einem regelmässig für die Personenbeförderung Omnibus, dessen Fahrer der Beklagte und dessen Haltei der Beklagte waren, von Bad Heilbrunn in Richtung Bad IflPv Sie stand an der Tür links neben dem Während der Fahrt fiel sie nach einer Fahr-4 km aus der sich öffnenden Tür heraus» Sie er-körperliche Verletzungen und Bekleidungsschä- n, da er habe erkennen müssen, dass Fahrgästen könne, wenn sie in verbrauchter Luft dicht gedrängt stehen müssten» Falls sie aus dem Wagen gefallen sei ohne ohnmächtig geworden zu sein, müsse angenommen werden, •dass die Tür nicht richtig verschlossen gewesen sei» Falls sie aber einen Öhnmachtsanfall erlitten und dann herausgestürzt sei, müsse mit grösster .Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass..der Ohnmachtsanfall durch schlechte Luft im Wagen wegen ÜberfÜilung verursacht gewesen sei» Der Unfall beruhe Kl Der Aufenthalt an der für sei gefahrlos gewesen; mit einem Schwäche an fall der an der Tür stehenden Klägerin habe nicht gerechnet werden können. 1, Das. Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Tür des Omnibusses sei mit einem zweifach einrastenden Kiekertschloss versehen gewesen. An der seien auch keine Schlaglöcher und Kurven esen, Ule Türklinke sei nur dem am Steuer rer des Omnibusses und der Klägerin Zuganges müsse angenommen werden, dass die Klägerin mit dei) Hand oder mit dem Körper so kräftig auf die Klinke gedrückt habe, dass die Tür aufgesprungen sei Es sei zwar schwer verständlich, wie es dazu gekommen sei, jedoch müsse im Hinbi'i'ck auf ein von den Parteien erwähntes Uhv, die Klägerin standen habe* ner völligen immer noch Ki sucht, dabei selbst geäus des Ömnibuss Februar 1939 gebracht, so wandlung befallen worden sei und dabei mit der linken aft entwickelnden Hand nach einem Griff ge-aber die Tür geöffnet habe'. Tür nicht vermindert worden, rufungsgericht nimmt auf Grund dieses Tatbe-Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im 7 Abs 2 KrfzG an und verneint das Vorliegen liehen Kehlers der. Das Pahrer die ach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt Iter und Fahrer nicht verlangt, sich auf.ei-Kausalyerlauf einzurichten; Vorkehrungen hät-estehen müssen, dass entweder die Einnahme des der Tür verboten wurde, oder darin, dass ohne uf die frühe Tageszeit und die Höhenlage (710 m) s Omnibusses geöffnet wurde, Beides wäre ver-ise. Das Berufungsgericht hat zu diesem Funkt keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern es beschrankt sich darauf (S 14 des Urteils) festzustellen, der Unfall habe nichts mit einem Fehler der,Beschaffenheit des Fahrzeugs zu tun« Dem Berufungsgericht genügt zur Ausschliescung eines Fehlers in der Beschaffenheit des Fahrzeugs offensichtlich die Feststellung des Sachverständigen, dass die hier verwendeten Kiekertschlosser bei doppeltem Finrasten nicht durch Bewegungen des Fahrzeugs, sondern nur durch Einwirkungen auf den Türgriff geöffnet werden könnten« Dieses -Absteilen allein darauf, ob das ordnungsmässig doppelt eingeraste-' te Kiekertschloss .ausschliesslich durch Einwirkungen auf den Türgriff geöffnet werden könnte, lässt eine Verkennung des Begriffes der "Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs" möglich erscheinen. Die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs könnte sich auch daraus ergehen, dass das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sicher schliessende Kiekertschloss durch unbeabsichtigte Einwirkungen der Fahrgäste auf den Fürgriff geöffnet werden könnte, während Möglichkeiten bestanden, das Öffnen der Tür selbst bei solchen unbeabsichtigten Einwirkungen zu verhindern 4 Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Anbringung von Kiekertschlössern ohne weitere Sicherungen als ein Fehler in der Beschaffenheit des Omnibusses anzusehen ist« Sicherlich ist eine andere Verschlussnöglich-keit für Omnibusse als durch Hiekertechlcsser möglich, zB durch vom Fahrer mit Hebelwerk oder elektrisch oder, durch Luftdruck bediente Fürcn; es besteht auch die Möglichkeit, die Tüi ausser durch das ICiekcrtschlocs noch durch weitere Sicherungen zu vcrschlicsscn wie Haken oder Unlegehebel. en würde es unmöglich sein, dass die für durch bsichtigte Berührung seitens eines Fahrgastes Bas angefochtene Urteil enthält keine Aus-darüber, ob sich bei einem Kiekertschloss der-eabsichtigte Einwirkungen der Fahrgäste etwa tsliche Vorrichtungen oder durch die Art seines ätten vermeiden lassen oder ob und aus welchen einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Herabdrücken des Griffes nicht bedurfte. Zwar erscheint nach den insoweit ohne Eechtsirrtum getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch beim Kiekertschloss die Möglichkeit der Öffnung durch unbeabsichtigte Berührung recht gering, Dsis Schloss rastet danach zweimal ein; es bedarf einer gewissen Kraftentfaitung, um die beiden Widerstände des Schlosses zu überwinden und dieses zu öffnen. Daher ist es ausgeschlossen, dass das Kiekertschloss, wie die Revision meint, schon dadurch geöffnet werden kann, dass ein Fahrgast mit dem Knie oder sonstwie mit dem Verschluss in Berührung kommt, Bestände allerdings diese Möglichkeit, so wäre der Verschluss mit Kiekertschlössern sicherlich keine fehlerfreie Beschaffenheit des Magens. Jedoch spricht das Berufungsgericht selbst davon, dass der fürgriff durch ein "kräftiges Aufdrücken auf die fürklinke mit dem Gesäss oder der wahrschei wickelnde (S 14 des unter bes nung des Hüfte” geöffnet werden könnte und davon, dass dich "die trotz des Unwohlseins noch Kraft ent-Hand der Klägerin den Griff herabgedrückt