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BGH · TT ZB 200/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZB 200/67

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte kaufte im April 1961 ein Textilgeschäft in der straße in MflHHiund betrieb es* Ab Juli 1962 führte sie unter ihrem Namen ein zweites Textilgeschäf-t in der AMHHfetraße in Zwischen den Parteien kam es zu Spannungen, auch aus finanziellen Gründen. Er behauptet, die Beklagte habe sich zur Abgeltung seiner Ansprüche verpflichtet, an ihn für das Geschäft in der 14*000 DM und für das Geschäft in der AflHHHPstraBe 9*000 DM zu zahlen. Der Beklagte habe ihr nicht für den Kauf des Geschäfts in der RflHIstraße 13.500 DM als Darlehen gegeben. 1.600 DM beigetragen; sie habe nämlich für den Kauf 3.200 DM aus einem Sparkonto verwendet, das dem Kläger und ihr gemeinsam zugestanden habe. Das Geschäft in der AHHH^traße - zu dessen Kauf und Einrichtung ihr der Kläger nach seiner Behauptung 5-000 DM gegeben hat - habe nicht sie, sondern ihre Schwester Eleonore erworben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiter geltend gemacht: Palls ihre Unterschriften auf den Urkunden echt seien, habe es sich um Blanko-Wechsel gehandelt, die der Kläger ihr weggenommen und ohne ihr Wissen ausgefüllt habe. Kläger im Herbst 1962 für den Ankauf eines Kraftwagens nebst Versicherung und Steuer 3.530 DM gegeben, die der Kläger ihr anteilig aus dem Verkaufserlös des Wagens von 3.100 DM mit 2.170 DM schulde. Sie habe den Kaufpreis für das Grundstück im Jahre 1959 allein gezahlt und dem Kläger bei der notariellen Verbrief ung einen Hälfteanteil geschenkt, weshalb er als Miteigentümer eingetragen worden sei. Im Juni 1967 hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen und den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er den Bestand so vollständig angebe, als er dazu imstande ist. unter Hinweis auf BGHZ 17, 118, 121, hier liege ein Mißbrauch des schriftlichen Verfahrens vor; da das Verfahren abgeschlossen und die mündliche Verhandlung beendet gewesen sei, hätte das Berufungsgericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Gemäß §§ 128 Abs.1, 349 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte nunmehr vor dem Senat des Oberlandesgerichts verhandelt werden müssen, wenn sich die Parteien nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hätten. Die Einverständniserklärung konnte, ebensogut wie dies hätte schriftlich geschehen können, auch vor dem Einzelrichter mit Wirkung für den Senat abgegeben werden. Das Berufungsgericht kommt weiter zu dem Ergebnis, die Parteien hätten mit der Verwendung von Wech-selformularen nicht daran gedacht, welche besonderen Möglichkeiten Wechsel im Rahmen ihrer Transportfunktionen haben, sondern sie hätten damit - nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war - Klarheit über die Beträge schaffen wollen, die die Beklagte dem Kläger zurückzuzahlen gehabt habe. BU S.12), ob es sich nicht um Wechsel gehandelt hat, die zwar bei der Begebung unvollständig waren, die der Kläger aber durch Nachholung seiner Unterschrift auszufüllen berechtigt war (vgl. War dies der Pall, dann hätte der Kläger die Urkunden durch, seine Unterschrift mit Wirkung gegen die Beklagte (vgl. Für die revisionsrechtliche Prüfung kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, daß die Urkunden als abstrakte Schuldversprechen zu werten sind; es erübrigt sich daher auf die Präge einzugehen, ob auch gezogene Wechsel in abstrakte Schuldversprechen umgedeutet werden können, wie dies für eigene Wechsel anerkannt ist (Staub/Stranz WO Art. 4, An. 70; Baumbach/Hefermehl aaO, An. 14 mit Nachweisen; RGZ 136, 207, 210). Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungs-urteil daher nicht gehalten werden, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist. Die Widerklage hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen, nachdem der Kläger sich ihrer Zulassung widersetzt hatte (§ 529 Abs.4 ZPO). Es hält die Geltendmachung der mit der Widerklage verfolgten Ansprüche im Berufungsverfahren nicht für sachdienlich, zu demal eine Instanz verlorenginge und die Zulassung der Widerklage eine weitere nicht mehr zu vertretende Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge hätte. Der Beklagten könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Kläger als Zugewinnausgleich mindestens den hier zuerkannten Betrag zur Hälfte wieder herauszugeben hätte. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Widerklage handelt es sich um eine Ermessens ent Scheidung, die in der Revisionsinstanz nur darauf Uberprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Hier ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der Zulassung der Widerklage verneint hat. Verfahren dann als nicht sachdienlich behandelt werden, wenn das Gericht im Palle der Zulassung der Widerklage über einen völlig neuen Streitstoff zu entscheiden hätte (BGH LM ZPO § 523 Nr. 1). Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 10 WG § 140 BGB § 529 ZPO
BerufungsgerichtUnterschriftwechselnKlägerWiderklagePartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
TT ZB 200/67
URTEIL	.uen	Parteien an
 Verkündungs Statt zugestellt am 15. Mai 197C ochorrn
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Jesehäftssteile
 in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Johanna GflHBstraße
, geb. H|
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
±'rof .Pr.
gegen
 den Maschinellmechaniker Ludwig
3®m^pstraße®,
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
/

