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BGH

Gericht: BGH

Ernährungsamt am 21 > März, 1946, : daß die restlichen 125 kg Räucherware nicht mehr genußfähig und auch von der Kundschaft schon Reklamationen gekommen seienc Sie bat, der Überbringerin dieser Mitteilung die Entscheidung des Ernährung samt es mitzugeben, wie es über die Ware zu disponieren eine nochmalige Nachprüfung habe ergeben, daß der Klägerin durch den Sachbearbeiter kein Unrecht geschehen sei0 Die gegen die erneute Punktkürzung eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Landesernährungsamt unter dem 30» Juli 1947 zurück „ . Der ursprünglich auf Feststellung gerichtete Klageantrag, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden aus der Kontingentskürzung vom Kürz 1946 zu ersetzen, den das Landgericht für die Vergangenheit als unzulässig angesehen hat, ist von der Klägerin im Berufungsrechtszug wiederholt worden mit der Hinzufügung, daß die Bemessung dieses Schadens der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt und mindestens ein Schadensersatz in Höhe von 60I00 Dil verlangt wird/In dieser unklaren, eine 'Mischung von Feststellung- und Leistungsbegehren darstellenden Antragsste 11 uhg erbliekt das Oberlandesgericht, welches eine F eststel 1 ung s k läge i m ga n zen Um fange, a uc h fur die V erga 21g e n-heit, als zulässig erachtet hat, eine Leistungsklage,'"wobei die Feststellung nur noch als,Antrag gemäß § 280 ZPÖ begehrt werdeo Die Parteien haben gegen diese Deutung des TÜLagebe-gehrens keine Einwendungen erhoben* Die Beamten hätten.vielmehr nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden gehabt und hierbei- vor allen anderen Rücksichten dafür sorgen müssen, daß die svjangsbew/irtschaftete Eischware auf dem m.eckmäßig^ sten Wege an den Verbraucher gekommenund dabei jede Gefahr des Verderbs oder Verlustes möglichst ausgeschaltet geblieben wäret Fas Berufungsgericht verkennt dabei nicht, daß auch bei solcher Ermessensentscheidung der maßgebende Beamte des Ernährungsamtes der Klägerin gegenüber einer Amtspflichtverletzung sich schuldig gemacht haben könnte, wenn er, wie in der .Klagebegründung behauptet werde, die mit Schreiben vom 28? März 1946 hintereinander gemeldet worden seien, bei der damaligen Ernährungslage ein schnelles Eingreifen zur Abwendung weiteren Verlustes verlangt hätte* Das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3» April 1946 habe den zuständigen Beamten mit dem Vorwurf angegriffen, er habe voreilig und ohne hinreichende Unterlagen gehandelt.. dig gewesen sei0- Aus dem Schreiben könne nicht das Zugeständnis gefolgert werden,' der Beamte brauche die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung nicht zu prüfen, und noch weniger, er habe das bei der Punktkürzung nicht getan. Die Berufung auf das freie Ermessen könne bei unbefangener Beurteilung nur dahin verstanden werden, daß der Beamte nicht an bestimmte, die Interessen des Einzelhandels 'schützende Richtlinien- gebunden sei, sondern selbstverantwortiich zu prüfen habe, wie die Fischversorgung der Bevölkerung ohne Verderb oder Verlust an Ware auf dem Weg der Verteilung am besten gewährleistet! Auszugehen ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Wirtschaftsamtes davon* daß in der ersten Zeit nach dem Kriege jedenfalls keine bestimmten bindenden Richtlinien für die PunktZuteilung und eine Punktherabsetzung bestandene Im übrigen bejaht der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Rechtsprechung* daß rein will-kürliches Verhalten einer Behörde bei einer ihrem Ermessen unterliegenden Entscheidung eine durch das Gericht nachprüfbare AmtspflichtVerletzung ergeben kann. Er hat sich aber der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen* daß es sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln kann* in denen die getroffene- Entscheidung außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt und sich so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferntV daß sie als Akt der Verwaltung- überhaupt nicht mehr angesehen werden kann (RGZ 168, 137 J o Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor» an5 daß die im Schreiben des Wirtschaftsamtes vom 28* Marz 194b angeordnete Punktkürzung mit sachlichen Erwägungen begründet seic Sie meint, ob die Erwägungen sachlich begründet gewesen seien, hätte nur durch eine Beweisaufnahme über eine angebliche Schuld der Klägerin beim Verderb und dem hiebstahl der Ware sowie über den ursprünglichen Kundenkreis der Klägerin entschieden werden können * Denn ohne Schuld oder sachlichen. Kürz 1946 an das Wirtschaf Ls-amt gewesen, dessen sachliche Mitteilungen ohne inhaltliche