habe" Urteils). Die fürklinke des Schlosses steht näml schräg nah den Pahrga Last in de Druck des den hochge nicht aus schräg nac Öffnen der doch prüfe erhebliche KÖrperdruc hätte verm Gefahr des oder sogar Nische der Schutzvorr wäre, die die Türkli prüfen gew läge es de gastes unm hätte, die das öffnen jetzt» eingebaut dem Stand dixrch Mange technische Sicherungs Omnibusses Das weise von Ich'bei vollem Verschluss nicht wagerecht, sondern: i' oben und bietet daher dem Körper eines Umfallen-fces im allgemeinen keine Möglichkeit, mit voller r Bewegungsrichtung der Klinke "zu wirken; der meist senkrecht fallenden Kahrgastes wird daher stellten Griff des Schlosses im allgemeinen dieser Stellung Uber die Yfagrechte in eine h unten gerichtete Stellung bringen, die zu dem Tür nötig ist, -Das Berufungsgericht hätte je-]fi müssen, ob nicht auch diese, wenn auch nicht Gefahr des -Öffnens des Schlosses durch den 1 oder das Haltsuchen eines fallenden Fahrgastes ieden werden können! Halter nach dem Eraftfahrzeuggesetz obliegende Entlastungsbeweis kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als geführt angesehen „werden, da die Möglichkeit besteht, dass Fehler in der Beschaffehheit des Magens vorliegen und diesen Entlastungsbeweis nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes ausschliessen. Der Entlastungsbeweis kann andererseits aber auch noch nicht als unmöglich angesehen werden, da ausreichende Tatsachenfectstollungen dahin, dass ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs vorliegt, vom Berufungsgericht nicht getroffen sind. Es bedarf daher der Prüfung, ob das Urteil aus ande-ren Gründen aufrechtsuerhalteh ist oder ob bei Unmöglich-ätigung des Urteils der Klage etwa schon nde nach stattgegeben werden kann. Die Bev des unabwend griff der höh des Falles g gegenüber all henden E-raft ist unbegrün als der Begri ision führt demgegenüber aus, der Begriff aren Ereignisses enthalte mehr als der Beeren Gewalt, und jede nach den Umständen ebotene Sorgfalt umfasse jedo Sorgfaltspflicht en Gefahren, die der Betrieb des in Pcde ste-ahrzeugs mit sich bringen könne. war, um nähe stet: Omnibus vors tehejr fällt, d gung war kurze' Fa für steh Gedränge Bit; Beurteilung der angeführten Vorkehrungen als nicht mehr zu demutbar ist auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht in allen Punkten abschliessend möglich» Allerdings wurde zu viel verlangt, wenn das Bach des Omnibusses geöffnet v:erden müsste» Insoweit war abzuwägen, ob die naheliegende Möglichkeit gesundheitlicher Schädigungen aller Fahrgäste - das Berufungsgericht stellt insoweit die bei einer Höhenlage von 700 m und stark besetztem Ömnisbus vormittags um 7 Uhr bestehende Gefahr der Erkältung und der Rheumaerkrankung der Fahrgäste bindend fest- in Kauf zu nehmen die Möglichkeit zu bannen, dass eine in der TÜr-tiende Berson bei einem durch schlechte luft im hervorgerufenen, den Fahrer vorher nicht als held erkennbaren Scfcwächcanfall auf die Türklinke ie Tür öffnet und hinausstürzt» Bei dieser Ahv/ä-zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine hrt von etwa 4 km handelte und dass die an der ■ ende Person, die Klägerin, sich ausserhalb des s an einer.Stelle befand, an der die luft am wenigsten sc als zwischen wurde (vgl U Verneinung e decks, lässt hlecüt war und die von den Fahrterschütterungen den Achsen liegend am geringsten betroffen teil S 15), Das Ergebnis dieser Abwägung, iner Sorgfaltspflicht zur Öffnung des Ver-keine Verkennung des Begriffs "jeder nach den Umständen des Falles gebotenen; Sorgfalt” erkennen, denn die Möglichkeit eines Schwächeanfalls (mit diesen en Folgen) lag so fern, dass die Verhinderung chkeit öui’ch öffnen des Verdecks vor der r Gesamtheit aller Fahrgäste zurücktreten ungewöhnlich dieser Ivlögli Sicherung de musste . Diese wären aber gegenüber der Möglichkeit des Hinausstürzens bei einem in der Nähe der Tür eintretenden.Schwächeanfall so viel unbedeutender, dass sie zur Vermeidung eines Hinausstürzens aus der Tür hätten in Kauf genommen werden müssen, zu demal hier mit Gesundheitsstörungen der übrigen Fahrgäste nur in Sinzeifällen, niefit-aber wie beim Offnen des Verdecks als Regelerschein zeugt die B abschiiesse f eststellun Das an der ung zu rechnen gewesen wäre. Tür angebrachte Kiekcrtschloss Vietet bei den bier erfolgten vollständigen Schliessen nach dem oben Ausgefährten zwar einen so sicheren Verschluss, dass die Tür nur durch Betätigung des Griffs geöffnet werden kann. fallenden oder der H gerade dan Fahrgast durch eine-Berührung mit dem Gesäss iifte heruntergedrückt werden könnte, hatte es n, wenn in dieser Art der Anbringung des Schlosses ein Fehler der Beschaffenheit des Fahrzeugs zu finden,, dieser Fehler aber dem Fahrer wegen der Nichtbeanstandung bei der Zulassung und der amtlichen Überwachung nicht als Verschulden anzurechnen ware, im Hinblick auf den dem Fahrer obliegenden Entlastungsbeweis wegen Verschuldens der Prüfung bedurft, ob das Stehen eines Fahrgastes in der Nähe der Tür geduldet werden durfte. Mit einem Umfallen eines Fahrgastes infolge der Fahrt erschütterungen oder der Fliehkraft in den Kurven brauchte der"Fahrer im allgemeinen nicht zu rechnen, da von jedem in einem Omnibus stehend fahrenden Fahrgast erwartet werden muss, dass er\ sich genügend festhält (vgl dazu KG in VAE 1937, 516.Nr 718), wenn, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, reichlich Gelegenheit dazu gegeben ist Schliesst nen durch aus, so k6 aber der TürverSchluss ein unbeabsichtigtes Öff-einen dagegen stürzenden Menschen nicht völlig nn