Amtshaftung aus dem hier mangels Überschreitung der Revisionssumme der Nachprüfung durch aas Revisionsgericht entzogenen Grunde der Halterhaftung verurteilt hätte, bestünde kein rechtliches Interesse an der Prüfung der Amtchaftung.
a) Die Anwendung des Art. 8 FV durch das Berufungsgericht begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
- 6
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Die besondere Prozeßvoraussetzung der*Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV liegt vor; die Angohung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts war unschädlich (vgl. die Entscheidung des Senats vom 21. September 1961 - Ill ZR 120/60 * VersR 1961, 1000 = NJW 1961, 2259}«
Entgegen der Meinung der Revision greift die Fiktion des Verzichts wegen Versäumung der 90-Tage-Friot nicht durch. Die Klägerin hat allerdings ihren Anspruch erst . nach Ablauf der Prist (nach dem 19* Februar 1959) bei dem hierfür zuständigen Amt für Verteidigungslaoton angemeldet. Dies steht aber dem Erfolg ihrer Klage, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgeführt haben, deshalb nicht entgegen, weil im Sinne de6 Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FV ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorlag.
Es kann auf sich beruhen, ob sich ein solcher Grund nicht schon aus dem ^etwaigen Mangel der Kenntnis der Klägerin von der Person des verantwortlichen britischen Soldaten ergeben konnte. Der erkennende Senat hat nämlich
bereits in BGHZr33,, 353 dargelegt, {daßw,einlTtriftige^ j
Grund* : darin liegen kann, daß der Anspruchsberechtigte die Sache rechtzeitig einem Rechtsanwalt übergeben, dieser jedoch - ohne Kenntnis und Zutun des Anspruchsberechtigten - die Anmeldefrist aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt hat. Der Senat hält an dieser Auffassung fest.
Die von der Revision im Anschluß an ein Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Februar 1961-
VI B/l - BL 1111 - 80/61 erhobenen Bedenken vermögen die
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Auffassung des Senats nicht zu erschüttern. Der Meinung der Revision, die Vorschrift des Art. 8 Abs. 6 FV sei nach deutschen Rochtsgrundsätzen und damit unter Berücksichtigung sowohl des § 203 Abs. 2 BGB als auch des
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§ 233 ZPO ioVonio § 232 Abs«» 2 ZPO auszulegen, ist jedenfalls in den Pallen, in denen, v/ie hier,, die Anmeldung vor dem erwähnten Rundschreiben vom 8«, Februar 1961 vorzunehmen war, die Kr. 10 der Erläuterungen des Bundes-finanzministers zu dem Sntschädigungsrecht der Stationier rungsschäden (Runderlaß vom 25« Juni 1957 - MinBlFin So 695 ff -) entgegenzuhalten, wonach auch das Verschulden eines Bevollmächtigten ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs sein kann* Da das Verschulden eines Bevollmächtigten in dieser Allgemeinheit kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO i.V.m. § 232 Abs* 2 ZPO und auch nicht höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs* 2 BGB darstellt, ist daraus entgegen der Annahme des erwähnten späteren Rundschreibens vom 8. Februar 1961 zu folgern,daß dor Bundesfinanzminister den Begriff des triftigen Grundes weiter faßte als den des unabwendbaren Zufalls und den der höheren Gewalt im Sinne der letztgenannten Bestimmungen* Die beklagte Bundesrepublik, die an der Sinngebung und Passung des Pinanzvertrages mitgewirkt hat, hat durch diese Erläuterung den mit der Handhabung des Verfahrens betrauten Dienststellen Richtlinien für die Anwendung des Pinanzvertrages gegeben«, Y/as sie hierin selbst als einen triftigen Grund bezeichnet hat, muß sie, wie der erkennende Senat in BGHZ 33* 353 ausgeführt hat, als einen solchen auch für das Schuldvcrhältnis im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft gegen sich gelten lassen«, Da hiernach auch für die nur entsprechende Anwendung sowohl des § 203 Abs« 2 BGB als auch des § 232 Abs« 2 ZPO kein Raum mehr ist, kann es auf sich beruhen, ob diese Vorschriften der Niederschlag eines allgemeinen Hechts-gedankens sind oder ob sie - entsprechend der Auffassung des Senats in BGHZ 33, 360, 363 - auf vorprozessuale Fristen auch entsprechend nicht anzuwenden sind« Daher bedarf es nicht der Prüfung, ob die von der Revision
angeführten Entscheidungen des IV» Senats vom 18» Dezember 1959 - RzW I960, 135 und vom 23* November I960 =. VersR 1961, 70 insoweit mit der Rechtsmeinung des erkennenden Senats in Widerspruch stehen. Die künftige gesetzliche Regelung, nämlich Art. 6 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut (BGBl 1961 II 1183)5 sieht zwar vor, daß gegen die Versäumung der Anmeldefrist nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen möglich ist. Dies r€öitfertigt es aber nicht, nach diesen künftigen Bestimmungen 3Chon jetzt zu verfahren, zu demal die künftige Gestaltung der Anmeldefrist im ganzen eine andere ist. Der Meinung der Revision, die Hinnahme einer Verzögerung der Anmeldung, die auf dem Verschulden eines Anwalts beruhe, sei mit dem Sinn und Zv/ock der Anmeldefrist unvereinbar, kann nicht gefolgt werden. Die Fristen des Art. 8 FV haben den Zweck, Schadensfälle, an denen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte beteiligt sind, möglichst rasch abzuv/ik-keln, weil anderenfalls bei dem häufigen Standort- und Personalwechsel militärischer Einheiten die Aufklärung zu stark erschwert und die militärischen Verbände mit derartigen Aufgaben zu erheblich belastet v/ürden (BGHZ 33? 362). Von diesen Nachteilen kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn, wie hier, die Anmeldung nur einige Tage nach Fristablauf bei der Anmeldestelle eingeht, zu demal da die Militärpolizei sofort nach dem Unfall am Unfallort tütfgygewarden war (Bl« 1 R der Ermittlungsakten der StA Bielefeld 19 Js 173/59)« Die Meinung der Revision, dio Annahme eines triftigen Grundes in Fällen der vorliegenden Art stehe dem Sinngehalt des Art. 8 Abs» 6 FV deshalb entgegen,weil*dadurch die zivilprozessuale Klärung des Sachverhalts durch die Vernehmung beteiligter Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit Rücksicht auf deren häufigen Standortwechsel zu sehr in Frage gestellt würde, geht deshalb
!
