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BGH · Ill ZR 200/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 200/86

Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V. m. Das Grundstück des Klägers liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der beklagten Gemeinde. Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht. Das Vorhaben des Klägers würde das auf dem Der auf dem Grundstück befindliche und zu dem Ortsbild gehörige Hügel (KrMH) müßte abgetragen oder überbaut werden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft seine Entscheidung auch auf den noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 23 gestützt, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist - entsprechend seiner ausdrücklichen Feststellung - davon ausgegangen, daß für das Grundstück des Klägers keine bauplanmäßigen Festsetzungen bestehen .

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 34 BBauG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Ill ZR 200/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Johann B
GMBstraße 0, Gc
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HHB
gegen
1.	Gemeinde Gr(
gesetzlich vertreten durch den 1. Bürgermeister,
wHHHIHRstraße	Gr^HH,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WH -
2.	Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
AB»traße P, MHHH 4P,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Franz II. Instanz:	PHBHHstraße	fl}.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 17. September 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1986 - 1 U 3852/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 47.250,-- DM.
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Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs nur dann zuerkannt werden können, wenn die Bauvoranfrage vom März 1984 im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das ist indessen nicht der Fall.
Das Grundstück des Klägers liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der beklagten Gemeinde. Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht. Ein Vorhaben ist daher nach § 34 Abs. 1 BBauG zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme verneinen dürfen. Das Vorhaben des Klägers würde das auf dem
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nördlichen Grundstück Flur Nr. 381 befindliche Gebäude "vollständig erdrücken". Damit würde das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Ein Vorhaben, das es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt, fügt sich aber nicht in der Weise in seine Umgebung ein, wie sie § 34 Abs. 1 BBauG verlangt (vgl. BVerwGE 55, 369, 386). Zudem würden Art und Maß des Vorhabens das natürlich gewachsene Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Der auf dem Grundstück befindliche und zu dem Ortsbild gehörige Hügel (KrMH) müßte abgetragen oder überbaut werden. Es würde damit zu einer Belastung seiner der Landschaft angepaßten Umgebung werden.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft seine Entscheidung auch auf den noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 23 gestützt, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist - entsprechend seiner ausdrücklichen Feststellung - davon ausgegangen, daß für das Grundstück des Klägers keine bauplanmäßigen Festsetzungen bestehen .
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Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Rinne
Boujong