jede nach den Umstanden des Falles gebotene Sorgfalt möglicherweise sogar erfordern, dass das Stehen eines Fahrgastes in der Nähe der Tür verhindert wird, denn erfabrungsgemäss beachten nicht alle stehend mitfahrenden Fahrgäste .ihre Pflicht, sich fectzuhalten. Die SorgfaItspflicht könnte alsdann vom Halter erfordern, dass er Anweisungen dahin gäbe und überwachte, keine Fahrgäste in fürnähe stehen zu lassen, und vom Fahrer, dass er Fahrgäste aus Türnähe verwiese, Ob eine so weitgehende Sorgfalt geboten ist, wird insbesondere davon abnängen, ob die aus der Beschaffenheit des Tür-Verschlusses sich ergebende 'Gefahr erkennbar war. ocv • nur für den Fahrer bestimmt war; dann konnte aus dem Dulden dess Stehens der Klägerin an dieser Tür sogar ein Verschulden positiv hergeleitet werden, so dass au3h Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung gerechtfertigt sein könnten. Wäre einer solchen Verpflichtung, alle stehenden Fahrgäste aus Türnähe zu verweisen, Rechnung getragen worden, so würde auch die Klägerin von diesem Stelle an der Tür fortzuweisen gewesen sein, und zwar gleichgültig, ob sie, wie das Berufungsgericht annimmt, nach allgemeiner Disposition oder infolge besonderer Umstände am Unfalltage zu Schwächeanfällen neigte oder nicht-. 5. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage,, oh die Klägerin infolge der Überfüllung des Omnibusses geswungen gewesen ist, sich neben der für aufzuhalten, und ob deshalb in dem Mitnehmen von mehr als der zugelassenen Zahl von Stehfahrgästen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers liege, nicht auseinandergesetzt. Es geht erkennbar davon aus dass' die Klägerin gewohnheitsmässig und ”ge-bh1* den Stehplatz an der Tür eingenommen hat (S 17 des Urteils). Von dieser Sachlage aus brauchte es sich allerdings nicht mit der Frage der Überfüllung zu bees offensichtlich davon ausging, dass die Klä-bei nicht überfülltem, sondern nur bis zur höchst zulässigen Belegung besetztem Omnibus - unstreitig war der Omnibus damals immer so besetzt,- dass ein erheblicher Teil der Fahrgäste stehen musste - ihren Stehplatz eingenommen haben würde. 6, Die Sache wäre trotz der zu Ziff 3 und 4 erörterten Rechtsverletzung schon jetzt zur Entscheidung reif, wenn die Klägerin ein so überwiegendes Verschulden- treffen wurde, dass sie die Folgen des Unfalls allein zu tragen hätte. Dagegen wird die schv/erniegenfahr be zw das schwerwiegende vermutete Versieh aus einem Fehler der Beschafferfneit (Fehlen von Sicherungen am Schloss gegen tes Öffnen)ergeben und erst recht ein positiv s Verschulden der Beklagten abgelehnt, Inso-o.eine Abwägung gegenüber dem Verschulden nich lung des Berufungsgerichts nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden kann, sondern diese Punkte weiterer Aufklärung bedürfen, ist auch zur Zeit eine abschliessende Abwägung eines etwaigen Ivlitverschuidens der Klägerin noch nicht möglich. • Die Klägerin wird im weiteren ^erfahren Gelegenheit haben, zur Frage, ob das-Kiekertschloss ordnungsmässig geschlossen war, und zur Frage, ob sie eine Disposition zu Schwächeanfällen allgemein oder am ünfailstage gehabt und diese Disposition gekannt-habe, weitere !
Ill ZR 201/51 Verkündet am 29 Fieser, Just.An^* als Urkundsbeam der Geschäftsst i*est per lie September 1952 I m lame n 'des Y o I v e- s ; In dem Becbtsstreifr 111 .. Am der Kontoristin doharina ^ Klägerin, Berufungskj-ägerir. und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter.J Beenusanwäj. * Br, g e g ® r' in Bad Tt in Bad M 1, den^B^/b^^unt er nehme r Bans .2, den Kraftwagenführer Georg B KöflHIHBPs t , S; • Beklagten, Berufungs beklag ten und Hevisionsbe-.’ • klagten,. - ProzessblevoIImächtiger: Rechtsanwalt Dr hat der II liehe Verh Bundesrich Rietschel für.Recht I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-andlung vom 29 * September 1952 unter Mitwirkung-der ter Dr, Delbrück, Br, Pagendarm, Dr, Gelhaar, und Dr, Rotberg 3. Z 18 weit Kost verw erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom April 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderen Verhandlung und Entscheidung, auch über die en der Revision, an das Berufungsgericht zurück- lesen. Von Rechts wegen um 7 Uhr mit eingesetzten Die Klägerin fuhr am 28» -Jun i 194 7 ' o rmi 11 a gs e iw a einem regelmässig für die Personenbeförderung Omnibus, dessen Fahrer der Beklagte und dessen Haltei der Beklagte waren, von Bad Heilbrunn in Richtung Bad IflPv Sie stand an der Tür links neben dem Während der Fahrt fiel sie nach einer Fahr-4 km aus der sich öffnenden Tür heraus» Sie er-körperliche Verletzungen und Bekleidungsschä- V/agenführer strecke von litt schwere den Die Kl über unerlau rungsvertrag hauptet, der gewesen» Es ordnungsmäss nen Fahrgast lassen dürfe übel werden agerin nimmt die Beklagten aus den Bestimmungen bte Handlung, Eraftfahrzeuggesetz und BefÖrde-wegen Schadensersatzes in Anspruch» Sie be-Wagen sei- überfüllt und die luft verbraucht stehe nicht fest?- dass die Tür bei der Abfahrt ig verriegelt gewesen sei» Der Fahrer habe kei- in der ITähe der.Tür. .während der Fahrt stehen n, da er habe erkennen müssen, dass Fahrgästen könne, wenn sie in verbrauchter Luft dicht gedrängt stehen müssten» Falls sie aus dem Wagen gefallen sei ohne ohnmächtig geworden zu sein, müsse angenommen werden, •dass die Tür nicht richtig verschlossen gewesen sei» Falls sie aber einen Öhnmachtsanfall erlitten und dann herausgestürzt sei, müsse mit grösster .Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass..der Ohnmachtsanfall durch schlechte Luft im Wagen wegen ÜberfÜilung verursacht gewesen sei» Der Unfall beruhe Kl < Die des im erst DM (2»000 D Arztkosten) Ersatzverpf keinesfalls-auf einem unabwendbaren Ereignis» ägerin hat im Berufungsrechtszug in Erweiterung en Rechtszug eingeklagten Teilschadens von 2.503,93 Ti Schmerzensgeld, ’ zu dem Rest Verdienstausfall ur.d Zahlung von 4»375,93 DM und Feststellung der Dichtung der beiden Beklagten wegen allen wei- de Pa rufung Revision fochtene antrag teren Schadens verlangt, der der Klägerin aus ihrem Unfall erwachsen ist oder weiterhin erwachsen wird, V±h Beklagten haben Klageabweisung beantragt,. Sie behaupten, das Türsehlc.ss sei ordnungsmassig gewesen, die Tür völlig verschlossen. Der Wagen sei nicht Überfüllt gewesen. Eine Verpflichtung zu dem öffnen des Verdecks zwecks besserer Durchlüftung habe wegen der sonst zu er- ■ wartenden Uesundheitsschädigüng der anderen Fahrgäste durch Zugluft nicht verlangt werden können. Der Aufenthalt an der für sei gefahrlos gewesen; mit einem Schwäche an fall der an der Tür stehenden Klägerin habe nicht gerechnet werden können. Der Unfall sei auf das eigene Verschulden der Klägerin zurückzuführen, weil diese sich trotz drohenden Schwächenanfalls in der Sähe der Tür aufgehalten habe. Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be-r Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der begehrt die Klägerin unter Aufhebung der ange-i.Urteile Verurteilung nach dem erhöhten Klage-ie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision En t-schei dungsgründ e: T\ 1, Das. Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Tür des Omnibusses sei mit einem zweifach einrastenden Kiekertschloss versehen gewesen. Derartige Schlösser könnten ohne Betätigung des Handgriffs sich nur dann von selbst öffnen, wenn sie sich in einem schlechten Zustand befänden und wenn zugleich durch besonders starke Schlaglöcher oder Kurven oder dergleichen mechanische Einwirkungen stattfänden. Das Schloss sei aber am Unfallstag technisch in Ordnung gewesen. Die Tür sei nicht nur durch einfaches, sondern durch doppel- tes Einklinke Unfallstelle vorhanden gew sitzenden Pah lieh gewesen 1 - h n vollständig geschlossen gewesen. An der seien auch keine Schlaglöcher und Kurven esen, Ule Türklinke sei nur dem am Steuer rer des Omnibusses und der Klägerin Zuganges müsse angenommen werden, dass die Klägerin mit dei) Hand oder mit dem Körper so kräftig auf die Klinke gedrückt habe, dass die Tür aufgesprungen sei Es sei zwar schwer verständlich, wie es dazu gekommen sei, jedoch müsse im Hinbi'i'ck auf ein von den Parteien erwähntes Uhv, die Klägerin standen habe* ner völligen immer noch Ki sucht, dabei selbst geäus des Ömnibuss Februar 1939 gebracht, so s er ten Angaben überein.» Zwar sei das Tür band es entgegen § 46 Ab.s 2 Satz- 2 BOICraft. vom 13» (PlOBI I, 231) nicht vorn, sondern hinten-an-dass sich die Tür nach hinten und nicht nach fall erlitt, bringung der Das Be Standes das Sinne des § eines ursäch ze.ugs und ei ohlsein der Klägerin aus dem Umstand, dass sich im Wagen mit der linken Hand an der Haltestange lind mit der rech ten Hand ■ an der Hücklehne des Fahrersitzes, festgehalten und nicht auf der Stufe innerhalb dep Wägentür , sondern oberhalb .im Wagen ge- angenommen werden, dass sie nicht von ei-Ohnmacht, sondern von einer schwächeren An- wandlung befallen worden sei und dabei mit der linken aft entwickelnden Hand nach einem Griff ge-aber die Tür geöffnet habe'. Das stimme auch mit ihren bei der Einiieferung im Krankenhaus und später vorn öffne. Die Möglichkeit, dass die Klägerin einen An- im Pallen die Klinke aufdrückte und aus dem Wagen fiel, -wäre aber auch bei vorschriftsmässiger An- Tür nicht vermindert worden, rufungsgericht nimmt auf Grund dieses Tatbe-Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im 7 Abs 2 KrfzG an und verneint das Vorliegen liehen Kehlers der. Beschaffenheit des Falir-n Versagen seiner Vorrichtungen. Auch die ausserste n habe von Ha nen solchen ten darin b Platzes an Rücksicht a das Dach de nünf tiger\we ausfallen e wa eintretenden Schv/ächeanfall zu verhindern« Im ersten Pall wäre d und die Luf gewesen sei gesundheitl droht. Das Pahrer die ach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt Iter und Fahrer nicht verlangt, sich auf. ei-Kausalyerlauf einzurichten; Vorkehrungen hät-estehen müssen, dass entweder die Einnahme des der Tür verboten wurde, oder darin, dass ohne uf die frühe Tageszeit und die Höhenlage (710 m) s Omnibusses geöffnet wurde, Beides wäre ver-ise. nicht mehr zuzu demuten gewesen, um das Hin-iner. an der Tür stehenden Person bei einem et- ie Enge im übrigen Teil des Wagens vermehrt t dort, wo sie an sich schon am schlechtesten , noch weiter verschlechtert und die Gefahr icher Störungen vermehrt worden. Beimöffnen des Verdecks habe den Fahrgästen Erkältung und Rheuma ge- gelte umso mehr, als an der Steile neben dem schlechte luft und die Fahrterschütterung (Stelle zwischen den Achsen) sich am wenigsten ausgewirkt hätten. Bei der Kürze der Fahrt und mit Rücksicht s die. Klägerin, ausserhalb des ärgsten Gedränges gestanden und sie den stärksten Erschütterungen des Fahr zeuge nicht.ausgesetzt gewesen sei, müssten in erster Linie andere Grunde zu dem Schwächeanfall der Klägerin geführt haben, sei es nun eine dauernde besondere Disposition, sei es eine vorher schon eingetretene Gesundheitsstörung (Menses, Erkältung, Verdauungsstörung), Diese Umstände hätten der Klägerin Veranlassung geben müssen, nicht geflissentlich ...einen Stehplatz neben der Tür aufzusuchen, Wenn sie trotzdem an der Tür stehend