Das trifft insbesondere auf die Beantwortung der von der Revision als grundsätzlich angesehenen Frage nach der Schätzung eines ErwerbsSchadens, dessen Ausmaß von dem Zeitpunkt einer Prüfung abhängt, zu. Auf die Klärung der weiteren von der Revision als grundsätzlich angesehenen Frage, ob für die Entscheidung einer Sache als maßgeblich betrachtete und detailliert dargelegte persönliche Eigenschaften eines Klägers ohne Auseinandersetzung mit den Feststellungen in einem Vorprozeß und der Vorinstanz als nicht mehr feststellbar angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen werden dürfen, braucht nicht eingegangen zu werden, denn das Berufungsgericht hat die in Betracht kommenden Eigenschaften des Klägers in diesem Prozeß nicht anders als im Vorprozeß beurteilt, Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die hiernach maßgeblichen Grundsätze für die Ermittlung des vom Kläger behaupteten Schadens nicht verletzt. b) Das Berufungsgericht hat es hiernach rechtsbedenkenfrei als nicht erwiesen angesehen, daß der Kläger ohne den Unfall in den Jahren 1973 bis 1976 eine Spitzenstellung in der chemischen Industrie erlangt hätte und spätestens im Jahr 1976 Vorstandsmitglied einer Chemie-Aktiengesellschaft geworden wäre. Venn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei die vom Kläger dargelegten Umstände nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewürdigt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß eine Promotion für sich alleine auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht nachweisen kann, daß der Betreffende eine hochbezahlte Stellung erreichen wird. c) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger ohne den Unfall in den Jahren 1973 bis 1976 das Einkommen eines im guten Durchschnitt liegenden promovierten Chemikers erlangt. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe Dr. GMB Jede Beschäftigung mit seiner Person untersagt, das Gutachten dürfe daher nicht verwertet werden, soweit es um seine persönlichen Eigenschaften gehe, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht allein die Äußerungen des Dr. GflHB über die Durchschnittseinkommen vergleichbarer Chemiker ausgewertet hat. d) Die Schätzung des Berufungsgerichts über den zeitlichen Beginn der beruflichen Tätigkeit des Klägers ohne den Unfall ist nach den von ihm ausgewerteten Unterlagen möglich und muß daher im Revisionsrechtszug hingenommen werden. Wenn die Revision, anders als das Berufungsgericht, von einer vorzeitig abgelegten Diplom-
BUNDESGERICHTSHOF in zr 200/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Diplom-Chemikers Dr. Dieter t Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProzeÖbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - gegen die Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr > 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Bou^ong am 4. Juni 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 197** - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1980 - 9 U 60/78 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 259.530 DM. Gründe : Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu erkennen. Es handelt sich um eine von der Eigenart des Falles geprägte Schätzung der beruflichen Entwicklung des Klägers• Das trifft insbesondere auf die Beantwortung der von der Revision als grundsätzlich angesehenen Frage nach der Schätzung eines ErwerbsSchadens, dessen Ausmaß von dem Zeitpunkt einer Prüfung abhängt, zu. Auf die Klärung der weiteren von der Revision als grundsätzlich angesehenen Frage, ob für die Entscheidung einer Sache als maßgeblich betrachtete und detailliert dargelegte persönliche Eigenschaften eines Klägers ohne Auseinandersetzung mit den Feststellungen in einem Vorprozeß und der Vorinstanz als nicht mehr feststellbar angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen werden dürfen, braucht nicht eingegangen zu werden, denn das Berufungsgericht hat die in Betracht kommenden Eigenschaften des Klägers in diesem Prozeß nicht anders als im Vorprozeß beurteilt, 2. Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg, a) Über die hier allein zu prüfende haftungsaus-füllende Kausalität entscheidet das Gericht nach § 287 ZPO. Diese Vorschrift stellt den Richter in mehrfacher Hinsicht freier als sonst. Entstehung, Höhe und ursächlicher Zusammenhang eines Schadens brauchen nicht einzeln substantiiert dargelegt zu werden. Die Parteien müssen allerdings - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - geeignete Unterlagen für die Schätzung beibringen; können sie dies nicht, so geht dies zu ihren Lasten (BGHZ 54, 45, 55 m.w.Nachw.; Baum-bach/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 287 Anm. 2 C). Ob über Entstehung, Höhe oder den ursächlichen Zusammenhang Beweis erhoben werden soll, steht im Ermessen des Gerichts. Allerdings müssen Beweisanträge gewürdigt und beschieden werden. Im Revisionsrechtszug kann nur nachgeprüft werden, ob die Feststellung des Schadens auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder Rechtsvorschriften oder Denk- 36 und Erfahrungssätze verletzt worden sind (Senatsurteil BGHZ 39, 198, 219). Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die hiernach maßgeblichen Grundsätze für die Ermittlung des vom Kläger behaupteten Schadens nicht verletzt. b) Das Berufungsgericht hat es hiernach rechtsbedenkenfrei als nicht erwiesen angesehen, daß der Kläger ohne den Unfall in den Jahren 1973 bis 1976 eine Spitzenstellung in der chemischen Industrie erlangt hätte und spätestens im Jahr 1976 Vorstandsmitglied einer Chemie-Aktiengesellschaft geworden wäre. Venn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei die vom Kläger dargelegten Umstände nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewürdigt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß eine Promotion für sich alleine auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht nachweisen kann, daß der Betreffende eine hochbezahlte Stellung erreichen wird. c) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger ohne den Unfall in den Jahren 1973 bis 1976 das Einkommen eines im guten Durchschnitt liegenden promovierten Chemikers erlangt. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Qualifikation des vom Berufungsgericht als sachverständig angesehenen Dr. GflHI wendet, weil er im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Sachkunde eines Gutachters nicht davon abhängen kann, ob eine Partei oder ob das Gericht ihn beauftragt hat. Das von der Beklagten beschaffte Gutachten des Dr. GflHi darf urkundenbeweislich verwertet werden (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hartmann aaO § 401 Anm. 5). Nach dem Akteninhalt konnte das Berufungsgericht zu Grunde legen, daß der Kläger die Angaben des Gutachters über das Einkommen gut durchschnittlich verdienender promovierter Chemiker in dem fraglichen Zeitraum nicht bestritten hatte. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe Dr. GMB Jede Beschäftigung mit seiner Person untersagt, das Gutachten dürfe daher nicht verwertet werden, soweit es um seine persönlichen Eigenschaften gehe, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht allein die Äußerungen des Dr. GflHB über die Durchschnittseinkommen vergleichbarer Chemiker ausgewertet hat. d) Die Schätzung des Berufungsgerichts über den zeitlichen Beginn der beruflichen Tätigkeit des Klägers ohne den Unfall ist nach den von ihm ausgewerteten Unterlagen möglich und muß daher im Revisionsrechtszug hingenommen werden. Wenn die Revision, anders als das Berufungsgericht, von einer vorzeitig abgelegten Diplom- 36 Prüfung als "wahrscheinlich” ausgeht, setzt sie ihre nicht zwingende Würdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler in dessen Ausführungen aufzuzeigen* Nüßgens Kroner Krohn Boujong Tidow