Nachprüfung einfach zu dem Nachteil der Klägerin umgewertet worden seien; auch sei eine durch den Oberpräsidenten angeordnete Nachprüfung nicht erfolgte: harin liege eine grobe Pflichtverletzung der zuständigen Beamteno hie Revision stellt es im übrigen nicht darauf ab, ob das Ernährungsamt sich auf sein freies Rimessen berufen habe und ob man daraus trotzdem die Annahme eines pflichtgemäß gebundenen Ermessens entnehmen' für d ie Erkenntnis , ob eine Willkürhandlung' des Wirtschaftsamtes vorliegt, ausgelit, und nicht von seinen Äußerungen, so steht damit .die Prozeßrüge aus § 286 ZPO wegen h'ichtvernehmung des Zeugen KUsters in Widerspruch* Denn nach dem eigenen Vorbringen der Revision, deren Ausgangspunkt im übrigen zu billigen ist, kann es dann auf die Vernehmung dieses Zeugen nicht ankoirmen,. Des weiteren liegt den Darlegungen der Revision der Irrtum zugrunde, als ob es sich bei dem Punktentzug um wirtschaftsstrafrechtliche Maßnahmen handele, die nur bei einem festgestellten Verschulden der Klägerin hätten verhängt werden können« Die Begründung des Bescheids des Wirtschaftsamts vom 28« März 1946 läßt keine Zweifel, daß die angeführten Üinstände, Niclitverhinderung drohenden Verderbs von Pi schien und des Diebstahls ,d em Ernährungsamt nach seiner Ansicht zeigten, daß die Einrichtungen der Klägerin zur Verhütung: derartiger, die Versorgung der Verbraucher gefährdenden Schäden nicht genügten, und daß allein diese äußeren Umstände für :dielEhtäbliließüng-- des Wirtschaftsamtes bestimmend waren« Eine Schuld der Klägerin an dem Verderb der Rische und an dem Diebstahl hat das Wirtschaftsamt weder behauptet, noch brauchte es eine solche festzustelleno Es mag sein, daß die Maßnahme des Punktentzugs sich wie eine Bestrafung aus wirken konnte, eine Strafmaßnahme war sie aber nicht, wenn sie auch schon so bezeichnet wurde, und sie ist auch hier als solche, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht angeordnet wordene Darum geht schon die verfahrensrechtliche Rüge der Revision wegen Übergehung des Beweisantritts der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen Er« fehl« Dieser war dafür benannt, daß die Klägerin als einzige Firma des Fischhandels mit dauernder Punktkürsung bestraft worden sei, während sonst bei Verwirtschafttungen nur eine Zuteilungssperre auf Zeit verhängt worden sei * Das Wirt- . Mann bringen können * Die Klägerin kann sich für ein angeblich willkürliches Verhalten, des Wirtschaf tsaintes nicht darauf berufen, daß nach ihrer Auffassung die Aufbewahrung der Msohwaren gegen Verderb und Diebstahl ordnungsmäßig war und daß sie dies dargetan und weiter unter Beweis gestellt habe« Die Tatsache des nicht genügenden Fischabsatzes und des eingetretsnon Fischve rderbs ist nicht wcgzuleugncn«. Die Klägerin verweist zu Unrecht auf die nicht gewürdigte Aussage' des Zeugen daß der Räucherfisch sich schon bei seiner Ankunft nicht mehr in einwandfreiem Zustande befunden habe und ihre unberücksichtigt gebliebenen weiteren Beweisantritte im Berufungsrechts zuge, daß die Fische bereits im schlechten Zustand angenommen und deshalb dem Verderb ausgeliefert gewesen seien« In der Mitteilung der Klägerin an das Wirtschaftsamt. vom 18« März 1946 wegen der Absatzschwierigkeiten Und des dadurch drohenden Verderbs ist kein Wort darüber enthalten, daß die Fische bereits in schlechtem Zustande angeliefert warenj deswegen hatte sich die Klägerin auch mit ihrem Lieferanten in Verbindung setzen müssen« Fs kann weiter unterstellt werden, daß sonst das Geschäft der Klägerin, wie diese behauptettso gut gegangen ist, daß die Kontingente bei dem Andrang des Publikums nie ausreichten« Schlangenstehen und tumul bar Gig er Andrang beim Verkauf lebensnotwendiger auf Karten zugeteilter Waren waren erfahrungsgemäß in jener Zeit keine Besonderheit« und der eingetretene Fischverderb bei del Klägerin konnten den Schluß rechtfertigen, daß die ICund'en der Klägerin zur Aufnahme dieser Fische nicht ausreichteno Wenn unter diesen Umstanden das Wirtschaftsamt sich zur Punktkürzung entschloss., so kann nicht gesagt werden,.-.daß hierbei sachfremde und v/ill-kürliche Erwägungen entscheidend waren. Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, daß das ange-fociitene Urteil sich nur mit der Punktkürzung vom 28, März 1946 befaßt habe und nicht auf die weiteren Maßnahmen des Wirtschaftsamtes eingegangen sei und sich auch einer weiteren Beweiswürdigung und Beweiserhebung enthalten habe, - weil die neue Kun--denzählung die Notwendigkeit einer nochmaligen Herabsetzung der Punktzahl der Klägerin auf 2 :/4 Bankte ergeben habe. Damit war aber angesichts des nur auf den Schadenersatz aus der Kontingentskürzung vom Marz 1946 sich erstreckenden Klageantrags kein derart umfassender Scha-, densersatzanspruch der' Klägerin geltend gemacht, wie die Revision dies annehmen mochte 1 Die spätere Kundenzählung war eine Es bestand bei dieser wiederholten Begrenzung der Anträge für das Gericht kein Anlaß zu einer Ausübung des richterlichen.Fragerechts, ob das Klagebegehren darüber hinaus sich auf weitere Schadenshandlun-gen erstrecken sollte» Sachlich würden überdies die von der Klägerin .behaupteten Mängel bei der Kundenzählung und bei der Belieferung der Klägerin nicht notwendig Va 1lkürmaßnahmen: darstellen, welche der Kachprüfung des Gerichts unterlägen, Schließlich kann auch in dem Vorgehen der-Beklagten keine Enteignung erblickt,werden, welche eine Entschädigungspflicht der Beklagten begründen könnte, da die Klägerin kein Recht auf ungekürzte Fischbelieferung hatte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ErnährungsamtRevisionPunktkürzungfischenErmessenBeamteWare

Volltext der Entscheidung

III ZB. 201/30
Verkündet am 14» Juli 1952 Fieser? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2386 007
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In dem Rechtsstreit
 der Firma Fisehhaiidlnng Edmund___H
Frau Martha Mfll, in
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Inhaberin
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskl«gerin:
- Prozeßbevollmächtigter's Rechtsanwalt Br.,
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die Stadt Köln? Ernährungsamt/vertreten durch den Oberstadtdirektor y
Beklagte?Beruiungsbeklagie und Revisionsbekiagte - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt jr x>r
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 10/ Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br 1 Delbrück? Prof, Br,, Meißy Br0 Gelhaar9 Dr, ; Bock und Dr.. Roth erg
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21c Juni 1950 wird zurüekgewieseno
 Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-
' erlegt«
Von Rechts wegen

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Tatbestand. §
Die Klägerin betreibt in Kflfc eine Fischeinzelhandlung0 Bei der Wiederaufnahme ihres Betriebes Mitte 1945 wurde ihr Warenhortungen! Yom Ernährungsamt der Stadt Köln auf 6 Punkte festgesetzt« Dieser Festsetzung entsprechend erhielt sie bis Ende Marz 1946 vor jeder Versorgungsperiode die Vorbestellscheine 5 die von dem zuständigen' Greßvert’eiler beliefert wurden« Am 18o März 1946 schrieb die Klägerin an das Ernährungsamt 9 bei dem kaufenden Publikum schienen die aufgerufenen Fischmarken zur Neige zu gehen, ihr Frischfischbestand betrage 660 Pfund, sie mache rechtzeitig darauf aufmerksam, daß ein erheblicher Teil von Frisch- und Käucherfisch, falls er
 noch länger liegen bleiben sollte, verderben könnte, deshalb sei eine sofortige Maßnahme dringend notwendig0 Die mündliche Bitte der Klägerin, den Fisch auf die noch nicht aufgerufene Marke ,TF 3” verkaufen zu dürfen, lehnte das Ernährungsamt mit dem Hinweis ab, die. Klägerin möge den Warenbestand weiter auf Eis legen» Am folgenden Tage teilte die Klägerin dem Ernährungsamt mit, in der Nacht vom 18, zu dem 19o März seien 11 Kisten mit je 25 kg Rohessern.und 50 kg frische Scholien trotz ordnungsmäßiger Dagerung und sorgfältigstem Verschluß gestohlen worden,die Tater hätten ein vergittertes Fen-
ster aus der Mauer gebrochen, eine Bestätigung von der Kriminalpolizei werde sie in den nächsten Tagen erhalten und dem -Ernährungsamt auf Verlangen vorzeigenv Schließlich meldete die
 Klägerin dem. Ernährungsamt am 21 > März, 1946, : daß die restlichen 125 kg Räucherware nicht mehr genußfähig und auch von der Kundschaft schon Reklamationen gekommen seienc Sie bat, der Überbringerin dieser Mitteilung die Entscheidung des Ernährung samt es mitzugeben, wie es über die Ware zu disponieren
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gedenke? und bemerkte dabei? daß Geschäfte in Ehrenfeld und Müngersdorf die Fische auf "F 3M verkauften. Auf den Bericht hin? den die Angestellte zurückbrachte? wies die Klägerin in einem weiteren, zusammenfassenden Schreiben vom gleichen Tage Vorv.ürfe des Ernährungsamtes auf ihre Meldungen hin zurück u„a, mit dem Bemerken? daß die nicht mehr genußfähigen Eäu-cherv.aren schon bei der Anlieferung angegriffen gewesen seien 0 Bar auf erteilte das V.irtschaftsamt der Klägerin am 28, März 1946 folgenden Bescheids -
"Am 18, März 1946 teilten Sie dem Ernährungsamt mit? daß ein erheblicher Teil von Fisch und Räucherfisch, der bei Ihnen lagerte? zu verderben drohte, Als Bestand gaben Sie 360 Pf d o Schellfisch I und 300'PfcL Schollen I an.