I
fehl., weil die nach Auffassung des Senats gegebenenfalls hinzunehmende Verzögerung der Anmeldung um einige Tage oder auch Wochen* wie gerade der vorliegende Pall zeigt, außerordentlich gering ist im Vergleich zu der Verzögerung, die die Einleitung des Zivilprozossos durch das- Vorbescheidsverfahren der Ämter für Besatzungsschäden und die sich zwangsläufig daran anschließende Klagefrist erleideto Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16» Juni 1959 in BVerfGE 9? 334 kann entgegen der Auffassung der Revision nichts Gegenteiliges entnommen werden» Das Bedenken der Revision, der Grundsatz, in der Fristversäumung durch einen beauftragten Anwalt könne in der Regel ein^triftiger Grund für die Versäumung der Prist erblickt werden, führe letzten Endes dazu, daß die Anmeldefrist im Palle der Beiziehung eines Rechtsanwalts regelmäßig automatisch verlängert werde (so wörtlich auf S» 9 der Revisionsbegrtindungs-schrift), verkennt, daß die Fristsäumnis durch einen Rechtsanwalt immerhin eine seltene Ausnahme ist»
Auch die Auffassung der Revision, selbst bei Zugrun delegung der Ausführungen des Senats in BGHZ 33? 353 müsse der triftige Grund für die Versäumung der Prist verneint werden, weil die Klägerin die Säumigkeit ihrer Anwälte noch vor Fristablauf hätte erkennen müssen, geht fehl» Die Klägerin reichte die Anmeldeunterlagen bei ihren Anwälten am 14» Februar 1959? also fünf Tage vor dem Ablauf der Anmeldefrist, ein» Nach dem geringen Schwierigkeitsgrad der Sache durfte sie damit rechnen, daß die Anmeldung noch rechtzeitig vorgenommen werden würde, auch wenn ihre Anwälte sie nach der Mandatserteilung vom 9« Dezember 1958 erst am 24» Januar 1959 zur Übersendung der erforderlichen Unterlagen aufgefordert hatten» Ebensowenig i3t ein Verschulden der Klägerin
daraus abzuleiten, daß diese auf die Aufforderung vom 24» Januar 1959 die Unterlagen erst fünf Tage vor Prisf-ablauf einreichte, zu demal sie in ihrem Schreiben auf das ihrer Anwälte vom 24* Januar 1959, das don Prist- ' hdnv/eB enthielt, Bezug nahm und diese damit und durch Anführung der Gründe für die späte Beantwortung der Anfrage nochmals auf den Pristablauf aufmerksam machte * Auen 3onst ist nichts für die Verantwortlichkeit der Klägerin ersichtlich* Es kann daher auf sich beruhen, ob auch ein Verschulden der Anwälte der Klägerin die PristVersäumung verursachte oder ob nur ein von diesen Anwälten nicht zu vertretendes Verschulden des Büropersonals vorlag»
b) Die materiellrechtliche Beurteilung des Amtshaftungsanspruchs durch das Berufungsgericht begegnot keinen durchgreifenden Bedenken«
Die Beklagte hat die Schilderung der Klägerin von dem Unfallhergang nicht bestritten und im übrigen erklärt, in der Sache selbst gegen Grund und Höhe des Klageanspruchs keine Einwendungen zu erheben« Daraus ist zu folgern, daß die Parteien über einen Sachverhalt einig sind, der~auch im Blick auf § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB und auf die Präge des Schadensausgleichs nach § 254 BGB bzv/o § 17 Abs» 1 Satz 2 StVG (vgl« BGHZ 26,
69) - den Klageanspruch in vollem Umfange ergibt»
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Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZFO«
Dr. Pagendarm Dre Arndt Dr* Beyer
Gähtgens Schäfer