September 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf die Dauer von 12 Jahren zu dem Amtsbürgermeister des beklagten Amtes mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ernannt- ’Mit Wirkung vom 24. Der Kläger beansprucht demgegenüber Versorgungsbezüge nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, die die Zeit von seiner Amtsenthebung (24» Dezember 1945) bis zur Beendigung seiner 12jährigen Amtszeit (29- September 1949) einschließt, und nach der Besoldungsgruppe A 2 b, weil die von ihm bekleidete Stelle bis zu dem 30. 1) Der Kläger wurde aus politischen Gründen im Dezember 1945 aus seinem Amt entlassen und fiel damit, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, unter den Personenkreis des § 65 Abs 1 des Bundesgesetzes zu Art 151 GrundG., 2) Von der Rechtsbeschränkung würde der Kläger nicht betreffen, wenn für die Zeit vor dem 1.April 1951 das Landesrecht eine ihm günstigere Regelung getroffen hätte, die nach § 63 Abs 3 des Bundesgesetzes von § 77 des Gesetzes unberührt bliebe. Auf den Kläger finde als Angehörigen der Kategorie IV seit dem Ende seiner Amtszeit (29* September 1949) § 5 Abs 1 b der ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19«. März 1949 (GVB1 NrhWf S 25) - im folgenden - SparVO - Anwendung % eine Benachrichtigung von seiner Verabschiedung gemäss § 5 der VO sei hierzu nicht notwendig gewesen, ebensowenig eine förmliche Versetzung in den Ruhestand nach dem Ablauf seiner Amtszeit, Die Bestimmungen der Sparverordnung seien gültig und verstiessen namentlich nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 GrundG). Auch denjenigen Beamten der Kategorie IV, die vor dem 1- April 1949 in den Ruhestand getreten waren, wurden nach der von der Revision übersehenen Vorschrift in § 7 der Verordnung die Zeiten der Suspendierung nicht angerechnet- Eine Gleichstellung mit Beamten der Kategorie IV, die wiederbeschäftigt wurden und die beschäftigungslose Zeit nach der Verordnung angerechnet erhielten, kann der Kläger nicht verlangen, Eine Bevorzugung der wieder in den Bienst berufenen Beamten stellt keine Willkür dar, Bie Auffassung der Revision, allein die Entnazifizierungsbestimmungen, nicht aber eine Sparverordnung könnten Beamtenrechte nach politischen Gesichtspunkten beschränken, scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger im Palle der Ungültigkeit der Sparverordnung insoweit mit seinem Klagebegehren dem*§ 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG unterfallen würde- Eine Gleichstellung mit bessergestellten Beamtengruppen als eine günstigere, von dem Bundesgesetz unberührt gebliebene landesrechtliche Regelung wollte ihm die Sparverordnung nicht gewahrleisten. b) Mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß die Entlassung eines Beamten, wie sie den Kläger im Bezember 1945 traf, nur eine Suspendierung bedeutet hat, ist die Richtanrechnung der beschäftigungslosen Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhten, begrifflich vereinbar. Bie Revision übersieht hierbei, daß auch "echte” Angehörige der Kategorie V nach Maßgabe der Ersten Sparv er Ordnung und ihren Burchführungsbestimmungen nicht das vom Kläger beanspruch-te Recht auf Anrechnung der beschäftigungslosen Zeit hatten, Ber den Angehörigen der Kategorie V in der Sparv er Ordnung zustehende Wiedereinstellungsanspruch ging nach § 3 der VO nur auf Wiedereinstellung in das am 3K Januar 1933 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, mindestens jedoch in die Eingangsstelle ihrer Dienstlaufbahn, während nach dem 31* Januar 1933 ausgesprochene Beförderungen nur nach Maßgabe des § 3 Abs 3 der VO berücksichtigt werden sollten. Vergeblich beruft sich der Kläger auch darauf, daß nach seiner Überführung in Kategorie V die Erste Sparverordnung im Hinblick auf ihren § 1 Abs 3 dem Klaganspruch nicht entgegenstehe. den in § 63 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG bezeichne-ten Beamten, und damit dem Kläger, die Zeiten der Nichtbeschäftigung vom 8, Mai 1945 bis längstens zu dem 31* März 1951 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Das Gesetz ist zwar erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangen * Es ist aber, da es nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 18 mit Rückwirkung auf den L April 1951 in Kraft getreten ist und