Bas Ernährungsamt riet Ihnen? fachgemäß zu verfahren? namentlich den Fisch auf Eis zu legen? demit er? wie Sie als Fachgeschäft wissen? nicht verderbe,
 Am 19, März 1946 gaben Sie dem Ernährungsamt Mitteilung? daß in der voraufgegangenen Nacht Einbrecher 11 Kisten Rohesser d 25 kg.i=r 275 kg und 50 kg frische Schollen aus Ihrem Betriebe entwendet hätten0 Die zugesagte Bestätigung der Kriminalpolizei sind Sie dem Ernährungsamt “bis heute.: schuldig geblieben.
Am 21o;März 1946 teilten.Sie uns mit? daß 5 Kisten Räucherware verdorben und nicht mehr genußfähig seien.
Biese Umstände haben dem Ernährungsamt gezeigt? daß anscheinend Ihre Einrichtungen nicht ausreichen? Frischfisch oder empfindliche Marinaden so zu behandeln? daß sie vor dem Verderb geschützt sind« Sie haben weiter ge-
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zeigty daß Sie nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um den umfangreichen Diebstahl, über den Sie bisher keine ausreichende Erklärung abgeben konnten, zu verhindern.-.
Wenn Sie schreiben, daß Ehrenfelder oder Kungersdor-fer Geschäfte auf ungültige Marken oder sogar markenfrei Fisch verkauft haben, so kann das keine Entschuldigung dafür sein, daß Sie in der B^(fcstraße im Zentrum der Stadt Ihre Ware nicht an den kann bringen konnten* Denn Ehrenfelder oder Müngersdorfer Geschäfte sind für Sie keine IConkurrenzunternehmeno Infolgedessen sehe ich mich leider veranlaßt, Ihre Punktzahl um 2 Punkte herabzusetzen, damit derlei Vorkommnisse sich in Zukunft nicht mehr ereignen*"Unter den heutigen Umständen können wir uns nicht erlauben, Ware verderben zu lassen, die die Verbraucher zu dem Leben dringend benötigen.”
Auf Gegenvorstellungen der Klägerin durch ihren Rechtsanwalt antwortete das Ernährung samt - am'9 * April 1946 u.a *es stehe ”im freien Ermessen des Ernährungsamtes, die Punktverteilung in der pischversorgung vorzunehmen, insbesondere die Punktzahlen zu erhöhen oder herabzusetzen”! nachdem auf Grund einer vom Ernährungsamt durchgeführten allgemeinen neuen Kunden-zahlung bei den Eischeinzelhöndlern eine weitere Herabsetzung des Kontingents der Klägerin auf 2 3/4 Punkte erfolgt war, erteilte die Beklagte auf eine von der Klägerin an den Gberpra-sidenten gerichtete und von diesem ihr zur erneuten Prüfung und Entscheidung zugeleitete 13 es oliv; erde der Klägerin am 12 = August 1946 den Bescheid, durch die neue Kundenzählung erübrige sich eine Stellungnahme zu den einzelnen Beschwerdepunkten,
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eine nochmalige Nachprüfung habe ergeben, daß der Klägerin durch den Sachbearbeiter kein Unrecht geschehen sei0 Die gegen die erneute Punktkürzung eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Landesernährungsamt unter dem 30» Juli 1947 zurück „ .
