Nunmehr verlangt der Kläger von der beklagten Stadt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Ersatz allen etwaigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens mit der Begründung, der Unfall sei auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen, die der Beklagten hinsichtlich des Spielplatzes obgelegen habe. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Spielplatz so absichern müssen, daß er zur Straße hin nur durch den vorgesehenen Ausgang habe verlassen werden können. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz regelmäßig nach § 823 BGB und nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. Das rechtfertigt es aber noch nicht, bei einer Verletzung der Pflicht, für die Sicherheit des Spielplatzes zu sorgen, Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgründen zu beurteilen (a.A. OLG Düsseldorf in VersR 1976, 1160/1 für einen Trimmpfad). Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zu demutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Beklagte war dem Kläger als Benutzer des Spielplatzes nicht durch besondere Beziehungen verbunden, wie es etwa im Verhältnis von Schule und Schüler in Betracht gezogen werden kann (vgl. Doch ist auch bei Unfällen von Schülern die Haftung des Schulträgers für die Sicherheit eines Schulgebäudes und der zu ihm gehörenden Anlagen dann aus dem Gesichts- punkt der bürgerlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, wenn es sich lediglich um die Sicherung des Objekts in einer Weise handelt, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt (BGH VersR 1974, 358). 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Kinder, die sich auf dem Spielplatz aufhielten, auf die unmittelbar angrenzende Schützenstraße gelangten. Für alle Eltern sei erkennbar gewesen, daß der Spielplatz zur Schützenstraße hin durch den Plankenzaun ”nur optisch” abgeschlossen gewesen sei und von Jedem Kind ohne weiteres habe verlassen werden können. Da die Beklagte ein Spielgelände, auf dem sich dreijährige, in Bezug auf die Gefahren des Straßenverkehrs unverständige Kinder ohne Aufsicht hätten aufhalten können, der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt habe, könne ihr der Unfall des Klägers nicht angelastet werden. Die VerkehrsSicherung für einen öffentlichen Kinderspielplatz beschränkt sich nicht auf den Spielplatz und seine Einrichtungen selbst, sondern erstreckt sich auch darauf, daß den Benutzern keine sonst vermeidbaren Gefahren drohen, insbesondere daß Kinder nicht unversehens den Gefahren des Verkehrs auf einer vorbeiführenden Straße ausgesetzt werden (vgl. Die Verpflichtung des für die Sicherheit des Spielplatzes Verantwortlichen zu dem Einschreiten endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zu demutbar ist (vgl, BGH LM Nr. 88 zu § 823 /Dc7 BGB m.w. Nachw.). Die Art des Spielplatzes, ob er vornehmlich für örtlich gebundene Spiele - z.B. Sandkasten, Wippe oder Karussel - oder auch für Ball- und Laufspiele bestimmt war, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Als eine mögliche Gefahr, vor der die Beklagte die Benutzer des Spielplatzes zu schützen hatte, war deshalb auch in Betracht zu ziehen, daß Kinder - bei Ball-, Fangoder anderen Spielen - unversehens in den Straßenverkehr geraten konnten. Sie kann hier nicht mit dem Hinweis verneint werden, kleine Kinder benutzten üblicherweise einen öffentlichen Spielplatz nicht ohne Aufsicht; denn erfahrungsgemäß bietet die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, und seien es auch die Eltern, keine Gewähr dafür, daß ein Kind sich nicht plötzlich dieser Aufsicht entzieht (vgl. Dem entsprechen auch die vom Jugend- und Sportausschuß des Deutschen Städtetages herausgegebenen Richtlinien, in denen es u.a. heißt: Kinderspielplätze sind möglichst abseits vom Hauptverkehr anzulegen, zu demindest aber ist durch Errichtung von Schleusen (Sperren) Vorsorge zu treffen, daß die Kinder nicht ungehindert auf die Verkehrsstraße und damit