damit auch schon für die Berufungsinstanz als maßgebliches Recht zu gelten hat, vom Revisionsgericht zu beachten (BGHZ 9, lOl). Das Gesetz bestimmt keinen anderen Zeitpunkt und besagt zudem in § 9 Abs 3 ausdrücklich, daß durch es Ansprüche für die Zeit vor dem 1- April 1951 nkht begründet werden.Das Gesetz rechtfertigt daher den Klagan-spruch nicht. April 1951 an einer günstigeren landesrechtlichen Regelung, die die Anwendung des § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG ausschlösse und das beklagte Amt zur Anrechnung der vom Kläger beschäftigungslos verbrachten Zeit verpflichtete. sehen will« Auch hier geht es nur um die Zeit vor dem 1« April 1951 und auch insoweit stehen dem Klagebegehren die unter I behandelten Bestimmungen der Ersten SparVerordnung entgegen« Die vom Kläger bei dem beklagten Amt innegehabte Amtsstelle ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst nach dem 24* Dezember 1945, dem Tag der Entfernung des Klägers von seinem Amt» zu einer Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b gehoben worden« Das Ruhegehalt eines Beamten der Kategorie IV war aber nach § 5 der SparVO nach dem Zeitpunkt zu berechnen« in dem die Tätigkeit des Beamten tatsächlich beendet wurdev Der in Kategorie V eingestufte Beamte konnte nach § 4 der SparVO Versorgung nur nach der am 31 => Januar 1933 bekleideten Planstelle verlangen, so daß also auch für ihn nach der Spar7erOrdnung maßgebend war, in welcher Besoldungsgruppe die Stelle an jenem Tag ausgebracht war und eine spätere Stellenhebung, nicht zur Berücksichtigtpig gelangte- Der Kläger kann daher im Geltungsbereich der Sparverordnung weder als Angehöriger der Kategorie IV noch als solcher der Kategorie V eine Versorgung gemäss der erst nach dem in Betracht kommenden Stichtag erfolgten Stellenhebung beanspruchen«
Ill ZR 201/52 si Verkündet am 2. Dezember 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2534 059 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Amtebürgermeisters a.D. Heinrich W (Westf.), Strasse Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Amt St. MI vertreten durch die Amtsvertretung, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr, Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 12. Mai 1952 wird surückgewiesen« Der Kläger hat die mosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen si Tatbestand: Der am 29- Januar 1892 geborene Kläger war bei der Stadt bis 1933 Stadtobersekretär, ab 1. Juli 1933 Stadtverwaltungsdirektor» Im Jahre 1936 wurde er aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7 c April 1933 in den Ruhestand versetzt. Ab 30. September 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf die Dauer von 12 Jahren zu dem Amtsbürgermeister des beklagten Amtes mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ernannt- ’Mit Wirkung vom 24. Dezember 1945 wurde er jedoch vom beklagten Amt wegen früherer Zugehörigkeit zur NSDAP entlassene Im Entnazifizierungsverfahren wurde er am 8. November 1948 rechtskräftig in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft. Danach wurden seine Versorgungsbezüge, mit Wirkung ab 1. April 1949 unter Zugrundelegung der bis 24. Dezember 1945 dauernden tatsächlichen Dienstzeit und der Besoldungsgruppe A 2 c 2 festgesetzt. Der Kläger beansprucht demgegenüber Versorgungsbezüge nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, die die Zeit von seiner Amtsenthebung (24» Dezember 1945) bis zur Beendigung seiner 12jährigen Amtszeit (29- September 1949) einschließt, und nach der Besoldungsgruppe A 2 b, weil die von ihm bekleidete Stelle bis zu dem 30. September 1949 wegen des Anwachsens der-Bevölkerung im Bezirk des beklagten Amtes zu einer Stelle dieser Besoldungsgruppe erhoben worden sei. Pr klagt den sich aus seiner Berechnung ergebenden Unterschiedsbetrag zu dem tatsächlich empfangenen Ruhegehaltsbetrag in Höhe von monatlich 97,75 DM für einen in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 31. Mgrz 1951 gelegenen Monat ein und zwar, wie in der Revisionsinstanz klargestellt ist, in erster Bj.nie für den Monat Oktober 1949? hilfsweise für den jeweils nachfolgenden Monat. In den Vorinstanzen ist er unterlegen. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag weiter. Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s I, 1) Der Kläger wurde aus politischen Gründen im Dezember 1945 aus seinem Amt entlassen und fiel damit, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, unter den Personenkreis des § 65 Abs 1 des Bundesgesetzes zu Art 151 GrundG., Sein Rechtsverhältnis zu dem beklagten Amt war damit regelungsbedürftig geworden. Die Regelungsbedürftigkeit umfaßt auch die unter den Parteien streitige Präge, ob der Zeitraum der tatsächlichen Entfernung des Klägers vom Amt bis zu dem Ablauf der 12jährigen Amtszeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen ist* Die Präge kann entgegen der Meinung der Revision nicht mit der Überlegung als gegenstandslos betrachtet werden, der Kläger habe mit dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am 50, September 1949 einen neuen Beamtenstatus erlangt und gelte von da ab als wiederverwendete Sie wird vielmehr von § 77 des genannten Bundesgesetzes umfaßt (vgl Urteil des Senats vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 -) mit der Wirkung, daß der Kläger mit seinem für die, Zeit vor dem 1. April 1951 geltend gemachten Anspruch dem Anspruchsausschluß in § 77 des Gesetzes unterliegt* In dem genannten Urteil hat der Senat zugleich unter Hinweis auf weitere von ihm gefällte Urteile dargelegt, daß die hier in Präge stehende Rechtsbeschränkung sich im Rahmen des verfassungsmässig Zulässigen hält und wirksam ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den insoweit keinen neuen Gesichtspunkt aufzeigenden Ausführungen der Revision fest. 2) Von der Rechtsbeschränkung würde der Kläger nicht betreffen, wenn für die Zeit vor dem 1.April 1951 das Landesrecht eine ihm günstigere Regelung getroffen hätte, die nach § 63 Abs 3 des Bundesgesetzes von § 77 des Gesetzes unberührt bliebe. Das verneint das Berufungsgericht und führt hierzu aus: Auf den Kläger finde als Angehörigen der Kategorie IV seit dem Ende seiner Amtszeit (29* September 1949) § 5 Abs 1 b der ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19«. März 1949 (GVB1 NrhWf S 25) - im folgenden - SparVO - Anwendung % eine Benachrichtigung von seiner Verabschiedung gemäss § 5 der VO sei hierzu nicht notwendig gewesen, ebensowenig eine förmliche Versetzung in den Ruhestand nach dem Ablauf seiner Amtszeit, Die Bestimmungen der Sparverordnung seien gültig und verstiessen namentlich nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 GrundG). Im Palle ihrer Ungültigkeit müsse sich überdies der Kläger auf die ihm ungünstige Bestimmung des § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG verweisen lassen* Nach § 5 SparVO könne der Kläger aber nur das bis zur Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit erdiente Ruhegehalt beanspruchen; hieran hätten weder mehrere einander widersprechende ministerielle Erlasse noch § 2 des JGandesgesetzes aan Abschluss der Entnazifizierung vom 5* Februar 1952 (GVB1 NrhWf S 15), der entgegen der Meinung des Klägers nicht alle Beeinträchtigungen von Beamtenrechten aufgehoben habe, etwas geändert- Hiergegen erhebt die Revision mehrere Rügen, die ihr im Ergebnis jedoch nicht zu einem Erfolg verhelfen können, a) Die Angriffe, die die Revision gegen die Gültigkeit der Sparverordnung richtet, greifen nicht durch* Ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor. Auch denjenigen Beamten der Kategorie IV, die vor dem 1- April 1949 in den Ruhestand getreten waren, wurden nach der von der Revision übersehenen Vorschrift in § 7 der Verordnung die Zeiten der Suspendierung nicht angerechnet- Eine Gleichstellung mit Beamten der Kategorie IV, die wiederbeschäftigt wurden und die beschäftigungslose Zeit f nach der Verordnung angerechnet erhielten, kann der Kläger nicht verlangen, Eine Bevorzugung der wieder in den Bienst berufenen Beamten stellt keine Willkür dar, Bie Auffassung der Revision, allein die Entnazifizierungsbestimmungen, nicht aber eine Sparverordnung könnten Beamtenrechte nach politischen Gesichtspunkten beschränken, scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger im Palle der Ungültigkeit der Sparverordnung insoweit mit seinem Klagebegehren dem*§ 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG unterfallen würde- Eine Gleichstellung mit bessergestellten Beamtengruppen als eine günstigere, von dem Bundesgesetz unberührt gebliebene landesrechtliche Regelung wollte ihm die Sparverordnung