mitgefahren sei, ohne ^uf ihre Krankheit oder Veranlagung hinzuweisen, Verhalten die entscheidende Ursache des Unfalls, ohne dass dem Halter oder dem Fahrer obgelegen hätte, mit solchen Umständen zu rechnen; darin liege zugleich ein überwiegendes Verschulden der Klägerin nach § 254 BGB, 2 o Mit Rec der mit Kieke zugelasseil un chungen auf P ser von der 1 Rahmen der Pr [ht hat das Berufungsgericht dein Umstand, dass rtschlössern versehene 'Omni"bus zu dem Verkehr i d auch hei den späteren entliehen Untersu-ahroiclierheit das Vorhandene ein dieser Schlös-rüfhehbrde nicht beanstandet worden ist, im üfung eines unabwendbaren Zufalls keine Bedeutung beigdmessen. Der Umstand, dass hei der Zulassung und hei späteren amtlichen Prüfungen ein in der Beschaffenheit dieser Schlösser etwa liegender Hange! nicht “beanstandet worden ist, ändert nichts daran, dass nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 2 ICrfzG der Entlastungsbev/eis gegenüber der Gefährdungenaftung ausgeschlossen ist (RU in VAE 1937, 327; 1939, 204; Müller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl § 7 Abs 2 KrfzG- Anm.A II b 2a S 206) . Bas von der Revisionserv/iderung angeführte, angeblich den gegenteiligen Standpunkt begründende Zitat (Hüller aaO 206 vorletzter Absatz)ist nicht einschlägig; es behandelt nur die Präge, ob das Vorhandensein von Beschaffenheitzfohlcrn trotz Nichtbeanstandung seitens der Prüfungsbchcrde ein Verschulden des Halters oder Fahrers enthält, .nicht dagegen üie in diesem Zusammenhang zunächst allein interessierende Präge des Ausschlusses des Intlastungsbcv/eises gegenüber der Gefährdu hg sh a f tungi Die Revision vertritt dip An-p-Pn« tidMo . , L _ . a e -Auffassung, es sei ein - ehler m der Beschaffenheit dpq j r u Ges Fahrzeugs, wenn das Türschloss vor unbeabsichtigtpri , ~ ^ ° n '-u~ncn curch Einwirkungen : au_L dip klinke nicht m^ttel^ n f ^ ~ ls oder in anderer Weise r." "fc °us, gerade bei einen Autobus, ech tc_ , t.:u_ /änreicher Strasse, häufig über-Jt _ Stehfah-gao >en verkehrt, sei .eine zusätz-Hg gegen ungewolltes Offnen dev Tüv e^or-Autobusse im Walsertal hätten zB eine 7er-chtung der lüren durch ein Hcbelwcrk, das nur et^ti0t ve_Gcn Dionne; die Berliner Autobusse . gesichert se der auf schl füllt und mi liehe Sicher derlich. Die schlussvorri vom Fahrer q seien mit einer elektrischen Verschlussvorrichtung versehen, die ebenfalls nur vom Fahrer bedient werden könne« Das Berufungsgericht hat zu diesem Funkt keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern es beschrankt sich darauf (S 14 des Urteils) festzustellen, der Unfall habe nichts mit einem Fehler der,Beschaffenheit des Fahrzeugs zu tun« Dem Berufungsgericht genügt zur Ausschliescung eines Fehlers in der Beschaffenheit des Fahrzeugs offensichtlich die Feststellung des Sachverständigen, dass die hier verwendeten Kiekertschlosser bei doppeltem Finrasten nicht durch Bewegungen des Fahrzeugs, sondern nur durch Einwirkungen auf den Türgriff geöffnet werden könnten« Dieses -Absteilen allein darauf, ob das ordnungsmässig doppelt eingeraste-' te Kiekertschloss .ausschliesslich durch Einwirkungen auf den Türgriff geöffnet werden könnte, lässt eine Verkennung des Begriffes der "Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs" möglich erscheinen. Die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs könnte sich auch daraus ergehen, dass das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sicher schliessende Kiekertschloss durch unbeabsichtigte Einwirkungen der Fahrgäste auf den Fürgriff geöffnet werden könnte, während Möglichkeiten bestanden, das Öffnen der Tür selbst bei solchen unbeabsichtigten Einwirkungen zu verhindern 4 Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Anbringung von Kiekertschlössern ohne weitere Sicherungen als ein Fehler in der Beschaffenheit des Omnibusses anzusehen ist« Sicherlich ist eine andere Verschlussnöglich-keit für Omnibusse als durch Hiekertechlcsser möglich, zB durch vom Fahrer mit Hebelwerk oder elektrisch oder, durch Luftdruck bediente Fürcn; es besteht auch die Möglichkeit, die Tüi ausser durch das ICiekcrtschlocs noch durch weitere Sicherungen zu vcrschlicsscn wie Haken oder Unlegehebel. Derartige* Revisionse schlossen, § 46 Abs 2 iTerschlussmöglichkeiten sind auch entgegen der miete rung nicht durch § 46 Abs 2 EOKraft ausger- % v; eil auch hei diesen Verschlussarten die in EOKraft v or ge s cirri ebene C ffnurgsmögl i dike it schlussart eine unhea sich öffne führungen artige unh durch zusä Einbaues h Gründen es - ö - "durch Erwachsene” nicht beseitigt wird. Bei diesen Ver- en würde es unmöglich sein, dass die für durch bsichtigte Berührung seitens eines Fahrgastes Bas angefochtene Urteil enthält keine Aus-darüber, ob sich bei einem Kiekertschloss der-eabsichtigte Einwirkungen der Fahrgäste etwa tsliche Vorrichtungen oder durch die Art seines ätten vermeiden lassen oder ob und aus welchen einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Herabdrücken des Griffes nicht bedurfte. Zwar erscheint nach den insoweit ohne Eechtsirrtum getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch beim Kiekertschloss die Möglichkeit der Öffnung durch unbeabsichtigte Berührung recht gering, Dsis Schloss rastet danach zweimal ein; es bedarf einer gewissen Kraftentfaitung, um die beiden Widerstände des Schlosses zu überwinden und dieses zu öffnen. Daher ist es ausgeschlossen, dass das Kiekertschloss, wie die Revision meint, schon dadurch geöffnet werden kann, dass ein Fahrgast mit dem Knie oder sonstwie mit dem Verschluss in Berührung kommt, Bestände