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BGH · III ZR 200/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 200/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert gemäß § 554 b ZPO Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 12. - Ill ZR 58/80 - VersR 1982, 576 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Dagegen hat u.a. das Oberlandesgericht Köln für schwere Unfallverletzungen und bleibende Einschränkungen ein Schmerzensgeld von 90.000 DM zuerkannt (VersR 1988, 277). Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht nebem dem Schmerzensgeld eine Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden festgestellt hat. Hiernach hält sich das (ungekürzte) Schmerzensgeld innerhalb der Grenzen, die dem freien tatrichterlichen Ermessen gesetzt sind (BGH, Urteil vom 24. Bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes konnte das Berufungsgericht sich auf die Frage beschränken, ob dem Kläger ein das bisher gezahlte übersteigendes Schmerzensgeld zusteht. Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Auffassung, dem Kläger stehe kein höheres Schmerzensgeld als Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf eine "Abwägung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktoren" und nennt ausdrücklich die schwerwiegenden Verletzungen und bleibenden Beeinträchtigungen des Klägers sowie sein sehr junges Alter, andererseits aber auch sein erhebliches Mitverschulden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB § 551 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 200/90	BESCHLUSS
vom 25. November 1991 in dem Rechtsstreit
 Michael
Straße 33, B(__
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland
 in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch das Regierungspräsidium S^pMplatz, K<
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und Koll.,
Rechtsanwälte
 fstraße 63, K
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1990 - 10 U 9/90 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.197 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die Frage, ob und inwieweit im Sinne von § 254 BGB einerseits die Handlung des Beklagten und andererseits das Verhalten des Klägers einen Schaden verursacht hat, ist in Anwendung des § 287 ZPO zu beurteilen. Die hiernach vorzunehmende Abwägung der Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem gehört in den Bereich der tatrichterlichen Würdigung; sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 1 m.w.N.). Rechtsfehler dieser Art weist das Berufungsurteil nicht auf.
Die tatrichterliche Abwägung der Schuldanteile mit dem Ergebnis, daß der Unfall ganz überwiegend dem Kläger anzulasten ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2.	Ein - durch mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht vermindertes - Schmerzensgeld von 90.000 DM, von dem entge-gegen der Auffassung der Revision auszugehen ist, weicht nicht in revisionsrechtlich erheblichem Maße von vergleichbaren Schmerzensgeldbeträgen ab. Die von der Revision herangezogenen Beispielsfälle sind zu dem Teil unbehelflich und
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im übrigen nicht geeignet, revisionsrechtlich beachtliche Folgerungen zu tragen. Das Senatsurteil vom 14. Januar 1982
-	Ill ZR 58/80 - VersR 1982, 576 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1987 - 1 U 127/86 -VersR 1988, 850 - betreffen völlig andere Schadensbilder. Das gleiche gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Mai 1981 - 1 U 2954/80 - NJW 1982, 1337 -, in dem in einem "sehr schweren" Fall ein Schmerzensgeld von 120.000 DM zugebilligt wurde. Dagegen hat u.a. das Oberlandesgericht Köln für schwere Unfallverletzungen und bleibende Einschränkungen ein Schmerzensgeld von 90.000 DM zuerkannt (VersR 1988, 277).
Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht nebem dem Schmerzensgeld eine Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden festgestellt hat. Hiernach hält sich das (ungekürzte) Schmerzensgeld innerhalb der Grenzen, die dem freien tatrichterlichen Ermessen gesetzt sind (BGH, Urteil vom 24. Mai 1988
 -	VI ZR 159/87 - BGHR ZPO § 287 - Schmerzensgeld 1).
3.	Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Beweisanträgen des Klägers zu den näheren Umständen des Unfalls stattgeben müssen.
Die Revision verweist insoweit auf Anträge, ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Unfallstelle in Augenschein zu nehmen. Die Anordnung der Augenscheinseinnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen des Prozeßgerichts; für eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens trägt die Revision nichts vor. Ein Sachverständigengutachten brauchte
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der Tatrichter hier ebenfalls nicht einzuholen, da die erforderlichen Feststellungen (Erkennbarkeit des stehenden Lastzuges aus einer bestimmten Entfernung) eine besondere Sachkunde nicht voraussetzten.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht zu beanstanden.
4.	Auch ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht vor.
Bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes konnte das Berufungsgericht sich auf die Frage beschränken, ob dem Kläger ein das bisher gezahlte übersteigendes Schmerzensgeld zusteht. An einer Feststellung, daß ihm kein geringeres als das gezahlte Schmerzensgeld zusteht, hat der Kläger kein rechtliches Interesse.
Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Auffassung, dem Kläger stehe kein höheres Schmerzensgeld als
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22.500 DM zu, ist ausreichend. Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf eine "Abwägung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktoren" und nennt ausdrücklich die schwerwiegenden Verletzungen und bleibenden Beeinträchtigungen des Klägers sowie sein sehr junges Alter, andererseits aber auch sein erhebliches Mitverschulden.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Deppert