nicht gewahrleisten. b) Mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß die Entlassung eines Beamten, wie sie den Kläger im Bezember 1945 traf, nur eine Suspendierung bedeutet hat, ist die Richtanrechnung der beschäftigungslosen Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhten, begrifflich vereinbar. c) Bie von der Revision angezogene Verordnung zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 24» August 1949 (GVB1 NrhWf S 253), hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Rach § 2 der Verordnung sind in Kategorie IV ohne Beschäftigungsbeschränkungen eingestufte Personen, wie dies auf den Kläger zutrifft, mit Wirkung vom 18. Bezember 1949 in Kategorie V eingereiht - Bas gilt (Abs 1 Satz 2 der VO) als erneute Überprüfung. Auch diese Bestimmung rechtfertigt nicht die Anrechnung der beschäftigungslosen Zeit. Bie Revision übersieht hierbei, daß auch "echte” Angehörige der Kategorie V nach Maßgabe der Ersten Sparv er Ordnung und ihren Burchführungsbestimmungen nicht das vom Kläger beanspruch-te Recht auf Anrechnung der beschäftigungslosen Zeit hatten, Ber den Angehörigen der Kategorie V in der Sparv er Ordnung zustehende Wiedereinstellungsanspruch ging nach § 3 der VO nur auf Wiedereinstellung in das am 3K Januar 1933 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, mindestens jedoch in die Eingangsstelle ihrer Dienstlaufbahn, während nach dem 31* Januar 1933 ausgesprochene Beförderungen nur nach Maßgabe des § 3 Abs 3 der VO berücksichtigt werden sollten. Nach den DB zu § 3 zu (l) Abs 3 hatten Beamte der Kategorie V ohne Rücksicht darauf, ob ihre Wiedereinstellung bereits erfolgt war, einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge ab 1. April 1949 nur unter Anrechnung der bis zur Einstellung der Amtstätigkeit, das ist im Palle d es Klägers bis zu ihrem tatsächlichen Ausscheiden, zuruckgelegten Dienstzeiten. Gemäss § 4 Abs 1 SparVO richteten sich die Versorgungsansprüche der in § 3 der VO bezeichneten Beamten der Kategorie V nach der am 31. Januar 1933 bekleideten Planstelle, mindestens aber der Eingangsstelle der Laufbahn* darüberhinaus konnte (nicht mußte) die zuständige Behörde nach näherer Bestimmung in § 4 Abs 2 die volle bei Eintritt des Pensionsfalles erdiente Versorgung, berechnet nach der früher erlangten Beforderungssteile bewilligen«. Bei der Festsetzung der flöhe der Versorgung galten nach den DB zu § 4 zu (1) Abs 2 hinsichtlich der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten die Durchführungsbestimmungen zu § 3 sinngemäss. Aus dem Gemeinsamen Hunderlass des Finanz- und des Innenministers vom 8. Januar 1951 (abgedr. bei Köhnen-Wirth, Die Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, I. Nachtragsband Seite 14) kann der Kläger kein günstigeres Ergebnis für sich ableiten. Der Erlaß hatte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine verbindliche Gesetzeskraft und seine Vollziehung war bereits durch den weiteren Erlaß vom 18, Februar 1951 ausgesetzt worden. Der Gemeinsame Runderlass der genannten Ministerien vom 25« Mai 1951 (abgedr- aaO S 16) hob zwar den letzteren Erlaß auf und ordnete den weiteren Vollzug des Erlasses vom 8. Januar 1951 an« Er lichtete aber (siehe seine Ziffer II) an die Gemeinden, Gemeindeverbände usw« nur die Bitte, entsprechend zu verfahren, und entbehrte damit im Verhältnis zu den Gemeindebeamten jeder allgemein verbindlichen, Hechte erzeugenden Wirkung- Vergeblich beruft sich der Kläger auch darauf, daß nach seiner Überführung in Kategorie V die Erste Sparverordnung im Hinblick auf ihren § 1 Abs 3 dem Klaganspruch nicht entgegenstehe. Wenn diese Bestimmung u.a» entlastete Beamte, die im Vollzug des Gesetzes zur Wiederherstellung des ^erufsbeamtentums vom 7- April 1933 entlassen worden waren und sich den Aufgaben ihres Amtes gewachsen gezeigt hatten, von der Anwendung der Verordnung und den in ihr getroffenen Sparmaßnahmen ausnahm, so ist bereits fraglich, ob diese Besserstellung auch denjenigen Beamten zugutekommen soll, die zwar gleich dem Kläger einstmals aud1 ihrem Amt entlassen, später aber erneut in den öffentlichen Bienst übernommen und aus ihrem neuen Amt im Hinblick auf die ihnen zunächst verdachte Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus wiederum entfernt worden waren- Es ist schwerlich anzunehmen, daß