allerdings diese Möglichkeit, so wäre der Verschluss mit Kiekertschlössern sicherlich keine fehlerfreie Beschaffenheit des Magens. Jedoch spricht das Berufungsgericht selbst davon, dass der fürgriff durch ein "kräftiges Aufdrücken auf die fürklinke mit dem Gesäss oder der wahrschei wickelnde (S 14 des unter bes nung des Hüfte” geöffnet werden könnte und davon, dass dich "die trotz des Unwohlseins noch Kraft ent-Hand der Klägerin den Griff herabgedrückt habe" Urteils). Zwar wird ein derartiger Druck nur orders ungünstigen Verhältnissen zu einer Öff-Schlosses führen. Die fürklinke des Schlosses steht näml schräg nah den Pahrga Last in de Druck des den hochge nicht aus schräg nac Öffnen der doch prüfe erhebliche KÖrperdruc hätte verm Gefahr des oder sogar Nische der Schutzvorr wäre, die die Türkli prüfen gew läge es de gastes unm hätte, die das öffnen jetzt» eingebaut dem Stand dixrch Mange technische Sicherungs Omnibusses Das weise von Ich'bei vollem Verschluss nicht wagerecht, sondern: i' oben und bietet daher dem Körper eines Umfallen-fces im allgemeinen keine Möglichkeit, mit voller r Bewegungsrichtung der Klinke "zu wirken; der meist senkrecht fallenden Kahrgastes wird daher stellten Griff des Schlosses im allgemeinen dieser Stellung Uber die Yfagrechte in eine h unten gerichtete Stellung bringen, die zu dem Tür nötig ist, -Das Berufungsgericht hätte je-]fi müssen, ob nicht auch diese, wenn auch nicht Gefahr des -Öffnens des Schlosses durch den 1 oder das Haltsuchen eines fallenden Fahrgastes ieden werden können! 2s liegt nahe, dass zB die Aufdrückens durch Gesäss oder Hüfte verhindert ausgeschlossen wäre, wenn das Schloss in eine Türwand eingebaut oder über dessen Klinke eine Lchtung (zB Stange oder Griff) angebracht worden den Körper eines etwa umfallenden Fahrgastes Uber nke hätte hinweggleiten lassen. Es wäre auch zu esen, ob das Vorhandensein einer derartigen An-r haltsuchenden Hand eines etwa umfallenden Fahr- Dglich gemacht oder doch wesentlich erschwert sen Halt an der Türklinke zu finden und damit der Tür zu bewirken. Derartige Anlagen sind in vielen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, ob nach der Technik und den vor der Y/ährungsreform 1 an Material und Arbeitskräften beschränkten n Möglichkeiten die Nichtanbringung solcher massnahmen als Fehler der Beschaffenheit des anzusehen war. angefochtene Urteil ist daher insoweit möglicher-Rechtsirrtum beeinflussti Der dem beklagten 10 < Halter nach dem Eraftfahrzeuggesetz obliegende Entlastungsbeweis kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als geführt angesehen „werden, da die Möglichkeit besteht, dass Fehler in der Beschaffehheit des Magens vorliegen und diesen Entlastungsbeweis nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes ausschliessen. Der Entlastungsbeweis kann andererseits aber auch noch nicht als unmöglich angesehen werden, da ausreichende Tatsachenfectstollungen dahin, dass ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs vorliegt, vom Berufungsgericht nicht getroffen sind. . Es bedarf daher der Prüfung, ob das Urteil aus ande-ren Gründen aufrechtsuerhalteh ist oder ob bei Unmöglich-ätigung des Urteils der Klage etwa schon nde nach stattgegeben werden kann. keit der Best jetzt dem Gru wesen wäre, V eine neben de der Einnahme des Daches de henden Fafcrgä dass die äuss 4. Das Berufungsgericht untersucht, ob es möglich ge-orkehrungen gegen das Öffnen der Tür durch r Tür stehende umstürzende Person zu treffen. Es erörtert zwei Möglichkeiten, nämlich das Verbot des Stehplatzes an der Tür und die Öffnung s Omnibusses zwecks Zuführung frischer Luft zur Vermeidung eines Sehwächeanfails des neben der Tür ste- stes . Dabei verneint das Berufungsgericht, erste nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt solche Vorkehrungen verlange (.Urteil S-15/16), Die Bev des unabwend griff der höh des Falles g gegenüber all henden E-raft ist unbegrün als der Begri ision führt demgegenüber aus, der Begriff aren Ereignisses enthalte mehr als der Beeren Gewalt, und jede nach den Umständen ebotene Sorgfalt umfasse jedo Sorgfaltspflicht en Gefahren, die der Betrieb des in Pcde ste-ahrzeugs mit sich bringen könne. Diese Büge det. Der Begriff der höheren Gewalt ist enger ff des unabwendbaren Ereignisses. Letzteres eh "bietet de von der E Haf tpfü eine güns Befreiung; kann, die liegen, schränkt den Betri 19. Auf! Prozess gerichts m jirsatzpflichtigen weitere Möglichkeiten, sich rsatzpflicht zu befreien. Der nach § 7 KrfzG tige hat gegenüber den Eisenhahnunternehmer tigere Rechtsstellung, indem er sich creeks von der Haftung auöh auf Ereignisse berufen in der gefährdenden ITatur des Betriebes selbst Iso nicht, wie der Eisenbahnunternehmer, heist auf solche Ereignisse. die von aussen auf eh einwirken (Kuller , S trassenverkehrsrecht § 7 Abs 2 im A I b 3 199; Geigei, Haftpflicht-» Aufl S 194)1 Bie Ausführungen des Berufungssind daher in ihrem Ausgangspunkt nicht von einem Rechtsirrtum beeinflusst« war, um nähe stet: Omnibus vors tehejr fällt, d gung war kurze' Fa für steh Gedränge Bit; Beurteilung der angeführten Vorkehrungen als nicht mehr zu demutbar ist auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht in allen Punkten abschliessend möglich» Allerdings wurde zu viel verlangt, wenn das Bach des Omnibusses geöffnet v:erden müsste» Insoweit war abzuwägen, ob die naheliegende Möglichkeit gesundheitlicher Schädigungen aller Fahrgäste - das Berufungsgericht stellt insoweit die bei einer Höhenlage von 700 m und stark besetztem Ömnisbus vormittags um 7 Uhr bestehende Gefahr der Erkältung und der Rheumaerkrankung der Fahrgäste bindend fest- in Kauf zu nehmen die Möglichkeit zu bannen, dass eine in der TÜr-tiende Berson bei einem durch schlechte luft im hervorgerufenen, den Fahrer vorher nicht als held erkennbaren Scfcwächcanfall auf die Türklinke ie Tür öffnet und hinausstürzt» Bei dieser Ahv/ä-zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine hrt von etwa 4 km handelte und dass die an der ■ ende Person, die Klägerin, sich ausserhalb des s an einer.Stelle befand, an der die luft am wenigsten sc als zwischen wurde (vgl U Verneinung e decks, lässt hlecüt war und die von den Fahrterschütterungen den Achsen liegend am geringsten betroffen teil S 15), Das Ergebnis dieser Abwägung, iner Sorgfaltspflicht zur Öffnung des Ver-keine Verkennung des Begriffs "jeder nach den Umständen des Falles gebotenen; Sorgfalt” erkennen, denn die Möglichkeit eines Schwächeanfalls (mit diesen en Folgen) lag so fern, dass die Verhinderung chkeit öui’ch öffnen des Verdecks vor der r Gesamtheit aller Fahrgäste zurücktreten ungewöhnlich dieser Ivlögli Sicherung de musste . Das Be rufungsgericht führt weiter aus, auch ein Verbot, während der Fahrt in der Nähe der Tür stehen zu. bleiben, sei vernünftigerweise nicht zuzu demuteh gewesen, weil dann die Enge im übrigen Teil des Wagens vermehrt und die Luft dort, wo sie an sich schon am schlechtesten sei, noch weiter verschlechtert und die Gefahr gesundheitlicher Störungen vermehrt worden wäree Das Berufungsgericht gibt nicht an, worin die Gesundheitsstörungen bei engerem Zusammenrücken der Fahrgäste im übrigen Teil des Omnibusses bestanden haben sollten. Zu denken ist wohl nur an etwa auftretende Schwächeanfälle infolge schlechter Durchlüftung. Diese wären aber gegenüber der Möglichkeit des Hinausstürzens bei einem in der Nähe der Tür eintretenden.Schwächeanfall so viel unbedeutender, dass sie zur Vermeidung eines Hinausstürzens aus der Tür hätten in Kauf genommen werden müssen, zu demal hier mit Gesundheitsstörungen der übrigen Fahrgäste nur in Sinzeifällen, niefit-aber wie beim Offnen des Verdecks als Regelerschein zeugt die B abschiiesse f eststellun Das an der ung zu rechnen gewesen wäre. Deshalb über-egründung des Berufungsgerichts nicht. Eine nde Beurteilung ist auf Grund der Tatsachengen des Berufungsgcrichts noch nicht möglich. Tür angebrachte Kiekcrtschloss Vietet bei den bier erfolgten vollständigen Schliessen nach dem oben Ausgefährten zwar einen so sicheren Verschluss, dass die Tür nur durch Betätigung des Griffs geöffnet werden kann. Bei einem Erwachsenen braucht nicht damit gerechnet zu werden, dass er die Tür vorsätzlich oder fahrlässig öffnet. Zur Vermeidung eines solchen Öffnens braucht ein Erwachsener Fahrgast nicht aus der Türn&he verwiesen zu'werden. Be-steht/aber nach der Art der Anbringung des Schlosses an der Tür die Möglichkeit, dass die Klinke von einem um- fallenden oder der H gerade dan Fahrgast durch eine-Berührung mit dem Gesäss iifte heruntergedrückt werden könnte, hatte es n, wenn in dieser Art der Anbringung des Schlosses ein Fehler der Beschaffenheit des Fahrzeugs zu finden,, dieser Fehler aber dem Fahrer wegen der Nichtbeanstandung bei der Zulassung und der amtlichen Überwachung nicht als Verschulden anzurechnen ware, im Hinblick auf den dem Fahrer obliegenden Entlastungsbeweis wegen Verschuldens der Prüfung bedurft, ob das Stehen eines Fahrgastes in der Nähe der Tür geduldet werden durfte. Mit einem Umfallen eines Fahrgastes infolge der Fahrt erschütterungen oder der Fliehkraft in den Kurven brauchte der"Fahrer im allgemeinen nicht zu rechnen, da von jedem in einem Omnibus stehend fahrenden Fahrgast erwartet werden muss, dass er\ sich genügend festhält (vgl dazu KG in VAE 1937, 516.Nr 718), wenn, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, reichlich Gelegenheit dazu gegeben ist Schliesst nen durch aus, so k6 aber der TürverSchluss ein unbeabsichtigtes Öff-einen dagegen stürzenden Menschen nicht völlig nn jede nach den Umstanden des Falles gebotene Sorgfalt möglicherweise sogar erfordern, dass das Stehen eines Fahrgastes in der Nähe der Tür verhindert wird, denn erfabrungsgemäss beachten nicht alle stehend mitfahrenden Fahrgäste .ihre Pflicht, sich fectzuhalten. Die SorgfaItspflicht könnte alsdann vom Halter erfordern, dass er Anweisungen dahin gäbe und überwachte, keine Fahrgäste in fürnähe stehen zu lassen, und vom Fahrer, dass er Fahrgäste aus Türnähe verwiese, Ob eine so weitgehende Sorgfalt geboten ist, wird insbesondere davon abnängen, ob die aus der Beschaffenheit des Tür-Verschlusses sich ergebende 'Gefahr erkennbar war. Dabei kann es im vorliegenden Falle von Bedeutung.sein, ob die.Unfalltür etwa deshalb weniger gesichert war als die anderen Türen, weil sie regelmässig zur Benutzung . ocv • nur für den Fahrer bestimmt war; dann konnte aus dem Dulden dess Stehens der Klägerin an dieser Tür sogar ein Verschulden positiv hergeleitet werden, so dass au3h Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung gerechtfertigt sein könnten. Wenn auch die Möglichkeit, dass ein Fahrgast auf einer so kurzen Strecke wie hier, obgleich er sich an einer Stelle mit verhältnismässig wenig schlechter Luft und geringen Fahrterschütterungen befindet, -inejg Schwächeanfall erleidet, ziemlich entfernt erscheint, so liegen insoweit die..Verhältnisse für Halter und Fahrer nicht günstiger als beim Umfallen eines Fahrgastes, das auf andere Gründe zurückzuführen ist. Die, dort entwickelten Grundsätze müssen daher auch im Hinblick auf einerj infolge eines Schwächeanfalls