in die Gefahren des Straßenverkehrs hineinlaufen können” (zitiert nach Jacob aaO). Der von der Beklagten fast unmittelbar neben der Fahrbahn errichtete Plankenzaun genügte nicht, um den Spielplatz benutzende Kinder wirksam vor der Gefahr zu schützen, während des Spielens unbedacht in den Verkehr auf der SflH^^straße zu geraten. Der Zaun ist daher ersichtlich nicht geeignet gewesen, von spielenden Kindern als Hindernis empfunden zu werden, sie also vor einem unbedachten Hinauslaufen auf die Straße zu dem Einhalten zu veranlassen. Wegen der - hier nicht auszuschließenden - Eignung des Platzes für Bewegungsspiele und mit Rücksicht auf das Fehlen einer eigentlichen Sicherheitszone zwischen Spielplatz und Verkehrsfläche mußte auch bedacht werden, daß Kinder noch unter dem Eindruck abklingenden Spieltriebs, also in spielerischer Bewegung begriffen, den Spielplatz verlassen würden. Daher läßt sich eine Unterscheidung zwischen einem Kind, das während des Spielens unversehens in den Straßenverkehr gerät, und einem solchen, das auf dem Heimweg in den Verkehr hineinläuft, hier nicht treffen. Uin wirksame Vorsorge dagegen zu treffen, daß Kinder nahezu ungehindert vom Spielplatz auf die Schützenstraße laufen konnten, ist nicht eine Einzäunung erforderlich gewesen, die es den Kindern unmöglich gemacht hätte, den Spielplatz außerhalb des eingerichteten Zu-und Abgangs zur SfHm^traße hin zu verlassen. Weiter ist daran zu denken, daß der Plankenzaun, wenn er nicht zurückverlegt werden konnte - wie später auch geschehen - mit weiteren Plankenbändern hätte versehen und so zu einem wirksamen Hindernis für unbedacht handelnde Kinder hätte ausgestaltet werden können. Welche Maßnahme im einzelnen hier von der Beklagten vorgenommen werden mußte, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen, der Umgebung des Spielplatzes (Art und Dichte der Bebauung) sowie dem Ausbau und der Beschaffenheit der Schützenstraße (einschließlich der Verkehrsdichte) unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrs ans chauung. 3. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entfällt nicht deswegen, weil den Eltern des Klägers die (mangelhafte) Beschaffenheit der Absicherung bekannt gewesen ist und sie gleichwohl den Kläger ohne Aufsicht eines Erwachsenen auf dem Spielplatz haben spielen lassen. 5. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Verkehrs sicherungspflicht der Beklagten für den Spielplatz nicht die Verpflichtung umfaßt, für die Benutzer des Spielplatzes einen durch Zebrastreifen gesicherten Überweg über die Fahrbahn anzulegen und den Straßenverkehr auf den Überweg und die von dem Spielplatz drohenden Gefahren durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 823 Ea, 839 K; GG Art. 34 a) Die Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Kinderspielplatz ist regelmäßig nach § 823 BGB und nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu beurteilen. b) Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Kinderspielplatz. BGH, Urt. v. 21. April 1977 - III ZR 200/74 - OLG Nürnberg LG Regensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III 2R 200/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. April 1977 S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des am 22. März 1967 geborenen Andreas K vertreten durch seine Eltern Dieter und Christa [steig Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadt N Ersten Bürgermeister, vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.