der Vercrdnungsgesetzgeber jenen Beamten eine gegen sie aufgrund des Gesetzes vom 7* April .1933 ergangene Maßnahme hätte zugutehalten wollen, wenn diete Bevorzugung angesichts ihrer nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen erfolgten Amtsentfer-nung als überholt erscheinen mußte* Boch braucht die Frage nicht abschließend entschieden zu werden. Wenn nämlich die Spar-Verordnung nicht für den bezeichneten *>eamtenkreis gelten soll-te, hätte das insoweit nur die negative Folge, daß die in der Verordnung angeordneten Sparmaßnahmen nicht in Bezug auf den Kläger Platz griffen- Bamit war ihm aher nicht positiv zugesagt, daß auch seine amtslose Zeit bei der Berechnung seiner ruhegehalts fähigen Bienstzeit berücksichtigt werde - d) Nach § 3 des Nordrhein-Westfalischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15» Bezember 1952 (GVB1 NrhWf S 4-23) sind r ~ 3 - den in § 63 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG bezeichne-ten Beamten, und damit dem Kläger, die Zeiten der Nichtbeschäftigung vom 8, Mai 1945 bis längstens zu dem 31* März 1951 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Das Gesetz ist zwar erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangen * Es ist aber, da es nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 18 mit Rückwirkung auf den L April 1951 in Kraft getreten ist und damit auch schon für die Berufungsinstanz als maßgebliches Recht zu gelten hat, vom Revisionsgericht zu beachten (BGHZ 9, lOl). Das Gesetz hat die Erste Sparverordnung mit Wirkung vom 1. April 1951 aufgehoben (§ 17 Abs 1 Nr 1, § 18). Die in ihm vorgeschriebene Anrechnung der beschäftigungslosen Zeit findet jedoch erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes statt, also nur bei den nach dem 31-März 1951 fällig werdenden Versorgungsbezügen. Das Gesetz bestimmt keinen anderen Zeitpunkt und besagt zudem in § 9 Abs 3 ausdrücklich, daß durch es Ansprüche für die Zeit vor dem 1- April 1951 nkht begründet werden.Das Gesetz rechtfertigt daher den Klagan-spruch nicht. Andererseits hat es in § 9 Abs 3 dem Kläger insoweit kein Recht genommen^ denn dieser hat für die vor dem 1„ April 1951 liegende Zeit weder nach dem Landesrecht noch nach dem Bundesrecht die Anrechnung seiner beschäftigungslosen Zeit verlangen können. Die Angriffe, die die Revision gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung führt, gehen daher ins Leere. Es fehlt sonach für die Zeit vor dem 1. April 1951 an einer günstigeren landesrechtlichen Regelung, die die Anwendung des § 77 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG ausschlösse und das beklagte Amt zur Anrechnung der vom Kläger beschäftigungslos verbrachten Zeit verpflichtete. II. Der Revision muss auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben* als sie das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b berechnet *#' 1 ' ~ Q - sehen will« Auch hier geht es nur um die Zeit vor dem 1« April 1951 und auch insoweit stehen dem Klagebegehren die unter I behandelten Bestimmungen der Ersten SparVerordnung entgegen« Die vom Kläger bei dem beklagten Amt innegehabte Amtsstelle ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst nach dem 24* Dezember 1945, dem Tag der Entfernung des Klägers von seinem Amt» zu einer Stelle der Besoldungsgruppe A 2 b gehoben worden« Das Ruhegehalt eines Beamten der Kategorie IV war aber nach § 5 der SparVO nach dem Zeitpunkt zu berechnen« in dem die Tätigkeit des Beamten tatsächlich beendet wurdev Der in Kategorie V eingestufte Beamte konnte nach § 4 der SparVO Versorgung nur nach der am 31 => Januar 1933 bekleideten Planstelle verlangen, so daß also auch für ihn nach der Spar7erOrdnung maßgebend war, in welcher Besoldungsgruppe die Stelle an jenem Tag ausgebracht war und eine spätere Stellenhebung, nicht zur Berücksichtigtpig gelangte- Der Kläger kann daher im Geltungsbereich der Sparverordnung weder als Angehöriger der Kategorie IV noch als solcher der Kategorie V eine Versorgung gemäss der erst nach dem in Betracht kommenden Stichtag erfolgten Stellenhebung beanspruchen« Die Revision erweist sich nach alledem in vollem Umfang als unbegründet« Sie ist.daher zurückzuweisen und der Kläger Si gemäss § 97 ZPO mit den Kosten der Revision zu belasten» Dr» Pagendarm Dr„ Weber Wolany Dr» Beyer Br» Hußla i i' r-'