Die Klägerin wirft dem Sachbearbeiter und dem Leiter des Ernährungsamtes Amtspflichtverletzung vor und hat mit der Behauptungn das Ernährungsamt habe bei den Punktkür-zungen zu dem. Nachteil der Klägerin ohne gewissenhafte sachliche Prüfung willkürlich gehandelt, die Peststellungsklage dahin erhoben, daß die Beklagte der Klägerin zu dem Ersatz jeglichen Schadens aus der Kontingentkürzung vom föärz 1946 verpflichtet sei 0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt* festzustellen* daß die Beklagte verpflichtet ist* ihr jeglichen Schaden zu ersetzen* der aus der Kontingentkürzung vom März 1946 entstanden ist* und die Bemessung dieses Schadens der Hohe nach in das Ermessen des Senats gestellt e Mindestens hat sie einen Schadensersatz in Hohe von 6 „loo DII verlangt 0 Ihre Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wordeno Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach ihrem letzten in der Berufung gestellten Klageanträge Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,,
Entscheidungs gründe Beide Vorinstanzen haben mit Recht die Zulässigkeit des Rechtswegs für die auf § 839 BGB in Verb mit Art 131 WeixnVerf
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gestützte Klage bejaht, da allein schon die Behauptung der Klägerin, die erste Fischkontingentskürsung sei willkürlich ohne jede sachliche Prüfung erfolgt, eine ausreichende Behauptung einer bestimmten Tatsache darstelltV die geeignet ist, eine Amtspflichtverletzung zu begründen*
Der ursprünglich auf Feststellung gerichtete Klageantrag, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden aus der Kontingentskürzung vom Kürz 1946 zu ersetzen, den das Landgericht für die Vergangenheit als unzulässig angesehen hat, ist von der Klägerin im Berufungsrechtszug wiederholt worden mit der Hinzufügung, daß die Bemessung dieses Schadens der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt und mindestens ein Schadensersatz in Höhe von 60I00 Dil verlangt wird/In dieser unklaren, eine 'Mischung von Feststellung- und Leistungsbegehren darstellenden Antragsste 11 uhg erbliekt das Oberlandesgericht, welches eine F eststel 1 ung s k läge i m ga n zen Um fange, a uc h fur die V erga 21g e n-heit, als zulässig erachtet hat, eine Leistungsklage,'"wobei die Feststellung nur noch als,Antrag gemäß § 280 ZPÖ begehrt werdeo Die Parteien haben gegen diese Deutung des TÜLagebe-gehrens keine Einwendungen erhoben*
Das Überlandesgericht hat die Leistungslrlage ebenso wie das Landgericht - die.Feststellungsklage zu Recht mit der Begründung abgewiesenj daß die Klägerin die behauptete Amtspflichtverletzung nicht bewiesen habe und den ihr obliegenden Beweis auch nicht mit den erneuten Beweisantritten im Beru-fungsverfahren führen könneh
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Nach den in'Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bestanden keine
 bestimmten für die Verteilung der Fischpunkte an die Kleinhändler geltenden PWhtlinien, woran die Beamten des Ernäh-rungsamtes bei ihrer zu dem Nachteil der Klägerin getroffenen Entscheidung gebunden■gewesen wären®. Die Beamten hätten.vielmehr nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden gehabt und hierbei- vor allen anderen Rücksichten dafür sorgen müssen, daß die svjangsbew/irtschaftete Eischware auf dem m.eckmäßig^ sten Wege an den Verbraucher gekommenund dabei jede Gefahr des Verderbs oder Verlustes möglichst ausgeschaltet geblieben wäret Fas Berufungsgericht verkennt dabei nicht, daß auch bei solcher Ermessensentscheidung der maßgebende Beamte des Ernährungsamtes der Klägerin gegenüber einer Amtspflichtverletzung sich schuldig gemacht haben könnte, wenn er, wie in der .Klagebegründung behauptet werde, die mit Schreiben vom 28? März 194-6 verfügte Herabsetzung der Punktzahl in der Meinung, er könne machen, was er wolle, rein willkürlich oder ohne Prüfung der Sachlage angeordnet habe«/ Entscheidend für die Feststel-
lung, ob ein derartiger '"Ermessensmißbrauch'' eines Beamten des Ernährungsamtes vorliegt, sind aber nach Ansicht des Berufungsgerichts die Sachlage und Verlautbarungen des Ernährungsamies über die Berechtigung der getroffenen Maßnahme in der Zeit bis zu dem 28c Marz 1946?Wahrend Äußerungen,' die nachträglich in der Verteidigung gegen die Vorstellungen der Klägerin und ihres Rechtsanwalts gefallen sind, nur sehr bedingt bei der Beantwortung der Frage mitverwertet werden könnten, aus welchen Erwägungen der Beamte seine Entscheidung tatsächlich getroffen ha-
be o Einen Ermessensmißbrauch eines Beamten de sieht der Berufungsrichter nicht als erwiesen
 Ernährungsamte s an. In seinem
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Schreiben vom 28, März 1946 habe der Leiter des Brnährungsam-tes die G-ründe für die Punktkürzung angeführt,. Danach habe ihn die sachliche Erwägung geleitet, daß die Häufung der grossen Fischverluste, die von der Klägerin am 18*. 19° und 21*