| 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1977 durch die Richter Dr. Krohn, Scheffen, Dr. Tidow, Lohmann und Kroner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 25. Juni 1970 wurde der damals 31/4 Jahre alte Kläger in der SflB|^^straße in NflIHB von einem Personenkraftwagen angefahren, als er von einem Spielplatz kommend die Fahrbahn überquerte, um zu der auf der anderen Straßenseite gelegenen Wohnung seiner Eltern zu gelangen. Er erlitt schwere Verletzungen; die Milz und die linke Niere mußten operativ entfernt werden. Durch Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13- Juli 1972 ist festgestellt worden, daß der Lenker des Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer im Rahmen des § 12 StVG als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang besteht. Den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und sein Begehren auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz zukünftigen immateriellen Schadens hat das Landgericht mangels Verschuldens des Fahrzeuglenkers abgelehnt. Die Berufungen gegen das Urteil sind erfolglos geblieben. Im Berufungsrechtszug war die jetzt beklagte Stadt Nittenau auf seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten. Nunmehr verlangt der Kläger von der beklagten Stadt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Ersatz allen etwaigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens mit der Begründung, der Unfall sei auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen, die der Beklagten hinsichtlich des Spielplatzes obgelegen habe. Der Spielplatz war von der Beklagten eingerichtet worden. Zur S(HHsatraße wurde er durch einen Holzzaun abgegrenzt, der in einem Abstand von ca. 50 cm längs der Fahrbahn verlief. Der Zaun bestand aus Holzpfosten, an denen in ca. 80 cm Höhe Planken befestigt waren. Etwa in der Mitte der Plankenreihe war eine Planke fortgelassen und auf diese Weise ein Zugang zu dem Spielplatz geschaffen worden. Der Kläger hatte sich mit seinem achtjährigen Bruder Thomas ohne Aufsicht Erwachsener auf dem Spielplatz aufgehalten. Er hatte den Spielplatz verlassen, indem er unter der Planke des Holzzaunes durchgeschlüpft war. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Spielplatz so absichern müssen, daß er zur Straße hin nur durch den vorgesehenen Ausgang habe verlassen werden können. Zudem habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, den Fahrzeugverkehr durch ein Verkehrsschild auf den Kinderspielplatz aufmerksam zu machen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20 000 DM zuerkannt und seinem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (abgedr. in VersR 1975» 287). Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entseheidungsgründe I. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz regelmäßig nach § 823 BGB und nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu beurteilen ist. Zwar hatte die Beklagte den Spielplatz in Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge angelegt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 6, 7 und 57 BayGO). Auch diente die laufende Unterhaltung des Spielplatzes dieser Aufgabe. Das rechtfertigt es aber noch nicht, bei einer Verletzung der Pflicht, für die Sicherheit des Spielplatzes zu sorgen, Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgründen zu beurteilen (a.A. OLG Düsseldorf in VersR 1976, 1160/1 für einen Trimmpfad). Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zu demutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht, für die Sicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu sorgen, sich regelmäßig nach den allgemeinen zivilrechtlichen Deliktsvorschriften der §§ 823 ff, BGB richten (BGHZ 60, 54, 55 f. m.w.Nachw.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BVerwGE 14, 304, 306), Das muß auch gelten, wenn die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz in Rede steht• Indem die Beklagte den von ihr angelegten Spielplatz den Kindern zur Verfügung stellte, schaffte sie einen Zustand, von dem nach den konkreten Verhältnissen eine (potentielle) Gefahr für Dritte ausging, wie diese von dem Zustand oder der Lage irgendeiner anderen Sache drohen konnte, in deren Gefahrenkreis sie gelangten. Das verpflichtete die Beklagte - ebenso wie jeden anderen Eigentümer eines zur allgemeinen Benutzung freigegebenen Spielplatzes - zu dem Eingreifen. Der Inhalt dieser Verkehrssicherungspflicht ging dahin, den Spielplatz - wie alle sonstigen