Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und das Beweisergebnis umfassend ausgewertet und sich auch mit den für die Darstellung der Beklagten Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gekommen ist, die Klägerin habe die behauptete Darlehensabrede bewiesen, so ist dieses Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Revisionsbegründung hat weder Rechtsfehler noch Verstöße gegen die Denkgesetze aufzeigen können. Einer ausdrücklichen Feststellung, daß die Parteien vor Hingabe des Geldes eine Einigung über ein Darlehen erzielt haben, bedurfte es nicht; die Einigung kann auch später erfolgt sein. Im übrigen ist dem Berufungsurteil mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß die leihweise Hingabe des Geldes zwischen den Parteien bereits am 24. Juni 1979 abgesprochen worden war und nur später vom Inhaber der Beklagten auch gegenüber den Zeugen HUHflMfc und F0 bestätigt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF m a 200/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Inhaber Hans 0®str. 9, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. - gegen Versicherungsangestellte, 48, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwä^e Dr. Dr. HHHIB und 2 c*- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 26. Mai 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1982 -8 U 1396/81 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 42.080,— MI Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO erhoben wer' den, erschöpft sich die Revision in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die ohne Erfolg bleiben müssen. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und das Beweisergebnis umfassend ausgewertet und sich auch mit den für die Darstellung der Beklagten sprechenden Umständen - insbesondere mit dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 2. April 1980 - eingehend auseinandergesetzt. Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gekommen ist, die Klägerin habe die behauptete Darlehensabrede bewiesen, so ist dieses Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Revisionsbegründung hat weder Rechtsfehler noch Verstöße gegen die Denkgesetze aufzeigen können. 2. Auch materiell-rechtlich ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen Feststellung, daß die Parteien vor Hingabe des Geldes eine Einigung über ein Darlehen erzielt haben, bedurfte es nicht; die Einigung kann auch später erfolgt sein. Im übrigen ist dem Berufungsurteil mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß die leihweise Hingabe des Geldes zwischen den Parteien bereits am 24. und 25. Juni 1979 abgesprochen worden war und nur später vom Inhaber der Beklagten auch gegenüber den Zeugen HUHflMfc und F0 bestätigt wurde. Daß es zwischen den Parteien nicht zu einer endgültigen Einigung über eine Teilhaberschaft der Klägerin am Verlag der Beklagten gekommen ist, steht einer wirksamen Darlehensabrede nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Geld, auch wenn die Umwandlung in eine Kapitalanlage von vornherein geplant war, gerade für die Zeit bis zu dem Abschluß des vorgesehenen Gesellschaftsvertrages als Darlehen gegeben JX/ werden. Nachdem sich die weitergehenden Pläne der Parteien endgültig zerschlagen haben, muß die Beklagte das Geld gemäß § 607 BGB zurückzahlen. Krohn Tidow Kröner Boujong Halstenberg