März 1946 hintereinander gemeldet worden seien, bei der damaligen Ernährungslage ein schnelles Eingreifen zur Abwendung weiteren Verlustes verlangt hätte* Das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 3» April 1946 habe den zuständigen Beamten mit dem Vorwurf angegriffen, er habe voreilig und ohne hinreichende Unterlagen gehandelt.. Wenn' das:" Ernährungsamt daraufhin im Schreiben vom 9* April 1946 die Antwort gegeben habe, es stehe in seinem freien Ermessen» die Punktverteilung in der Fischversorgung vorzunehmen, dann habe es damit die Auseinandersetzung darüber abgelehnt, ob seine Entscheidung zweckmäßig und notwen-
dig gewesen sei0- Aus dem Schreiben könne nicht das Zugeständnis gefolgert werden,' der Beamte brauche die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung nicht zu prüfen, und noch weniger, er habe das bei der Punktkürzung nicht getan. Die Berufung auf das
 freie Ermessen könne bei unbefangener Beurteilung nur dahin verstanden werden, daß der Beamte nicht an bestimmte, die Interessen des Einzelhandels 'schützende Richtlinien- gebunden sei, sondern selbstverantwortiich zu prüfen habe, wie die Fischversorgung der Bevölkerung ohne Verderb oder Verlust an Ware auf dem Weg der Verteilung am besten gewährleistet! sei * Das gleiche gelte für das.Rundschreiben des Ernährungsamtes, in welchem es heisse t"Das Ernährungsamt, in dessen uneingeschränktem Bemessen die Punktverteilung liegt, behält sich ausdrücklich jede notwendig erscheinende Änderung .der Verteilerliste vorf!„ Dieses Rundschreiben trage kein Datum, sei aber,,wie sein Inhalt ergebe, ebenfalls nach der Punktkürzung vom 28, llärz 1946 verfaßt worden*
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Das Ernährungsamt maße sich darin auch keineswegs die Berechtigung zu einer Willkür an; der Ton liege vielmehr auf den Worten? ”jede notwendig erscheinende Änderung”« Es komme noch hinzu* daß die bald nach dem 28März 1946 vorgenoramene neue Kundenzählung die Notwendigkeit, einer weiteren Herabsetzung des Eischkontingents der Klägerin auf 2 74 Punkte ergeben habe, Der Versuch der Klägerin, diese Bestätigung für die Richtigkeit der Erwägung des Ernährungsamtsleiters* daß das Kontingent der Klägerin zu hoch gewesen sei, damit zu erklären* das Ergebnis der neuen Kundenzählung sei eine'Folge der ersten Punktkürzung* gehe fehl, Selbst wenn man dem Gedankengang der Klägerin im übrigen folgen könnte* hätte die neue Kundenzählung mindestens die Berechtigung für die ihr Ende März noch gelassenen 4 Punkte ergeben müssen«,	"■	;
Biese Darlegungen des Oberlandesgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auszugehen ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Wirtschaftsamtes davon* daß in der ersten Zeit nach dem Kriege jedenfalls keine bestimmten bindenden Richtlinien für die PunktZuteilung und eine Punktherabsetzung bestandene Im übrigen bejaht der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Rechtsprechung* daß rein will-kürliches Verhalten einer Behörde bei einer ihrem Ermessen unterliegenden Entscheidung eine durch das Gericht nachprüfbare AmtspflichtVerletzung ergeben kann. Er hat sich aber der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen* daß es sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln kann* in denen die getroffene- Entscheidung außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt und sich so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferntV daß
 sie als Akt der Verwaltung- überhaupt nicht mehr angesehen werden kann (RGZ 168, 137 J o Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor»
hie Revision bejaht entgegen dem Oberlandesgericht eine vom Gericht nachprüfbare Willkürmaßnahme der Beklagten gegenüber der Klägerin und greift .die.Annahme des Berufungsrichters
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an5 daß die im Schreiben des Wirtschaftsamtes vom 28* Marz 194b angeordnete Punktkürzung mit sachlichen Erwägungen begründet seic Sie meint, ob die Erwägungen sachlich begründet gewesen seien, hätte nur durch eine Beweisaufnahme über eine angebliche Schuld der Klägerin beim Verderb und dem hiebstahl der Ware sowie über den ursprünglichen Kundenkreis der Klägerin entschieden werden können * Denn ohne Schuld oder sachlichen. Anlaß hätte die Klägerin nicht mit der Strafe der Kontingents-kürzung belegt werden dürfen, hie Beklagte habe aber gar keine Prüfung durchgeführto Anlaß der' Kontingentskürzung sei das Schreiben der Klägerin' vom 2'j.t Kürz 1946 an das Wirtschaf Ls-amt gewesen, dessen sachliche Mitteilungen ohne inhaltliche Nachprüfung einfach zu dem Nachteil der Klägerin umgewertet worden seien; auch sei eine durch den Oberpräsidenten angeordnete Nachprüfung nicht erfolgte: harin liege eine grobe Pflichtverletzung der zuständigen Beamteno hie Revision stellt es im übrigen nicht darauf ab, ob das Ernährungsamt sich auf sein freies Rimessen berufen habe und ob man daraus trotzdem die Annahme eines pflichtgemäß gebundenen Ermessens entnehmen'
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könne, weil allein ausschlaggebend,sei? daß das Wirtschafts-amt nach ihrer Ansicht die notwendige Prüfung tatsächlich nicht vorgenommen habeo.Gleichwohl rügt sie die Nichtverneh-mung des Rechtsanwalts' Di% KüBHMB als .'.Zeugen, in dessen Wis-
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sen das Eingeständnisses Ernährungsamtes über das völlig ungebundene Ermessen gestellt gewesen sei.