einem Verkehr er-öffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Benutzern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand des Spielplatzes drohten. Die Beklagte war dem Kläger als Benutzer des Spielplatzes nicht durch besondere Beziehungen verbunden, wie es etwa im Verhältnis von Schule und Schüler in Betracht gezogen werden kann (vgl. Hußla VersR 1971, 877; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rdn. 504 a unter Hinweis auf OLG Köln VersR 1970, 577). Doch ist auch bei Unfällen von Schülern die Haftung des Schulträgers für die Sicherheit eines Schulgebäudes und der zu ihm gehörenden Anlagen dann aus dem Gesichts- punkt der bürgerlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, wenn es sich lediglich um die Sicherung des Objekts in einer Weise handelt, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt (BGH VersR 1974, 358). 2. Dies schließt indessen die Möglichkeit einer Ersatzpflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen nicht schlechthin aus. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die VerkehrsSicherung obliegt, hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will. Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung darüber, ob die Beklagte sich der bürgerlich-rechtlichen Haftung nach § 823 BGB allein durch einen Organisationsakt entziehen könnte (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 60, 54, 56). Die Beklagte hat weder einen entsprechenden Organisationsakt erlassen noch hat der Landesgesetzgeber die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Spielplätze als eine öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet und diese den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu erfüllende Amtspflicht auferlegt. Art. 72 BayStrWG (i.d.F. des § 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BayStrWG vom 24. April 1968 - GVB1. 57) greift hier nicht ein. II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Kinder, die sich auf dem Spielplatz aufhielten, auf die unmittelbar angrenzende Schützenstraße gelangten. Sie sei lediglich gehalten gewesen, die Gefahren nach Kräften auszuscheiden, die den Kindern durch die Beschaffenheit des Platzes selbst und der Spielge-röte drohten. Für alle Eltern sei erkennbar gewesen, daß der Spielplatz zur Schützenstraße hin durch den Plankenzaun ”nur optisch” abgeschlossen gewesen sei und von Jedem Kind ohne weiteres habe verlassen werden können. Da die Beklagte ein Spielgelände, auf dem sich dreijährige, in Bezug auf die Gefahren des Straßenverkehrs unverständige Kinder ohne Aufsicht hätten aufhalten können, der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt habe, könne ihr der Unfall des Klägers nicht angelastet werden. Das wird von der Revision im Ergebnis zu Recht angegriffen. 2. Die VerkehrsSicherung für einen öffentlichen Kinderspielplatz beschränkt sich nicht auf den Spielplatz und seine Einrichtungen selbst, sondern erstreckt sich auch darauf, daß den Benutzern keine sonst vermeidbaren Gefahren drohen, insbesondere daß Kinder nicht unversehens den Gefahren des Verkehrs auf einer vorbeiführenden Straße ausgesetzt werden (vgl. Gaisbauer VersR 1975, 648; Jacob Bauverwaltung 1972, 485/6). Das Ausmaß der Sicherungspflicht bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage. Mit der Größe der möglichen Gefahr, vor der die Benutzer des Spielplatzes geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom Sicherungspflichtigen zu erwartenden Sorgfalt (vgl. BGH LM Nr. 29 zu § 823 /Ea7 BGB und Nr. 60 zu § 823 /Dc7 BGB). Die Verpflichtung des für die Sicherheit des Spielplatzes Verantwortlichen zu dem Einschreiten endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zu demutbar ist (vgl, BGH LM Nr. 88 zu § 823 /Dc7 BGB m.w. Nachw.). Die konkrete Sachlage wird bestimmt durch Lage, Art und Benutzerkreis des Spielplatzes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Spielplatz neben der 5,80 m breiten Fahrbahn der SflBHUstraße. Zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem als Abgrenzung des Spielplatzes dienenden Plankenzaun befand sich ein 50 cm breiter Grasstreifen. Die Art des Spielplatzes, ob er vornehmlich für örtlich gebundene Spiele - z.B. Sandkasten, Wippe oder Karussel - oder auch für Ball- und Laufspiele bestimmt war, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Nach den Lichtbildern der Unfallörtlichkeit, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind, läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Spielplatz auch für Ball- und Laufspiele geeignet gewesen ist, wenn er sich nicht gar für derartige Spiele anbot. Als eine mögliche Gefahr, vor der die Beklagte die Benutzer des Spielplatzes zu schützen hatte, war deshalb auch in Betracht zu ziehen, daß Kinder - bei Ball-, Fangoder anderen Spielen - unversehens in den Straßenverkehr geraten konnten. Diese Gefahr bestand, wenn auch graduell 10 - verschieden, für Kinder aller Altersstufen. Sie kann hier nicht mit dem Hinweis verneint werden, kleine Kinder benutzten üblicherweise einen öffentlichen Spielplatz nicht ohne Aufsicht; denn erfahrungsgemäß bietet die Anwesenheit einer Aufsichtsperson, und seien es auch die Eltern, keine Gewähr dafür, daß ein Kind sich nicht plötzlich dieser Aufsicht entzieht (vgl. BGH LM Nr. 96 zu § 823 /Dc7 BGB). Dem entsprechen auch die vom Jugend- und Sportausschuß des Deutschen Städtetages herausgegebenen Richtlinien, in denen es u.a. heißt: Kinderspielplätze sind möglichst abseits vom Hauptverkehr anzulegen, zu demindest aber ist durch Errichtung von Schleusen (Sperren) Vorsorge zu treffen, daß die Kinder nicht ungehindert auf die Verkehrsstraße und damit in die Gefahren des Straßenverkehrs hineinlaufen können” (zitiert nach Jacob aaO). Der von der Beklagten fast unmittelbar neben der Fahrbahn errichtete Plankenzaun genügte nicht, um den Spielplatz benutzende Kinder wirksam vor der Gefahr zu schützen, während des Spielens unbedacht in den Verkehr auf der SflH^^straße zu geraten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bildete der Zaun für die Kinder kein ernstliches Hindernis. Ein dreijähriges Kind - wie der Kläger - konnte die Planken unschwer unterlaufen, ohne seine Bewegung allzusehr zu verlangsamen. Der Zaun ist daher ersichtlich nicht geeignet gewesen, von spielenden Kindern als Hindernis empfunden zu werden, sie also vor einem unbedachten Hinauslaufen auf die Straße zu dem Einhalten zu veranlassen. 11 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bleibt es ohne Bedeutung, daß der Kläger nicht während eines Spiels unversehens auf die geraten ist, sondern auf dem Wege zu seiner elterlichen Wohnung auf der Fahrbahn angefahren worden ist. Der Plankenzaun konnte auch von Kindern, die den Platz endgültig verlassen wollten, ohne Schwierigkeiten überwunden werden. Seine Beschaffenheit lud unverständige Kinder dazu ein, den Zaun auf dem Heimweg gewissermaßen "spielend" zu überwinden. Er war nicht geeignet, den Kindern bewußt zu machen, daß sie den geschützten Bereich des Spielplatzes verließen und in den Gefahrenbereich der Straße gerieten. Den Kindern dies bewußt zu machen, war auch gegenüber solchen geboten, die den Platz nach dem Spiel verlassen wollten. Wegen der - hier nicht auszuschließenden - Eignung des Platzes für Bewegungsspiele und mit Rücksicht auf das Fehlen einer eigentlichen Sicherheitszone zwischen Spielplatz und Verkehrsfläche mußte auch bedacht werden, daß Kinder noch unter dem Eindruck abklingenden Spieltriebs, also in spielerischer Bewegung begriffen, den Spielplatz verlassen würden. Daher läßt sich eine Unterscheidung zwischen einem Kind, das während des Spielens unversehens in den Straßenverkehr gerät, und einem solchen, das auf dem Heimweg in den Verkehr hineinläuft, hier nicht treffen. Abgesehen davon würde ein ordnungsgemäßer Schutz für spielende Kinder sich auch zugunsten der Kinder ausgewirkt haben, die den Spielplatz endgültig verlassen wollten. Auch sie wären durch einen ordnungsgemäßen Schutz wirksam daran gehindert worden, unbedacht die Fahrbahn zu betreten. 12 - /I Uin wirksame Vorsorge dagegen zu treffen, daß Kinder nahezu ungehindert vom Spielplatz auf die Schützenstraße laufen konnten, ist nicht eine Einzäunung erforderlich gewesen, die es den Kindern unmöglich gemacht hätte, den Spielplatz außerhalb des eingerichteten Zu-und Abgangs zur SfHm^traße hin zu verlassen. Eine solche Einzäunung konnte im Blick auf die örtlichen Verhältnisse, insbesondere den im allgemeinen geringen Verkehr auf der SflHHVstraße nicht verlangt werden. Doch ließ sich der Schutz der Kinder auf verschiedene Weise erreichen. So konnte z.B. der Plankenzaun um einige Meter zurückverlegt werden und (oder) es konnte durch die Anpflanzung von schwer durchdringbarem Gebüsch eine Abgrenzung zur Straße hin vorgenommen werden. Es wäre dann ein MSicherheitsstreifenM geschaffen worden, der die Kinder Jedenfalls von einem noch durch den Spieltrieb mitbestimmten Hinauslaufen auf die Straße hätte abhalten können. Weiter ist daran zu denken, daß der Plankenzaun, wenn er nicht zurückverlegt werden konnte - wie später auch geschehen - mit weiteren Plankenbändern hätte versehen und so zu einem wirksamen Hindernis für unbedacht handelnde Kinder hätte ausgestaltet werden können. Welche Maßnahme im einzelnen hier von der Beklagten vorgenommen werden mußte, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen, der Umgebung des Spielplatzes (Art und Dichte der Bebauung) sowie dem Ausbau und der Beschaffenheit der Schützenstraße (einschließlich der Verkehrsdichte) unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrs ans chauung. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht ist der Senat nicht in der Lage, diese Frage abschließend zu beantworten. 13 - 3. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entfällt nicht deswegen, weil den Eltern des Klägers die (mangelhafte) Beschaffenheit der Absicherung bekannt gewesen ist und sie gleichwohl den Kläger ohne Aufsicht eines Erwachsenen auf dem Spielplatz haben spielen lassen. Eine Freizeichnung der Beklagten von einer Haftung für eine unzureichende Verkehrs Sicherung kann nicht anerkannt werden. 4. Von der Beantwortung der Frage, zu welcher konkreten Sicherungsmaßnahme die Beklagte im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen ist, hängt die Beantwortung der weiteren Frage ab, ob sich der Unfall, wie die Beklagte behauptet, trotz ordnungsgemäßer Sicherung in gleicher Weise ereignet haben würde. Die Beklagte leugnet mit diesem Vorbringen die Ursächlichkeit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall des Klägers. 5. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Verkehrs sicherungspflicht der Beklagten für den Spielplatz nicht die Verpflichtung umfaßt, für die Benutzer des Spielplatzes einen durch Zebrastreifen gesicherten Überweg über die Fahrbahn anzulegen und den Straßenverkehr auf den Überweg und die von dem Spielplatz drohenden Gefahren durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Die Aufstellung von amtlichen Verkehrszeichen (z.B. Bild 30 c "Fußgängerüberweg" oder Bild 2 f "Kinder" der Anlage zur StVO a.F.) ist nach § 3 StVO a.F. eine Aufgabe der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gewesen. Das war aber nicht die Beklagte, sondern der Landrat des Landkreises Roding. 14 - Eine Verpflichtung der Beklagten, hei der Straßen-verkehrsbehörde auf Vornahme der geschilderten Maßnahmen zu drängen und bis zu ihrer Durchführung die Eröffnung des Kinderspielplatzes zurückzustellen, kann hier nicht angenommen werden. 6. Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, muß es aufgehoben werden. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dem derzeitigen Stande des Verfahrens ist es nicht angezeigt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Beklagte im Falle ihrer Haftung dem Kläger eine Mitverantwortung seiner Eltern entgegenhalten kann. Krohn Scheffen Dr. Tidow Lohmann Kroner