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Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1970 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 1967,zugestellt an Verkündungs Statt am 10. Juli 1967, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren seit 1954 verheiratet und wurden während des Rechtsstreits am 15- Juli 1966 geschieden. Der aus Polen gebürtige Kläger war 1951 in die Bundesrepublik gekommen. Er arbeitete zunächst
 
als Hilfsarbeiter, später als Monteur. Die Beklagte kaufte im April 1961 ein Textilgeschäft in der straße in MflHHiund betrieb es* Ab Juli 1962 führte sie unter ihrem Namen ein zweites Textilgeschäf-t in der AMHHfetraße in	Zwischen	den	Parteien
 kam es zu Spannungen, auch aus finanziellen Gründen. Der Kläger nahm Eigentumsrechte an den Geschäften in Anspruch.
Er behauptet, die Beklagte habe sich zur Abgeltung seiner Ansprüche verpflichtet, an ihn für das Geschäft in der	14*000 DM und für das
 Geschäft in der AflHHHPstraBe 9*000 DM zu zahlen.
Er ist Inhaber dreier auf Wechselformularen hergestellter Urkunden, naoh denen die Beklagte als Bezogene an den Kläger am 1. April 1963 und 1. Juni 1964 je 7*000 DM, sowie am 1. Juli 1964 5*000 DM zahlen sollte. Der handgeschriebene Name der Beklagten "Hanna GHHBtt steht quer auf den Wechselformularen an der für die Unterschrift des Bezogenen vorgesehenen Stelle. Als Aussteller ist in Maschinenschrift der Kläger bezeichnet, seine Unterschrift fehlt indessen. Als Ausstellungsdatum der Urkunden über je 7*000 DM ist der 11. Juli 1962, als das der
j
Urkunde über 5*000 DM der 1. Juli 1962 angegeben.
Der Kläger behauptet, die Wechsel seien von der Beklagten zur vereinbarten Abgeltung seiner Ansprüche unterschrieben worden. Er nimmt die Beklagte aus ihnen mangels seiner Unterschrift als Aussteller nicht nach Wechselreoht in Anspruch, sieht in ihnen aber verbindliche Schuldversprechen.
 
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 19-000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Echtheit ihrer Unterschriften bestritten und vorgetragen: Es habe kein Schuldgrund bestanden. Der Beklagte habe ihr nicht für den Kauf des Geschäfts in der RflHIstraße 13.500 DM als Darlehen gegeben. Der Kaufpreis sei vom Verkäufer auf 10.000 DM ermäßigt worden. Dazu habe der Kläger nur
1.600 DM beigetragen; sie habe nämlich für den Kauf 3.200 DM aus einem Sparkonto verwendet, das dem Kläger und ihr gemeinsam zugestanden habe. Den Betrag von 1.600 DM habe der Kläger zurückerhalten. Das Geschäft in der AHHH^traße - zu dessen Kauf und Einrichtung ihr der Kläger nach seiner Behauptung 5-000 DM gegeben hat - habe nicht sie, sondern ihre Schwester Eleonore	erworben. Sie - die Beklag-
te - habe lediglich ihren Namen hergegeben, da ihre Schwester geglaubt habe, die Gewerbegenehmigung nicht zu erhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiter geltend gemacht: Palls ihre Unterschriften auf den Urkunden echt seien, habe es sich um Blanko-Wechsel gehandelt, die der Kläger ihr weggenommen und ohne ihr Wissen ausgefüllt habe. Der Kläger habe seit 1961 wöchentlich Beträge von etwa 150 DM gegen ihren Willen aus der Geschäftskasse entnommen. Sie habe dem
 