Die Ausf Uhghingen der Revision vermögen nicht zu überzeugen«.' Wenn die Revision von dem tatsächlichen handeln des Ernährungsamtes als'allein'maßgeblich■. für d ie Erkenntnis , ob eine Willkürhandlung' des Wirtschaftsamtes vorliegt, ausgelit, und nicht von seinen Äußerungen, so steht damit .die Prozeßrüge aus § 286 ZPO wegen h'ichtvernehmung des Zeugen KUsters in Widerspruch* Denn nach dem eigenen Vorbringen der Revision, deren Ausgangspunkt im übrigen zu billigen ist, kann es dann auf die Vernehmung dieses Zeugen nicht ankoirmen,. Des weiteren liegt den Darlegungen der Revision der Irrtum zugrunde, als ob es sich bei dem Punktentzug um wirtschaftsstrafrechtliche Maßnahmen handele, die nur bei einem festgestellten Verschulden der Klägerin hätten verhängt werden können« Die Begründung des Bescheids des Wirtschaftsamts vom 28« März 1946 läßt keine Zweifel, daß die angeführten Üinstände, Niclitverhinderung drohenden Verderbs von Pi schien und des Diebstahls ,d em Ernährungsamt nach seiner Ansicht zeigten, daß die Einrichtungen der Klägerin zur Verhütung: derartiger, die Versorgung der Verbraucher gefährdenden Schäden nicht genügten, und daß allein diese äußeren Umstände für :dielEhtäbliließüng-- des Wirtschaftsamtes bestimmend waren« Eine Schuld der Klägerin an dem Verderb der Rische und an dem Diebstahl hat das Wirtschaftsamt weder behauptet, noch brauchte es eine solche festzustelleno Es mag sein, daß die Maßnahme des Punktentzugs sich wie eine Bestrafung aus wirken konnte, eine Strafmaßnahme war sie aber nicht, wenn sie auch schon so bezeichnet wurde, und sie ist auch hier als solche, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht
 angeordnet wordene Darum geht schon die verfahrensrechtliche Rüge der Revision wegen Übergehung des Beweisantritts der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen Er«	fehl«	Dieser
 war dafür benannt, daß die Klägerin als einzige Firma des
 Fischhandels mit dauernder Punktkürsung bestraft worden sei, während sonst bei Verwirtschafttungen nur eine Zuteilungssperre auf	Zeit	verhängt	worden	sei * Das Wirt-
schaftsamt war auch nicht gehalten, vor Anordnung der Punktkürzung am 28o Kürz 1946 eine: besondere Kundenzählun g beider Klägerin vorzunehmen, da dies nicht vorgeschrieben war, vielmehr das allgemeine Interesse der Bevölkerung an der Fischversorgung bei.Fischverlusten beim Einzelhändler ein un ge säumt e s na ch pf1ichtmäßigem Ermessen best immt es Eingrei- : fen der Behörde fordertet Eine, allgemeine Kundenzählung und die Bemessung der PunktZuteilung hiernach hat zudem nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten erst-malig im Sommer 1946 stattgefundenc Ob das Wirtschaftsamt in Ausübung seines pfli'ohtmäßigeu Ermessens die richtigen Wege eingeschlagen hat, ist hier nicht nachzuprüfen,weil dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung insoweit höchstens eine' Nachprüfung grob feh’lsamen mißbräuchlichen und rein willkürlichen'■.■behördlichen-: Verhaltens zustehen könnte, mochte auch damals der Klägerin noch kein umfassender Verwaltungsrcchtsschutz zur Seite steheno Von einem solchen Verhalten kann aber entgegen der Meinung der Revision nach der vom Wirtscba f tsamt in seinem. Bc scheid ; vom 28 „ März 1946 gegebenen Begründung keine Rede sein« In diesem Schreiben wurde besonders darauf hingewiesen, daßrdie Klägerin in der
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Mann bringen können * Die Klägerin kann sich für ein angeblich willkürliches Verhalten, des Wirtschaf tsaintes nicht darauf berufen, daß nach ihrer Auffassung die Aufbewahrung der Msohwaren gegen Verderb und Diebstahl ordnungsmäßig war und daß sie dies dargetan und weiter unter Beweis gestellt habe« Die Tatsache des nicht genügenden Fischabsatzes und des eingetretsnon Fischve rderbs ist nicht wcgzuleugncn«.
