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BGH · in zr 200/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 200/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Dezember 1980, daß gegen den Ehemann der Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Dezember 1980 das Recht zugebilligt werden, als Vorsichtsmaßregel vorläufig keine Kreditauszahlungen mehr vorzunehmen, bis sie nähere Einzelheiten über die Grundlage der Vorwürfe erfahren und Zeit gefunden hatten, eine Entscheidung über ihre endgültige Reaktion zu treffen. b) Das Verlangen nach zusätzlichen Sicherheiten verstieß auch nicht gegen § 242 BGB (vgl. In dem Beschluß des AG Hof hieß es, aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe gegen den Ehemann der Klägerin der dringende Verdacht, im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Bauvorhaben Kreditbetrug begangen zu haben (Anlage 5 c zur Klageerwiderung). Wenn die BLB aufgrund dessen von ihrem Recht aus Nr. 21 Abs. 5 der AGB Gebrauch machte, so lag darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben, auch wenn damit zu rechnen war, daß ihr Verlangen für den Kreditnehmer gravierende Konsequenzen haben konnte. Ihr ist aber kein Vorwurf daraus zu machen, wenn sie vom Ehemann der Klägerin die Beibringung einer Bürgschaft erwartete, nachdem er erklärt hatte, er werde sich darum bemühen, und wenn sie auf sein Angebot einer GrundSchuldbestellung an einem Grundstück in Selb nicht einging, solange er ihr die zur Prüfung des Werts dieser Sicherheit notwendigen Unterlagen nicht vorlegte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
RechtEhemannSicherheitBeschlußKlägerinVorwurfBLB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 200/8^5 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der^j^^i^gLstentin Hannelore G
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die B	L
OfHHHm	vertreten	durch	ihren	Vorstand
 die Herren Dr. Reinhard EMWBI» Dr. Heinrich Dr. Manfred	Klaus	und	Horst-Günter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
26
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. September 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. November 1983 - 1 U 5/83 (b) - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 DM
G r ü n d e
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Auch wenn man davon ausgeht, die früheren Beklagten hätten nach dem 18. Dezember 1980 Kreditauszahlun-gen, zu denen sie sich verpflichtet hatten, abredewid-
 
rig verzögert oder ganz abgelehnt, so lag darin keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung.
1.	Die früheren Beklagten erfuhren am 18. Dezember 1980, daß gegen den Ehemann der Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Gegenstand des Verfahrens waren Vorwürfe, denen erhebliche Bedeutung für die Kreditwürdigkeit des Beschuldigten zukam
 und die daher Anlaß zu einer Forderung nach Verstärkung der Sicherheiten oder gar zu einer Vertragskündigung aus wichtigem Grund sein konnten. Die Tatsache, daß das Ermittlungsverfahren schon zu einem gerichtlichen Beschluß geführt hatte, gab diesen Vorwürfen bereits besonderes Gewicht. Unter diesen Umständen mußte den Kreditgebern nach Treu und Glauben bereits ab 18. Dezember 1980 das Recht zugebilligt werden, als Vorsichtsmaßregel vorläufig keine Kreditauszahlungen mehr vorzunehmen, bis sie nähere Einzelheiten über die Grundlage der Vorwürfe erfahren und Zeit gefunden hatten, eine Entscheidung über ihre endgültige Reaktion zu treffen. Berücksichtigt man, daß der ersten Mitteilung die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel folgten und daß der Ehemann der Klägerin dem früheren Beklagten am 7. Januar 1981 den Beschluß des AG Hof im Wortlaut zugänglich machte, so überschritt es den angemessenen Zeitrahmen nicht, wenn die BLB ihm am 14./I5. Januar 1981 ihre Entscheidung mitteilte, die KreditausZahlung von einer Verstärkung der Sicherheiten abhängig zu machen.
2.	Zu dieser Forderung nach einer zusätzlichen Sicherheit war die Bank nach Nr. 21 Abs. 5 ihrer AGB berechtigt.
 
a)	Das Recht aus Nr. 21 Abs. 5 kann zwar durch -auch konkludent zu treffende - Individualvereinbarung abbedungen werden (vgl. Senatsurteil vom IS. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150 zu II 1 e). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht hier aber verneint. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen können nicht durchdringen; die tatrichterliche Auslegung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern durchaus überzeugend.
b)	Das Verlangen nach zusätzlichen Sicherheiten verstieß auch nicht gegen § 242 BGB (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 aaO zu II, 2). In dem Beschluß des AG Hof hieß es, aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe gegen den Ehemann der Klägerin der dringende Verdacht, im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Bauvorhaben Kreditbetrug begangen zu haben (Anlage 5 c zur Klageerwiderung). Wenn die BLB aufgrund dessen von ihrem Recht aus Nr. 21 Abs. 5 der AGB Gebrauch machte,
 so lag darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben, auch wenn damit zu rechnen war, daß ihr Verlangen für den Kreditnehmer gravierende Konsequenzen haben konnte.
c)	Die BLB war nach der AGB-BeStimmung zwar nicht berechtigt, eine bestimmte Art der Sicherheitsleistung zu verlangen. Ihr ist aber kein Vorwurf daraus zu machen, wenn sie vom Ehemann der Klägerin die Beibringung einer Bürgschaft erwartete, nachdem er erklärt hatte,
 er werde sich darum bemühen, und wenn sie auf sein Angebot einer GrundSchuldbestellung an einem Grundstück in Selb nicht einging, solange er ihr die zur Prüfung des Werts dieser Sicherheit notwendigen Unterlagen nicht vorlegte.
 
3.	Da es schon an einer Vertragsverletzung fehlt, kommt es auf die streitige Frage der Ursächlichkeit für die geltend gemachten Schäden nicht mehr an.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Werp
Halstenberg