Kläger im Herbst 1962 für den Ankauf eines Kraftwagens nebst Versicherung und Steuer 3.530 DM gegeben, die der Kläger ihr anteilig aus dem Verkaufserlös des Wagens von 3.100 DM mit 2.170 DM schulde. Ferner schulde er ihr einen Betrag von 7.500 DM, den er als Schadensersatzleistung wegen des Verkaufes eines von ihr erworbenen Grundstücks in TflHHHBbei MHBH)von einer Versicherung ausgezahlt erhalten habe. Sie habe den Kaufpreis für das Grundstück im Jahre 1959 allein gezahlt und dem Kläger bei der notariellen Verbrief ung einen Hälfteanteil geschenkt, weshalb er als Miteigentümer eingetragen worden sei. Die Schenkung widerrufe sie wegen groben Undanks. Aus all diesen Vorgängen stünden ihr Forderungen zu, mit denen sie aufrechne.
Im Juni 1967 hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen und den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er den Bestand so vollständig angebe, als er dazu imstande ist.
Dazu trägt sie vor: Nach der rechtskräftigen Scheidung habe sie einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, mit dem sie auf rechne. Der Kläger habe erhebliches Vermögen, das ihr zur Hälfte zustehe. Da er keine Auskunft erteilt habe, sei die Widerklage gerechtfertigt.
Der Kläger ist der Zulass ung der Widerklage entgegengetreten und hat ausgeführt: Er sei nicht
 
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mittellos nach Deutschland gekommen und habe vor dem Jahre 1961 bei der	in
 zwei Sparkonten mit einem wechselnden Bestand von mehreren Tausenden Mark gehabt. Er habe 5.000 DM für das gemeinsam mit der Beklagten erworbene Grundstück gezahlt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 14.650 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Aufrechnung der Beklagten für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklageantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Termin vor dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts am 8. Juni 1967 erklärten sich die Parteien mit schriftlicher Entscheidung einverstanden. Darauf verkündete der Richter den Beschluß, eine Entscheidung ergehe schriftlich durch den Einzelrichter oder nach Vorlage an den Vorsitzenden des Senats durch den Senat. Der Senat erließ dann ohne weitere mündliche Verhandlung das Urteil. Die Revision rügt
 
unter Hinweis auf BGHZ 17, 118, 121, hier liege ein Mißbrauch des schriftlichen Verfahrens vor; da das Verfahren abgeschlossen und die mündliche Verhandlung beendet gewesen sei, hätte das Berufungsgericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich und greift nicht durch. Hier war nicht die mündliche Verhandlung beendet, sondern lediglich die Tätigkeit des Einzelrichters abgeschlossen. Gemäß §§ 128 Abs. 1, 349 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte nunmehr vor dem Senat des Oberlandesgerichts verhandelt werden müssen, wenn sich die Parteien nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hätten. Es wurde also, anders als in dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Palle, eine sonst notwendige Verhandlung erspart. Die Einverständniserklärung konnte, ebensogut wie dies hätte schriftlich geschehen können, auch vor dem Einzelrichter mit Wirkung für den Senat abgegeben werden. Gegen den Beschluß des Einzelrichters haben die anwesenden Prozeßbevollmächtigten der Parteien keine Einwendungen erhoben. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß das Einverständnis der Parteien nicht nur für eine etwa noch ergehende Entscheidung des Einzelrichters, sondern in dem eingetretenen Pall, daß eine solche nicht mehr erging, für die Entscheidung des Senats gelten sollte. Das Verfahren des Berufungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
II.
Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, die Echtheit der Unterschrift der Beklagten
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auf den Wechselfomnularen festgestellt. Die Revision greift das nicht an.
Das Berufungsgericht kommt weiter zu dem Ergebnis, die Parteien hätten mit der Verwendung von Wech-selformularen nicht daran gedacht, welche besonderen Möglichkeiten Wechsel im Rahmen ihrer Transportfunktionen haben, sondern sie hätten damit - nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war - Klarheit über die Beträge schaffen wollen, die die Beklagte dem Kläger zurückzuzahlen gehabt habe. Die Verpflichtungen der Beklagten, an den Kläger Zahlung zu leisten, ergäben sich eindeutig aus den Urkunden. Die formnichtigen Wechsel seien daher als abstrakte Schuldversprechen wirksam.
Die Revision meint, ein nichtiger gezogener Wechsel könne nicht in ein abstraktes Schuldversprechen umgedeutet werden. Sie geht, ebenso wie die Vorinstanzen, davon aus, die Wechsel seien nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Nr. 8 WG deshalb nichtig,weil die Unterschrift des Ausstellers fehle. Indessen ist nicht näher erörtert (vgl. BU S.12), ob es sich nicht um Wechsel gehandelt hat, die zwar bei der Begebung unvollständig waren, die der Kläger aber durch Nachholung seiner Unterschrift auszufüllen berechtigt war (vgl. Art. 10 WG). Die Feststellung, die Parteien hätten bei der Verwendung der Wechselformulare nicht an die in der Transportfunktion des Wechsels liegenden Möglichkeiten gedacht, sondern Klarheit über die Verpflichtung der Beklagten schaffen wollen, genügt nicht, um im Revisionsver-
fahren die Möglichkeit auszuschließen, daß wechsel-mäßige Verpflichtungen der Beklagten geschaffen werden sollten - anderenfalls hätte die Ausstellung von Schuldscheinen nahegelegen - und daß der Kläger berechtigt sein sollte und war, die Wechsel durch seine Unterschrift zu vervollständigen. War dies der Pall, dann hätte der Kläger die Urkunden durch, seine Unterschrift mit Wirkung gegen die Beklagte (vgl. hierzu BGH NJW 1957, 1837; Staub/Stranz WO Art. 7, Anm. 8 ff) zu gültigen Wechseln machen können. In diesem, den Umständen nach sehr wahrscheinlichen Palle läge kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB vor und für eine Umdeutung wäre kein Raum. Die Umdeutung bliebe auch dann ausgeschlossen, wenn die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer im Zeitpunkt einer späteren Vervollständigung der Blanko-Wechsel bereits verjährt gewesen wären (Reinicke, Die Umdeutung nichtiger Wechsel, Der Betrieb I960, 1028, 1030; Baumbach/Hefermehl WG 9. Aufl. Art. 2, Anm. 13). Der Kläger könnte also nichts daraus herleiten, daß er die Wechsel nicht nachträglich mit seiner Unterschrift versehen hat.
Für die revisionsrechtliche Prüfung kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, daß die Urkunden als abstrakte Schuldversprechen zu werten sind; es erübrigt sich daher auf die Präge einzugehen, ob auch gezogene Wechsel in abstrakte Schuldversprechen umgedeutet werden können, wie dies für eigene Wechsel anerkannt ist (Staub/Stranz WO Art. 4, Anm. 70; Baumbach/Hefermehl aaO, Anm. 14 mit Nachweisen; RGZ 136, 207, 210).
 