Die Klägerin verweist zu Unrecht auf die nicht gewürdigte Aussage' des Zeugen	daß	der	Räucherfisch sich
 schon bei seiner Ankunft nicht mehr in einwandfreiem Zustande befunden habe und ihre unberücksichtigt gebliebenen weiteren Beweisantritte im Berufungsrechts zuge, daß die Fische bereits im schlechten Zustand angenommen und deshalb dem Verderb ausgeliefert gewesen seien« In der Mitteilung der Klägerin an das Wirtschaftsamt. vom 18« März 1946 wegen der Absatzschwierigkeiten Und des dadurch drohenden Verderbs ist kein Wort darüber enthalten, daß die Fische bereits in schlechtem Zustande angeliefert warenj deswegen hatte sich die Klägerin auch mit ihrem Lieferanten in Verbindung setzen müssen«
Fs kann weiter unterstellt werden, daß sonst das Geschäft der Klägerin, wie diese behauptettso gut gegangen ist, daß die Kontingente bei dem Andrang des Publikums nie ausreichten« Schlangenstehen und tumul bar Gig er Andrang beim Verkauf lebensnotwendiger auf Karten zugeteilter Waren waren erfahrungsgemäß in jener Zeit keine Besonderheit«
Die Klägerin hat somit nicht dargetan, daß das ■ Wirtschafte--amt bei der von ihm ungeordneten Maßnahme der Punktkürzung willkürlich gehandelt habe« Entscheidend =. war, wie die Fische am besten zu dem Verbraucher kamen« Der‘nicht genügende Fischabsatz
 
und der eingetretene Fischverderb bei del Klägerin konnten den Schluß rechtfertigen, daß die ICund'en der Klägerin zur Aufnahme dieser Fische nicht ausreichteno Wenn unter diesen Umstanden das Wirtschaftsamt sich zur Punktkürzung entschloss., so kann nicht gesagt werden,.-.daß hierbei sachfremde und v/ill-kürliche Erwägungen entscheidend waren.
Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, daß das ange-fociitene Urteil sich nur mit der Punktkürzung vom 28, März 1946 befaßt habe und nicht auf die weiteren Maßnahmen des Wirtschaftsamtes eingegangen sei und sich auch einer weiteren Beweiswürdigung und Beweiserhebung enthalten habe, - weil die neue Kun--denzählung die Notwendigkeit einer nochmaligen Herabsetzung der Punktzahl der Klägerin auf 2 :/4 Bankte ergeben habe. Die Revi-• sion meint, die erste 'Herabsetzung des Kontingents von 6 auf 4 Punkte habe nach der Behaup bung der Klägerin die spätere'Kundenzählung .ungünstig beeinflußt* die angebotenen Beweise darü-her, daß die.-Anweisung für die kundenzählung irreführend gewesen sei und zur Abwanderung der Kunden der Klägerin hätte führen müssen und daß die Klägerin in den kritischen' fagerl der Abschnittsablieferung und der endgültigen Eintragung nur mit wenig und zudem schlechter Ware beliefert worden sei., während der Konkurrenz in der Innenstadt gute und reichliche Ware zur 'Verfügung gestellt worden sei5 hätte nicht übergangen werden dürfen, Es trifft zu, vdaß bereits in der Klageschrift auf diese Umstande hingewiesen ist. Damit war aber angesichts des nur auf den Schadenersatz aus der Kontingentskürzung vom Marz 1946 sich erstreckenden Klageantrags kein derart umfassender Scha-, densersatzanspruch der' Klägerin geltend gemacht, wie die Revision dies annehmen mochte 1 Die spätere Kundenzählung war eine
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allgemein angeordnete MaßnahmeAuch die Fassung des Klageantrages in der Berufungsinstanz gemäß dein Schriftsatz der Klägerin vom 3- Oktober 1949 beschrankt sich auf den Schadensersatz aus der Kontingentskürzung vom März 1946.. Es bestand bei dieser wiederholten Begrenzung der Anträge für das Gericht kein Anlaß zu einer Ausübung des richterlichen.Fragerechts, ob das Klagebegehren darüber hinaus sich auf weitere Schadenshandlun-gen erstrecken sollte» Sachlich würden überdies die von der Klägerin .behaupteten Mängel bei der Kundenzählung und bei der Belieferung der Klägerin nicht notwendig Va 1lkürmaßnahmen: darstellen, welche der Kachprüfung des Gerichts unterlägen,
 Schließlich kann auch in dem Vorgehen der-Beklagten keine Enteignung erblickt,werden, welche eine Entschädigungspflicht der Beklagten begründen könnte, da die Klägerin kein Recht auf ungekürzte Fischbelieferung hatte.
Die Revision der Klägerin war aaner zurückzuweisen„ Die Kosten der Revision treffen die Klägerin nach § 97 ZPO,
Br, Delbrück	Heiß	])ra	Gelhaar
 Br, Bock	Br, Rotberg