umstürzenden Fahrgast angewandt werden! Wäre einer solchen Verpflichtung, alle stehenden Fahrgäste aus Türnähe zu verweisen, Rechnung getragen worden, so würde auch die Klägerin von diesem Stelle an der Tür fortzuweisen gewesen sein, und zwar gleichgültig, ob sie, wie das Berufungsgericht annimmt, nach allgemeiner Disposition oder infolge besonderer Umstände am Unfalltage zu Schwächeanfällen neigte oder nicht-. Auch wenn die Klägerin solche besonderen Hmstände gekannt-, aber gegenüber dem Fahrpersonal nicht erwähnt haben sollte, würde dies entgegen der Ansicht de Verneinung In a tatsächlic rieht fest reicht, um 3 Berufungsgerichts (Urteil SI6/I7) nicht der eines unabwendbaren Zufalls entgegenstehen. llen diesen Richtungen "bedarf es noch weiterer her Ermittlungen, so dass der vom Berufungsge-gestellte Sachverhalt auch insoweit nicht auseine abschliessende Entscheidung über das. Vor- liegen eines unabwendbaren: Zufalls sowie über ein Verschul- den der Be klagten zu treffen. flissentli fassen, da gerin auch 5. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage,, oh die Klägerin infolge der Überfüllung des Omnibusses geswungen gewesen ist, sich neben der für aufzuhalten, und ob deshalb in dem Mitnehmen von mehr als der zugelassenen Zahl von Stehfahrgästen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers liege, nicht auseinandergesetzt. Es geht erkennbar davon aus dass' die Klägerin gewohnheitsmässig und ”ge-bh1* den Stehplatz an der Tür eingenommen hat (S 17 des Urteils). Von dieser Sachlage aus brauchte es sich allerdings nicht mit der Frage der Überfüllung zu bees offensichtlich davon ausging, dass die Klä-bei nicht überfülltem, sondern nur bis zur höchst zulässigen Belegung besetztem Omnibus - unstreitig war der Omnibus damals immer so besetzt,- dass ein erheblicher Teil der Fahrgäste stehen musste - ihren Stehplatz eingenommen haben würde. Ein ursächlicher Zu-zwischen uberfüliung und Stehen der Klägerin scheidet damit also aus, so dass selbst eine an der Tür sammenhang an der Tür Verletzung ursächlich En tias tung stehen wür Stellungen in dem Zulassen der Überfüllung liegende Sorgfaltspilicht- des Fahrers für den eingetretenen Schaden nicht gewesen wäre und ihr Vorliegen der Führung des sbeweises nach § 7 Abs 2 ErfzG- nicht entgegen-(ie. Das Berufungsgericht“ hat daher zu Hecht Fest-über die Überfüllung unterlassen. 6, Die Sache wäre trotz der zu Ziff 3 und 4 erörterten Rechtsverletzung schon jetzt zur Entscheidung reif, wenn die Klägerin ein so überwiegendes Verschulden- treffen wurde, dass sie die Folgen des Unfalls allein zu tragen hätte. Das'Berufungsgericht bejaht hilfsweise ein derartiges überwiegendes Verschulden der Klägerin (Urteil S 17). Diese nur beiläufige Beurteilung des Berufungsgerichts ist aber nicht erschöpfend. Sie wägt erkennbar nur. die Be tri ebsgef ahr be zw-das vermute te Ver sc hü1den auf Seiten der Be der Klägerin kl agten gegen' ein ' mi tv; i rken d e s V er s c hui d e n ab. Dabei wird Betriebsgefahr und’vermutetes Verschulden höchstens in den Dulden des Stehens der Klä- gerin an der de Betriebsge schulden, die des Fahrzeugs unbe ab sichtig1 nachgewiesene weit kann als der Klägerin Tür gesehen. Dagegen wird die schv/erniegenfahr be zw das schwerwiegende vermutete Versieh aus einem Fehler der Beschafferfneit (Fehlen von Sicherungen am Schloss gegen tes Öffnen)ergeben und erst recht ein positiv s Verschulden der Beklagten abgelehnt, Inso-o.eine Abwägung gegenüber dem Verschulden nich oigt sein, Da aber dieser Beurtei- lung des Berufungsgerichts nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden kann, sondern diese Punkte weiterer Aufklärung bedürfen, ist auch zur Zeit eine abschliessende Abwägung eines etwaigen Ivlitverschuidens der Klägerin noch nicht möglich. ang rün Das anderer Beg auch nicht s der Beklagtet Urteil aufzüi lung und Ents weisen. 7» ' in dem Gelegenheit efochtene Urzeit kann nach alledem nicht mit dung gehalten werden. Der Sachverhalt ist geklärt, dass schon jetzt eine Verurteilung möglich wäre. Deshalb war das angefochtene eben und die Sache zur ändertettbn Verhand-cheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht haben, im Hinblick auf die Beanstandungen der Revision k teils eind die Kläger die Klinke wie die Re dass der T die IJrsach klären las arzu's teilen, ob es insbesondere auf S 13 des ür- eutige Feststellungen dahin hat treffen wollen, dass in mit der Hand oder mit dem Körper so heftig auf gedrückt hat, dass die Tür sufsprang, oder ob es, vision annimmt, nur hat zu dem Ausdruck bringen wollen, ürverschluss in Ordnung gewesen sei und dass sich e des Hinausstürzens der Klägerin nicht habe auf- sen. Im letzteren Falle würde allerdings das Beru-p fungsgericht, wie die Revision mit Recht ausführt, verkannt haben, das der" Ansprü klagten ge s jeder Zweifel und jede Ungewissheit im Rahmen che aus dem Kraftfahrzeuggese t z zu Lasten der Been, • • Die Klägerin wird im weiteren ^erfahren Gelegenheit haben, zur Frage, ob das-Kiekertschloss ordnungsmässig geschlossen war, und zur Frage, ob sie eine Disposition zu Schwächeanfällen allgemein oder am ünfailstage gehabt und diese Disposition gekannt-habe, weitere ! Aus füh run gen zu machen. Eines Eingehens auf die insoweit erhobenen Revisionsrügen oezüglich der Art und Weise der Tatsachenfeststellungen bedarf es daher nicht. • ; Die Kostenentscheidung musste dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben, weil eine endgültige Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist Dr .Delbrück Dr. Ragendarm Dr.Gelhaar Rietschel Dr.F.otDerg