Das Revisionsgericht kann nicht mit voller Sicherheit die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es nicht vom Bestehen eines abstrakten Schuldversprechens ausgegangen wäre, mag es auch nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgrtinde sehr naheliegen, daß dies nicht der Pall gewesen wäre. Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungs-urteil daher nicht gehalten werden, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist.
III.
Die Widerklage hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen, nachdem der Kläger sich ihrer Zulassung widersetzt hatte (§ 529 Abs. 4 ZPO). Es hält die Geltendmachung der mit der Widerklage verfolgten Ansprüche im Berufungsverfahren nicht für sachdienlich, zu demal eine Instanz verlorenginge und die Zulassung der Widerklage eine weitere nicht mehr zu vertretende Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge hätte. Der Beklagten könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Kläger als Zugewinnausgleich mindestens den hier zuerkannten Betrag zur Hälfte wieder herauszugeben hätte. Die Klageforderung könne bei der Berechnung des Zugewinns als Rechnungsposten in Betracht kommen; die Beklagte könne aber nicht gegen den Klaganspruch mit einem Zugewinnanspruch aufrechnen, der gegenwärtig nicht feststehe.
Die Angriffe der Revision bleiben hier im Ergebnis ohne Erfolg.
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Bei der Entscheidung über die Zulassung der Widerklage handelt es sich um eine Ermessens ent Scheidung, die in der Revisionsinstanz nur darauf Uberprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Die Sachdienlichkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit. Für die Präge der Sachdienlichkeit der Widerklage kommt es deshalb ebenso wie bei der Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§§ 264,
 523 ZPO) entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Verfahrens führt und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGEZ 16, 317, 322; 33, 398, 400 mit weiteren Nachweisen). Hier ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der Zulassung der Widerklage verneint hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Gesichtspunkte des Verlustes einer Insbanz und der Verzögerung der Entscheidung die Verneinung rechtfertigen können (RGZ 148, 131; § 529 Abs. 2 ZPO; BGH LM ZPO § 264 Nr. 6 mit weiteren Nachweisen; Wieczorek ZPO § 264 C II b). Es liegt keine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des tatrichterlichen Ermessens darin, daß das Berufungsgericht den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt als neuen Streitstoff gewertet hat. Jedenfalls kann die Geltendmachung von Widerklageansprüchen in einem anhängigen
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Verfahren dann als nicht sachdienlich behandelt werden, wenn das Gericht im Palle der Zulassung der Widerklage über einen völlig neuen Streitstoff zu entscheiden hätte (BGH LM ZPO § 523 Nr. 1).
Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet. Im übrigen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler